„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ sagt unsere Verfassung, das Grundgesetz, im Artikel eins. In den 19 folgenden Artikeln wird definiert, was das konkret bedeutet (und was nicht). Der Parlamentarische Rat war 1948 mit den Vertretern unterschiedlicher Parteien besetzt, die demokratisch miteinander stritten und eine ausgewogene Übergangs-Verfassung für Westdeutschland vorlegten.

Mit der „Vergrünung“ des deutschen Kultus, und folgend der ganzen deutschen Politik, wird unsere Verfassung nach und nach derart umgebaut, daß die Interessen des akademisch-grünen Milieus dort einseitig berücksichtigt werden. Da tut es nicht wunder, daß die Grüne Partei mittlerweile den „Klimaschutz“ als Staatsziel installieren will. Was das heißt, ist dem geneigten klimaleugnenden EIKE-Leser natürlich klar: politische und juristische Erleichterung von „klimaschützenden“ Maßnahmen wie CO2-Steuer, Waldabholzungen für Windspargelparks oder reichhaltige Subventionen für Elektroautos und Photovoltaikanlagen. Also alles, was dem kleinen vielfliegenden sozialistischen Öko-Aktienbesitzer nützlich ist.

So viel dazu vom EIKE-Journalisten. Aber was sagt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages dazu? Das hier:

„Es stellt sich die Frage, welche verfassungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergäben und inwieweit ein solches Staatsziel justiziabel wäre. Mangels subjektiven Rechts, kann sich ein Individuum nicht auf eine Staatszielbestimmung berufen.1 In grundrechtlichen Konstellationen kommen Staatszielbestimmungen daher hauptsächlich als kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht: Dieses kann dem Staat zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen dienen.2 Z. B. könnte das Staatsziel „Klimaschutz“ dazu dienen, einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen, wenn Umweltauflagen die Produktion von Industriegütern beschränken.

Auch in einem Organstreitverfahren kann ein Staatsziel als kollidierendes Verfassungsrecht einen tauglichen Rechtfertigungsgrund darstellen. Wird etwa einem Abgeordneten des Bundestags sein Rederecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) wegen exzessiver Feindseligkeiten gegen den Klimaschutz entzogen, so könnte dies im Einzelfall auch im Hinblick auf das Staatsziel Klimaschutz gerechtfertigt sein.3

WD 3 – 3000 – 342/18 (25. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag.

1 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 54. EL Juni 2018, § 90 Rn. 110.
2 Schladebach, Staatszielbestimmungen im Verfassungsrecht, JuS 2018, 118, 121.
3 Beispiel nach Schladebach, Staatszielbestimmungen im Verfassungsrecht, JuS 2018, 118, 121 (anhand des etwas
anderen Beispiels der europäischen Integration als Staatsziel).

Heißt, willkommen in der DDR 2.0, liebe Leser. Wie auf der EIKE-Hauptseite steht:

Nicht das Klima ist bedroht, sondern unsere Freiheit!

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