EINLEITUNG

Wenn Gesetzentwürfe aus der deutschen Bundesregierung vorgelegt werden, dann haben daran fast immer, bereits eine Menge Personen und Institutionen mitgeschrieben, mitgewerkelt und mitgeklüngelt. Dies offen wie auch in sehr versteckten Formen. Sowas nennt man „Lobbyarbeit“ und ist allgemeinen in etwa so akzeptiert, wie die unvermeidliche jährliche Grippewelle im Winter. So wurden auch Steuergesetze, anstatt von Ministeriumsmitarbeitern, sogar bereits von Bankenvertretern mitgestaltet und ausformuliert, was z.B. bei den aktuellen Betrugs-Anklagen im Bereich „Cum Ex“, eine Menge Zündstoff in die Gerichtsverfahren bringt. Hier sollen nun aber gemäß Herrn Altmeiers Ministerwunsch zu einer Novelle des „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (EEG), enorm weitgehende Formulierungen eingesetzt werden, über deren Auswirkungen und Folgen, wohl auch der Herr Bundesminister für Wirtschaft, sich nicht wirklich vollständig bewußt sein dürfte. Daher soll diese Zusammenstellung das Ganze einmal so möglichst umfassend beleuchten, daß Herrr Altmaier (CDU) danach vielleicht ansatzweise versteht, daß diese Sache ihn letztendlich womöglich sogar noch den geliebten Ministerposten kosten kann.

EINLEITUNGS-LOB

Grundsätzlich muß man aber erst einmal jeden Minister und jede Ministerin loben, die sich Gedanken und Sorgen um „Öffentliches Interesse“ und erst recht gar um die „Öffentliche Sicherheit“ machen! Das ist zwar eigentlich ihre ureigene Verpflichtung durch den geleisteten Diensteid, wird aber dennoch heutzutage schon beim steuerzahlenden Normalbürger, subjektiv eher als Ausnahme empfunden. Herr Altmaier muß hier also zunächst mal gelobt werden, daß der sich demnach Gedanken um die „Öffentliche Sicherheit“ gerade zur Stromversorgung macht. Wenn die Politik nämlich darauf hinsteuern wird, daß Deutschland überregionale Dunkelflauten erhält, wird dies nicht ohne poltische Konsequenzen, Mitschuldfragen und Sündenbocksuchen ablaufen.

TEXT-ENTWURF EEG-NOVELLE – § 1

Betrachten wir nun den Text des angedachten neuen §1 des künftigen EEGs:

…»Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.«…

BETROFFENE BEREICHE – TECHNIK UND RECHTSPRECHUNG

Damit gemeinte „Anlagen“ sind demnach enorm unterschiedliche Dinge. Windkraftanlagen, Photovoltaik-Solarmodule, Wasserkraftwerke an Flüssen, Pumpspeicher- und Speicherseen mit Talsperren, Wasserstofftechnische Anlagen und übergeleitet sinngemäß auch neue Stromtrassen für die Weiterleitung. Wenn diese „Anlagen“ damit allesamt und plötzlich, auf ein Level einer „öffentlichen Sicherheit“ hochgestuft werden, dann hat dies erhebliche Auswirkungen auf Genehmigungen, Rechtsprechungen dazu und macht mit einem Schlag auch unzählige existierende Gerichtsurteile aus früheren Verfahren hinfällig. Dies hebelt damit auch gewisse höchstricherliche Urteile aus, auf die sich unzählige Verwaltungsvorgänge als Rahmenrichtlinien beziehen und legitimieren. Dies zieht sich aber derart tief in die Details, daß der Herr Minister Altmaier, gewiß nicht wußte, daß damit auch künftige Verfahren der Staatsanwaltschaften in Todesdelikten, unerwartet betroffen sein werden. Doch betrachten wir nun mal Punkt für Punkt und sichten dazu zugängliche Quellen.

