Dr. Rainer Facius

Difficile est, satiram non scribere

(Juvenal, ca. 60-138)

Vorbemerkung (etwas länglich aber nötig): Als Physiker ist es mir unmöglich, ‘erneuerbar‘ als Adjektiv von Energie ohne „s.g.“ oder ähnliche Qualifizierung zu schreiben. Wenn schon Erneuerung beim Denken, „metanoia“, an ein Wunder grenzt, so schließt der 1. Hauptsatz das Wunder „‘erneuerbare‘ Energie“ im bekannten Universum aus. Allenfalls möglich sind Umwandlungen von einer Erscheinungsform von Energie in eine andere. Dieses wiederum unvermeidlich nur unter Verlusten an für die Verrichtung von Arbeit nutzbarer Energie. Ausreichende und immer günstiger we­rende Verfügbarkeit für die Nutzbarkeit zur Verrichtung von Arbeit ist die Hauptursache für die ziviliatorischen Fortschritte, deren Früchte das menschliche Leben heute noch erleichtern und u.a. auch zur Steigerung der Lebenserwartung beitrug. Der Verlustanteil bei jeder Umwandlungstechnik steigt an mit sinkender Temperatur, unter der eine Umwandlung abläuft. Mit diesem 2. Hauptsatz ist das endgültige Urteil der Physik gefällt, soweit physikalische Kriterien maßgebend sind. (Nur vom 2. Hauptsatz war Einstein übrigens überzeugt, dass es das einzige Naturgesetz sei, dessen Gültigkeit durch keinen Erkenntnisfortschritt jemals revidiert werden würde. Seine eigenen, bahnbrechenden Erkenntnisse schätzte er als weniger gesichert ein! Dies in bemerkenswertem Kontrast zu heute, wo immer sebstbewußter proklamiert wird: „The Science is settled“.) Ebenso ist die nur schwer zu umgehende Verwendung des Wortes „Energiequelle“ ein euphemistisches Kürzel für „eine – mehr oder wenige aufwendige, (groß-) technische Anlage zur Umwandlung einer Erscheinungsform von Energie in elektrische Energie! ‘Erneuerbare‘ Energie ist und bleibt ohne – vielleicht sogar mit – solhe(n) technischen Anlagen (alias Kraftwerken) eine Wahn-Vorstellung

Behauptung

Der verstärkte Ausbau erneuerbarer Energien könnte langfristig zur Stabilisierung der Strompreise beitragen. Um den Strombedarf künftig ohne fossile Brennstoffe decken zu können, muss jedoch nicht nur die Kapazität erneuerbarer Energien erweitert werden. Ab einem Anteil von 70 % erneuerbarer Energien steigt der Bedarf an Speicherkapazitäten drastisch an und vervierfacht sich bei einer vollständigen Umstellung auf 100 %. /1/

Fragestellung

Wie wirklichkeitsnah oder -fern sind aktuelle Begründungen, mit denen die für die Energie-Wende Verantwortlichen und ihre Propagandisten bzw. auch Profiteure diejenigen zu besänftigen versuchen, die über die verordneten hohen Stromkosten klagen.

Hintergrund

Wenn demnächst die Benachrichtigungen der Energieversorger über die Anfang 2025 wirksam werdenden Energie-Preiserhöhungen die letzten Empfänger erreicht haben werden, dann wird der eine oder andere wieder fragen: woran liegt das wohl? Da die zugrundeliegenden staatlich verordneten Mehrbelastungen kein außerordentliches Kündigungsrecht begründen, wird bei manchen diese Frage erst bei Zustellung der Jahresendabrechnung aufkommen.

