Wer bestimmt die Einzelheiten in der deutschen Energieplanwirtschaft? Wie wird ihre Finanzierung organisiert? Ohne die Änderung von Geldströmen ist ein Wandel zu einer vernünftigen Energiepolitik nicht möglich. Auch das ist ein Thema für die Wahlentscheidung.

Von Frank Bothmann.

Warum können deutsche Gasnetzbetreiber ihre Abschreibungen erhöhen? Wer bestimmt das und wie kommt so eine Entscheidung zustande? Wieso müssen in einer Wirtschaftskrise gerade diese Abschreibungskosten erhöht werden und bei uns Verbrauchern zu höheren Gaspreisen führen? Das waren die Ausgangsfragen zu diesem Beitrag und die Recherche hierzu führte zu tiefen Einblicken in das Energiewunderland Deutschland im Jahre 2025. Die Antworten finden sich im Energiewirtschaftsgesetz  (EnWG), dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und dem Klima- und Transformationfonds (KTF).

Mitte Oktober 2024 taucht diese Meldung in den Nachrichtenportalen auf, mit der  steigende Gastnetzentgelte angekündigt werden und zu Mehrkosten in Höhe von einigen Hundert Euro pro Haushalt führen können. Als Ursache hierzu wird der (notwendige) kürzere Abschreibungsbedarf der Gasnetzbetreiber angeben. Da die Gasnetze obsolet sein werden und zwar ab dem Jahr 2035, muss (!) jetzt höher abgeschrieben werden um keine Investitionsruinen zu hinterlassen.

In dieser Formulierung ist zwar eine Logik enthalten, aber ich konnte mich nicht erinnern als Gaskunde den jeweiligen Eckpunkten jemals zugestimmt zu haben oder darüber ordentlich informiert worden zu sein.

Der erste Rechercheschritt war, zwei Bekannte anzufragen, die bei sogenannten „Netzbetreibern“ arbeiten. Beide hatten hierzu keine Kenntnis und einer wollte recherchieren wofür er dreimal einen KI-Chatbot quälte. Parallel zu seiner Antwort kam auch eine von der Bundesnetzagentur (BNA), die ich angefragt hatte. Um die Antwort der BNA einordnen zu können, lohnt sich jedoch der Blick auf das Energiewirtschaftsgesetz.

Das Energiewirtschaftsgesetz – Regulation über alles

Das deutsche Energiewirtschaftgesetz (EWG) ist von 1935 und damit eins der ältesten deutschen Gesetze. Es war ein Rahmengesetz und bestand aus 19 Paragraphen. Ziel war die Sicherung der leitungsgebundenen Energieversorgung, Vermeidung schädlichen Wettbewerbs und „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“. Es übertrug den Energieversorgungsunternehmen (EVU) in sogenannten Demarkationsgebieten das Versorgungsmonopol und legte dabei die Anschlusspflicht unter allgemeinen Bedingungen und Tarifen für alle Anschlussnehmer fest.

Das Gesetz wurde nach Gründung der Bundesrepublik in mehreren Novellen angepasst, hatte jedoch in seinen Grundzügen bis 1998 Bestand und einen prägenden Einfluss auf den Aufbau und Ausbau der heutigen Energieversorgung. Der entscheidende Impuls für eine grundlegende Reform des EnWG ging von der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes aus.

In der Fassung des EnWG von 1998 überlies der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen des Zugangs zu den Netzen den Interessensverbänden und Fachverbänden (Verbändevereinbarung). Insofern wurde von einer Liberalisierung der Stromversorgung gesprochen, indem der  Staat auf eine Regulierung weitgehend verzichtete.

Die im EnWG von 1998 von der Bundesregierung favorisierte Lösung einer unregulierten marktwirtschaftlichen Organisation der Energiewirtschaft hatte jedoch nicht lange Bestand. Bereits 2005 wurde das EnWG, das wie das Vorgängergesetz von 1935 mit nur 19 Paragraphen auskam, grundsätzlich reformiert. Vor dem Hintergrund der Beschleunigungsrichtlinien Strom (Richtlinie 2003/54/EG) und Gas (Richtlinie 2003/55/EG) der Europäischen Union wurde die Energiewirtschaft mit diesem Gesetz neu strukturiert und ein umfassender regulatorischer Rahmen geschaffen (zitiert aus Quelle)