NETZSTABILITÄT

Wenn völlig unterschiedliche Anlagen aus dem Bereich der „erneuerbaren Energien“ (ab hier „EE“ genannt) per §1 faktisch gleichermaßen und pauschal, zu Dingen der „öffentlichen Sicherheit“ zusammengefaßt werden, fehlt jede notwendige Differenzierung. Während etwa die deutschen Wasserkraftwerke an Flüssen, durchaus einen gewissen Anteil an der Netzstabilität haben, wird dies für die derzeit ca. 30.000 deutschen Windräder, von der Bundesnetzagentur, aktuell mit nur 1% angegeben. Die unzähligen Solardächer mit PV sogar nur zu 0%! Diese Zusammenstellung ist in den beiden Anlagen „Aussagen der BNetzA…“ und „Alwin_Burgholte_Stromversorgung…“ (Aussagen der BNetzA zur Netzstabilität Alwin_Burgholte_Stromversorgung_ heute_–_und_morgen_Fußzeilen ) zusammengefaßt. Autor ist Prof. Alwin Burgholte in Wilhelmshaven. Sollte das neue EEG also so, wie im Entwurf, Windkraftanlagen als künftige Bestandteile der „Öffentlichen Sicherheit“ einstufen, zerstört dies eine über mehr als 25 Jahre lang gewachsene Genehmigungs- und Rechtsprechungspraxis, mit einer technisch-physikalisch unhaltbaren Grundlage. Dann könnten oder müßten sogar Energieversorgungsunternehmen auch entsprechende Netzstabilitäts-Regelungen für Steinkohle- und Braunkohle-Kraftwerke, für Gaskraftwerke und womöglich sogar für Kernkraftwerke stellen und gerichtlich erstreiten.

NATURSCHUTZ- UND UMWELTSCHUTZGESETZGEBUNG ALLGEMEIN

Die vorgesehene EEG-Neuformulierung, würde mit einem Schlag sämtliche bisherigen Regelungen und Urteilsfindungen zu Naturschutz und Umweltschutz bei der Genehmigung von Windkraftanlagen, Solarmodulen und Wasserkraftanlagen aufheben. Eine rechtliche „Keule“ mit „Öffentlicher Sicherheit“ schlägt grundsätzlich immer die „nachgeordneten“ Interessen. Einzelthemen davon werden nachstehend noch genannt. Doch bereits auf allgemeiner verfassungsrechtlicher Ebene, führt so eine Gesetzgebung wie geplant, zu einer völligen und im Konkreten auch verwirrenden Umordnung von verschiedenen Rechtsgütern. Naturschutz und Umweltschutz, werden damit nämlich als „hinter der Öffentlichen Sicherheit“ zurückgestuft.

WINDKRAFT-ABSTÄNDE UND LÄRMSCHUTZ

Mit der vorgesehenen EEG-Neufassung, werden sämtliche derzeit gültigen Abstandsregelungen, zwischen Windkraftanlagen und Wohngebieten nachrangig und in neuen Genehmigungsverfahren aufhebbar. Dies gilt damit auch für die bayerische „10H-Regel“ weil die „öffentliche Sicherheit“ als höherwertig zu betrachten ist, als Lärmschutz für Bürger. Dies wäre damit künftig vergleichbar mit dem Lärm von NATO-Düsenjägern, den Anwohner von Militärflugplätzen ja auch erdulden müssen.

WINDKRAFT UND VOGELSCHUTZ, SOWIE FLEDERMAUSSCHUTZ

Die enormen Verluste an Vögeln und Fledermäusen durch Windkraftanlagen, sind seit langer Zeit bekannte Tatsachen. Manchmal wird mit bezahlten und beauftragten Studien seitens der Interessenvertreter für Windenergie versucht, diese Fakten zu relativieren. Mit einer rechtlichen Aufwertung von Windkraftanlagen durch das geplante neue EEG, als Teile der „öffentlichen Sicherheit“ wird der Vogel- und Fledermausschutz jedoch eindeutig abgewertet, wird rechtlich nachrangig und verliert damit seine bisherige Bedeutung für Genehmigungsbehörden und Gerichte. Gleichzeitig aber kollidiert diese EEG-Neufassung dann aber mit diversen bestehenden EU-Vogelschutzrichtlinien. Eine Abwägung zwischen so einem „neuen“ EEG als im „nationalen deutschen Interesse“ und EU-Vogelschutzrecht, könnte nachher jahrelange gerichtliche Verfahren, bis vor den EU-Gerichtshof bedeuten und dort für Deutschlands „nationale Interessen“ durchaus auch mit einer krachenden juristischen Niederlage enden.

WINDKRAFT UND INSEKTENSCHUTZ

Der massive Rückgang bei Zahl der Insekten, ist unbezweifelte Tatsache. Bei all den dazu bisher publizierten Ursachen, fehlen die Verluste durch Rotorschlag, durch Windkraftanlagen bei Insekten. Es besteht aus gegenteiligen Abwägungen, kein wirklich großes Interesse, diese Insektenverluste, gerade durch EEG-Anlagen, näher zu erforschen. Diese sind aber in gewaltiger Größenordnung und viel massiver, als bisher bekannt und meistens publiziert wurde. Die vorgesehene EEG-Neufassung, verschärft noch diesen Insektenrückgang. Jedes weitere Windrad trägt dazu bei. Die Maximalpläne für Windkraftausbauten in ganz Deutschland, vernichten dann damit aber eine immens große Insektenpopulation.