Dankenswerterweise haben die die Meinungslandschaft beherrschenden ‘Kräfte‘ einen denkbaren Faktor benannt, der die beklagte Entwicklung beeinflussen könnte. Von diesem Faktor, einem beschleunigten Zubau ‘erneuerbarer‘ Energiequellen, erwarten sie allerdings – kontraintuitiv – eine heilsame Bremswirkung auf den Trend zu steigenden Kosten für den Endverbraucher – wenn nicht sogar eine Umkehr desselben. Solche ‘Begründungen‘ werden sich vermutlich ähnlich anhören, wie die im Titel bzw. wie die im obigen Zitat gemutmaßten. Das sind möglicherweise Echos der immer häufiger zu hörenden Erklärungen maßgeblicher Verantwortungsträger und ihrer Berater, dass die inzwischen nicht mehr zu ignorierende generelle Schieflage der Energieversorgung in DE maßgeblich mitverursacht wird durch den viel zu zögerlichen Zubau vor allem von Wind- bzw. Sonnen-Kraftwerken, den dominierenden Quellen ‘erneuerbarer‘ Energie.

Der möglichen, die Preissteigerungen verursachenden Gründe gibt es allerdings viel zu viele, um eine eindeutige Antwort auf die Frage zu finden, welche Interessen welcher Teilnehmer zu welchem Anteil zu diesem seit rund drei Jahrzehnten anhaltenden Trend beitragen, vor allem im ‘Markt‘ für elektrische Energie. Dazu wäre u.a. auch die Frage zu klären, welche Teilnehmer welchen Einfluß auf die letztlich entscheidenden politischen Regulatoren dieses ‘Marktes‘ ausüben. Die in der Kriminalistik übliche Fragestellung „cui bono“ muß man allerdings völlig ausblenden. Das nirgends so gut wie hier gewahrte Steuergeheimnis – dieses ansonsten inzwischen einem Schweizer Käse ähnelnde Rechtsprinzip – macht die Beantwortung der Frage unmöglich und die Frage damit obsolet.

Methode

Um in multifaktoriellen Zusammenhängen zwischen multiplen Ursachen zu unterscheiden bzw. wesentliche zu identifizieren, besteht der erste Ansatz des empirischen Wissenschaftlers in der Suche nach und der Untersuchung von Assoziationen zwischen denkbaren beitragenden Faktoren und der Zielgröße, hier dem Strompreis. Im nächsten Schritt versucht er für mutmaßlich relevante Faktoren Maß-Zahlen (mindestens auf einer Ordinal-, besser auf einer Kardinalskala) zu ermitteln, die wie die Zielgröße zeitliche, nicht unbedingt gleichsinnige Trends aufzeigen. Faktoren, deren Maß-Zahlen in dem betrachteten Zeitraum im wesentlichen konstant sind, kann er ignorieren.

Daten

Maßzahlen für den – z.B. oben öffentlich gemutmaßten – Faktor „installierte elektrische Leistung ‘erneuerbarer‘ Energie“ werden der Quelle unter /2/ entnommen. Die Werte für das Jahr 2024 wurden aus der Graphik in /3/ abgelesen. Die dortige Kategorie „Biomasse“ faßt mutmaßlich die biogenen Beiträge der detaillierteren Aufstellung in /1/ zusammen. Die Kategorie „Sonstige Energieträger“ in /3/ mit 0,956 GW konnte mangels Angaben keiner der Kategorien in /2/ zugeordnet werden und wurde ausgelassen.

Für die Zielgröße „Strompreis“ wird die Quelle unter /4/ benutzt. Beide Quellen sind leicht zugänglich. Eine grundsätzlich immer auch zu prüfende Frage bleibt hier offen, nämlich wie zuverlässig diese Zahlen die Realität widerspiegeln. Die sachorientierte Objektivität beider Quellen (BMWK und Wikipedia) ist allerdings allseitig bekannt. Etwaige doch vorhandene Verzerrungen („bias“) würden – wenn korrigiert – das Ergebnis doch nur verschärfen.

Regierungsjahre in diesen Quellen werden bei den Zeitreihen als Kalenderjahre ab dem des Amtsantritts geführt. Auch die Statistiker, die die Daten zur Verfügung stellen, erfassen diese nach Kalenderjahren und nicht nach den unterschiedlich langen Amtsperioden. Auf diese Weise beachten die Statistiker auch die Festlegung des Grundgesetzes, dass der wahre, eigentliche Souverän in allen Amtsperioden derselbe ist, nämlich das (Wahl-) Volk. Kanzler, Minister, Staatsbeamte sind Diener, die zeitlich begrenzt bevollmächtigt sind, den Willen des Souveräns grundgesetzkonform umzusetzen.

