Ist die globale Mitteltemperatur seit 1850 bis heute überhaupt angestiegen?

Das Problem der globalen Mitteltemperatur

Das Problem der Bestimmung einer globalen Mitteltemperatur besteht darin, ein Temperatur-Flächenmittel über die gesamte Erde zu berechnen, welches sich auf Meeresspiegelhöhe bezieht. Damit wird die Bestimmung für hohe Berge und ganze Gebirge nicht gerade leichter. Weiterhin wird die jeweilige mittlere Jahrestemperatur oder der Mittelwert des kältesten und wärmsten Monats der zugehörigen Flächen verwendet. In heutiger Zeit sieht sich für diese Aufgaben das Climate Research Unit (CRU) zuständig. Es gibt Zeitgrafiken der globalen Mitteltemperatur heraus (s. Bild 1). Sie werden dabei aber nur als Anomalien zur Verfügung gestellt, wobei als Bezugswert der HADCRUT4-Anomalie der Temperaturmittelwert von 1961-1990 vom CRU definiert wird. Hier die aktuelle HADCRUT4-Zeitreihe:

Bild 1: HADCRUT4 des Climate Research Unit (CRU)


Bereits mit dem unbewaffneten Auge ist eine globale Temperaturzunahme von 1850 bis 2019 oder auch von 1910 bis 2019 von etwas mehr als 1 °C ablesbar. Leider führt die Anomalieangabe zu Problemen, wenn man an Absolutwerten der globalen Mitteltemperatur interessiert ist. Die HADCRUT-Internetseite hat diese Probleme unauffällig in „Answers to Frequently-asked Questions“ entsorgt (hier). Dort heißt es, ins Deutsche übersetzt:
Stationen an Land befinden sich auf unterschiedlichen Höhen und verschiedene Länder messen die durchschnittlichen monatlichen Temperaturen mit unterschiedlichen Methoden und Berechnungsformeln. Um Verzerrungen zu vermeiden, die sich aus diesen Problemen ergeben könnten, werden die monatlichen Durchschnittstemperaturen auf Anomalien bezogen auf den Zeitraum mit der besten Abdeckung (1961-90) reduziert. Für die zu verwendenden Stationen muss eine Schätzung des Basisperiodenmittelwerts berechnet werden. Da viele Stationen für den Zeitraum von 1961 bis 1990 keine vollständigen Aufzeichnungen haben, wurden verschiedene Methoden entwickelt, um die Durchschnittswerte von 1961 bis 1990 aus benachbarten Aufzeichnungen oder unter Verwendung anderer Datenquellen zu schätzen (siehe weitere Diskussion zu diesem und verwandten Punkten in Jones et al., 2012 [1] ). Über die Ozeane, wo Beobachtungen im Allgemeinen von mobilen Plattformen aus gemacht werden, ist es unmöglich, lange Reihen tatsächlicher Temperaturen für feste Flächenpunkte zusammenzustellen. Es ist jedoch möglich, historische Daten zu interpolieren, um räumlich vollständige Referenz-Klimatologien zu erstellen (Durchschnittswerte für 1961-90), sodass einzelne Beobachtungen mit dem lokalen Normal für den jeweiligen Tag des Jahres verglichen werden können (weitere Diskussion in Kennedy et al., 2011 [2]).
Klingt schwierig. Natürlich ist wegen des aktuellen Klimahype der Absolutwert der globalen Mitteltemperatur von 1850 bzw. von 1908 (beide Werte sind in etwa gleich) von besonderem Interesse. Nun waren sich bereits unsere Altvorderen des Problems einer Bestimmung des Absolutwertes der globalen Mitteltemperatur wohl bewusst und haben fachlich hervorragende Arbeit bei seiner Lösung geleistet, die sich vor der modernen Klimatologie mit Computerunterstützung nicht zu verstecken braucht. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Arbeiten des Vaters der modernen Klimatologie, Julius von Hann (hier).

Eine neue Fachpublikation zum Thema

Im März dieses Jahres erschien zum Thema globale Mitteltemperatur“ unvermittelt eine aufschlusreiche und hochinteressante Publikation von G. Kramm et al., 2020 [3] (das pdf der Publikation kann unter dem in [3] angegebenen Link frei im Internet heruntergeladen werden). Diese Arbeit geht  detailliert auf die historischen Berechnungen der globalen Mitteltemperatur ein, berücksichtigt die aktuelle Fachliteratur, beschreibt die mathematisch-physikalischen Grundlagen zur Ermittlung der globalen Mitteltemperatur und diskutiert ausführlich die Probleme auf Grund der unvollständigen Flächenabdeckung durch meteorologische Stationen. Die historischen Berechnungen der Vergessenheit entrissen zu haben, ist hier als besonders wichtig hervorzuheben und nach Kenntnis des Autors in der aktuellen  Fachliteratur bisher noch nicht erfolgt.
Das Fazit dieser Publikation ist überraschend, es lautet the results derived from the historical data suggest no change in the globally averaged near-surface temperature over the past 100 years…“. Also gar kein Anstieg der globalen Mitteltemperatur ab etwa 1910?
Das ist starker Tobak und wohl der Grund, warum solch eine interessante Arbeit vermutlich nicht in einem bekannteren Journal unterzubringen war – verdient hätte sie es. Ohne von dieser Publikation der Autoren Kenntnis zu haben, denn sie wurde erst vor wenigen Wochen im März 2020 veröffentlicht, hatte sich auch der Autor der vorliegenden News des gleichen Themas in seiner demnächst im Buchhandel erhältlichen vierten Auflage des Buchs Energie und Klima: Chancen, Risiken, Mythen“ angenommen. Die Druckfahnen sind bereits in der Pipeline. Das dort zu lesende Fazit, nämlich die Behauptung des CRU über einen über 1°C hohen Temperaturanstirg seit 1850 bzw. seit 1908 sei mehr als fragwürdig, stimmt mit dem Fazit der hier vorgestellten Fachpublikation [3] überein!
In einem Sachbuch geht es natürlich wesentlich einfacher zu als in einer wissenschaftlichen Publikation. Dennoch seien die entsprechenden Textstellen aus der in Kürze erhältlichen vierten Auflage hier im Originaltext wiedergegeben. Die HADCRUT4-Zeitreihe der globalen Mitteltemperatur wird dort nämlich auch noch aus weiteren Gründen als fragwürdig beurteilt, und schließlich darf etwas Werbung für die 4. Buchauflage erlaubt sein. Ein Vorteil für viele Leser wird zudem darin bestehen, neben der für Laien nicht ganz einfachen Lektüre einer wissenschaftlichen Veröffentlichung auch eine ähnlich aussagende kürzere Version vergleichend zur Hand zu haben. In der 4. Auflage des Buchs lautet der Text (Quellenangaben, Kapitel- und Bildbezüge werden hier nicht weiter verfolgt, sind aber der Vollständigkeit halber mit angegeben):
— Beginn Buchzitat 1:
HADCRUT4 weist die folgenden ernsthaften Widersprüche auf:

  1. Die fehlende Übereinstimmung von HADCRUT4 und den Satellitendaten ab 1998. Im Jahre 2008 beträgt der Unterschied sogar 0,3 °C. Die Ballonmessungen (s. Bild 19 unter 2.5.4) bestätigen die Satellitendaten. Daher ist HADRUT4 zumindest ab 1979 wahrscheinlich falsch!
  2. Widerspruch von HADCRUT4 zu den Angaben von Phil Jones und Mitautoren sowie von J. von Hann: Es geht hier um den Zeitraum von 1908 bis 2000 sowie um reale Temperaturen und keine Anomalien. Für die globale bodennahe Temperatur von 1961 bis 1990 geben die Klimaforscher Phil Jones und Mitautoren in einer 1999 von den Reviews of Geophysics der geophysikalischen Union (USA) veröffentlichten Studie den Wert 14 °C an46. Ab hier geht es gemäß den Satellitendaten in Bild 4 nur noch um etwa 0,4 °C herauf bis heute, so dass die aktuelle globale Mitteltemperatur 14 + 0,4 = 14,4 °C beträgt. Prof. Julius von Hann47, Vater der modernen Klimaforschung, gab in seinem 5. Handbuch für Klimatologie für das Jahr 1908 als globales Temperaturmittel eben diesen Temperaturwert von 14,4 °C an. Er verfügte damals über Temperaturdaten, die noch nicht durch industrielle Wärmequellen oder den UHI-Effekt119 verfälscht waren. Gemäß Julius von Hann und der Publikation von P. Jones et al. gab es von 1908 (oder sogar 1850) bis heute, keine globale Erwärmung!
  3. Widerspruch von HADCRUT4 zu weiteren Quellen: Weiter oben wurde die Temperaturstudie besprochen, in welcher der prominenteste Klimawarner Deutschlands, Hans-Joachim Schellnhuber, Mitautor war. In ihr wurde keine globale Erwärmung im 20. Jahrhundert gefunden40. Zwei davon unabhängige weitere Facharbeiten42,43 geben an, dass von Tausenden weltweiten Temperaturreihen des letzten Jahrhunderts etwa ein Viertel Abkühlung und keine Erwärmung aufweisen. Zweifel, ob von einer maßgebenden globalen Erwärmung im 20. Jahrhundert gesprochen werden darf, äußern auch die Klimaexperten Joseph D’Aleo und Anthony Watts, wobei sie auf die starke Erwärmung in den 1930er Jahren hinweisen48.