WINKRAFTANLAGEN UND EISWURF SOWIE HAVARIEN

Bereits seit 2002 waren umfangreiche und privat initiierte Sammlungen von normalen Medienberichten ansehbar, daß Bruchstücke von havarierten Windrädern, vor allem von Rotorteilen, erfolgt sind. Zusätzlich ist ein „Eiswurf“ im Winter immer möglich. Dies trotz technischer Maßnahmen wie Rotorblattbeheizung oder Unwucht-Notabschaltungen. Auch havarierende Gondelteile wurden schon registriert. Dabei kam es besonders bei Eiswürfen, auch schon zu Einschlägen in bis zu 700m-Entfernung zum eigentlichen Windrad-Standort. Dies ergab vielfältige Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die im Folgeteil näher beschrieben werden und bisher glücklicherweise, auch wegen der zuletzt meist milderen Winter, noch nicht so massiv gefährlich ins Bewußtsein rückten. Die geplanten EEG-Neufassung relativiert dabei die Abwägung der diversen Rechtsgüter, zugunsten einer Art „Duldung“ solcher Gefahren.

WINDKRAFTANLAGEN UND GESUNDHEITSSCHÄDEN & TÖTUNG & STAATSANWÄLTE

Bis zur Texterstellung dieser Zeilen, hat es offenbar bisher noch keinen Schwerverletzten oder gar Getöteten, durch havarierte Windradteile oder Einwürfe dieser Art gegeben. Doch mit zunehmender Menge an Windrädern und deren Konzentration etwa auch an Autobahnen, nimmt diese Gefahr von Jahr zu Jahr zu. Sobald aber ein „Schaden“ als Verletzung oder Tötung von Menschen passiert, muß die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft ein „Verfahren gegen Unbekannt“ einleiten und dies Klären. Wenn also etwas auf der Autobahn A3 am Elzer Berg, zwischen Frankfurt und Köln, ein Eisbrocken von einem dortigen Windrad, auf der ziemlich nahen Autobahn ein Auto trifft und Menschen sterben, wer ist dann als „schuldig“ oder „mitschuldig“ anzusehen? Mußte bereits die jeweilige Genehmigungsbehörde dies ausreichend beachten oder war das dann einfach „hinzunehmen“ als allgemeines bürgerliches Lebensrisiko? Auch jetzt, vor einer EEG-Neuregelung, ist die Thematik sehr heikel und kritisch, nicht nur für die dann zufällig regional für den Unfallort zuständigen Staatsanwälte und Gerichte. Sollte die geplante EE-Novelle aber die „Verursacher“ solcher Tötungen durch Eis- und Teilewurf, dann auch noch als im „nationalen Interesse“ aufwerten, würde die ohnehin schon sehr schwierige und komplexe Rechtslage, noch unübersichtlicher werden und dann garantiert bis auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts hinlaufen müssen.

WINDRADBRÄNDE UND HOCHGIFTIGE FASERN

Mindestens 30 Windradbrände, sind seit 2002 herum inzwischen passiert. Keine Feuerwehr kann  Brände in solchen Höhen löschen, was damit nur „kontrolliertes abbrennenlassen“ übrig läßt. Dies wird noch zu etlichen Waldbränden führen. Relativ neu dazu kommen auch Erkenntnisse, daß bei solchen Windradbränden, besonders aus den verbrannten Rotoren und deren Epoxidharzen, eine Unmenge giftiger, gefährlicher und krebserregender „böse Fasern“ auf die Umgebung gelangen. Dieselben giftigen Fasern etwa durch einen Düsenjägerabsturz verursacht, werden dann mit großflächigem Bodenabtrag akkurat abgetragen und auf Giftmülldeponien entsorgt. Passiert diese Fasernverseuchung aber durch einen Windradbrand, wie z.B. am 15.2.2020 in Körle/Nordhessen, dann passiert dort darin offenbar gar nichts. Dann wird direkt auf den Flächen um die Brandstelle, sogar Getreide und Raps angebaut und die Früchte nach der Ernte, wohl ganz normal und unerfaßt wie auch nicht irgendwie untersucht, im Handel verkauft. Sowohl die Gemeinde Körle selbst, als auch der betroffene Landkreis Schwalm-Eder, haben auf erfolgte Meldungen zu einer Vergiftungsgefahr, noch rechtzeitig vor der Aberntung, offenbar NICHTS getan und gar nicht einmal reagiert. Das parallel ebenfalls informierte Bundesumweltamt, erklärte sich für sowas als „nicht zuständig“ und so dürften vergiftete gefährliche Getreide- und Rapsmargen aus dem Brandbereich Körle, ganz normal in den üblichen Handelsumlauf gekommen sein. Mit der geplanten EEG-Neufassung verbessert sich vermutlich das staatliche Ignorieren aber womöglich auch Geheimhalten können, solcher Vorgänge und Vergiftungen, weil in „nationalem Interesse“ anzusehen.