Die für die drei Amtsperioden charakteristischen Zahlen für die Differenzen (und daraus die für ‘mittlere‘ Raten) werden bezogen auf den Wert im letzten Jahr der vorangehenden Periode. Für den Strompreis in 1997 konnte dieser Wert nur durch Extrapolation mit der mittleren Steigerungsrate der Jahre 1998 bis 2024 von 0,996 Cent pro kWh und Jahr geschätzt werden, da die Zahl anderweitig nicht mehr auffindbar war.

Die Leistung der Wasserkraftwerke – in 2004 bis 2024 im Mittel 5,44 +/- 0,18 GW, die in /2,3/ mit aufgeführt wird, wird in allen Darstellungen ausgeblendet, da die geologisch-geographischen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Mittel in DE einen Zubau in relevanten Umfang ausschließen. Diese, wie alle anderen ‘erneuerbaren‘ Energiequellen, sind im übrigen nur verschiedene Umformungen einer einzigen, der Strahlungsenergie der Sonne, die wiederum eine Umwandlungsform der unheilvollen Kernenergie ist, bzw. genauer der Starken Wechselwirkung.

Befund

Preise

Die von manchen – durchaus nicht allen(!)- beklagte Strompreisentwicklung seit Ende des vergangenen Jahrhunderts zeigt die Abb. 1 (nach /4/). Doppelte Linien zeigen die Trends der mittleren Haushaltspreise während der Amtszeit eines Kanzlers. Die zusätzliche, gepunktete Linie zeigt den Stand installierter elektrischer Leistung ‘erneuerbarer‘ Energiequellen, der in dem jeweiligen Kalenderjahr erreicht wurde. Die ähnlichen Trends beider Kurven sind kompatibel mit der Vermutung eines Zusammenhangs zwischen den beiden Größen.

Abb. 1: Jahreskennwerte für Haushaltsstrompreise (blaue Punkte) sind aufgetragen gegen die linke y-Achse. Doppelte Linien zeigen den mittleren Preistrend in den jeweiligen Regierungsperioden. Die gepunktete Linie zeigt gegen die rechte y-Achse die in diesem Jahr erreichte installierte Leistung ‘erneuerbarer‘ Energiequellen – unter Auslassung der potentiellen Energie in Gewässern. Trendlinien charakterisieren die Auswirkungen der Energiepolitik der jeweiligen Regierung auf die Strompreise. Nur für die Trendlinie der Ampel Regierung wurde die Anfangs 2025 wirksam werdende Erhöhung (nur) hier bereits „eingepreist“.

Die farbigen Felder in allen Abbildungen benennen die Partei und teilweise den Kanzler, der in der jeweiligen Amtsperiode die Richtlinien der Politik bestimmte. Die Farben der Rahmen wie auch der Füllungen geben anhand der klassischen politischen Farbenlehre an, wie der Wahlbürger die tatsächliche Umsetzung der Richtlinien wahrnehmen konnte. Eine Diskussion mancher durchaus beachtenswerten Assoziationen zwischen den Trends und den in der entsprechenden Periode amtierenden Kanzlern kann hier nicht stattfinden. Allenfalls Beachtung finden könnte (oder sollte?) die Duplizität des ersten „merk(e)lichen“ – wenn auch aus heutiger Sicht absolut irrelevanten – Zubaus von ‘erneuerbaren‘ Energiequellen mit der Karriere einer markanten Persönlichkeit. Diese Ausbau-Anfänge ‘erneuerbarer‘ Energiequellen fallen in die Amtszeit der späteren Kanzlerin, der damaligen Bundes Umweltministerin Merkel der letzten Regierung des CDU-Kanzlers Kohl. Marken setzte sie in dieser Amtszeit auch in einem anderen, noch zu erwähnenden Aspekt.

