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DAGMAR JESTRZEMSKI (Red. PAZ)*
Wie Minister Robert Habeck den Naturschutz aufweicht –
Umweltschützer schlagen Alarm
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Am 4. April stellten Wirt-schaftsminister Robert Habeck und Umweltministerin Steffi Lemke ihr „Eckpunkte-Papier zur Beschleunigung des naturver-träglichen Windenergieausbaus an Land“ vor. Es umfasst Maßnahmen der als „Osterpaket“ bezeichneten energiepolitischen Gesetzesnovelle mit 56 Einzelgesetzen. Umweltschützer hatten erwartet, dass die Regierung die gegenwärtige Energiekrise nutzen würde, um mit ihren Plänen für einen beschleunigten Ausbau der sogenannten Erneuerbaren Energien an die Öffentlichkeit zu treten. Mithilfe des „Osterpakets“ will die Regierung ihre vorgezogenen Ausbauziele der Wind- und Solarenergie vorantreiben, damit Deutschland unabhängiger von russischen Energieimporten werde, wie es heißt. Allerdings ist Deutschland bei der Energiewende und insbesondere beim Bau von Windkraftanlagen auf große Mengen an weltweit stark nachgefragten Metallen angewiesen, darunter Palladium, Nickel und Chrom, die zu einem größeren Teil aus Russland importiert werden und sich bereits erheblich verteuert haben. Inhaltlich zielt das Eckpunktepapier darauf ab, die „Artenschutz-fachliche Prüfung für Windenergie-Anlagen an Land zu vereinfachen und effizienter zu gestalten“. Der veränderte, rein technokratische Umgang mit dem Tötungsverbot der Vogelschutzrichtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes basiert auf bundesweit einheitlichen Standards zur Genehmigung von Windrädern nur mit Blick auf die Gefährdung von bestimmten Brutvogelarten, für die Windräder eine Kollisionsgefahr darstellen.
Rohstoffimport aus Russland
Rastende und durchziehende Vögel sind nicht berücksichtigt, ebenso wie die über-wiegend stark gefährdeten Fledermäuse. Zudem sollen Windparks künftig auch in Landschaftsschutzgebieten erlaubt sein. Damit ist das Tötungsverbot de facto ab-geschafft, während Windpark-Projek-tierer in Rechtsverfahren gegenüber klagenden Naturschutzverbänden ungemein begünstigt werden. Naturschutzverbände reagierten ent-setzt. Die Naturschutzinitiative (NI) kritisiert das Eckpunktepapier scharf als eine „Schwächung des Naturschutzes von historischer Tragweite“. Es missachte das „Helgoländer Papier“ der Arbeitsgemeinschaft aller staatlichen Vogelschutzwarten sowie die Erkenntnisse der aktuellen faunistischen Feldforschung, betonte der Biologe Wolfgang Epple, wissenschaftlicher Beirat der NI. Der Schutz der Arten vor dem Eindringen der Windkraft in ihre Habitate sei damit abgeschafft. 500 Meter Abstand zu einem Seeadlerhorst seien ein Skandal, ebenso wie das Ignorieren von Arten, die zu Allerweltsarten erklärt wer-den. Windkraftsensible Arten wie Mäusebussard, Waldschnepfe oder Auerhuhn seien in der Liste mit Tabu- und Prüfbereichen für Brutplätze kollisionsgefährdeter Vogelarten gar nicht aufgeführt. Auch das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist ein zentrales Teilstück des „Osterpakets“. Bereits jetzt sind in der Nord- und Ostsee große Bereiche mit Offshore-Installationen bebaut. Eine im Februar im Fachmedium „Frontiers in Marine Science“ veröffentlichte Studie des Helmholtz Instituts Hereon für Küstenforschung in Geesthacht über den Einfluss von Off-shore-Windparks auf die Ozeandynamik beschreibt schwerwiegende Auswirkungen auf die marine Umwelt.
Windkraft verändert Atmosphäre
Der Vorstoß der Regierung zielt dessen ungeachtet auf einen beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie ab. Die Helmholtz-Studie fand heraus, dass die turbulenten Wirbelschleppen der Wind-räder den strömungsgetriebenen Aus-tausch zwischen Atmosphäre und Wasser verändern. Die Schichtung des Wassers wird stabiler und es verschieben sich Temperatur und Salzgehalt. Folglich ist die Planktonproduktion reduziert, was die gesamte marine Nahrungskette betrifft. Davon können auch Schutzgebiete beeinflusst werden. Aufgrund der jetzt bekannten, weitreichenden strukturellen Veränderungen im System durch Offshore-Windparks wäre es Aufgabe der Wissenschaftler, von der Politik ein Windkraft-Moratorium einzufor-dern. Doch das geschieht nicht, da die Verknüpfung von Politik, Wissenschaft und Wirtschaft hinsichtlich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien unauflöslich vollzogen zu sein scheint.
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)* Anmerkung der EIKE-Redaktion :
Dieser Aufsatz ist zuerst erschienen in der Preußischen Allgemeinen Zeitung; 14. April 2022, S.4 ; EIKE dankt der PAZ-Redaktion sowie der Autorin Dagmar Jestrzemski für die Gestattung der ungekürzten Übernahme, wie schon bei früheren Artikeln : https://www.preussische-allgemeine.de/ ; Hervorhebungen im Text: EIKE-Redaktion.
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Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
29. Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 – 330d)
§ 330
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) 1In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
29. Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 – 330d)
§ 329
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
(1) 1Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) 1Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8. ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Dürfen die das? Gibt es keine EU-Richtlinien für Naturschutz?
Wenn man bedenkt, das so in etwa, ca 300 000 Liter Wasser für ein einziges Windrad Beton Fundament benutzt werden. So ganz ohne die Förderung von Recouccen und Herstellung aller Komponeneten die ebenfalls eine Menge Wasser benötigen. Da dürfte der Wasserhaushalt in der Natur und beim Wetter auch eine Rolle spielen. Wenn wir schon über Einfluss eines Spurengases als Klimarelevant reden.
Einen ganzen Staat auf ein vollkommen unerprobtes neues System umzustellen, widerspricht jeder Ingenieurserfahrung.
Bevor man so etwas macht, muß man zumindest ein lokal begrenztes aber strukturmäßig der Wirklichkeit entsprechendes Testsystem über entsprechend lange Zeit erprobt haben. Also ohne KW mit Verbrennungsprozessen.
Nur wenn so ein Sytem einen solchen Test technisch und wirtschaftlich besteht und gleichzeitig linear extrapolierbar ist, dürfte eine Ausrollung auf breiter Basis erfolgen.
Wieso sich unabhängige deutsche Ingenieure angesichts der politischen Vorgangsweise nicht laut genug diesbezüglich äußern, bleibt für mich rätselhaft. Weil von politischem Erwartungsdruck abhängigen Ingenieuren, wie z. B. Fraunhofer, sollte man sowas nicht erwarten. Die liefern überwiegend das ab, was erwartet wird.