— Ende Buchzitat 1:
Dazu wird das aus den numerischen Daten des CRU selbsterstellte Bild der HADCRUT4-Zeitreihe  gezeigt
— Beginn Buchzitat 2:

Bild 4: Globale Mitteltemperatur HADCRUT4 von 1850 bis 2018 (blau), globale Mitteltemperatur aus Satellitenmessungen von 1979 bis 2019 (rot) und CO2-Konzentration der Atmosphäre (grün), alle Reihen erstellt aus den numerischen Daten49,50,51. Lineare Regressionsgeraden120 in HADCRUT4 in den Zeitspannen 1850–1911, 1911–1944, 1944–1976, 1976–2001 (schwarz unterbrochen). Wegen unterschiedlicher Anomalie-Nullwerte wurden die Satellitendaten um 0,18 °C angehoben, so dass sie sich mit HADCRUT4-Daten 1979-1980 deckten.
 — Ende Buchzitat 2:
 

Der Grund des Unterschieds im Temperaturanstieg?

An Hand der geschilderten Fakten drängt sich die Frage nach dem Grund der unterschiedlichen Angaben für den Anstieg der globalen Mitteltemperatur seit 1850 bzw. etwa 1910 auf. Wenn HADCRUT4 mehr als 1 °C Temperatursteigerung anzeigt, kann es nur an unterschiedlichen absoluten Basistemperaturen des Jahres 1908 bzw. 1850 liegen. Und so ist es tatsächlich. Die sehr umfangreichen Facharbeiten am Anfang des 20. Jahrhunderts, die in der hier besprochenen Publikation [3] sehr detailliert und ausführlich geschildert sind und stark vereinfacht mit der Angabe von 14,4 °C für 1908 seitens Julius von Hann zusammengefasst werden können, widersprechen extrem den Angaben von HADCRUR4, NASA GISS und Berkeley von 13,7°C, 13,6°C bzw. 13,6°C, wie sie schon im Abstract von [3] zitiert werden.
Also das Rätsel gelöst? Nicht ganz, denn es gibt noch einen weiteren Aspekt! Ein aufmerksamer Leser wird sich nämlich fragen, wie die verantwortlichen Autoren der modernen Werte von HADCRUT4, NASA GISS und Berkeley ihre Werte im Vergleich mit den sehr sorgfältig ermittelten und gut begründeten historischen Werte erklären. Er wird dazu in den betreffenden modernen Facharbeiten – sämtlich über Google Scholar erreichbar – neugierig nachsehen und nichts finden. Zumindest für HADCRUT4 hat der Autor in den zugehörigen Fachpublikationen (hier) nicht das geringste Zitat, geschweige denn ein näheres Eingehen auf die historischen Messungen gefunden. Es sieht tatsächlich so aus, als ob die moderne Klimaforschung“ diese Arbeiten nicht kennt. Da dies unwahrscheinlich ist, darf wohl von bewusstem Ignorieren ausgegangen werden.
Klimaforscher wie beispielsweise Phil Jones vom CRU, der bereits mit Durchstechereien anlässlich des Climate Gate“ Skandals auffiel (hier), hätten somit auch noch die Regeln ordentlichen wissenschaftlichen Arbeitens missachtet. Publikationen von Fachkollegen mit anderen Ergebnissen als den eigenen haben sie nicht zitiert, geschweige denn sich mit ihnen wissenschaftlich auseinandergesetzt. Diese perfide Strategie ist verständlich. Bei einer Null-Erwärmung“ über die letzten 100 Jahre bliebe von einem gefährlichen anthropogenen Klimawandel kaum noch etwas übrig, und den finanziell/politischen Profiteuren wäre die propagandistische Basis des teuren und wohlstandsvernichtenden Unsinns Klimaschutz“ entzogen.

Quellen

[1] Jones, P.D., Lister, D.H., Osborn, T.J., Harpham, C., Salmon, M. and Morice, C.P., 2012: Hemispheric and large-scale land surface air temperature variations: an extensive revision and an update to 2010. Journal of Geophysical Research 117, D05127.
[2] Kennedy J.J., Rayner, N.A., Smith, R.O., Saunby, M. and Parker, D.E., 2011: Reassessing biases and other uncertainties in sea-surface temperature observations measured in situ since 1850 part 2: biases and homogenisation. Journal of Geophysical Research 116, D14104.
[3] Kramm, G., Berger, M., Dlugi, R., and Mölders, N., 2020: Meridional Distributions of Historical Zonal Averages and Their Use to Quantify the Global and Spheroidal Mean Near-Surface Temperature of the Terrestrial Atmosphere. Natural Science, Vol.12 No. 03, Paper ID 98786, https://www.scirp.org/journal/cta.aspx?paperid=98786.
 




Woher nimmt eigentlich Hans-Joachim Schellnhuber seinen unglaublichen Klima-Unsinn?

Über die Auslassungen Schellnhubers zur Corona-Pandemie ist wenig zu sagen. Man findet inzwischen jede Menge tiefsinniger Erörterungen über die Corona-Pandemie, Schellnhuber reiht sich nur in die Schar der das Geschehen kommentierenden Literaten ein, ohne freilich Glanzlichter zu setzen. Offensichtlich hat die FAZ Schellnhuber nur deswegen schreiben lassen, weil es ihm weniger um Corona als vielmehr um eine fiktive kommende Klimagefahr geht. Er gilt schließlich als ihr profunder Kenner. Nicht umsonst wird man Mitglied der Päpstlichen Akademie, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats „Globale Umweltveränderungen“ der Bundesregierung etc. etc.
Bei so viel Prominenz muss der Autor natürlich um Nachsicht bitten, an lästige Fakten aus belegten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erinnern. Schließlich beklagt sich Schellnhuber über Klima-Ignoranten bitter „Während sich in den letzten Pandemiewochen der Respekt für die medizinisch-wissenschaftlichen Fachleute zu wohlverdienter Bewunderung gesteigert hat, dauert eine skeptische bis feindselige Haltung gegenüber der Klimawissenschaft in Teilen der Öffentlichkeit an„. Auch wir sind entsetzt, immer noch keine Bewunderung für die Klimawissenschaft? Tröstlich für den großen Gelehrten mag wenigstens die arabische Weisheit sein „Hunde bellen, aber die Klimakarawane zieht weiter„.
Fangen wir daher vorsichtig-ehrfurchtsvoll mit einer etwas irritierenden Absatz-Überschrift „Die Corona-Krise hält auch Lehren für den globalen Klimaschutz bereit“ in seinem Aufsatz an. Irritierend, weil es partout nicht gelingt, Unterlagen über ein „Globalklima“ zu finden. Globaler Klimaschutz gilt doch für globales Klima, oder nicht? Wer von gestern ist, hat in der Schule noch die Klimazonen tropisch, subtropisch, gemäßigt, subpolar und polar gelernt. Heute macht man es lieber global. Aber wie geht das? Wie soll man die unterschiedlichen Klimazonen „global“ schützen? Ignoranten in kalten Zonen hätten es lieber etwas wärmer, in den warmen Zonen etwas kühler. Wem mag Schellnhuber vorrangig mit seinem Globalschutz helfen, und wie soll das funktionieren?
Lassen wir jetzt kleinliche Kritteleien und kommen etwas detaillierter zum Schutz des Klimas. Wie geht das eigentlich? Klima ist schließlich wissenschaftlich definiert als das ortsgebundene, zeitlich gemittelte Wettergeschehen über mindestens 30 Jahre. Da wir das Wetter nicht schützen können, wie sollen wir das erst beim Klima – als seiner langfristigen statistischen Inkarnation – anstellen? Da haben wir schon ganz schön lange zu tun, puu..uh mehr als 30 Jahre! Vielleicht hat der große Gelehrte Schellnhuber da doch ein wenig Verständnis für geringfügig feindseligen Widerstand.  30 Jahre lang „Klimahaltung“ zu bewahren ist schließlich kein Pappenstil. Wir werden ja schon nach wenigen Wochen unruhig, weil wir Corona wegen nicht mehr so einfach unter die Leute gehen dürfen.
Schellnhuber mag es jedenfalls einfach, denn er schreibt „Man muss hier nicht mit der Parade von zehntausend Belegen kommen, die zeigen, dass unsere Zivilisation mit (nach geologischen Maßstäben) stark überhöhter Geschwindigkeit auf eine Heißzeit zuschleudert, wo die Existenzgrundlage von Milliarden Menschen zusammenbrechen dürfte„.  Dunnerlüttchen, das hat es in sich! Wo sich doch die Klimaforschung seit Jahrzehnten nicht nur um zehntausende sondern viele Millionen Einzelbelege bemüht. Alles unnötig?
Wie in aller Welt kommt denn nun Schellnhuber auf „stark überhöhte Geschwindigkeit“. Ist es denn nicht genau umgekehrt und die Geschwindigkeit der jüngsten globalweiten Erwärmung „nach geologischen Maßstäben“ sogar eine Petitesse? Schauen wir dazu einmal in der von Schellnhuber verschmähten Fachliteratur nach! Dort schreiben die Autoren Kemp, Eichenseer und Kiessling – immerhin im Wissenschaftsjournal Nature communications -, dass die Geschwindigkeiten von Klimawandel früher höher waren als heute [1]. Aber wer liest so etwas schon, zu viel Mathe und unverständliche Graphiken? Besser wäre etwas leicht selber Nachprüfbares.
Aber gerne doch: Bereits die sehr zuverlässige, weil direkt gemessene, mittelenglische Thermometer-Temperatur-Reihe (CET) von 1659 bis heute [2], [3] bietet hierzu Einschlägiges. Sie weist den stärksten Temperaturanstieg über 50 Jahre von 1,87 °C im Zeitraum 1687-1737 aus. In jüngerer Zeit zeigt die CET dagegen nur maximal 1,32 °C Temperaturerwärmung von 1961–2011 (Werte aus linearer Regression). Hier das Bild der central England temperature (CET)-Reihe, eingezeichnet sind die zwei stärksten Temperaturanstiege über 50 Jahre
Bildautor: Horst-Joachim Lüdecke
Bild: Mittelenglische Temperaturreihe CET, die älteste Thermometer-Reihe weltweit (blau). Der stärkste Anstieg der gesamten CET über 50 Jahre fand von 1687–1737 mit 1,87 °C statt (rote gestrichelte Regressionsgerade), In jüngerer Zeit kamen dagegen maximal 1,32 °C in den 50 Jahren von 1961–2011 vor (schwarze gestrichelte Regressionsgerade). Bild erstellt vom Autor.