Statt 19 nun 121 Paragraphen

Die Änderung des EnWG im Jahre 1998 ist ein Wendepunkt hinzu zu einer staatlich regulierten Energiewirtschaft. Aus dem Rahmengesetz wurde ein Regulationsgesetz mit 121 Paragraphen in denen insgesamt 288 Regelungsinhalte beschrieben sind, da einige Paragraphen bis zum Buchstaben „m“ untergliedert sind. Zu dieser gesetzlichen Grundlage gehören jedoch noch insgesamt 18 Durchführungsverordnungen, die den Inhalt des EnWG konkretisieren. Die Stromnetzentgeltverordnung regelt beispielsweise im liberalisierten Energiemarkt die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für die Durchleitung von Strom durch die Netze der Stromnetzbetreiber zu den Verbrauchern. Warum in einem liberalisierten Strommarkt eine staatliche Regulierung notwendig ist, ist wohl eine gute Frage.

Wenn wir in der aktuellen Zeit der deutschen Energiekrise nach deren Ursachen forschen, dann ist sicherlich in diesem überregulierten EnWG eine zu finden.

Statt die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten, verfolgt das Gesetz nun das Ziel „… eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“ umzusetzen.

Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere

1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,

2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,

3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie

4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ (§1 EnWG).

Das Desaster der deutschen Energiewende ist also bundesgesetzlich in einen monströsen Regulationsrahmen gespannt. Die Regulationstiefe wurde durch die Ampel-Regierung mit den Novellen in den Jahren 2021 bis 2022 noch ergänzt. Hierbei spielt die Bundesnetzagentur eine wesentliche Rolle.

Die Rolle der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur (BNA) ist eine dem Bundeswirtschaftsministerium nachgeordnete Behörde, die aus dem ehemaligen Bundespostministerium hervorgegangen ist. 1998 wurde die BNA als eine Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation gegründet und ab 2005 mit der Neuaufstellung des EnWG auch mit den Regulierungsaufgaben für Strom und Gas betraut. Im Rahmen des EU-Binnenmarktes wurden der BNA eine ganze Reihe von Zuständigkeiten aus EU-Verordnungen übertragen, die sich aus aus der EU-Binnenmarktstrategie ableiten. Dementsprechend ist die Aufgabenbeschreibung in den §§ 54 – 60 des EnWG für die BNA recht umfangreich.

Funfact hierbei: Im § 59 EnWG wird in einer Auflistung von 35 Punkten dann noch festgelegt für welche Inhalte des Gesetzes die BNA nicht zuständig ist.

Die Entscheidungen der BNA werden nach dem § 59 in sog. „Beschlusskammern“ getroffen. Die jeweiligen Vorsitzenden und Beisitzer müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Dienst haben. Es gibt auch eine sog. „Große Beschlusskammer“, die aus dem Präsidium der BNA sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen besteht. In dieser Kammer werden bundesweite gültige Entscheidungen zu Netzzugängen und -endgelten getroffen. In der „Großen Beschlusskammer“ wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden also dem BNA-Präsidenten.

Bei dem Namen der „Großen Beschlusskammer“ handelt es sich um einen Euphemismus.  Es sind gerade mal elf (!) beamtete Personen, die dieser Kammer angehören und bundesweite gültige Entscheidungen treffen.

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom Juni 2021 dafür gesorgt, dass die BNA ihre Entscheidung vollkommen unabhängig treffen kann. Die vormalige ministerielle und damit politische Rückkopplung wurde hierdurch abgeschafft. Dies bedeutet jedoch auch, dass die BNA keinerlei demokratischen oder politischen Kontrolle unterliegt. Das einzige „Kontrollgremium“ ist der Beirat, der jedoch bei den Entscheidungen der Beschlusskammern nicht involviert ist.

Vor diesem Hintergrund macht es natürlich Sinn, dass der Behördenchef trotz seiner formellen Unabhängigkeit ein strammer Parteisoldat ist. Die Besetzung mit dem Grünen-Parteikollegen Klaus Müller seit 2022 ist hierzu die perfekte Lösung. Trotz Unabhängigkeit und ohne politische Kontrolle hat er im Chorgesang uns Bürger vor der Kälte des Winters gewarnt und das Runterdrehen der Thermostaten unserer Gasheizung verlangt, derweil sein vorgesetzten Minister uns zur Nutzung von Waschlappen mahnte.

