Rechtliche Möglichkeiten
Für Letztverbraucher
Viele, die sich kritisch mit der Klima- und Energiepolitik der deutschen Regierung auseinander setzen, aber auch viele Mitbürger, die sich in der Jurisprudenz nicht so gut auskennen, sind seit Inkrafttreten des EEG auch schon mehr oder weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit verschiedener Bestimmungen des EEG gekommen. So besteht des Längeren die Forderung, die
Video der Pressekonferenz mit Prof. Schwintowski und Care Energy; Martin Kristek, Inhaber und CEO der Care-Energy Gruppe
EEG-(Zwangs-)Umlage durch eine Steuer zu ersetzen. Schwintowski weist nun nach, dass „das einzig zulässige Finanzierungsinstrument für einen solchen staatlich gelenkten Mittelfluss“ die Steuer ist und weiter, „Trifft diese Analyse zu, so wäre das derzeitige EEG-System verfassungswidrig und müsste in ein steuerfinanziertes System überführt werden. Damit bestätigt er in weiten Teilen die Analyse der Kanzlei Trutz Graf von Kerssenbrock vom August 2014 (Details dazu hier), gibt aber zusätzlich praktische Handlungsempfehlungen wie auch Normalbürger oder juristische Personen, die sich durch das EEG geschädigt fühlen wieder Rechtssicherheit herstellen können.
Denn der Autor macht klar, dass das EEG direkt keinerlei Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für die Stromkunden enthält. Wie diese – unabhängig ob natürliche oder juristische Person – sich gegen diese unzulässige Sonderabgabe zur Wehr setzen könnten, skizziert Schwintowski wie folgt:
(Zitat Schwintowski aus einem Schreiben, das uns vorliegt)
„Der Weg zum Bundesverfassungsgericht könnte über einen deutschen Letztverbraucher eröffnet werden, indem dieser sich weigert die EEG-Umlage, die ihm beispielsweise sein Stadtwerk in Rechnung stellt, zu bezahlen. Daraufhin wird das Stadtwerk auf Zahlung der EEG-Umlage klagen. In diesem Prozess wird der Letztverbraucher die Verfassungswidrigkeit des EEG 2014/16 einwenden und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) beantragen. Beim Bundesverfassungsgericht würde dann zu klären sein, ob man eine These, wonach es sich bei der EEG-Systematik um eine Steuer handelt, zutrifft mit der Folge, dass das gesamte EEG-System aufzuheben und zu reformieren wäre. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht zu diesem Schritt nicht entschließen würde man beim Bundesverfassungsgericht die Vorlage an den EuGH beantragen (auch hier Art. 267 AEUV) und beim Europäischen Gerichtshof zunächst einmal vortragen, dass es sich beim deutschen System um eine staatliche Leistung handelt, die nach dem europäischen Beihilferecht nicht rechtfertigungsfähig ist.
Darüber hinaus würde man beim Bundesverfassungsgericht vortragen, dass das deutsche EEG eine Marktfähigkeitsklausel und eine Amortisationsklausel haben müsste und darüber hinaus das Prinzip der Rechtssicherheit gewahrt sein müsste, also klar und verständlich Rechte und Pflichten derjenigen bestimmen müsste, die von dem Gesetz betroffen sind. Das ist derzeit nicht der Fall, denn das Gesetz beschränkt den Geltungsbereich auf Anlagen in Deutschland, erhebt dann aber doch die EEG-Umlage auf Strom aus dem Ausland und: die Verpflichtung, dass der Letztverbraucher die EEG-Umlage zahlen muss, findet sich an keiner Stelle im EEG (das hat erst der BGH aus der Natur der Sache hinzugefügt).“
…Hilfestellung für die EU-Kommission, herangetragen durch EU-Parlamentarier
Daneben regt Schwintowski an, dass Europaparlamentarier die EU-Kommission mit den von ihm genannten Argumenten beim Anfechten der von der Bundesrepublik gegen die Kommission erhobene Nichtigkeitsklage beim EuGH zur Verteidigung des EEG 2012 unterstützen könnte, da diese die Kommission die jetzt vorgebrachten Argumente noch nicht berücksichtig habe.