WINDKRAFTANLAGEN UND INFRASCHALL – UNIKLINIK MAINZ

Weltweit wurden diverse Forschungen zu Infraschall bei Windrädern getätigt und ausgewertet. Eine davon ist von der Uniklinik Mainz:

https://mainzund.de/mainzer-studie-infraschall-von-windraedern-kann-die-herzleistung-des-menschen-deutlich-schaedigen/

Doch wenn die Verursacher künftig wegen „nationaler Sicherheit“ quasi faktisch unverzichtbar werden, verlieren solche Bedenken und Probleme natürlich an Bedeutung und werden im Sinne einer dann „erwartbaren Duldung“ auch relativiert. Darin sehr forsche Windenergie-Befürworter könnten dann „plausible“ Argumente vorbringen, daß man eine eventuelle Gefährdung durch den Infraschall von Windrädern, in etwa sinngemäß dann genauso ertragen müsse für das Sicherheitsinteresse der BRD, wie die Gefahr eines eventuellen militärischen Düsenjägerabsturzes auf das eigene Haus.

WINDKRAFTANLAGEN & DREHFUNKFEUER & FLUGSICHERHEIT

Erst kürzlich wurde bekannt, daß das Bundesamt für Flugsicherung seinen Widerstand gegen einen Windpark in Ascheberg (Münsterland) aufgegeben habe, wegen der vorherigen Bedenken zum Drehfunkfeuer Albersloh. Man kann davon ausgehen, daß das betreffende Bundesamt intern schwer unter Druck gesetzt wurde, damit dessen Beurteilung ja keinen Windpark verhindern sollte. Etwas Ähnliches fand auch in Hessen statt, wo das Drehfunkfeuer Hünstetten-Limbach, auch die Planungen eines Windparks in Hünfelden (Landkreis Limburg-Weilburg)  lange behindert hatten. Irgendwann aber gaben die Flugsicherungsbehörden in diesen beiden Fällen nach und ermöglichten damit den jeweiligen Windparkbau. Sollte es eines Tages allerdings zu einem Flugunfall kommen und eine Mitursache in der Funkfeuer-Einschränkung nicht ausgeschlossen werden, kann das dann zu erheblichen rechtlichen Folgen und sogar staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen führen. Eine „Aufwertung“ dieser Windparks als im Interesse „nationaler Sicherheit“ in der EEG-Novelle, könnte dagegen die „nationale“ Duldungsposition solcher Windparks verstärken. Im Falle von Hünstetten kann allerdings auch der US-Militärflugplatz Wiesbaden-Erbenheim betroffen sein. Sollte dann also infolge deutscher Windparkinteressen, etwa ein US-Hubschrauber abstürzen, dann wären übergeordnete US- und NATO-Interessen nicht genügend beachtet worden und ein vielseitiges politisches wie auch militärisches Fiasko für die BRD erwartbar.

WINDKRAFTANLAGEN & TYPGENEHMIGUNGEN LÄRMMINDERUNG

Ganz neue Windkraftanlagentypen, werden bereits als ganzer Windpark mit mehreren Windrädern genehmigt, noch bevor überhaupt ein erster Prototyp davon gebaut und konkret lärmtechnisch gemessen wurde. Ausgehend von ersten Windradtypen, wurde dies faktisch bis heute, über 30 Jahre hinweg so gehandhabt. Inzwischen sind die Kenntnisse weitergekommen, aber es sind immer noch erhebliche Unsicherheiten und kaum erklärliche Abweichungen bei WKA-Lärmwerten möglich. Daß diverse Gerichte da zeitweilige Anlagen-Abschaltungen verfügten, ist Tatsache. Gerade in der Anfangszeit des Windkraftbooms, wurden öfters mal Berichte bekannt, daß bei vorher angekündigten „Lärmmessungen“ von Windrädern, vorher und nachher angeblich Mitarbeiter der Hersteller in der Gondel tätig gewesen waren und nur für eine begrenzte Zeit dieser Lärmmessungen, auch gewisse „lärmmindernden Maßnahmen“ vollzogen hatten. Dabei manchmal behauptete, ganz simple lärmmindernden Maßnahmen, wie etwa das zeitweilige Verstopfen von Luftöffnungen mit Decken und Füllstoffen, dürften aber nirgends konkret belegt sein, weil dies relativ schnell zu Gondelbränden geführt haben müßte. Für die vorgesehene Novellierung des EEG, werden aber sämtliche Einschränkungen des Windkraftbetriebs wegen Lärmüberschreitungen und damit auch faktisch sämtliche Gerichtsverfügungen zu Betriebseinschränkungen wegen Lärmwertüberschreitungen, aufgrund „nationaler Sicherheit“ und dessen „höherem Rechtsgut“ als hinfällig erwartbar. Künftige neuen Gerichtsklagen wegen Windräderlärmüberschreitungen, hätten damit keine Chancen mehr.