Das Energiefinanzierungsgesetz macht den Staat zum Dauerschuldner

Im Zuge der Sanktionspolitik gegenüber Russland und der hieraus resultierenden Energiekrise mit extrem steigenden Kosten, wurde von der Ampel-Regierung beschlossen, die sog. „EEG-Umlage“ nicht mehr durch die Stromkunden bezahlen zu lassen sondern vollständig aus Steuermitteln aufzubringen. Politisches Ziel war die Bürger zu „entlasten“ und niedrigere Stromkosten zu suggerieren. Aus der Sicht des steuerzahlenden Bürgers ist das natürlich nichts anderes als eine „linke Tasche – rechte Tasche“-Politik.

Dies ist nur eine der vielen Maßnahmen, die im Rahmen des sog. „Osterpaketes“ bei der Novellierung des „Eneuerbaren-Energien-Gesetz“ im Frühjahr 2022 umgesetzt wurden. Vorrangig wurde hiermit ein massiver und aktionistischer Ausbau von PV-Anlagen und Windkraftanlagen durch Setzung neuer Normen und Anreizen vorangetrieben.

Auf der Webseite der Bundesagentur heißt es Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) dient vor allem der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie der im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Der EEG-Finanzierungsbedarf wird seit dem EEG2023 nicht mehr durch EEG-Umlagezahlungen, sondern durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland ausgeglichen“. Zur Erinnerung: damit sind wir Bürger als Steuerzahler gemeint! Das EnFG ist zu Beginn 2023 in Kraft getreten. Der Bundesnetzagentur kommt dabei die Aufgabe der Geldverteilstelle zu.

Offensichtlich wurden die Macher des Gesetzes sehr schnell von „der Realität umzingelt“. Die notwendigen Haushaltsmittel waren schlecht geplant bzw. der deutliche Mehrbedarf für das Haushaltsjahr 2024 wurde zu spät an den Finanzminister mitgeteilt. Dieser sah sich dann gezwungen für das laufende Jahr einen Nachtragshaushalt einzubringen, der nahezu ausschließlich die EEG-Kosten in Höhe von rund 10 Milliarden Euro umfasste.

In der deutschen Energieplanungswirtschaft müssen nun die Netzbetreiber bis zum Oktober des laufenden Jahres ihren EEG-Finanzierungsbedarf mitteilen. Dies kann man hier einsehen. Für das Jahr 2024 werden insgesamt 10,6 Mrd. Euro aufgerufen und für das Jahr 2025 sind es bereits 17 Mrd. Euro!

Das wir ja hier vom Geld der Steuerzahler schreiben, erlaube ich mir eine kleine Rechnung um dies in eine Relation zu stellen. Bei rund 84 Millioen Einwohnern in Deutschland entsprechen die 17 Mrd. Euro einem jährlichen Kostenanteil von etwa 200 Euro pro Kopf. Jedes Familienoberhaupt kann nun ausrechnen, wieviel Geld er zusätzlich zu seiner Stromrechnung tatsächlich zahlt. Um ein berühmtes Zitat abzuwandeln, sind dies nun schon einige Kugeln Eis pro Tag und pro Kopf, die wir für die sogenannte „Energiewende“ dauerhaft zahlen müssen.

In kürzlich hier auf der Achse erschienen Beitrag wurde von einer notwendigen Dauersubventionierung für die nicht konkurrenzfähigen sog. Erneuerbare-Energien geschrieben. Mit dem EnFG ist diese Dauersubventionierung mit Steuermitteln – ohne eine definierte Kostenobergrenze – in ein Gesetz gegossen worden.

Der Reptilienfonds der Klima- und Energiewende-Lobby

Für den schnellen Wechsel der EEG-Finanzierung in den Bundeshaushalt (aus der linken Tasche in die rechte Tasche des Bürgers) musste die Haushalts-Allzweckwaffe, der Klima- und Transformationsfonds (KTF) herhalten.

Der KTF speist sich im Wesentlichen aus drei Quellen: den Einnahmen aus dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS), denen aus der nationalen CO2-Bepreisung und Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt. Im Haushaltsjahr 2023 sollten ungenutzte Corona-Kredite in Höhe von 60 Milliarden Euro in den KTF verschoben werden. Glücklicherweise wurde ja wegen des nicht verfassungsmäßigen Bundeshaushalt geklagt und das erhoffte Riesenbudget kam glücklicherweise nicht zustande.

