Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine Novelle des Gesetzes über Erneuerbare Energien vorgelegt, der vom Bundestag noch in diesem Jahr 2020 verabschiedet werden und zum 01.01.2021 in Kraft treten soll (hier).

In § 1 EEG soll ein Absatz 5 angefügt werden mit folgendem Text:

„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit“.

Das Ziel, das der Gesetzgeber damit erreichen möchte, ist völlig klar. Der Ausbau von „erneuerbaren Energien“, also insbesondere von Windkraftanlagen, soll forciert werden, obwohl deren Nachteile und Belastungen inzwischen hinlänglich bekannt sind. Insbesondere soll mit diesem Satz den Genehmigungsbehörden und im Streitfall den Verwaltungsgerichten ein Instrument an die Hand gegeben werden, welches bei der Abwägung widerstreitender Interessen den Ausschlag zugunsten der jeweiligen Windkraftanlage oder sonstigen „Erneuerbaren Energie“ geben soll. Das liegt im politischen Trend. Die Merkel-Regierung hat ja auch schon ein Gesetz beschließen lassen, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen keine aufschiebende Wirkung mehr haben (vgl. mein Artikel: Deutschlands neues Rechtsverkürzungsgesetz).

Aber ist der geplante Gesetzes-Text richtig? Dienen solche Anlagen wirklich der „öffentlichen Sicherheit“? Oder handelt es sich – wieder einmal – um blanken Populismus, den die Mehrheitsfraktionen des Bundestages in Gesetzesform gießen sollen?

I. Begriff der „öffentlichen Sicherheit“

Um diese Fragen zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, was denn eigentlich der Begriff „öffentliche Sicherheit“ bedeutet. Da es sich um einen juristischen Fachbegriff handelt, muss sich der Gesetzgeber gefallen lassen, daran gemessen zu werden.

Bei dem Terminus „öffentliche Sicherheit“ (im Folgenden werden die Anführungszeichen aus Vereinfachungsgründen weggelassen) handelt es sich um einen sehr alten Rechtsbegriff. Erstmals in Deutschland gesetzlich erwähnt – nicht definiert – wird der Begriff im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, dort im Teil II Titel 17 § 10, wonach es Aufgabe der Polizei sei, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Diese Regelung galt in Preußen noch recht lange fort und wurde erst im Jahre 1931 durch § 14 des Preußischen Verwaltungsgesetzes ersetzt. Nach 1949 haben die Bundesländer jeweils eigene Landesverwaltungsgesetze erlassen, in denen die Aufgaben der Polizei ganz ähnlich in einer jeweiligen Generalklausel bestimmt wurden, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

Der Terminus öffentliche Sicherheit ist darüber hinaus ein sogenannter „unbestimmter Rechtsbegriff“, also ein Begriff, der im Gesetz selbst nicht definiert wird, aber dennoch juristisch vorhanden und für die Rechtsordnung relevant ist. Obwohl es sich bei der öffentlichen Sicherheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist er wohl definiert und, was in der Juristerei selten ist, einhellig anerkannt.

Die öffentliche Sicherheit umfasst nach allgemein anerkannter Definition die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung. Diese umfasst zum einen die darin verbrieften subjektiven Rechte, insbesondere die Individual-Rechtsgüter der Menschen wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sowie zum anderen den Staat selbst in Bestand und Funktionsfähigkeit seiner Institutionen (nachzulesen z.B. bei wikipedia).

II. Dienen die erneuerbaren Energien der öffentlichen Sicherheit?

Kommen wir zur Ausgangsfrage zurück. Dienen die erneuerbaren Energien also der öffentlichen Sicherheit? Um diese Frage zu beantworten, muss man die Lebenswirklichkeit, wie sie sich uns darstellt, mit dem Rechtsbegriff vergleichen und prüfen, ob sie unter ihn fällt. Juristen sprechen bei dieser Methode von Subsumtion.