WINDPARK-KONKURSE & BÜRGERWINDFONDS

Daß Windparks trotz theoretisch idealer Standortbedingungen, dennoch wirtschaftlich konkurs gehen können, ist seit dem Beispiel des Windparks „Himmelreich“ 2002, im nordbayerischen Frankenwald, auf 600m Höhe, eigentlich als Allgemeinwissen erwartbar. Mit etwas Recherche, findet man im Netz leicht bis zu 50 deutsche Windpark-Konkurse. Um diese Konkurse zu „sozialisieren“ und sich voll auf die noch wirklich gewinnmäßig lukrativen Teile von Windparks konzentrieren zu können, nämlich Planung & Bau, kommt es überall in Deutschland zu „Bürgerwindparks, Bürgerbeteiligungen“ und mehr dieser Art. Der dabei mehr oder weniger mitspielende Gedanke, an irgendeiner Form von „Weltrettung“ beteiligt zu sein und diese sogar noch mit relativ viel Geldgewinn im Vergleich zu den Nullzinsen bei Banken, versüßt zu bekommen, ist einfach zu verlockend. Doch ist nicht erwartbar, daß diese ständigen Konkurse von Windparks künftig abnehmen, bei ja immer größeren und teureren Projekten. Hier wird es dann eine große Rolle spielen, ob Windparks später „im nationalen Interesse“ auch per dann wohl dringend erwarteten Steuergeldern vor selbstverschuldeten Konkursen gerettet werden sollen oder ob dies wie bisher ein rein privates Geschäftsrisiko bleibt.

WINDPARK-KRIMINELLE AKTIVITÄTEN

Im Bereich Windenergie/Windparks, hat es im Laufe der Jahre, diverse kriminelle Aktivitäten und auch Gerichtsverfahren gegeben. Als Beispiel sei hier nur einmal die Firma PROVENTO (Koblenz und Kaisersesch) und der sich daraus ergebende Gerichts-Prozeß gegen diverse damals beteiligte Personen wie z.B. Frau Agnes Hennen (nur als Namensbeispiel), damals vor dem Landgericht Koblenz erwähnt, in das auch damalige Teile vom BUND und gewissen Gutachten, involviert waren. Einst verurteilte frühere Täter, sind heute nach Ende ihrer Strafe, längst wieder voll wie auch völlig legal in der Windenergie-Branche aktiv und generieren unverändert mit an neuen Windparks. Ein UNVOLLSTÄNDIGE Sammlung an „Ereignissen mit diversen kriminellen Energien“ in diesem Bereich, findet man unter diesem Link:

http://www.igsz.eu/WEK/WK1.htm

Eine Aufwertung der Windenergie durch das geplante neue EEG, zur „nationalen Sicherheit“ wird erwartbar noch mehr kriminelle Interessenten anlocken, damit Geschäfte zu machen versuchen.

WINDPARK-RÜCKBAUKOSTEN BEI NATIONALER SICHERHEIT

Bei der Genehmigung von Windparks werden bereits für nach der Nutzungszeit, geschätzte Rückbaukosten festgelegt und eine finanzielle Rücklage dafür, als Teil der Genehmigung bestimmt. Allerdings zeigt die Praxis, daß nachher das verfügbare Geld dafür gar nicht reicht, um etwa gemäß der Genehmigung, tatsächlich den gesamten Stahlbetonsockel von Windrädern wieder aus dem Boden zu holen und so werden sich Fälle wie bereits in Ostfriesland mehren, wo man beim Rückbau nur eine oberste Betonschicht abgetragen und mit Erde verfüllt hat, jedoch der Großteil dieser betreffenden Stahlbetonsockel abgebauter Windräder, nachher behördlich geduldet einfach im Boden verblieben ist. Mit der geplanten EEG-Novelle erhöht sich die Chance für Windparkbetreiber, daß solche „Duldungen“ künftig noch zunehmen könnten oder gar spätere Rückbauten dann wegen der „nationalen Sicherheit“ sogar stärker auf Staatskosten per Steuergeldern erfolgen könnten.