Übrigens zeigen Temperatur-Proxyreihen wie von Baumringen, Eisbohrkernen, Sedimenten und Stalagmiten bei Klimageschwindigkeiten über 50 und 100 Jahre – in Richtung Abkühlung ebenso wie in Richtung Erwärmung – vor der Industrialisierung fast beliebig oft höhere Geschwindigkeiten als danach. Erstaunlich!
Schellnhuber bietet aber noch mehr, als offensichtlich schlechte Kenntnis oder Nichtbeachtung der Fachliteratur. Er hat schließlich selber wissenschaftlich veröffentlicht, so als Mitautor in einer Publikation des Jahres 2003 von Eichner et al. [4]. In dieser wurde keine globale Erwärmung aufgefunden. Im Fazit der Arbeit heißt es im Wortlaut „in the vast majority of stations we did not see indications for a global warming of the atmosphere“ (in der weit überwiegenden Zahl von Stationen sahen wir keine Anzeichen für eine globale Erwärmung der Atmosphäre). Das ist eindeutig. In einer wissenschaftlichen Publikation des Autors dieser EIKE-News zusammen mit Mitautoren vom Jahre 2011 wurde die gleiche Methode wie von Schellnhuber verwendet (Persistenzanalyse) [5]. Das gefundene Ergebnis entsprach in etwa dem von Schellnhuber.
Erstaunlicherweise im Jahre 2009, also zwischen 2003 und 2011, gab dann Schellnhuber der ZEIT ein im beschriebenen Zusammenhang sachlich unverständliches Interview. Es wurde unter dem Titel „Manchmal könnte ich schreien“ veröffentlicht [6]. Hier lässt sich Schellnhuber über die Gefahren und die angeblich bereits eingetretenen Folgen eines menschgemachten Klimawandels – diese sind bis jetzt sogar dem IPCC unbekannt, s. IPCC-Bericht AR5, Kap. 2.6 – mit geradezu gruseliger Intensität aus. Auf die Frage der ZEIT „Wie ist die Lage“ antwortet Schellnhuber „Verdammt ungemütlich … viele Worst-Case Szenarien werden von der Wirklichkeit übertroffen„. Eine Erklärung für den irritierenden Widerspruch zwischen seinem Interview und der völlig entgegengesetzten Aussage in seiner Fachpublikation ist dem Autor nicht bekannt.
 

Quellenachweise

[1] [9] Kemp, D. B., Eichenseer, K., Kiessling, W., 2015. Maximum rates of climate change are systematically underestimated in the geological record. Nature communications, 6, 8890.
[2] CET, Met Office Hadley centre observations datasets, https://www.metoffice.gov.uk/hadobs/hadcet/
[3] Smith, A. D., 2017, An Analysis of Climate Forcings from the Central England Temperature (CET) Record, British Journal of Environment and Climate Change, 7(2), 113-118.
[4] Eichner, J.F., Koscielny-Bunde, E., Bunde, A., Havlin, S., Schellnhuber, H.-J., 2003. Power-law persistence and trends in the atmosphere: A detailed study of long temperature records. Physcal Review E, 68(4), 046133.1-046133.5.
[5] Lüdecke, H.-J., Link, R., Ewert, F.-K., 2011. How Natural is the Recent Centennial Warming? An Analysis of 2249 Surface Temperature Records. International Journal of Modern Physics C, 22 (10),. 1139-1159.
[6] Klimawandel: „Manchmal könnte ich schreien“. ZEIT Online, 26.3.2008.
 

Anmerkung des Autors

Es muss immer wieder betont werden, dass Sachkritik niemals ad hominem gehen darf, so scharf man auch immer die Ansichten des Meinungsgegners bekämpft. Insbesondere im speziellen Fall dieser EIKE-News möchte der Autor darauf hinweisen, dass ihm sein Kollege Schellnhuber als sympathischer Zeitgenosse anlässlich der Einladung des PIK an EIKE (hier) zu einer wissenschaftlichen Diskussion persönlich bekannt ist und er von ihm auf seine Nachfrage hin das freundliche Buchgeschenk „A. Bunde, J. Kropp, H.-J. Schellnhuber: The science of disasters“ erhielt, für das er sich hier noch einmal bedankt.
Davon völlig unbeschadet bekämpft der Autor die politisch-wissenschaftlichen Aussagen von Schellnhuber aufs Schärfste. Er ist der Auffassung und bereit es jederzeit zu belegen, dass diese Aussagen nicht nur absurd falsch, sondern auch geeignet sind, einer kommunistischen Diktatur den Weg zu ebnen.
 




Meinungsfreiheit bei Corona – und was ist mit „Klimaschutz“?

Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), das immer noch qualitativ beste deutschsprachige Blatt – bezeichnete mich in seinem Artikel „Der Klimakrieg: internationales Netz von Klimaskeptikern greift Forscher an„, Sonntagsausgabe (NZZaS) vom 9.März 2019, als „Klimaleugner“. Auf meine Beschwerde bei der NZZ hin, bot diese mir einen umfangreichen Leserbrief_NZZ_24März2019 an, der unter dem Titel „Niveau verfehlt“ in der NZZaS auch vereinbarungsgemäß veröffentlicht wurde – sicher ein Qualitätsmerkmal der NZZ. Ich bedanke mich dafür an dieser Stelle noch einmal.
Dennoch beschwerte ich mich auch noch beim Schweizer Presserat über die Verwendung des Begriffs „Klimaleugner“. Dies war kein „Nachtreten“ gegen die von mir hochgeschätzte NZZ, denn es ging hier um die Klärung einer allgemeinen Problematik, die nicht nur die NZZ und mich betrifft. Persönlich war mir die ganze Angelegenheit ohnehin herzlich gleichgültig, mein Fell ist in diesen Dingen dick genug geworden. Die an Bezeichnungen wie „Klimaleugner“ erkennbare fehlende journalistische Hygiene und der untragbare Kriegszustand zwischen Mainstream-Journalismus und Wissenschaftlern, die sich aus guten Gründen diesem Mainstream nicht anschließen, war dann aber doch Anlass, mich auch an den Presserat der Schweiz zu wenden.
Das Ablehnungsschreiben des Presserats war erwartungsgemäß, die Beschwerde wurde abgewiesen – mit zwei fragwürdigen Argumenten, daher dieser Beitrag hier. In der umfangreichen Begründung der Ablehnung – denn der Presserat hatte sich, im Gegensatz zu seinem deutschen Pendant, welches Beschwerden mit vorgefertigten Worthülsen abzuspeisen pflegt, viel Arbeit mit meiner Beschwerde gemacht. Auch dafür mein Dank an den Schweizer Presserat. Eine der beiden Begründungen ist die unbelegte Behauptung, ich hätte „diesbezügliche Anfragen“ der NZZaS nicht beantwortet. Mir sind keine „diesbezüglichen“ unbeantworteten Fragen bekannt. Nur wenn Fragen über EIKE gemeint waren, träfe der Vorwurf zu, denn solche Fragen beantworte ich nicht. Sachfragen, um die es hier wohl nur geht, beantworte ich immer. Der Presserat hat die ominösen unterlassenen Anfragen leider nicht spezifiziert, daher ist sein Vorwurf etwas bizarr. Im Folgenden wird auf diese fragwürdige Begründung des Presserats nicht weiter eingegangen.
Allein maßgebend ist dagegen der fast schon elektrisierende Satz des Presserats „Wenn die dafür spezialisierten Forschungsinstitute in ihrer überwältigenden Mehrheit aufgrund langanhaltender wissenschaftlicher Beobachtungen davon ausgehen, dass menschliche Aktivität für den Klimawandel entscheidend mitverantwortlich ist, dann ist das Bestreiten dieses Umstands ein „Leugnen“ im Sinne der Definition“ (Anm. Der Presserat zog die Definition des Dudens für Leugnen heran).
Diese Begründung ist natürlich falsch. Forschungsinstitute sind nämlich in aller Regel öffentlich finanzierte Unternehmen, so dass über die wissenschaftliche Neutralität ihrer Aussagen Zweifel erlaubt sind. Schriftliches oder öffentlich Gesagtes gegen die Wünsche und Auffassungen der die Institute finanzierenden Stellen – meist ist dies die Regierungsschatulle – sind so selten wie weiße Elefanten im Kongo. Dass heute einschlägige Forschungsinstitute – wie es der Presserat schreibt – „in ihrer überwältigenden Mehrheit die Auffassung eines maßgeblichen menschgemachten Einflusses auf den Klimawandel teilen„, ist infolgedessen eine Binse, aber kein Qualitätszeugnis für wissenschaftliche Neutralität und noch weniger ein ordentliches Argument des Presserats. Auf die Wünsche und Auffassungen der deutschen, Schweizer und EU-Politik zur Frage „Klimawandel menschgemacht oder nicht?“ braucht wohl nicht weiter eingegangen zu werden – die Erwähnung von Frau v.d. Leyens einer Billion Euro für den „grünen deal“ dürfte reichen.
Man möge infolge dieser Sachlage das folgende sich von selbst aufdrängende Extrembeispiel verzeihen: Unter den National-Sozialisten in Deutschland vor nunmehr über 80 Jahren gab es kein Forschungsinstitut, welches dem unglaublichen und gefährlichen Unsinn des damaligen wissenschaftlichen Mainstreams in Deutschland über eine existierende jüdische Rasse und, darüber hinaus, deren Minderwertigkeit widersprochen hätte. Man darf davon ausgehen, dass es in dieser dunklen Zeit ausreichend Biologen gab (zumindest jüdische Mitbürger), die diese Auffassung nicht teilten, aber aus Gründen schieren Überlebens schwiegen.
Der Druck auf Forschungsinstitute der Gegenwart ist natürlich nicht mit dem unter der Nazidiktatur zu vergleichen, er existiert aber unauffälliger auch in heutigen Demokratien. Wissenschaftliche Gegenmeinungen in Klimafragen sind zwar (noch) nicht lebensgefährlich, ihre Vertreter müssen aber mit massiven beruflichen Nachteilen, Ausgrenzungen und weiteren Unannehmlichkeiten rechnen – wobei der gerne verwendete Begriff „Klimaleugner“ nur eine Fußnote dieses traurigen Zustands ist. Selbst ein hypothetisch höchstqualifizierter junger Klimaforscher von Weltruf, der zu viele, dem Mainstream widersprechende Fachpublikationen verfasst hätte, dürfte weder in Deutschland noch der Schweiz auch nur die geringste Chance auf einen Klimalehrstuhl haben. In einer funktionierenden Demokratie, unabhängigen Presse und unter einer ordentlichen Wissenschaftspolitik müsste dies undenkbar sein. Es ist aber leider die Realität.  Unbeschadet meinungsfrei ist man erst im Ruhestand.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die hier vertretene Einschätzung zutrifft, liefert ein nur auf den ersten Blick erstaunliches Phänomen: Umwälzende wissenschaftliche Erkenntnisse und Durchbrüche kommen ungewöhnlich oft von Wissenschaftlern in Außenseiterpositionen, meist sogar Gegnern etablierter Institute. Die ungeschriebene vorgegebene Linie von großen Instituten ist für den wissenschaftlichen Fortschritt offensichtlich nicht immer gesund. Eine nähere Sichtung der naturwissenschaftlichen und medizinischen Nobelpreise kann diese auffällige Schieflage zwischen wissenschaftlicher Qualität und wissenschaftlichem Mainstream bestätigen.
Nun mag man fragen, welche Institution der Presserat denn für seine Beurteilung hätte heranziehen können, wenn Forschungsinstitute dazu offenbar ungeeignet sind. Die Antwort kennt jeder Fachmann. Die maßgebende Instanz ist die wissenschaftliche Fachliteratur. In dieser ist von einem Konsens über den menschgemachten Einfluss auf den (naturgesetzlich immerwährenden) Klimawandel kaum die Rede. Es finden sich mehr als genug Veröffentlichungen mit Gegenmeinungen zum IPCC und den ihm folgenden Instituten. Ferner gibt es ausreichend viele wissenschaftliche Manifeste und Petitionen gegen einen angeblichen Mainstream, gegen einen angeblichen wissenschaftlichen Konsens und gegen eine angebliche wissenschaftliche Alternativlosigkeit [1], [2], [3]. Dennoch ist all dies im hier geschilderten Fall des Presserats immer noch unbefriedigend. Was soll denn der Presserat, besetzt von Mitgliedern, die mit wissenschaftlicher Klima-Fachliteratur wenig anfangen können, anderes tun, als Forschungsinstituten zu vertrauen?
Erstaunlicherweise gibt es auch dafür eine zielstellende Antwort. Jedem Gebildeten sollte bekannt sein, dass es zwar keine absolute wissenschaftliche Wahrheit, aber in ordentlicher Wissenschaft zumindest den Weg gibt, sich ihr zu nähern. Dieser Weg ist die offene und öffentliche Diskussion aller wissenschaftlich als qualifiziert ausgewiesenen Befürworter und Meinungsgegner einer Hypothese nach den folgenden Regeln wissenschaftlicher Etikette:

  • keine Unterdrückung oder Verächtlichmachung von wissenschaftlichen Ergebnissen, die den eigenen widersprechen.
  • fairer Diskussionsstil, Vermeidung von ad hominem – Methoden und Bekämpfung des Meinungsgegners ausschließlich mit Sachargumenten.

Hat man dies akzeptiert, sollte sich der Presserat fragen, ob es solche fairen Diskussionen in der Klimafrage heute gibt, oder genauer, ob die wissenschaftlichen Institute der Schweiz oder Deutschlands diese Etikette beim Klimathema beherzigen. Man macht keine Falschaussage, dass davon zumindest in der Klimaforschung keine Rede sein kann – leider beherzigen diese Eitikette umgekehrt auch einige Gegner des Klimamainstreams nicht. Eine stellvertretende Schilderung aus den einschlägigen Schweizer Verhältnissen findet sich (hier). In enger Zusammenarbeit der wissenschaftlichen Klima-Institute – Musterbeispiel ist das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) – mit den heute in Deutschland vorwiegend grün-roten Medien wird alles daran gesetzt, wissenschaftliche Stimmen auszugrenzen, welche den Anteil des Menschen an der rezenten Erwärmung aus guten wissenschaftlichen Gründen für unmaßgeblich halten, sie nicht zu Wort kommen zu lassen und zu diskreditieren. In der Schweiz ist dies sicher nicht anders. Daher ist die Begründung der Ablehnung des Presserats nicht akzeptabel.
Dies führt uns schließlich zur Überschrift dieser EIKE-News. Die Corona-Krise hat wohl zum ersten Mal in der deutschen Nachkriegsgeschichte gezeigt, dass wissenschaftliche Diskussionen aller Meinungsseiten doch möglich und vor allem auch nutzbringend sein können. Natürlich wurden die wissenschaftlichen Gegner des von der Politik als allein maßgebend beurteilten Robert Koch Instituts (RKI) immer noch heftig diffamiert, dies aber weit weniger stark und weniger wirkungsvoll als in der Klima-Auseinandersetzung (um Missverständnisse zu vermeiden: hier geht es nicht um Parteinahme für oder gegen das RKI). Zumindest war es beim Corona-Problem nicht mehr möglich, wissenschaftliche Meinungsgegner völlig aus den Medien herauszuhalten und auszugrenzen. Gelegentlich erhielten sie sogar Foren in den Medien. Viele deutsche Zeitungen zeigten völlig neue Seiten der Art, wie man sie sich zukünftig auch in einer einmal völlig freien Klimadiskussion wünscht.
Im Gegensatz zur Corona-Krise hat man jedoch beim Klima bis heute noch in keiner Wissenschaftssendung und keiner Talk-Show wissenschaftlich ausgewiesene Vertreter zu Wort kommen lassen, die zu „Klimaschutz“ und der verhängnisvollen Energiewende ernst zu nehmende Gegenmeinungen vorbringen konnten. Ausnahmen davon gab es allenfalls noch bis vor etwa 10 Jahren, damals war z.B. auch die FAZ noch sehr kritisch. Das Nutzen-zu-Kostenverhältnis von Null bei der sinnlosen CO2-Vermeidung für einen fiktiven „Klimaschutz“ (der unmöglich ist, denn weder das Wetter noch Klima als sein mindestens 30-Jahre andauernder Mittelwert lassen sich „schützen“) wird es nun zwangsläufig richten. Beim coronabedingten kommenden Wirtschaftsabschwung ist es wohl mit der kommunistischen Planungsmaßnahme „Energiewende“ vorbei. Das Geld wird für Wichtigeres gebraucht. Hoffentlich setzt damit endlich auch eine fair geführte Klimadiskussion ein.
Quellennachweise
[1] 1350+ Peer-Reviewed Papers Supporting Skeptic Arguments Against ACC/AGW Alarmism, PopularTechnology.net, 12.02.2014.
[2] Alarmism, PopularTechnology.net, 12.02.2014.
[3] Eine Zusammenstellung von Manifeste und Petitionen gegen den Klima-Mainstream
– Global Warming Petition Project, 1999-2001.
– U.S. Senate Minority Report Update: More Than 700 International Scientists Dissent Over Man-Made Global Warming Claims, U.S. Senate committee on Environment and Public Works, 11.12.2008.
– 100 plus scientists rebuke Obama as ’simply incorrect‘ on global warming, canadafreepress.com, 30.03.2009.
– Klimawandel: Offener Brief an Kanzlerin Merkel – Temperaturmessungen ab 1701 widerlegen anthropogen verursachte Temperaturschwankungen. EIKE, 26.07.2009.
– D. Bray, D., von Storch, H., 2007. Climate scientists‘ perception of climate change science. GKSS-Forschungszentrum Geesthacht.
– Kepplinger H.M., Senja Post, S., 2008. Der Einfluss der Medien auf die Klimaforschung, Forschungsmagazin. Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 1, S. 25-28. Sowie hierzu auch: Die Klimaforscher sind sich längst nicht sicher. WELT Print, 25.09.2007.
– Open letter to UN Secretary-General: Current scientific knowledge does not substantiate Ban Ki-Moon assertions on weather and climate, say 125-plus scientists, Financial post, 29.11.2012.
– Richard Lindzen Petition to President Trump: Withdraw from the UN Convention on Climate Change. Watts Up With That, 25.2.2017.
– Nobelpreisträger Ivar Giaever entlarvt den Klimaschwindel, Youtube, 2019.
– 90 italienische Wissenschaftler unterzeichnen Petition gegen Klimaalarm. EIKE, 06.07.2019.
– 292 European Parliament Told: There is No Climate Emergency, 23.11.2019. Ferner ‘There is no climate emergency,’ hundreds of scientists, engineers tell U.N., The Washington Times, 29.09.2019.