Der KTF ist ein riesiges Finanzbudget welches außerhalb des Bundeshaushaltes geführt wird. Altgediente Beamte werden sich an den Begriff eines „Reptilienfonds“ erinnern. Damit wurde ein Geldbudget in öffentlichen Haushalten gemeint, im weiteren Sinn eine „schwarze Kasse“ in die aus anderweitigen Haushaltsgeldern abgezweigte Mittel versteckt waren.

Da im Bundeshalt gar kein Geld für die EEG-Umlage vorhanden ist, bediente sich die Bundesregierung an dem KTF. Das wird wohl noch bis zum Jahr 2027 weitergehen. Danach gibt es offensichtlich aus dem Bundeswirtschaftsministerium noch keine gesicherte Finanzierungsperspektive.

Der aufmerksame Bürger wird in den letzten Monaten erstaunt festgestellt haben wofür seine CO2-Abgaben, die in dem KTF gebunkert werden, verwendet werden. Da sollten bspw. rd. 10 Mrd. Euro für die Ansiedlung einer  Intel Chipfabrik als staatliche Förderung verwendet werden. Es war zu lesen, dass die Instandsetzung der Bahninfrastruktur ins Stocken gerät, weil auch dies aus dem KTF finanziert werden sollte mit 4 Mrd. Euro in 2024 und bis 2027 sogar mit 12,7 Mrd. Euro. Das ist eigentlich eine Aufgabe des Bundeshaushaltes aber der ist nun mal deutlich überzeichnet u.a. wegen socher „Nicht-Transformationsausgaben“ zur Unterstützung des Ukraine-Krieges, Migrationskosten und eben der teuren Energiewende.

Das krude Konstrukt zur Finanzierung der EEG-Umlage aus Steuermitteln bzw. aus dem KTF ist ein teurer Dauerläufern und damit eine Kernursache für einen verfassungswidrigen Bundeshaushalt. Letztlich kann man auch sagen, dass dies eine Ursache für das „Ampel-Ende“ war, weil die Regierung keinen ausgeglichenen und verfassungsmäßigen Haushalt aufstellen kann.

Um die wundersame Vielfältigkeit des KTF zu verstehen, sei hier noch ein Blick auf das „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz(ANK)“ erlaubt. Auch dieses knapp 4 Mrd. Euro  schwere Förderprogramm wird vollkommen aus dem KTF finanziert. Die Ampel-Regierung hat dies auf  den Weg gebracht um gegenüber der Klimawandel-Klientel nochmal ordentlich die Spendierhosen anzuziehen. Etwas anders drückt dies der Bundesrechnungshof in seiner durch und durch kritischen Stellungnahme aus. Die Kritik beginnt grundsätzlich mit der fehlenden verfassungsrechtlichen Grundlage einer Bundesförderung für sog. Klimaschutzmaßnahmen auf kommunaler Ebene. Im weiteren wird die weitgehend ziellose Geldausgabe des ANK, kritisiert sowie die mangelhafte Überprüfbarkeit der Ergebnisse. Praktisch wird Geld für Projekte zur Verfügung gestellt, die bereits durch andere Steuermittel hinreichend finanziert werden.

Eine anekdotische Evidenz hierzu aus dem Bekanntenkreis: Ein Landschaftsbauingenieur wechselt in die Verwaltung einer kleinen Ruhrgebietsstadt. Dort gelingt es ihm schon innerhalb der Probezeit einen 3 Millionen Euro-Förderbescheid aus dem ANK an Land zu ziehen. Hierzu wurden beim Antrag keine validierten Kostenangaben und kein Gesamtkonzept für die Maßnahmen gefordert. So leicht geht es an dieses Geld zu kommen. Das Projekt wird jedoch nicht umgesetzt werden können weil der Kommune das Personal hierzu fehlt.

Als eine andere anekdotische Evidenz mag der Hinweis auf das Teilförderprogramm „KlimaWildnis“ des ANK dienen. Hiermit der soll der Ankauf von „alten Buchenwäldern mit eigendynamischer Entwicklung und von KlimaWildnisBotschafter*innen als Beitrag zum natürlichen Klimaschutz“ gefördert werden weil diese einen so unfassbar großen CO2-Speicher darstellen.