Zitat Schwintowski:
„Man könnte aber mit der Kommission gemeinsam darüber nachdenken, ob die Argumentation, die die Kommission bisher vorträgt, in sich hinreichend und stimmig ist. In meinen Überlegungen habe ich mindestens drei Argumente hinzugefügt, die es bisher in der öffentlichen Diskussion nicht gab (Amortisationsklausel/ Marktfähigkeitsklausel/ Redundanz durch ETS). Neu ist auch mein Argument, wonach eine Rechtfertigung der Verletzung von Art. 34 AEUV oberhalb der Grenzwerte, die für grünen Strom mit der EU im Rahmen des burdensharing vereinbart wurden, verhältnismäßig wäre. Es wäre also wahrscheinlich nicht schlecht, wenn man der Europäischen Kommission einmal meine Überlegungen näher bringen würde.“
…Klagen von ausländischen „Grünstromunternehmen“
Weiterhin zeigt Schwintowski die Möglichkeit für ein ausländisches „Grünstromunternehmen“ auf, dass durch das EEG diskriminiert wird.
Zitat Schwintowski:
„So könnte beispielsweise ein österreichischer/ niederländischer Grünstrom-Erzeuger, der Strom in das deutsche Netz eingespeist hat oder einspeisen will, eine Feststellungklage vor einem deutschen Gericht erheben mit dem Ziel, die garantierten Leistungen des EEG zu bekommen. Der Übertragungsnetzbetreiber wird dies ablehnen (müssen). Gegen diese Ablehnung würde der Erzeuger gerichtlich vorgehen und im Rahmen dieses Verfahrens die Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) beantragen.“
Ob sich ein derartiges Unternehmen fände ist zumindest zweifelhaft, sind doch bisher keinerlei Anstrengungen ausländischer Unternehmen diesbezüglich bekannt geworden.
Zusätzlich kann aus dem Gutachten wird auch die Antwort auf die schon früher diskutierte Frage indirekt abgeleitet werden, wie mit den Betreibern der vorhandenen EE-Anlagen nach dem Wegfall der Vorrangeinspeisung und der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung verfahren werden sollte. Die Antwort von Schwintowski darauf:
„Als anreizorientiertem Gesetz fehlt dem EEG als Strukturbaustein eine Amortisationsklausel, die besagt, dass im EEG eine Deckelung fehlt, die verhindert, dass finanzielle Förderung über das Ziel hinausschießt und bei den Betreibern von EE-Anlagen nach der Amortisation zu windfall-profits bzw. Überförderung führt. So treten bei Investoren von PV-Anlagen teilweise Eigenkapitalrenditen von 30 bis 50% jährlich auf, während diese in den Wettbewerbsmärkten zwischen 12 bis 15% schwanken. Dieses strukturelle Defizit ist auch rückwirkend zu beseitigen, da das Rechtstaatsprinzip und das mit ihm eng verbundene Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) für keinen Investor ein Vertrauen auf eine Überförderung zulässt. Ein solches Vertrauen wäre nicht schutzwürdig.“
Fortsetzung folgt am 10.3.16
Das Gutachten und den Kurzbericht können Sie im Original als pdf im Anhang herunterladen.
#8: Dr. Peter Steinbock bravo, völlig richtig,
wer „Grünstrom“ liefert sollte ihn VOR der Netzeinspeisung „entzappeln“.
Wie kann man das einklagen, das sollten doch all die benachteiligten „Stromriesen“ können???
Ich hatte ja schon mehrfach autarke „homelands“ -Paradiese für grüne Ideologen vorgeschlagen.
Möglichst mit hohen Erdwällen vor den „Normalen“ geschützt, damit auch der belastende Blick auf Autobahnen etc. komplett entfällt.
Wald gibt es ja genug in Deutschland und nachts braucht man auch kein Licht.
Windmühlen auch als Treffpunkte in der Wildnis kann man ja als Erstinvestition spendieren, die hört man bei Wind auch nachts in der Dunkelheit, wie romantisch. Es muss groß genug sein, damit man ab und zu den „Lageplatz“ wechseln kann nicht nur aus hygejenischen Gründen, sondern auch damit die Beeren und Pilze nachwachsen können, denn Tiere sind ja tabu wegen der Moral.
mfG
Vergessen Sie die Juristerei. Juristen sind mit den Lehrern die am schlechtesten ausgebildeten Akademiker. Wenn in den Staatsexamen das Erreichen von 9 von maximal 18 Punkten ausreicht, um Richter werden zu können, zeugt das nicht von der Güte der Ausbildung und den Prüfungsanforderungen. Das Ergebnis kann man an der immer kürzer werdenden Halbwertszeiten der Gültigkeit von Gesetzen ablesen.
Fragen Sie mal einen (besser mehrere) Juristen in Ihrer Bekanntschaft nach der Gültigkeit eines Tempolimits von 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften. Oder die nächsten Polizisten, der Ihnen begegnet.