Ein Plädoyer für die Industriegesellschaft

Die Länder Asiens, die in den letzten Jahrzehnten eine gewaltige industrielle Entwicklung hingelegt haben, sind wesentlich erfolgreicher ans Werk gegangen. Wer sich nicht auf China beziehen möchte, nehme sich andere asiatische Länder zur Anschauung wie z.B. Südkorea: vorbereitet, modern, schnell, effektiv und insgesamt ziemlich beispielhaft.
Der Westen hat die Warnungen der letzten 18 Jahre, das nämlich immer wieder auftretende Phänomen neuer virulenter Erreger, einfach nicht zur Kenntnis genommen. Und dies, obwohl es auch hier von weitsichtigen Personen wie dem Lungenarzt Prof. Köhler schon im Jahr 2005 einen sehr brauchbaren Pandemieplan gegeben hat. Auch danach gab es genügend Anzeichen und Warnungen, dass so etwas jeder Zeit auf uns zu kommen könnte.
Stattdessen schürte man hier das Phantom einer bevorstehenden Klimakatastrophe und bereitete Schritt für Schritt den Ausstieg aus der Industriegesellschaft vor. Inzwischen liegt der ganze Plan dazu bei der Europäischen Union in Form des „New Green Deal“ auf dem Tisch, und Angela Merkel stellte das als große Errungenschaft in Davos persönlich vor, mit der Ankündigung, man müsse nun alles ablegen, woran wir uns im Industriezeitalter gewöhnt hätten.
Sie hatte damals in Davos aber vor lauter Klimawahn übersehen, dass die Liste des bereits Abgelegten schon gefährlich lang ist: moderne makellose Straßen und funktionierende Bahnverbindungen, einsturzfeste Brücken, moderne Telekommunikation, preiswerte und sichere Energieversorgung, Beatmungsgeräte, ausreichendes Pflegepersonal, Schutzkleidung, Masken, Tests und was sonst noch alles dazu gehört.
Die Industriegesellschaft aufgeben zu wollen, ist vergleichbar nur mit den wahnsinnigsten Modellen von „Kulturrevolution“, die wie Mahnmale in die Geschichte eingegangen sind.
Haben wir vergessen, dass viele Generationen vor uns dafür gekämpft haben, dass die erfolgreiche und stetige Anwendung unzähliger Erfindungen und Verbesserungen die Grundlage unseres Wohlstands und unserer gesellschaftlichen Freiheit sind? Freiheit ist keine nur individuelle und auch keine nur akademische Frage. Schön, wenn Frau von der Leyen ein Video über die richtige Methode des Händewaschens macht und dazu aus Beethovens Neunter etwas summt, aber in manchen Regionen Afrikas gibt es nicht einmal die Freiheit, sich die Hände waschen zu können und an vielen anderen Orten auch nicht. Und hier, wollen wir es etwa Freiheit nennen zu entscheiden, wer behandelt wird und wer nicht, nur weil die Krankenhaus-Kapazitäten wegrationalisiert wurden? Wollen wir demnächst entscheiden, wer wann etwas Strom abbekommt und wer wieviel Rohstoffe verarbeiten darf ? Ist es Freiheit, Spekulationsgewinne aus dieser Krise zu ziehen und sich damit zu brüsten, diese einzigartige Corona- Gewinn- Chance geschickt genutzt zu haben? Unbequeme Fragen, die sich aufdrängen.
Industrie wurde zu unseren besten Zeiten verstanden als eine Kraft, gesellschaftliche Werte zu schaffen, die der Freiheit aller dienten. Dazu gehörte neben vielen anderen Errungenschaften eine wetterunabhängige Energieversorgung, moderne Verkehrstechnik, eine leistungsfähige Produktion und ein hervorragendes Bildungs-und Gesundheitssystem.
Seit dem Geschwätz von den Grenzen des Wachstums und der Forderung nach System-Veränderung ist dieser Freiheitsbegriff nicht nur ins Wanken geraten, sondern sogar systematisch uminterpretiert und verdreht worden und das seit nun 50 Jahren.
Diejenigen, die schon 1972 im letzten Kapitel der „Grenzen des Wachstums“ die grundlegende Veränderung unserer Wertmaßstäbe und die Änderung der Gesamtstruktur unserer Gesellschaft forderten oder beklatschten, zielten von Anfang an auf den Ausstieg aus der Industriegesellschaft. Sie meinten dabei nicht irgendwelche Länder, sondern vorzugsweise Deutschland, das in den Jahren 1955 bis 1972 eine erstaunlich schnelle Aufbauarbeit nicht nur in Sachen Kerntechnik geleistet hatte. Viele, die ihnen sozialistische Motive, kommunistische Unterwanderung oder sogar ehrliche Umweltschutzgründe unterstellten, hatten nie wirklich begriffen, dass die Bewegung von Anfang an und mit aller Konsequent gegen die Fortschrittstradition gerichtet war.
Einer dieser schon damals fanatischen Systemveränderer war Prof. Dr. Amory Lovins, der über Jahrzehnte hinweg zusammen mit Ernst Ulrich von Weizäcker in diese Richtung wirkte. Bei einem hochrangigen Expertengespräch in Bonn im Jahr 1977 mit dem Thema: „Schnelle Brüter -Pro und Contra“ kam er ausführlich auf den systemrelevanten Unterschied zwischen sogenannter „harter Energie“ und „weicher Energie“ zu sprechen. Dabei sagte er: „ Kurz gesagt wird beim „softpath“-Ansatz die Energie nicht als Selbstzweck betrachtet, sondern als Mittel zur Erreichung gesellschaftlicher Ziele und diese Ziele sollen erreicht werden, indem Energie eingespart….. und andere Ressourcen sparsam verwendet werden“ [1]. Aus seiner Zusammenarbeit mit Häfele beim Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (IIAS) in Laxenburg ist bekannt, dass Lovins schon damals der Ansicht war, dass eine unbegrenzte Energieversorgung dem Systemwechsel im Wege stehe und dass deshalb die Zerschlagung zentral organisierter Strukturen wesentlich sei.
Die Energieumwandlung sollte deshalb in kleinen, dezentralisierten Einheiten, beruhend auf regenerativen Energiequellen erfolgen [2]. Amory Lovins gründete 1982 das Rocky Mountain-Institut. Gemeinsam mit seinem Gesinnungsgenossen Ernst Ulrich von Weizäcker , der das berüchtigte Wuppertal-Institut mitgründete, arbeiten sie jetzt schon 50 Jahre an der sogenannten großen Transformation, dem Ausstieg aus der Industriegesellschaft. Über das 1995 gemeinsam publizierte Buch mit dem Titel „Faktor 4 — doppelter Wohlstand- halbierter Naturverbrauch“ heißt es in der kürzlich erschienen neuen Schrift von Prof.Schneidewind (Wuppertal-Institut) mit dem Titel „Die große Transformation– Eine Einführung in die Kunst gesellschaftlichen Wandels“, dass die Einschätzung ganz falsch gewesen sei. Nachhaltigkeit sei nicht alleine mit mehr Effizienz möglich. Nun müsse demnächst alles begrenzt und zugeteilt und der Primärenergieverbrauch in Deutschland müsse bis 2050 halbiert werden. Es wird dann nicht nur an Masken fehlen……
Die These des Club of Rome von den begrenzten Ressourcen ist längst widerlegt. Dennoch werden schamlos neue Thesen in die Welt gesetzt, deren Gültigkeit man abermals widerruft, andere aufstellt und das ganze als die „Kunst des gesellschaftlichen Wandels“ vermarktet. Was wollen wir mit diesen Leuten, die sich nie auf die Realität beziehen? Man kann ja nur hoffen, dass die gegenwärtige Krise früher oder später zu einer Zäsur wird, dass die Realität stärker wirkt als die Ideologie und dass wir uns rechtzeitig an die eigentliche Tradition Europas erinnern. Hier ist ein schönes Zitat von Alexander von Humboldt aus dem Kosmos:
mehr, wenn benachbarte Staaten, in denen Wissenschaft und industrielle Künste in regem Wechselverkehr miteinander stehen, wie in erneuerter Jugendkraft vorwärts schreiten“ [3].
Die politischen Systeme waren zu Humboldts Zeiten andere. Das, was über Fortschritt und Wohlstand und Zukunft entscheidet, ist gleich geblieben.
Quellennachweise
[1] Hans Matthöfer (Hrsg.), Argumente in der Energiediskussion Band 1 – Schnelle Brüter Pro und Contra. Protokoll des Expertengesprächs vom 19.5.77 S.19, im Bundesministerium für Forschung und Technologie, 1977, Verlag: Villingen, Neckar-Verlag.
[2] Peter Penczynski, 1978, Welche Energiestrategie können wir wählen?, Siemens-Aktiengesellschaft (Abt. Verlag).
[3] Alexander v.Humboldt, 1978, KOSMOS, Hanno Beck, Brockhaus Stuttgart, S.25.
 
 
 
 
 
 




Erst Corona, dann Klima?