Der KTF als Allzweckfinanzierungsquelle steht also für Chipfabriken, Bahngleise, Stadtbegrünung, Buchenwälder und für „KlimaWildnisBotschafter*innen“ zur Verfügung. Hätten Sie, liebe Leser gedacht, mit welcher Kreativität dafür gesorgt wird wie ihre CO2-Abgaben wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen? Damit wird jedoch auch klar, dass jegliche CO2-Abgabe tatsächlich eine zusätzliche Steuer ist, mit dem sich der bundesdeutsche Staat bedient um einen strukturell mangelhaften Haushalt auszugleichen.

Die Bundesnetzagentur und die Agora Energiewende

Kommen wir an dieser Stelle zurück zu den höheren Abschreibungen der Gasnetzbetreiber.

Wie kommt es dazu, dass wir diese Meldung lesen und nirgendwo in Deutschland ein Hahn danach kräht. Wir Bürger bekommen es quasi verkündet als unausweichliche Weisung „von oben“.

Die Entscheidungsbefugnis hierzu liegt, wie oben beschrieben, einzig und allein bei der BNA in einer der sog. „Beschlusskammern“. Die BNA vereint zu sehr vielen Infrastrukturnetzen eine Regelungs- und zugleich eine Sanktionskompetenz in ihrem Haus.

Konkret hat die BNA zum Thema Abschreibungen auf Gasnetze einen Handlungsrahmen selber erarbeitet. Der vollständige Titel lautet: Festlegungsverfahren zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0).

Die hierin enthaltene Logik zu einer Abschaltung und Rückbau der Gasnetze deckt sich mit Äußerungen der Lobby-NGO Agora-Energiewende. Warum nur wurde bisher darüber nicht öffentlich informiert und auch intensiv debattiert? Die Vermutung liegt nahe, dass hiermit ebenso wie mit dem „Wärmeplanungsgesetz“ in einem top-down-Verfahren politische Zielsetzungen durch einen Eingriff in die Infrastruktursubstanz manifestiert werden sollen. Politische Ziele unterliegen in einer Demokratie aber einem ständigen Wandel und Aushandlungsprozess.

Im konkreten Fall wird hierzu die formelle Unabhängigkeit der BNA instrumentalisiert um außerhalb demokratischer Kontrolle, mittels einer mehr oder weniger willkürlichen Normensetzung, gesellschaftliche Kontrolle auszuüben. Dieses top-down-Verfahren stellt also einen erheblichen Machtmissbrauch dar.

Ausblick in das Wahljahr 2025

Der Einblick in die Energieplanwirtschaft Deutschlands ist ernüchternd. Die sogenannte „Energiewende“ ist durch die Verordnungsfreaks perfekt in einen gesetzlichen Rahmen zementiert worden. Egal welche Regierung antritt, der Energiewende-Holzweg wird erstmals ungehindert weiter begangen.

Allerdings werden Gesetze von Menschen gemacht, sie fallen nicht vom Himmel. Deswegen können Gesetze wieder rückgängig gemacht werden. Der Blick auf das Verordnungsmonster Energiewirtschaftsgesetz zeigt jedoch, dass es Politiker und Parteien braucht, die „Eier haben“ um an dieses Machtwerk möglicherweise „eine Kettensäge“ anzulegen. Wünschenswert wäre es. Zur Organisation der Energieversorgung in Deutschland hat ein halbes Jahrhundert ja ein einfaches Rahmengesetz ausgereicht

Aussagen zu einer ernsthaften Veränderung der Energiewirtschaft in Deutschland müssen jedoch vor dem Hintergrund der beschriebenen Gesetzeslage beurteilt werden. Wer als Politiker die dargestellte „Dreifaltigkeit der deutschen Energieplanwirtschaft“ nicht kennt oder negiert, wird nicht ernsthaft versuchen einen Wandel herbeizuführen.

Der Kern für einen substantiellen Wandel liegt in der Änderung von Geldströmen. Aus der Sicht sind die EEG-Umlage und jegliche CO2-Abgaben/Steuern grundsätzlich abzulehnen und abzuschaffen. Auch das ist ein Prüfthema für eine Wahlentscheidung für eine vernünftige und demokratische Energieversorgung in Deutschland.

Frank Bothmann (Jahrgang 1962), Diplom-Geograph, ist als Landschaftsplaner im Ruhrgebiet tätig.

 

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