Die Antwort(en) wird Sie in großes Erstaunen versetzen.
Die rechtswissenschaftliche Analyse bestätigt vermutete Willkürtatbestände im EEG und das damit einhergehende liederliche und asoziale Übervorteilen der Stromkunden zugunsten von EEG-Profiteuren, die von dem Strompreisanstieg von 17,11 Cent/kWh 1998 auf 28,81 Cent/kWh 2015 ihre Kassen haben füllen lassen.
Daß es zu solch banalen, frechen Akten wie der Zielwertüberschreitung, der fehlenden Amortisationsklausel, der Marktfähigkeitsklausel, der Diskriminierung konventioneller Erzeuger und der klimabezogenen Nutzlosigkeit kommen konnte, ist aus meiner Sicht ein Unfähigkeitsbeleg für die deutschen Energieminister samt ihren Fachschaften. Wer wenn nicht Fachverantwortliche sollten die Skandalpunkte ihrer Konstrukte kennen! Der Klimawahn scheint vorhandenes Gehirn verdrängt zu haben.
Was ich vermisse, das ist die Analyse zum Gegenstand Grünstrom selbst. Grünstrom und Graustrom haben ihrer Herkunft nach nicht nur verschiedene Kraftwerkstypen, sondern unterscheiden sich im Gebrauchswert fundamental. Bevor Wind- und Sonnenstrom die Qualität haben, wie Graustrom zur Bedarfsdeckung des Landes herangezogen werden zu können (sonst Stromnetzzusammenbruch), muß ihre Zappeleigenheit, also ihre immanent hohe Ausfallwahrscheinlichkeit, beseitigt werden. Diese Glättung des Grünstroms erfolgt in Deutschland durch redundant vorgehaltene konventionelle Kraftwerksleistung gleicher Größenordnung. Im EEG wird das Rohprodukt Zappelstrom jedoch nicht als Rohstrom vergütet, sondern als Haushaltsstrom. Den Stromkunden werden infolgedessen die Glättungsaufwendungen zusätzlich neben der EEG-Umlage angelastet. Hierbei handelt es sich nicht um Bagatellen. Wer als Grünstromlieferant ein gleichgroßes Stromerzeugungssystem als Hilfsmittel gegen eigene, nicht behebbare Unzuverlässigkeit braucht, sollte erkennen, dass er als Energielieferant indiskutabel ist. Die Vergütung von Grünstrom muß somit grundhaft infrage gestellt werden.
Ich bin kein Jurist, aber 20 Jahre Einspeise-Vorrang und garantierte Vergütungen für die privatisierte Stromerzeugung sind offensichtlich „Kartell-Absprachen“ die in politische Verordnungen, bzw. in das EEG hineingepackt wurden.
Kartelle dienen zur Verhinderung von Wettbewerb https://goo.gl/4xbRW1
und sind de facto immer Störungen einer fairen Marktwirtschaft, ob mit oder ohne politischen Segen. Diese „Störungen“ treten nun dort auf, wo die massive Kapitalvernichtung der Stromkonzerne und Stadtwerke offensichtlich wird. Dieser Schaden betrifft die Situation in Deutschland durch Kartell-Privilegien. Aber auch die Stromwirtschaft der Nachbarländer hat neben dem Vorteil, eines zu Dumpingpreisen abgenommenen deutschen Öko-Strom auch Nachteile, die dort Wettbewerb und die Stromwirtschaft stören.
Wobei der europäische Verbund der Stromnetze geradezu einen gemeinsamen EU-Strom-Markt und einen fairen Wettbewerb nahelegen müsste, auf dem alle Verbraucher sich ihre Strom-Lieferanten selbst aussuchen könnten.
Die EU hat sogar extra eine Wettbewerbs-Kommission https://goo.gl/z0NSiD
die bei der Entsorgung des deutschen EEG-Stroms zu Dumpingpreisen in Nachbarländer, eisern wegschaut und keine Wettbewerbs-Verstöße wahrnehmen will.
Daraus kann man nur schließen, die EU-Kommission ist eine Institution die vorsätzlich schlicht täuscht, bzw. ganz andere Interessen bedient.