‚Erneuerbare‘ Energien

Die Kurven in Abb. 2 zeigen die Beiträge der – zusätzlich zur mehr oder weniger konstant bleibenden Wasserkraft – inzwischen zugebauten ‘erneuerbaren‘ Energiequellen zu der gesamten installierten Leistung. Die Trends während der Amtszeit der jeweiligen Kanzler zeigen wiederum die doppelten Linien. Außer Sonnen- und Windkraftwerken leisten allenfalls die Biogas bzw. Biomasse Anlagen einen nicht vernachlässigbaren Beitrag zur Gesamtleistung. Mit staatlichen 10,012 GW konnten die mit Biogas, Biomasse betriebenen Kraftwerke in 2024 die ebenso bezeichnend geringen 8,851 GW Leistung der OFF-shore Windkraftwerke auf den 4 Platz der Leistungsrangordnung verweisen.

Abb. 2: Entwicklung der installierten Leistung technischer Anlagen zur Umwandlung von – auch gespeicherten – Formen der Sonnen-Strahlungsenergie in elektrische Energie, alias „‘erneuerbare‘ Energie“. Trendlinien charakterisieren die Auswirkungen Energiepolitik der jeweiligen Regierung auf die Summe des selektiven Zubaus von bestimmten, bevorzugt geförderten technischen Anlagen. Die Datenpunkte für 2024 wurden /4/ entnommen. Der Punkt „Biogas“ zeigt den dortigen Wert für „Biomasse“. Die Leistung von 0,956 GW „sonstige Energieträger“ in /4/ konnten nicht zugeordnet werden.

Wechselbeziehungen

Abbildung 3 zeigt den Verlauf der Strompreise aufgetragen gegen den zu dem gleichen Zeitpunkt erreichten Stand installierter Leistung ‘erneuerbarer‘ Energiequellen. Die Legenden an den Datenpunkten geben die dazugehörigen Jahre an. Die dünn gestrichelte Regressionsgerade quantifiziert den schon in Abb. 1 deutlichen Zusammenhang zwischen installierter Leistung und Preissteigerung. Die Koeffizienten dieser Excel Trendlinie zeigt auch Abb. 4 mit „x“ für die Leistung in GW und „y“ für den Strompreis in Cent pro kWh. Erstaunlich hoch fällt das Bestimmtheitsmaß von 94% aus. Das heißt, ein Bruchteil der gesamten Preissteigerung von 94% könnte alleine auf den Zubau an ‘erneuerbaren‘ Energiequellen zurückgeführt werden.

Abb. 3: Entwicklung der Haushalts-Strompreise aufgetragen gegen den Ausbaustand installierter Leistung technischer Anlagen zur Umwandlung von – auch gespeicherten – Formen der Sonnen-Strahlungsenergie in elektrische Energie, alias „‘erneuerbare‘ Energie“. Die gestrichelten Trendlinien charakterisieren die Auswirkungen der Energiepolitik der jeweiligen Regierung auf die Haushalts-Strompreise parallel zur installierten Leistung des von ihnen geförderten Ausbaus dieser technischen Anlagen. Der Strompreis im Jahre 1997 mußte aus der mittleren Steigung 1998 bis 2024 geschätzt werden.

In Tabelle 1 werden Kennzahlen der Entwicklung unter der Amtsführung der Regierungen seit 1998 zusammengefasst:

Spitzenreiter bei allen Veränderungsraten ist überall die aktuelle Regierung des nominell „roten“ Kanzlers Scholz. Mit einer Zubau-Rate von rund 11,29 GW pro Jahr überragt er die nominell „schwarze“ Kanzlerin um 57%. Bei den Preissteigerungsraten konnte er sie allerdings mit noch stattlicheren 192% übertrumpfen und ansehnliche 2,60 Cent pro kWh Teuerung pro Jahr für den Endverbraucher erzielen. Ein wenig geringer fiel der Erfolg aus bei den Kosten pro GW zusätzlich installierter Leistung ‘erneuerbarer‘ Energiequellen. Um 86% konnte er mit seiner Regierung den Auf-Preis für den Klima-Schutz auf 0,23 Cent pro GW neu installierter Leistung steigern, gegenüber dem gemeinsamen Wert der Regierungen Schröder und Merkel von 0,12 Cent pro GW neu installierter Leistung. Das unterstreicht, um wie viel wichtiger der aktuellen Regierung das Bekenntnis zum Klima-Schutz tatsächlich ist.