1. Fangen wir an mit dem ersten Teil der öffentlichen Sicherheit. Werden die subjektiven Rechte, insbesondere die Individualrechtsgüter der Menschen wie Leben, Freiheit und Eigentum durch erneuerbare Energien gefördert oder beschützt? Hierauf kann man eine klare Antwort geben: Nein, die subjektiven Rechte der Menschen werden durch erneuerbare Energien nicht befördert. Die erneuerbaren Energien bewahren nicht unmittelbar das Leben von Menschen, sie fördern nicht deren Gesundheit und sie mehren nicht deren Eigentum. Bei einer genauen Betrachtung sieht man, dass zumindest Windkraftanlagen in vielen Fällen genau das Gegenteil machen: Wenn Grundstückseigentümer enteignet werden, um Windkraftanlagen zu bauen oder wenn eine Windkraftanlage in unmittelbarer Nachbarschaft einer Wohnsiedlung errichtet wird und dadurch zu einem erheblichen Wertverfall der Häuser und Grundstücke in der Siedlung führt, kann von der Mehrung oder Verbesserung des Eigentums keine Rede sein. Vielmehr wird hier sogar in das Eigentum einzelner Menschen eingegriffen.

Ähnlich sieht es bei der Gesundheit aus. Windkraftanlagen fördern nicht unmittelbar die Gesundheit von Menschen. Im Gegenteil: Durch Schattenwurf und Infraschall beeinträchtigen sie sogar die Gesundheit der Nachbarn und Anlieger.

Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Individualrechtsgüter müsste man also im Gegenteil die Windkraftanlagen, die sich in der Nachbarschaft zu Wohnsiedlungen befinden, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verbieten und wieder abreißen! Denn Störer der öffentlichen Sicherheit ist in diesem Fall nicht der ruhige Bewohner eines Einfamilienhauses (der nichts Außergewöhnliches emittiert), sondern die Windkraftanlage bzw. deren Betreiber. Allerdings wird dieser Störer durch die Gesetzgebung der Merkel-Regierung sogar privilegiert. Das ist politisch gewollt. Mit dem Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit hat das aber nichts zu tun.

Der juristische Laie kann sich vielleicht wenig darunter vorstellen, wann denn tatsächlich eine Verwaltungsbehörde im Rahmen der öffentlichen Sicherheit zum Schutz von Individualrechtsgütern tätig wird. Deshalb möchte ich zur Erläuterung ein Beispiel schildern. Es handelt sich um einen Fall, den jeder von Ihnen sicherlich schon einmal im Fernsehen gesehen hat: Der bewaffnete Bankräuber stürmt die Bank und fordert Geld. Als er nicht mehr fliehen kann, nimmt er die Bankangestellten und Kunden als Geiseln und droht damit, sie zu erschießen, wenn seine Bedingungen nicht erfüllt werden.
In diesem einfachen Fall ist der Bankräuber der Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne, genauer gesagt der Handlungsstörer, weil er durch sein Handeln in fremde Individualrechtsgüter eingreift: Zum einen in die Freiheit der von ihm genommenen Geiseln (insoweit liegt schon eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor) und zum anderen in deren Leben und Gesundheit (insoweit lieg eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil der Bankräuber damit droht, die Geiseln ggf. zu erschießen).
Wenn in einem solchen Fall die Polizei die Bank stürmt oder sogar den Geiselnehmer mit einem gezielten Schuss tötet (sogenannter finaler Rettungsschuss), um die Geiseln zu befreien, handelt sie als allgemeine Verwaltungsbehörde zur Abwehr einer Störung bzw. einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mit Strafverfolgung im Sinne des Strafgesetzbuches hat das nichts zu tun! Richtig ist zwar, dass der Bankräuber, sofern er überlebt hat, anschließend vermutlich festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht wird und dass sich ein Strafverfahren gegen ihn anschließt. Das passiert aber erst nach der Befreiung der Geiseln. Die eigentliche Befreiung der Geiseln hat mit strafrechtlichen Sanktionen nichts zu tun, sondern ist ausschließlich ein Verwaltungshandeln zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und zur Wiederherstellung derselben.