Zur Zeit hat Frau Vestager das Amt inne https://goo.gl/9YOWwH
Wo Frau Vestager Ihre Schwerpunkte sieht, ist hier zu lesen http://goo.gl/GJngmP
Wobei so Original-Aussagen im Artikel verwundern, wie: „Vestager hat in den letzten Wochen angedeutet, dass sie sich von den politischen Implikationen des Falls nicht ablenken lassen will. Die Regeln des Binnenmarkts müssten für alle Unternehmen gleich sein und auch gleich durchgesetzt werden, sagte die Dänin kürzlich in einem Interview mit dem «Wall Street Journal».
Es gab Zeiten in denen die Mafia ein Synonym für Kriminalität war, die tief in Wirtschaftsbranchen verstrickt und bis in Regierungspolitik hineinreichte.
Möglicherweise haben sich die Legalisierungen und juristischen Beratungen der politischen Positionen gelohnt, um nicht mehr verklagt werden zu können.
Für eine Kalge gegen EEG ist ein noch alter „Stromvertrag“ notwendig, jedenfalls einer über den der Kunde noch die Versorgungsicherheit Seitens der Anbieter garantiert bekommen hat.
Also eigentlich ein Vertrag aus so vor etwa 20 Jahren.
Doch leider wie das mit dem Geld so ist:
Mit dem Anschluss eines Vertrages aus der „neueren Zeit“, also als das mit Gelben Strom die runde machte, hat sich Verbraucher ein Eigentor geschossen, indem er zum Kleingedruckten gezeichnet hat.
Und demnach will Verbraucher auf also Sicherheit der Versorgung verzichten, was ja dann schlussendlich die günstigeren konditionen eröffnete.
Also dürfe Erfolgversprechend sein: Eine Klage aus einem alten Vertrag heraus, dass man damit also die finanziellen Lasten trrägt, die der Zappelstrom verursacht, also den anderen günstigere konditionen mitfinanziert.
Jeodoch sind ja dann die Kosten je kWh entgegen diesem Prinzip für den Zappelstrom auch noch höher, dass dieses Argument nicht zieht, weil die Anbieter ja sagen können, der Verbraucher trage sein Risiko ja selber: durch den höheren Preis.
Und ein Teil des ‚Gelben‘ Strompreis fließt ja nunmal in die ‚Grundversorgung‘.
Was mich auch stets verwundert ist, dass durch das EEG faktisch Dumping-Preise an den Märkten die Rentabilität konventioneller Anbieter in ganz Europa nachhaltig schädigt. Hier werden viele Milliarden Verluste generiert.
Mein Frage nun: Gibt es dazu keine schlagkräftige Bestimmung im Wettbewerbsrecht? Wäre die Kommission nicht zwingend dazu zuständig? Müssen die Geschädigten die massiven Einbußen wirklich hinnehmen?
“ So treten bei Investoren von PV-Anlagen teilweise Eigenkapitalrenditen von 30 bis 50% jährlich auf, während diese in den Wettbewerbsmärkten zwischen 12 bis 15% schwanken. “
Was soll man zu solch einem Unfug feststellen?
Die Eigenkapitalrendite hängt vom Quotienten EK zu FK ab, dem FK-Zinssatz und der Gesamtkapitalrendite. Wer 5 € EK einsetzt und bei 2 % FK-Zins 1000 € FK bekommt, erzielt bei einer GK-Rendite von 3 % welche EK-Rendite?
Wenn Juristen Ökonomie betreiben, kann nichts Gutes dabei heraus kommen.
Klagen, damit aus der EEG-Umlage eine EEG-Steuer wird. Da hätte ich nichts dagegen. 🙂
Das ist zwar alles korrekt, aber wer von der Politik zum Gott in Rot erhoben wurde, wird nicht gegen seine Förderer richten. Jura hat mit Rechtsfindung fast nichts zu tun, denn es geht nicht um Recht sondern um den Rechtsfrieden. Ein System, welches fünf Instanzen hat, kann nicht so funktionieren, wie es aus Sicht des Bürgers soll.
Und man sollte nicht übersehen, daß das Erreichen von 50% der maximal möglichen Punktzahl in den Staatsexamen ausreicht, um Richter werden zu können.
Desweiteren möge sich jeder Leser hier einmal anschauen, wieviele Verfahren die 16 Richter täglich zu bearbeiten haben und was beim Gericht an Schriftsätzen eingereicht werden muß. Die Zeit der Richter reicht nicht, um das alles lesen zu können, was heißt, daß der gesetzliche Richter entzogen wird, weil andere es vorlesen und „Unbrauchbares“ aussortieren. Stammt nicht von mir, sondern von einem Ehemaligen (Gott in Rot).
Warum klagt der Herr Professor nicht? Denn als Endverbaucher ist er ja auch davon betroffen.