Was das neuartige Verfassungs-Gebot „Klima-Schutz“ betrifft (siehe unten), so wäre das alles dominierende, entscheidende Erfolgskriterium allerdings folgendes:

Wie viel ppm atmosphärischer CO2 Reduktion für den Klima-Schutz haben die in den drei Jahrzehnten dem Souverän in DE aufgezwungenen Mehrkosten von X-1‘000‘000‘000 Euro zur Vermeidung von CO2 Emissionen inzwischen bewirkt (oder: für wen – statt dessen – haben diese Gelder etwas bewirkt, bzw. alternativ auch: bei wem sind sie gelandet?)?

Dieses Kriterium zumindest könnte man -und u.a. auch die Verfassungsrichter – überprüfen, für den Fall, dass man wirklich von der prinzipiellen Unanfechtbarkeit dieses von der „Neuen Klimatologie“ entdeckten Zusammenhangs überzeugt ist. Das belastbar zu schätzen, das überfordert meine Möglichkeiten.

Prognose

Schätzen lässt sich aber die in Abb. 4 gezeigte zu erwartende Preisentwicklung bei einem allseitig angestrebten beschleunigten Zubau von bis zu weiteren fiktiven 120 GW installierte Leistung ‘erneuerbarer‘ Energiequellen.

Abb. 4: Prognostizierte Entwicklung der Haushalts-Strompreise aufgetragen gegen den weiteren Zubau von insgesamt 120 GW installierter Leistung technischer Anlagen zur Umwandlung von – auch gespeicherten – Formen der Sonnen-Strahlungsenergie in elektrische Energie, alias „‘erneuerbare‘ Energie“. Die gestrichelte Linie entspricht der linearen Extrapolation des Trends der vorangehenden 28 Amts-Jahre. Die Trendgerade ist unabhängig vom nur geschätzten Strompreis für das 1997.

Von dem dafür benötigten Zeitraum hängt es ab, wie dann die jährlichen Preisanpassungen ausfallen werden. Bei den generell vernehmbaren Verpflichtungserklärungen zum beschleunigten Ausbau ‘erneuerbarer‘ Energiequellen aller zur Wahl antretenden Parteien – mit einer Ausnahme – wäre ein solches Ziel in weniger als 11 Jahre erreichbar, selbst wenn nur die Zubau-Rate der gegenwärtigen Regierung von 10,41 GW pro Jahr aufrechterhalten würde. Mit 18,31 Cent pro kWh entspräche dies einer Steigerungsrate von 1,72 Cent pro kWh pro Jahr, fast doppelt so hoch wie die 0,93 Cent pro kWh pro Jahr seit 1998. Das wäre immerhin noch günstiger, als der aktuelle Rekord von 2,60 Cent pro kWh pro Jahr seit 2021

Bewertung

Im Hinblick auf die – trotz aller Anstrengungen bei erhöhten Erstellungskosten – doch sehr bescheidenen Anteile, die Offshore Windkraftwerke bisher zur Gesamtleistung beitragen konnten (Abb. 2) ist es Ausdruck einer wahrhaft bewundernswerten Zuversicht mancher Befürworter und Nutznießer, dass ausgerechnet ihr Ausbau entscheidend zu Entspannung der Versorgungs- und Kostenproblematik beitragen wird. Diese Hoffnung kann sich nicht aus konventioneller Ökonomie oder Physik/Technik nähren. Hier vertraut man wahrscheinlich einer „Neuen Ökonomie“ und vermutlich auch einer „Neuen Physik/Technik“.