2. Kommen wir zum zweiten Teil des Begriffes öffentliche Sicherheit. Dienen die erneuerbaren Energien dem Staat in seinem Bestand und in der Funktionsfähigkeit seiner Institutionen? Auch diese Frage ist einfach zu beantworten und zwar mit einem klaren Ja. Die Institutionen des Staates, also die Ministerien, Verwaltungsbehörden und Gerichte, aber auch das städtische Krankenhaus oder die Volkshochschule vor Ort benötigen Energie, um funktionieren zu können: Energie, um im Winter die Büros und Flure zu beheizen und zu beleuchten; Energie, um die Computer zu betreiben, ohne die die Verwaltung in Deutschland nicht mehr funktionieren würde; und Energie, um ihre eigentliche Aufgabe erfüllen zu könne, beispielsweise um in einem städtischen Krankenhaus die Beatmungsgeräte oder die Dialyse-Apparate zu betreiben. In allen diesen Fällen funktionieren die Institutionen des Staates nur, wenn sie ausreichend Energie zur Verfügung haben, insbesondere ausreichend und zuverlässig mit Strom beliefert werden. Es trifft also vom Wortlaut her zu, dass die Versorgung mit Energie, also auch die Versorgung durch erneuerbare Energien, der öffentlichen Sicherheit dient.

Aber die wörtliche Feststellung, dass die erneuerbaren Energien der öffentlichen Sicherheit dienen, ist nur die halbe Wahrheit. Betrachtet man den Gesamtzusammenhang, ist die Aussage einfach nur verlogen.

Da wir festgestellt haben, dass eine ausreichende Versorgung mit Energie, insbesondere mit Strom, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, um das Funktionieren der staatlichen Institutionen zu gewährleisten, drängt sich die Frage auf, wodurch denn die öffentliche Sicherheit insoweit gefährdet oder gestört werden könnte. Die Antwort ist klar: Die öffentliche Sicherheit würde durch einen großflächigen und längerfristigen Stromausfall gefährdet werden.

Die Gefahren eines großflächigen und längeren Stromausfalls sind der breiten Öffentlichkeit anscheinend nicht bewusst. Wenn in Deutschland ein längerfristiger Stromausfall eintreten würde, könnten die Menschen schon recht bald selbst ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht mehr stillen: Die Versorgung der Bevölkerung mit Leitungswasser würde zusammenbrechen, weil man dazu Pumpen benötigt, die das Frischwasser in die Versorgungsleitungen pumpen. Auch die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln würde zusammenbrechen, weil die Supermärkte und Lebensmittelgeschäfte geschlossen hätten. Denn die dortigen elektronischen Kassen würden nicht mehr funktionieren und man könnte dort auch nichts mehr in Kühlregalen oder Eisschränken kühlen. Die Supermärkte könnten auch gar nicht mehr mit Nahrungsmitteln beliefert werden. Denn auch der Kraftfahrzeug-Verkehr würde sehr schnell zusammenbrechen, da die Kraftfahrzeuge, insbesondere die Lkw an den Tankstellen nicht mehr betankt werden könnten. Es ist vielen Menschen anscheinend nicht klar, dass die Supermärkte in Deutschland nicht mit niedlichen kleinen Elektro-Autos beliefert werden, sondern noch immer mit großen Lastkraftwagen, die mit Diesel (!) fahren. Auch die Anlieferung von Waren über die Schiene käme zum Erliegen. Denn ohne Strom fährt kein Zug mehr in Deutschland. Es liegt auf der Hand, dass es im Falle eines längerfristigen Stromausfalls in Deutschland schon recht bald durch eine hungrige und unzufriedene Bevölkerung zu Plünderungen und Aufständen kommen würde.
Der Einzelne könnte sich dem Geschehen auch nicht mehr entziehen. Denn er könnte nicht mehr mit seinem Auto oder mit der Bahn fliehen. Und falls der eine oder andere dann zu Hause überfallen und ausgeraubt werden würde, könnte er auch keine Hilfe mehr holen. Denn man könnte nicht mehr per Telefon bei der Polizei anrufen oder sich per E-Mail irgendwo melden. Die gesamte Telekommunikation käme zum Erliegen.