WINDENERGIE UND VERÄNDERUNGEN BEIM REGIONALEN WETTER/KLIMA

Physikalisch ist es unvermeidlich, daß Entnahmen und Veränderungen an Energie aus der Natur, nicht spurlos und folgenlos ablaufen kann. So führen auch in Deutschland über 30000 Windräder, bereits zu Veränderungen bei den Luftströmungen und zu verringerten Windgeschwindigkeiten. Das hat dann allerdings zwingend auch Folgen für das lokale bzw. regionale Wettergeschehen und damit auch dem regionalen Klima als Zusammenfassung davon. Dies ist bislang aber kaum näher erforscht worden und es besteht derzeit kein großer politischer Wille, dies bald zu ändern. Nur eher einzelne Untersuchungen ergaben Zusammenhänge wie eine Verstärkung von punktuellem Starkregen einerseits und mehr lokaler Bodendürre, durch verändertes Abregnen andererseits, dadurch beeinflußt werden. Dabei werden also als „negativ“ empfundene Änderungen, die man öfters dem „Klimawandel“ zuschreibt oder diesem zumindest eine Art „Mitschuld“ dafür gibt, damit noch verstärkt. Wenn also hier Maßnahmen, die dem „Klimaschutz“ dienen sollen, wie der massierte Bau von Windrädern, dann aber tatsächlich auch ungewollt dazu Starkregen und Dürren verstärken können, muß dies auch bei der EEG-Novellierung zumindest berücksichtigt und noch näher erforscht werden. Man kann sich dabei nicht einfach erwünschte „Vorteile“ schönreden aber Nachteile davon einfach ignorieren und totschweigen.

CADMIUM IN PHOTOVOLTAIK

Eine unbekannte Anzahl an Solarmodulen auf deutschen Dächern, enthält das hochgiftige Cadmium. Bestimmte dünnschichtige TFT-Module , wurden zur Effizienzsteigerung, quasi mit Cadmium versetzt und sind damit bereits faktisch existenter künftiger Giftmüll auf Solar-Dächern, in unbekannter Mengengröße, der nach der Nutzungszeit eigentlich in besonderen Giftmülldeponien entsorgt werden müßte. Faktisch wird sowas aber wohl nicht passieren, weil viele Besitzer solcher cadmiumhaltigen Module, davon gar nichts wissen oder nichts wissen können. So wird dies dann wohl wie ganz normaler ungiftiger Solarglasabfall behandelt werden und mancherorts dann erfolgende Vergiftungen deswegen, werden darin nur rätselhaft und ungeklärt bleiben. Für die genehmigungsrechtliche und auch strafrechtliche Bewertung dieser Materie, wird aber so eine geplante Aufwertung im §1 des EEG, auch darin zur Kollision unterschiedlicher Rechtsgüter sorgen. Ein per Gesetz ja dann pauschal der „öffentlichen Sicherheit“ dienendes PV-Modul, kann damit nicht mehr einfach so als „Gift“ und „Giftmüll“ deklariert und bestraft werden. Importeure und Geschäftemacher, die damit bisher unzulässig und faktisch illegales Geld verdienten, könnten dann bei Gerichtsverfahren mit dem Argument, daß sie ja nur zur „öffentlichen Sicherheit“ beigetragen hätten, mit entsprechender Chuzpe und guten Anwälten, dann sogar Straffreiheit für sich fordern.

WASSERKRAFTANLAGEN VERSUS EU-GEWÄSSERSCHUTZ

Die vorgesehene Novellierung des EEG, verstößt so auch massiv gegen die EU-WRRL. Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) wurde von der EU im Jahre 2000 den Mitgliedsstaaten vorgegeben. Im Jahre 2002 hat der Deutsche Bundestag die EU-Wasserrahmenrichtlinie ratifiziert und damit in Deutsches Recht übernommen.

Im Wesentlichen wird darin in 3 Stufen gefordert:

  1. Stufe bis 22.12.2015: Alle Gewässer müssen in einen guten Zustand versetzt werden: a) Gute Struktur,
  2. b) Gute Wasserqualität,
  3. c) Durchgängigkeit (auf- und abwärts gerichtet – d.h. alle Wasserlebewesen – im wesentlichen Fische, müssen in den Gewässern gefahrlos auf- und abwärts schwimmen können, damit die Arterhaltung gewährleistet ist bzw. sich auch verschollene Arten wieder dauerhaft ansiedeln können.