Von den Lesern wurde anschließend mehrfach die Frage gestellt, ob derartige Einschränkungen von Grundrechten, wie wir sie zur Zeit bei Corona erleben, anschließend auch zur Durchsetzung von Klimazielen wegen eines angeblichen Klimanotstandes erfolgen könnten. Diese Frage soll hier methodengerecht beantwortet werden. Der Text ist etwas länger und leuchtet einzelne juristische Probleme genauer aus. Das Ergebnis ist zweigeteilt. Es gibt eine gute und eine schlechte Nachricht.
 

A) Die gute Nachricht

Zunächst muss man den Begriff des angeblichen Klima-Notstands erörtern. Dazu ist festzustellen, dass das Grundgesetz den Begriff des „Klima-Notstandes“ nicht kennt!
Der Begriff kommt an keiner Stelle im Grundgesetz vor. Es handelt sich um keinen juristischen Begriff, sondern um einen rein politischen, der der Klima-Hysterie entsprungen ist, die seit einigen Jahren in großen Teilen der Politik und der Medien in Deutschland herrscht.
Das Grundgesetz kennt nur zwei Arten von Notständen, die es gesondert in einem eigenen Artikel (bzw. mehreren Artikeln) geregelt hat, nämlich den Spannungsfall (Art. 80a GG) und den Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG).
Ein Eingriff in Grundrechte durch Klimahysteriker unter dem Vorwand, es liege im Falle des sogenannten Klima-Notstandes ein Spannungsfall oder ein Verteidigungsfall vor, scheitert schon aus rein formalen Gründen. Denn diese Zustände liegen im Rechtssinne nur vor, wenn sie von dem dafür zuständigen Gremium festgestellt wurden, nämlich für den Spannungsfall durch den Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 80a Abs. 1 GG) und für den Verteidigungsfall durch den Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung des Bundesrates oder durch den Gemeinsamen Ausschuss (vgl. Art. 115a Abs. 1 und Abs. 2 GG).
Ein solcher Versuch, im Falle des angeblichen Klima-Notstands unter dem Vorwand eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles in Grundrechte einzugreifen, würde auch inhaltlich scheitern. Denn der Verteidigungsfall ist im Grundgesetz selbst definiert. Er liegt nur dann vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Legaldefinition in Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG). Ähnlich liegt es mit dem Spannungsfall. Der Spannungsfall ist eine Vorstufe des Verteidigungsfalls. Der Spannungsfall liegt vor, wenn ein bewaffneter Angriff von außen auf das Bundesgebiet droht, ohne dass ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 14. Auflage 2016, Art. 80a Rn. 1 m.w.N.).
Beides (Spannungs- oder Verteidigungsfall) ist beim Klima ganz offensichtlich nicht gegeben. Ein Eingriff in Grundrechte unter dem Vorwand, es liege ein Spannungs- oder Verteidigungsfall vor, ist daher zum Scheitern verurteilt.
Es gibt darüber hinaus weitere Notstandsfälle, die den Gesetzgeber zu einem Eingriff in Grundrechte berechtigen. Allerdings sind diese Fälle nicht in einem eigenen Notstands-Artikel geregelt, sondern bei dem jeweiligen Grundrecht.
Es würde ein ganzes Buch füllen und den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen, wenn man an dieser Stelle jedes Grundrecht für jede Notlage juristisch analysieren wollte. Es sollen daher nur zwei Grundrechte genauer beleuchtet werden, die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeschränkt wurden und vor deren Beschränkung im Falle eines sogenannten Klima-Notstandes anscheinend auch die meisten Leser Angst haben, nämlich das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Gleichwohl wird am Ende des ersten Teils (Gute Nachricht) auch noch eine abschließende Gesamteinschätzung abgegeben, ob sich die Verhältnisse, wie sie in der Corona-Krise herrschen, auch bei einem angeblichen Klima-Notstand wiederholen können.
 

I. Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG)

1. In dieses Grundrecht darf gemäß Art. 11 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden und auch nur dann, wenn eine der folgenden Notlagen gegeben ist:
– eine Gefahr für den Bestand oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
– die Bekämpfung einer Seuchengefahr
– Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücksfälle.
Da nur aufgrund eines Gesetzes und auch dann nur unter den im Grundgesetz genannten bestimmten Umständen in das Grundrecht eingegriffen werden darf, sprechen die Juristen hier von einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (im Gegensatz zu einem einfachen Gesetzesvorbehalt, bei dem durch jedes beliebige allgemeine Gesetz in ein Grundrecht eingegriffen werden darf).
(Anmerkung: Die außerdem in Art. 11 Abs. 2 GG geregelten Notstände, nämlich „Fälle, in denen keine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden“ oder „zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung“ oder „um strafbaren Handlungen vorzubeugen“ bleiben hier außer Betracht, weil sie bei Corona keine Rolle spielten und beim Klima ebenfalls erkennbar keine Rolle spielen werden).
Für die meisten genannten Umstände, nämlich die Gefahr für den Bestand oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die Bekämpfung einer Seuchengefahr oder ein besonders schwere Unglücksfall, ergibt sich bereits aus ihrem Inhalt, dass sie mit dem Vorwand eines angeblichen Klima-Notstandes nicht den Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen können. Was sollte das Klima mit dem Bestand des Bundes oder eines Landes zu tun haben? Bund und Länder existieren weiter, egal ob „gutes“ oder „schlechtes“ Klima herrscht. Gleiches gilt auch für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die besteht weiter, auch wenn die Durchschnittstemperatur um 4 Grad Celsius steigt. Ebenso liegt auf der Hand, dass das Thema Klima nichts mit der Bekämpfung einer Seuchengefahr oder einem besonders schweren Unglücksfall zu tun hat.
Ein denkbares Einfallstor für Klimahysteriker, die zur Abwendung des angeblichen Klima-Notstandes in die Grundrechte der Bürger eingreifen wollten, könnte in diesem Zusammenhang aber der Begriff der „Naturkatastrophe“ sein, der daher hier erörtert werden soll.
Die Klimahysteriker könnten ja argumentieren, dass der Klimanotstand und die Erwärmung der Erde eine Naturkatastrophe wären. Eine solche Argumentation wäre aber juristisch falsch und mit Erfolg angreifbar. Der Begriff der Naturkatastrophe im Sinne des Grundgesetzes ist nämlich nur erfüllt, wenn drei Bedingungen erfüllt werden:
1.1. Es muss sich um eine Katastrophe handeln, also um ein Schadensereignis von katastrophalen Dimensionen, um eine ungewöhnliche Ausnahmesituation (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 35 Rn. 7 m.w.N.). Für den Nichtjuristen muss hier weiter erläutert werden, dass ein Schaden im Rechtssinne nur dann vorliegt, wenn die Verschlechterung eines Zustands kurzfristig eintritt. Ansonsten würde man juristisch nicht von einem Schaden sprechen, sondern von Verschleiß oder Abnutzung. Die Tatsache, dass alle Gegenstände, die der Mensch erschaffen hat (z.B. Häuser, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge) im Laufe vieler Jahre und Jahrzehnte schlechter werden, ist ein normaler Verschleiß bzw. eine normale Abnutzung, aber kein Schaden im Rechtssinne.
Bereits der Begriff der Katastrophe im Sinne des Grundgesetzes ist beim Thema Klima nicht erfüllt. Es fehlt schon an einem konkreten Schadensereignis, nämlich an einer kurzfristigen Verschlechterung des Zustands.
Das Klima wird durch die World Meteorological Organization (WMO) definiert als Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet charakterisieren, wobei die statistischen Gesamteigenschaften (Mittelwerte, Extremwerte, Häufigkeiten, Andauerwerte u.ä.) über einen genügend langen Zeitraum von 30 Jahren zugrunde gelegt werden.
Da sich das Klima somit schon definitionsgemäß nur in Zeiträumen von mindestens 30 Jahren ändern kann, scheidet die juristische Beurteilung als Schadensereignis mit einer kurzfristigen Verschlechterung des Zustands schon aus Gründen der Logik aus. Von einem kurzfristigen Geschehen kann keine Rede sein.
Darüber hinaus suggeriert der Begriff des Klima-Notstands, dass es angeblich ein „normales“, feststehendes Klima gäbe, welches nunmehr drohe, sich zu „verschlechtern“. Ein solches Bild ist aber naturwissenschaftlich falsch. Das Klima hat sich im Laufe der letzten Millionen Jahre immer wieder verändert, abgekühlt oder erwärmt. Es gibt kein feststehendes, immer gleiches Klima auf der Erde, welches sich jetzt erstmalig ändern würde. Klima ist kein statisches Geschehen, sondern ein dynamisches. Eine solche dynamische Veränderung der jeweiligen Durchschnittstemperaturen hat es – und das ist eine erwiesene Tatsache – auch schon gegeben, bevor der Mensch anfing, in nennenswertem Maße CO2 auszustoßen. Das kann niemand, der ernst genommen werden möchte, bestreiten. Hierzu ein Beispiel: Ganz Skandinavien und die gesamte Ostsee waren während der letzten Eiszeit, also bis vor etwa 11.700 Jahren, mit einem großen, viele Meter hohen Gletscher überzogen. Dieser Gletscher ist geschmolzen (denn er ist heute nicht mehr da) und hat beispielsweise in Schleswig-Holstein drei Arten von Landschaft hinterlassen, die man noch heute sehen kann, nämlich die Marsch, die Geest und das östliche Hügelland (Reihenfolge von West nach Ost). Das ist eine geologische Tatsache. Gletscher können bei gleichbleibender Kälte nicht schmelzen. Also muss eine ganz erhebliche Erderwärmung stattgefunden haben (nämlich mit dem Beginn des sogenannten Holozän vor etwa 11.700 Jahren). Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die aktuelle Erhöhung der durchschnittlichen Temperaturen, dass die jetzige Erderwärmung etwas Einmaliges und Erstmaliges in der Erdgeschichte wäre, eine „ungewöhnliche Ausnahmesituation“ oder ein „Schadensereignis von katastrophalen Dimensionen“.
Zwar behaupten die Klimahysteriker, dass die jetzige Erwärmung wegen des menschgemachten CO2 besonders drastisch und besonders schnell ausfalle. Das ist aber nur eine Behauptung, keine bewiesene Tatsache. Zum einen bestehen an dieser These schon nach gesundem Menschenverstand erhebliche Zweifel. Denn diejenige Erwärmung, die die riesigen Gletscher über Skandinavien und über der Ostsee zum Schmelzen brachte, muss auch sehr deutlich ausgeprägt gewesen sein. Zum anderen gibt es eine ganze Reihe von ernst zu nehmenden Wissenschaftlern, die die These vom menschgemachten CO2 als Hauptursache der jetzigen Erderwärmung bestreiten. Bei der These der Klimahysteriker handelt es sich also lediglich um eine weit verbreitete Meinung, aber noch lange nicht um eine sichere Erkenntnis, an der kein vernünftiger Zweifel mehr bestünde. Dann aber fehlt es juristisch bereits an der Darlegung einer Naturkatastrophe im Sinne des Grundgesetzes. Nur zur Erläuterung für Nichtjuristen: Naturkatastrophen in diesem Sinne waren beispielsweise die Sturmflut 1962, bei der viele Menschen in Hamburg ertranken, oder das Oder-Hochwasser von 1997, bei der ebenfalls Menschen ums Leben kamen. Bei beiden Ereignissen kam es sehr kurzfristig zu einer Verschlechterung des Zustands.
 