Ohne Strom geht in Deutschland gar nichts mehr! Die bisherigen Einschränkungen für die Bevölkerung während der Corona-Krise sind „peanuts“ verglichen mit den Folgen, die ein längerfristiger Stromausfall in Deutschland haben würde.

Wenn also eine ausreichende und zuverlässige Versorgung mit Strom so existenziell wichtig für die öffentliche Sicherheit ist, stellt sich die Frage, ob insoweit eine Gefahr besteht. Leider muss man inzwischen auch diese Frage mit einem klaren Ja beantworten. Die Merkel-Regierung hat den totalen Ausstieg aus der Atomenergie und den totalen Ausstieg aus der Kohlekraft beschlossen. Der Gesetzgeber, also der Bundestag, hat das alles „abgesegnet“, obwohl keine ausreichenden zuverlässigen anderen Energiequellen zur Verfügung stehen. Es drohen also tatsächlich erhebliche Lücken bei der Energieversorgung, mit anderen Worten längerfristige Stromausfälle, die zu einem Zusammenbruch des Stromnetzes führen.

Bei der Windkraft hat sich schon längst erwiesen, dass sie nicht zuverlässig Strom liefert. Spätestens bei Windstärken von weniger als drei Beaufort oder bei Flaute produzieren Windräder wenig oder gar keinen Strom mehr! Ähnlich sieht es mit Solaranlagen aus. Wenn die Sonne nicht scheint oder wenn es nachts dunkel ist, produzieren diese Anlagen keinen Strom. Es gibt auch noch immer keine ausreichenden Speicher-Kapazitäten, mit denen man die aus Sonne oder Wind gewonnene Energie speichern könnte, um sie bei Dunkelheit oder Windflaute ins Stromnetz einspeisen zu können. Im Übrigen scheint die Sonne und weht der Wind zu wenig in Deutschland, als dass man allein mit diesen Energiequellen den gigantischen Energiebedarf der Industrienation Deutschland decken könnte. Wenn also der verheerende Kurs der Regierung unverändert fortgesetzt wird, ist spätestens ab 2038, wenn das letzte Kohlekraftwerk vom Netz gegangen ist, mit Blackouts, also großflächigen und längerfristigen Stromausfällen in Deutschland zu rechnen.

Und diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit fiel nicht vom Himmel, sondern wurde von der Merkel-Regierung und dem Gesetzgeber gemacht, die zusammen einen Ausstieg aus der Atom- und der Kohlekraft beschlossen, ohne dass ein vollwertiger Energie-Ersatz zur Verfügung stand oder in Aussicht wäre.

Es ist daher einfach nur verlogen, wenn derselbe Gesetzgeber, der diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit erst heraufbeschworen hat (und somit im gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Sinne der Störer ist), jetzt in das EEG hineinschreiben möchte, dass die erneuerbaren Energien zur Bekämpfung dieser Gefahr erforderlich seien und der öffentlichen Sicherheit „dienen“ würden.

Man kann nur hoffen, dass die Verwaltungsgerichte einen solchen Unsinn nicht mitmachen, sondern den beabsichtigten § 1 Abs. 5 EEG als das behandeln, was er ist: eine populistische und verlogene Worthülse, die die Ursachen und die Verantwortung der Regierung für zukünftige Stromausfälle verdecken soll. Da die Regierung und große Teile der Bevölkerung in Deutschland noch immer an den Endsieg der erneuerbaren Energien glauben (es ist tatsächlich ein fanatischer Glaube jenseits aller Tatsachen), wird vermutlich beim ersten großen Stromausfall auch wieder eine Dolchstoßlegende entstehen, dass die Kritiker und Zweifler der Energiewende schuld waren und dass man den Stromausfall hätte verhindern können, wenn man vorher noch schneller und noch mehr Windkraftanlagen und Solaranlagen errichtet hätte.

 

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