Alles was bis 2015 nicht umgesetzt werden konnte, weil z.B. rechtliche Probleme nicht geklärt werden konnten oder ähnliche bis dahin unabänderliche Probleme im Weg lagen, müssen dann bis spätestens 2021 nachgeholt werden. Was bis dann noch nicht aus bis dahin ungeklärten triftigen Gründen umgesetzt werden konnte, ist dann noch in einer letztlichen Frist bis 2027 umzusetzen. Bei Verschulden der Termine sollen Strafen erfolgen: 100.000 € pro Tag und je nach Schwere bis zu 800 000 € pro Tag! Falls die EEG-Novelle mit dem vorgesehenen Text also gedenkt, diese EU-Richtlinien auszuhebeln, um damit etwa leichter EEG-Wasserkraftanlagen an Fließgewässern bauen zu können, oder auch Talsperren oder gar Pumpspeicher-Wasserkraftwerke, kollidiert dies massiv und teuer mit EU-Recht.

WASSERKRAFT UND NICHTANWENDUNG DER TIERSCHUTZGESETZE

In allen Genehmigungsverfahren oder dem Betrieb von Wasserkraftanlagen wird die Deutsche Tierschutzgesetzgebung (Art. 20a GG; BTierSchG; Länderfischereigesetze (z.B. Hessen: § 35 HFischG) oder Rheinland-Pfalz § 44 LFischG nicht beachtet (In allen Fischereigesetzen der anderen B.-Länder ist der Wortlaut gleich – alle formulieren Individualschutz!) – außer in Bayern ist etwas anders. Es wird lediglich ein „dubioser § 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  angewendet mit Wortlaut:

Der § 35 WHG (1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.“ (Schutz der Fischpopulation bedeutet: Da Fisch bei der Laichabgabe sehr viele Eier ablegen, können nur wenige Fischpaare jeder Art (außer Wanderfisch z.B. Lachs, Meerforelle, Aal) in einer Stauhaltung zwischen 2 Wehren, die jeweilige Population sichern. Das bedeute dann tatsächlich, dass die Masse der jeweiligen Fische wohl legal in der folgenden Wasserkraftanlage getötet werden dürfen! Eine wegen der Nichtanwendung der Tierschutzgesetze beim Bau und Genehmigungsverfahren sowie beim Betrieb von Wasserkraftanlagen in den Bundestag eingebrachte Petition (Pet 2-18-18-277-031311), erbrachte 2017 folgendes Ergebnis:

„Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschuss besteht in dieser Angelegenheit kein regulatorisches sondern ein Vollzugsdefizit der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Vor diesem Hinergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition  der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – als Material zu überweisen, soweit diese auf einen verbesserten Vollzug der bestehenden gesetzlichen Regelungen hinwirken kann, und das Petitionsverfahren abzuschließen.“

Heute, Ende 2020, ist noch nichts geschehen. Das BMU, Frau Ministerin Svenja Schulze und das BML, Frau Ministerin Julia Klöckner, haben sich  – trotz Nachfrage-  zu dem Thema bisher nicht  geäußert. Dieser § 35 WHG, der bei der Novellierung des WHG 2010 wohl von findigen Juristen formuliert wurde, hat sicher keinen Bestand, da auch lt. Petition bei Wasserkraftanlagen die Tierschutzgesetzte gelten („Vollzugsdefizit“)  Hier könnte das Problem entstehen, dass alle Wasserkraftanlagen wegen des vorliegenden Vollzugsdefizites bei einem der nächsten Gerichtsverfahren alle Wasserkraftanlagen stillgelegt werden müssen! Da ist auch wichtig, ob die EEG-Novelle dann versucht, auch solche Wasserktaftanlagen, künftig als Teil der „nationalen Sicherheit“ aufwerten zu lassen.

BIOGAS-ANLAGEN

Zur EEG-Stromerzeugung gehören ja auch Biogas-Anlasgen, die faktisch nichts anderes als kleine Chemiefabriken sind. Abgesehen von eher bekannten Gefährdungen, die von solchen Anlagen für Menschen ausgehen können, gibt es zudem ja auch noch Unfälle mit Gewässerverseuchung durch Gülleauslauf, wie das schon in diversen Regionen so passiert ist. So auch im Landkreis Limburg-Weilburg (Hessen), über einen Bachzufluß in die Weil und von da aus in die Lahn. Die EEG-Novelle darf auf keinen Fall, die existierenden bau- und genehmigungsrechtlichen Hürden für Biogasanlagen verringern oder gar teilweise aufheben.