Der schlichte Verbraucher würde an Hand von Abb. 4 und der daraus folgenden Preissteigerung erwarten, dass eine für ihn positive Preisentwicklung eher durch einen Zubau ‘erneuerbarer‘ Energiequellen‘ mit negativem Vorzeichen, sprich einem Abbau, zu erhoffen wäre. Die oben proklamierte Erwartung einer Bremswirkung durch Zubau derselben benutzen offensichtlich für deren Begründung Prognosemethoden, die denjenigen ähneln, mit denen ein sommerliches eisfreies Nordpolar Meer, sommerliche Segelregatten durch die Nord-West Passage, Preissenkungen durch deren Nutzung für die Container Schifffahrt, aussterbende Eisbären, schneelose Winter, etc., prognostiziert wurden, und das alles ab 2000, ab 2008, … ab 2013, ab – oder auch nach(?) – dem nächsten ‘Kipp-Punkt‘, „spätestens ab“ … . Vollständigere Listen derartig ‘erfüllter‘ Prognosen der „Neuen Klimatologie“ und der „Neuen Prognostik“ sind leicht an anderen Stellen zu finden.

Folgerungen

Ob diese von ausnahmslos allen bisher Regierungsverantwortung mittragenden Politikern angestrebte Ziel eines beschleunigten Zubaus von ‘erneuerbaren‘ Energiequellen mit den entsprechenden Konsequenzen erreicht wird, das dürfte wesentlich von der Zusammensetzung einer nächsten Regierung abhängen.

Ein Blick auf die Zuordnung der tatsächlich erzielten Resultate der Energie-Wendepolitik – nämlich auf die Kosten-Steigerungen anstelle der vorhergesagten Senkungen („Die Sonne schickt keine Rechnungen“) – oder schlimmstenfalls der Deckelung von Zusatzkosten auf den Preis eines Eisbällchens, diese Zuordnung zu den Amtsperioden, könnte ein hilfreiches Kriterium darstellen für die Wahlentscheidung, die demnächst wieder zu treffen ist.

Ähnliche Übereinstimmung zwischen Versprechen und Resultaten wurden übrigens auch erzielt mit großartigen Prognosen für das Arbeitsplatz Angebot allgemein, besonders aber in der Öko-Industrie. Die Möglichkeit, dass man es bei solchen Prognosen vorsorglich bewusst vermied, die davon profitierende Volkswirtschaft ausdrücklich zu benennen, diese Möglichkeit kann mangels genauer Wortlaute nicht mehr überprüft und damit aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Legislative

Nicht übersehen werden darf vor allem aber, dass es Parlamentsmehrheiten dieser drei Regierungen waren, denen es am 15.11.1994 gelang, dem letzten Artikel der Grundrechte des Grundgesetzes, Artikel 1 bis 20, einen Artikel 20a hinzuzufügen und zwar kurz nach Wiederwahl Kohls zum Kanzler am 06.10.1995 – zwei Tage noch vor der Bildung der 5. Regierung Kohl am 17.11.1994. Dieser Artikel schrieb zunächst nur den allerseits unstreitigen Schutz „der natürlichen Lebensgrundlagen“, also der Umwelt, als Staatsziel fest, das zu verfolgen jede Regierung in ihrem Handeln verpflichtet ist. Eine Ergänzung am 01.08.2002 fügte diesem Rechtsgut den Schutz der Tiere hinzu. Maßgeblich an der Einführung 1994 beteiligt war die zwei Tage später vereidigte Umweltministerin Merkel.

Judikative

Diesen Parlamentsmehrheiten gelang es des weiteren, den 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Richtern zu besetzen, die auf Klage von u.a. zwölf Minderjährigen am 24.03.2021 in den Wortlaut des Artikel 20a (siehe /5/) ein Gebot zum Klimaschutz hineinlesen konnten.

In insgesamt 106 Seiten /6/ erläuterten die Richter diese ihre Lesart des Textes /5/. Das Klimaschutzgesetz der Regierung Merkel in der Fassung vom 12.12.2019 wurde in Teilen als nicht ausreichend verfassungskonform beurteilt, weil es partiell die Grundrechte nicht hinreichend schütze (Artikel 1 bis 20 GG). Konkret bemängelte der 1. Senat, dass „hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031“ fehlten. Bei dieser Lesart übersahen (oder ignorierten?) möglicherweise manche (noch in 2021!), den bei manchen Umwelt- und Tierschutz Betreibenden inzwischen zunehmenden, begründeten Verdacht, dass auf solche Weise gestalteter Klima-Schutz und ihr eigenes Schutzanliegen zueinander in Konkurrenz stehen könnten. Fraglich muß bleiben, ob solche Richter den Artikel 20a nicht sogar unter die „Ewigkeitsgarantie“ der Grundrechte stellen werden /7/. Dann bliebe der Zwang zur Emissionsreduktion „auf ewig“ allen Regierungen auferlegt – koste es, was es wolle.