ANLAGEN FÜR „GRÜNEN“ WASSERSTOFF

Jede Art von Wasserstoffgewinnung und -tanklagerung, erzeugt eine gewisse Gefährdungssteigerung für ihre Umgebung. Dies darf dann aber nicht über das EEG-Novelle, zu einer Vernachlässigung der höchstmöglichen Sicherheitsstufen führen. In der Bevölkerung ist fast unbekannt, daß Wasserstoff, wegen seiner Molekülstruktur, etwa aus normalen Stahltanks austreten kann und damit Gefährdungen bis zur Explosionsgefahr vorkommen können. Des Weiteren ist kaum irgendwo Bewußtsein dazu vorhanden, wie Wasserstoff-Infrastruktur, sowohl gegen Unfälle wie auch gegen gezielte Anschläge (Terrorismus, Hacker), besonders gefährdet ist. In der geplanten EEG-Novelle darf nichts enthalten sein, was hierzu Schutzmaßnahmen, Sicherheiten und auch existierende Genehmigungshemmnisse, für neue H-Anlagen aufhebt oder abschwächt.

EEG-NOVELLE UND STROMPREISSTEIGUNG

Die vorgesehene EEG-Neufassung, wird in der realen Praxis, das weitere Ansteigen der deutschen Strompreise, noch beschleunigen. Gegenteilige Behauptungen dazu, bleiben so wirkungslos wie alle Bisherigen. Nur mit massiven und jährlich steigenden Geldzahlungen aus Steuermitteln, in die anteiligen jeweiligen regionalen und nationalen Strom-Kostenberechnungen, sind diese Strompreis-Anstiege bisher noch etwas begrenzt worden. Der deutsche SPITZENSTAND bei den teuersten Strompreisen weltweit, wird durch das geplante neue EEG nicht gefährdet, sondern eher noch zementiert. Energieintensive Unternehmen, werden wirtschaftlich gezwungen, ihre Produktion aus Deutschland ins strompreisgünstigere Ausland zu verlagern, um auf dem globalen Weltmarkt bestehen zu können. Die Zahl von derzeit ca. 300 000 deutschen Haushalten im Jahr, die wegen Zahlungsunfähigkeit zwangsweise Stromsperren erhalten, wird noch ansteigen.

STROMTRASSEN

Wenn die diversen Anlagen zur „EEG-Stromerzeugung“ als im nationalen Interesse und Sicherheit aufgewertet werden sollen, muß dies natürlich entsprechend auch für ihre „Erzeugnisse“ gehen, also den sogenannten „Öko-Strom“ und dessen Weitertransport. Strom zu erzeugen ohne ihn weitertransportieren zu können, macht ja keinen Sinn. Wenn also die „EEG-Erzeugungsanlagen“ derart wichtig hochgestuft werden, dann ist auch dasselbe mit der Weitertransport-Infrastruktur, eine logische Folge. Die vorgesehene neue EEG-Fassung, erleichtert und beschleunigt so also auch JEDEN Neubau oder Ausbau von Stromleitungen und relativiert dafür bestehende Gesetze und Regelungen zu Naturschutz- und Umweltschutz.

SCHLUSSTEIL

Diese Zusammenstellung wurde von keiner Person oder Institution bestellt oder bezahlt. Sie ist ein rein privat-persönliches Werk, aus den eigenen Erfahrungen der Praxis des Autors in den letzten 20 Jahren und soll nur als Übersicht dienen. Zu jedem einzelnen Punkt, ist eine eigene Recherche mit Quellen im Netz, für die Leser möglich. Irgendeine Garantie oder gar Haftung für den Inhalt dieser Zusammenstellung, wird nicht gewährt oder gegeben. So wie sämtliche juristischen Kommentierungen, etwa von C.H.Beck zum BGB, sind auch diese Kommentare und Schlüsse hier, lediglich als eine subjektive Autoren-Meinung anzusehen, die sich aber um möglichst neutrale Betrachtung bemüht. Völlig unabhängig von parteipolitischen oder sonstigen Interessen. Irrtümer sind also möglich und der Text dieser Stellungnahme, wird auch in der Zukunft immer wieder einmal aktualisiert. Dies wird aber am jeweils angegeben Datum zum Textbeginn erkennbar. Der Textinhalt bewegt sich im Rahmen allgemeiner individueller Meinungsfreiheit. Sollte irgendein Eintrag hier fehlerhaft sein oder ein Irrtum, genügt eine direkte Information an den Autor, zur Nachprüfung und auch Korrektur bzw. Löschung bei begründeter Notwendigkeit. Irgendeine anwaltliche Tätigkeit dazu, wird aber in keinem Falle notwendig und auch nicht honoriert.

 

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