Exekutive

Regierungen mit solchen Zielen werden sich jedenfalls allen Kurskorrekturen in der Energie-Wendepolitik widersetzen, indem sie sich hinter den von ihnen selbst (vorsorglich) in das Grundgesetz lancierten Wällen verschanzen werden.

Souverän

Wie dem auch sei: das Kriterium „Treffsicherheit der Prognosen“ kann bei einer Wahlentscheidung zumindest allen denen helfen, deren Vertrauen in eine „Neue Klimatologie“, „Neue Ökonomie“ einschließlich „Neuer Prognostik“ oder gar „Neue Physik“ nicht ausreichend glaubensstark ist. Abbildung 5 demonstriert im übrigen, dass die hier benutze Prognostik durchaus realitätsnah ist, insofern als das hier prognostizierte Kostenniveau kurzfristig bereits erreicht worden war. Ungeachtet des völlig anderen Hintergrunds ist beiden gemeinsam, dass beide Niveaus, das Spitzen-Niveau 2022/2023 wie auch das zukünftig angestrebte, Konsequenzen rein politische-ideologisch gesteuerter Entscheidungen waren bzw. sein werden, in denen „alte“ Ökonomie und „alte“ Physik/Technik unberücksichtigt bleiben.

Abb. 5: Haushalts-Strompreis Spitze im Winter 2022-2023.

Man darf gespannt bleiben, wie der Souverän das sieht – und wie seine Sicht gewürdigt werden wird! In jedem Fall bewahrheiten wird sich Prof. Lichtenbergs – schmunzelnder oder seufzender – Aphorismus:

„Es geht freilich sonderbar zu unter uns Erdreichern“

Georg Christoph Lichtenberg, Physiker, Naturforscher, Mathematiker, Aphoristiker

1742 bis 1799

PS: Wer bemängelt – und das zu Recht, dass die ohne Frage existierenden konkurrierenden Einflussgrößen in dieser Prognose ignoriert werden, ist aufgefordert

(1) diese Größen ausdrücklich zu benennen und – das st das entscheidende –

(2) geeignete, quantitative Maß-Zahlen für diese Ko-Faktoren zu benennen und zur Verfügung zu stellen, anhand derer mittels z.B. Multipler Regression deren individueller Kostenbeitrag im Verlauf der Entwicklung geschätzt werden kann.

Dabei darf er nicht übersehen, dass – in Abwesenheit von Ko-Faktoren mit negativen Kovarianzen – maximal 6% der Kostensteigerung noch auf solche Kofaktoren zurückgeführt werden können. Andernfalls ist ein solcher Einwand lediglich ein zwar achtenswerter aber sachlich irrelevanter Ausdruck persönlicher Glaubens-Stärke in „Neue ….“ (siehe oben).

Quellen: (das Kürzel „20241220“ steht für „heruntergeladen am 20.12.2024)

/1/ https://solarnia.de/strompreis-in-deutschland-erreicht-hoechstwerte-ursachen-und-auswirkungen/ 20241223

/2/ Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat)

Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland

PDF-Datei, Stand: September 2024

Tabelle 4: Installierte elektrische Leistung erneuerbarer Energien 1990 bis 2023

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/zeitreihen-zur-entwicklung-der-erneuerbaren-energien-in-deutschland-1990-2023.pdf 20241220

/3/ Graphik „Installierte Leistung erneuerbarer Energien in Deutschland nach Energieträgern im Jahr 2024 (in Megawatt)“

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/434357/umfrage/installierte-leistung-erneuerbarer-energien-in-deutschland-nach-energietraegern/ 20241226

/4/ https://de.wikipedia.org/wiki/Strompreis 20241220

/5/ Artikel 20a [Wortlaut 15. November 1994]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 20a [Wortlaut 1. August 2002]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

/6/ „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.“

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html 20241225

/7/ Artikel 79 Absatz 3 GG:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

 

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