1.2. Die zweite Bedingung dafür, dass man von einer Naturkatastrophe im Rechtssinne sprechen kann, besteht darin, dass die Katastrophe tatsächlich bereits eingetreten sein muss (also nicht nur in irgendwelchen Modellen vorhergesagt wird) oder dass sie unmittelbar bevorstehen muss (also innerhalb kürzester Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt, nicht erst in vielen Jahren oder am St.-Nimmerleins-Tag, vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 115, 118 (145); 132, 1 (Rn. 47); 133, 241 (Rn 65 ff.)). Davon kann im Falle des angeblichen Klima-Notstandes keine Rede sein. Es liegt keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, geschweige denn ein Beweis, dafür vor, dass innerhalb kürzester Zeit eine solche Apokalypse eintreten wird, wie sie von den Klimahysterikern immer behauptet wird.
 
1.3. Die dritte Bedingung, die erfüllt sein muss, um von einer Naturkatastrophe im Rechtssinne zu sprechen, besteht darin, dass die Katastrophe im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland eintreten oder unmittelbar bevorstehen muss. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut. Denn der Wortlaut des Begriffes „Naturkatastrophe“ würde auch eine Naturkatastrophe im Ausland umfassen. Das ergibt sich aber – und zwar eindeutig – aus einer systematischen Auslegung, die an drei Punkten dargestellt werden soll.
a) In Art. 11 Abs. 2 GG nennt der Verfassungsgeber „im gleichen Atemzug“ mit der Naturkatastrophe Folgendes: eine Gefahr für den Bestand oder für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die Bekämpfung einer Seuchengefahr, Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle.
Der Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des „Bundes“ oder „eines Landes“ betreffen schon nach ihrem Wortlaut nur die Bundesrepublik Deutschland, also nur das Inland. Auch die „Bekämpfung einer Seuchengefahr“ betrifft nur eine Seuchengefahr im Inland. Es versteht sich von selbst, dass die Bekämpfung einer Seuche im Ausland, beispielsweise in Nigeria, nicht die Einschränkung von Grundrechten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen kann. In einem solchen Fall könnte man vielleicht über die Aufstockung der Entwicklungshilfe nachdenken, aber nicht über die Einschränkung von Grundrechten in Deutschland.
Gleiches gilt auch für den Begriff des „besonders schweren Unglücksfalles“. Es versteht sich von selbst, dass man einen schweren Unglücksfall in Australien nicht dadurch bekämpfen oder beheben kann, dass man in Deutschland Grundrechte für Bürger einschränkt.
Da das Grundgesetz in Art. 11 Abs. 2 die genannte Umstände, die sich alle auf das Inland beziehen, zusammen mit der „Naturkatastrophe“ im selben Satz erwähnt, spricht die systematische Auslegung hier zweifelsfrei dafür, dass auch die Naturkatastrophe nur dann eine Einschränkung von Grundrechten rechtfertigen kann, wenn sie im Inland stattfindet.
b) In Art. 35 Abs. 3 GG heißt es: „Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes …“. Da das Grundgesetz an sämtlichen Stellen, in denen es von einem „Land“ spricht, ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland meint (z.B. Art. 30 GG, Art. 28 Abs. 1 GG), ergibt sich aus dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut, dass die Naturkatastrophe zumindest in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sein muss oder unmittelbar bevorstehen muss.
c) In Art. 104b Abs. 1 S. 2 GG regelt die Verfassung, dass der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, den Ländern auch ohne Gesetzgebungsbefugnis Finanzhilfen gewähren kann. Auch diese Vorschrift macht natürlich nur Sinn, wenn die Naturkatastrophe bzw. die außergewöhnliche Notsituation zumindest in einem Bundesland eingetreten ist und deshalb die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt. Es ist offensichtlich, dass die Vorschrift den Bund nicht dazu ermächtigen soll, den Ländern außerplanmäßige Finanzhilfen zu gewähren, für die er noch nicht einmal eine Gesetzgebungsbefugnis hat (!), wenn irgendwo in Südamerika eine Naturkatastrophe geschieht.
Im Ergebnis ist daher zusammenzufassen:
Der angebliche Klimanotstand ist schon keine Katastrophe im Rechtssinne, die angebliche Katastrophe ist bislang nicht eingetreten bzw. steht auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor und es ist auch nicht erkennbar, dass die angebliche Katastrophe im Inland eingetreten wäre oder ihr Eintritt im Inland unmittelbar bevorstünde. (Dann nämlich müssten Auswirkungen katastrophalen Ausmaßes auch im Bundesgebiet erkennbar sein, was offensichtlich nicht der Fall ist.)
Somit erfüllt der politische Begriff des angeblichen Klima-Notstandes in keiner Weise den verfassungsrechtlichen Begriff der Naturkatastrophe. Einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) kann man damit nicht rechtfertigen.
2. In das Grundrecht auf Freizügigkeit kann über den qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG hinaus (wo also die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, unter welchen Umständen durch Gesetz in das Grundrecht eingegriffen werden darf) grundsätzlich auch aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingegriffen werden (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 11 Rn. 19 m.w.N.).
Hierzu muss man dem Nichtjuristen erläutern, dass – mit Ausnahme der Menschenwürde nach Art. 1 GG, die unantastbar ist – in jedes Grundrecht eingegriffen werden darf, wenn anderes Verfassungsrecht damit kollidiert. Auch wenn also ein Grundrecht nach seinem Wortlaut völlig unbeschränkt ist und keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, kann entgegenstehendes Verfassungsrecht einen Eingriff rechtfertigen, wenn das entgegenstehende Verfassungsrecht überwiegt.
Um hier ein Beispiel zu nennen: In das Recht auf freie Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 GG darf durch Gesetz eingegriffen werden, obwohl dieses Grundrecht nach seinem Wortlaut schrankenlos ist und überhaupt keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass kollidierendes Verfassungsrecht auch den Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung rechtfertigen kann, vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 44, 59 (67), 52, 223 (246f.), 93, 1 (21). So erklärt es sich, dass der Gesetzgeber berechtigt war, trotz der – an sich unbeschränkten – Religionsfreiheit das religiös motivierte Schächten von Tieren oder das religiös motivierte Beschneiden der Vorhaut bei kleinen Jungen gesetzlich zu regeln oder während der Corona-Pandemie die Durchführung von öffentlichen Gottesdiensten zu verbieten. Es standen nämlich in allen Fällen andere überwiegende Verfassungsgüter entgegen.
Zurück zur Freizügigkeit nach Art. 11 GG. Neben dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 2 GG könnte also auch kollidierendes Verfassungsrecht u.U. einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen. Hier könnten die Klimahysteriker Art. 20a GG ins Feld führen. Diese Vorschrift wurde 1994 in das Grundgesetz eingefügt. Sie lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.
Die Klimahysteriker könnten argumentieren, dass die Abwendung des Klima-Notstandes zur Erhaltung der „natürlichen Lebensgrundlagen“ erforderlich sei und den gesetzlichen Eingriff in die Freizügigkeit nach Art. 11 GG rechtfertige.
Dagegen kann man mehreres vorbringen. Art. 20a GG enthält lediglich die Beschreibung eines allgemeinen Staatsziels, eines Prinzips (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20a Rn. 1). Es enthält aber kein Grundrecht, keine spezielle Regelung für ein Grundrecht und ist auch nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes mit dem Titel „Grundrechte“ (Art. 1-19 GG) geregelt, sondern im zweiten Abschnitt (Art. 20-37 GG) mit dem Titel „Der Bund und die Länder“. Der Gesetzgeber darf daher nur mit äußerster Zurückhaltung von Art. 20a GG Gebrauch machen, um ein Grundrecht einzuschränken. Denn anderenfalls wäre das Gesetz unverhältnismäßig
Weiterhin spielt eine Rolle, dass Artikel 11 Abs. 2 GG nicht nur einen einfachen Gesetzesvorbehalt, sondern einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt aufweist (das Grundgesetz beschreibt an dieser Stelle selbst, welche Anforderungen das eingreifende Gesetz erfüllen muss). Es wäre daher widersinnig, wenn der Gesetzgeber lediglich mit einem allgemeinen Staatsziel als Rechtfertigung in noch in weiterem Ausmaß in dieses Grundrecht eingreifen dürfte. Denn dann wäre die besondere Einschränkung durch den qualifizierten Gesetzesvorhalt – dass der Gesetzgeber also nur unter den in Art. 11 Abs. 2 GG beschriebenen engen Voraussetzungen in das Grundrecht eingreifen darf – praktisch ausgehebelt und der Gesetzgeber könnte das Grundrecht völlig beliebig einschränken, wie er möchte. Passende Staatsziele findet man immer. Bei diesem Punkt liegt auch ein gravierender Unterschied zu den Eingriffen bei der Corona-Krise vor. Denn während der Corona-Krise standen die höchsten Rechtsgüter des Staates, nämlich Leben und Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), auf dem Spiel. Beim Umweltschutz in Art. 20a GG handelt es sich hingegen nur um ein Staatsziel, um ein bloßes Prinzip. Um einen Punkt aus Art. 20a GG besonders aufzugreifen: Das Leben eines Menschen ist nach unserer Rechtsordnung noch immer wichtiger und bedeutsamer als das Leben eines Tieres.
Eine solche untergeordnete Staatsziel-Bestimmung, wie sie in Art. 20a GG geregelt ist, kann den konkreten Eingriff in ein Grundrecht, welches einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegt, daher nicht rechtfertigen. Wenn der Verfassungsgeber etwas Derartiges gewollt hätte, hätte er eben den qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG selbst ändern müssen. Das hat er aber nicht getan. Ein gesetzlicher Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nur aufgrund eines allgemeinen Staatsziels gemäß Art. 20a GG unter Außerachtlassung des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes wäre daher unverhältnismäßig.
Darüber hinaus kann Art. 20a GG auch sonst nicht die Politik der Klimahysteriker in jedem Punkt inhaltlich rechtfertigen. Denn beispielsweise gehört es auch zu den Lebensgrundlagen einer Bevölkerung, dass sie ein Mindestmaß an unverbauter Natur vorfindet, was durch eine flächendeckende Ausbreitung von Windparkanlagen nach und nach vereitelt wird. Außerdem werden durch Windkrafträder jährlich Tausende von Vögeln getötet, obwohl doch auch der Schutz der Tiere ausdrücklich in Art. 20a GG geregelt ist.
Mithin kann man im Ergebnis einen schrankenlosen Ausbau von Windkraftanlagen nicht mit Art. 20a GG rechtfertigen und auch nicht den Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG. Denn dieses Grundrecht unterliegt schon einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, der nicht erfüllt ist, und das bloße allgemeine Staatsziel des Umweltschutzes rechtfertigt keinen weiteren Eingriff in das Grundrecht. Somit steht fest: Ein Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG unter dem Vorwand des Klimaschutzes und zur Abwendung eines angeblichen Klima-Notstandes wäre verfassungswidrig.
 

II. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Durch die Corona-Maßnahmen wurde die Versammlungsfreiheit aufgehoben, und zwar nicht nur für Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 Abs. 2 GG), sondern auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 Abs. 1 GG).
Obwohl Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungen in geschlossenen Räumen) nach seinem Wortlaut ein unbeschränktes Grundrecht ist, kann auch in dieses Grundrecht aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingegriffen werden (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG NVwZ 99, 992; ebenso Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 8 Rn. 21). Im Falle der Corona-Maßnahmen bestand das kollidierende Verfassungsrecht in dem Recht der Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und der damit korrespondierenden Pflicht des Staates, das Leben und die Gesundheit seiner Bürger zu schützen.
Zurück zur Ausgangsfrage. Kann also in Zukunft unter dem Vorwand des Klimaschutzes und zur Abwendung einer angeblichen Klimakatastrophe das Versammlungsrecht eingeschränkt werden? Da das Grundgesetz zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Versammlungen unter freiem Himmel unterscheidet, muss auch die Antwort entsprechend geteilt werden.
1. Das Recht auf Versammlung in geschlossenen Räumen nach Art. 8 Abs. 1 GG ist ein sehr starkes Grundrecht. Nach seinem Wortlaut ist es schrankenlos und kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Wie wir gesehen haben, kann aber jedes Grundrecht durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Kann also das Recht auf Versammlungen in geschlossenen Räumen mit dem Hinweis auf den Umweltschutz als Staatsziel gemäß Art. 20a GG eingeschränkt werden?
Dagegen spricht, dass ein an sich unbeschränktes Grundrecht nur im äußersten Notfall und sehr zurückhaltend eingeschränkt werden darf, wofür ein allgemeines Staatsziel wie der Umweltschutz in Art. 20a GG – im Gegensatz zum konkreten Rechtsgut Leben und Gesundheit der Menschen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), welches im Fall von Corona bedroht war – nicht ausreicht.
Außerdem wäre ein solches Gesetz völlig unverhältnismäßig. Wofür sollte es geeignet oder erforderlich sein? Die Menschen stoßen gleich viel CO2 aus, einerlei, ob sie alleine zu Hause sitzen oder in einer Versammlung in einem geschlossenen Raum.
Auch wenn die Menschen zu den Versammlungen typischerweise mit einem Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und dadurch mehr CO2 ausstoßen sollten als beim zu-Hause-bleiben, wäre die Einschränkung der Versammlungsfreiheit mit dieser Begründung völlig unverhältnismäßig. Denn Kraftfahrzeugverkehr oder öffentlichen Personennahverkehr gibt es auch sonst, wenn Menschen nicht gerade zu einer Versammlung in einem geschlossenen Raum anreisen, sondern beispielsweise zu einer Freizeitaktivität. Ein solch allgemeines Geschehen wie der Verkehr zum Anreisen zu Versammlungen kann daher nicht den Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen. Das wäre ein völliges Übermaß.
Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verfassungsrang hat und jedes Gesetz diesem Grundsatz entsprechen muss (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Nachweise bei Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 112 ff.), wäre ein solches Gesetz verfassungswidrig.
Als Ergebnis bleibt also festzuhalten: Eine Einschränkung des Rechts auf Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Art. 8 Abs. 1 GG wegen Klimaschutzes wäre verfassungswidrig.
2. Das Recht auf Versammlung unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ist nach seinem Wortlaut ein eher schwaches Grundrecht. Es unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Durch jedes beliebige Gesetz dürfte also der Gesetzgeber in dieses Grundrecht eingreifen.
Würden also die Klimahysteriker ins Feld führen, dass Versammlungen unter freiem Himmel zum Schutze der Umwelt (Art. 20a GG) durch Gesetz eingeschränkt werden müssten, wäre das vordergründig zulässig. Ein solches Gesetz wäre aber unverhältnismäßig.
Zum einen wäre auch hier das sachliche Gegenargument anzubringen, dass die Menschen bei Versammlungen unter freiem Himmel nicht mehr CO2 ausstoßen als bei sich zu Hause. Der Gesetzgeber müsste also die Frage beantworten, zur Erreichung welchen Ziels ein solches Gesetz geeignet und erforderlich sein sollte. Das könnte er nicht.
Zum anderen ist das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „konstituierend“ für eine freiheitliche demokratische Grundordnung (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 128, 226 (250); weitere Nachweise bei Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 8 Rn. 1). Es wäre daher völlig unverhältnismäßig, dieses für die Demokratie elementare Grundrecht nur zum Zwecke des Umweltschutzes als Staatsziel nach Art. 20a GG einzuschränken. Auch hier ist also das Ergebnis: Eine Einschränkung des Rechts auf Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG wegen Klimaschutzes wäre verfassungswidrig.
 

III. Allgemeines

Zwischen der Corona-Pandemie und dem angeblichen Klima-Notstand besteht in juristischer Hinsicht noch ein weiterer Unterschied. Bei der Corona-Pandemie mussten Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten schnell handeln, weil kurzfristig die exponentielle Ausbreitung des Virus und ein exponentielles Wachstum der Zahlen von Erkrankten und Toten zu befürchten war. In einer solchen Zeitnot hatten die Regierenden daher einen sehr weiten Beurteilungsspielraum, der erheblich weiter ausgedehnt war als zu gewöhnlichen Zeiten. Insbesondere war es während der Corona-Krise aufgrund des Zeitdrucks zulässig, im Wesentlichen nur die Meinung des Robert-Koch-Instituts einzuholen und sich in der Not nach dessen Empfehlungen zu richten.
Das sieht beim angeblichen Klima-Notstand ganz anders aus. Niemand, auch kein Klima-Aktivist, kann ernsthaft behaupten, dass beim sogenannten Klima-Notstand ein sofortiges Handeln im Rechtssinne erforderlich wäre, um Gefahren von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Dieser Unsinn wird zwar von „Greta“ und den Friday-for-future Leuten behauptet. Das ist aber erkennbar nur eine politische Forderung. Rechtlich betrachtet ist offensichtlich, dass kein sofortiges Handeln zum Schutz von Verfassungsrechten erforderlich ist zumal, wie wir oben schon gesehen haben, sich das Klima nur in sehr langfristigen Zyklen von 30 Jahren entwickelt.
Daher ist der Beurteilungsspielraum der Regierenden im Falle des angeblichen Klima-Notstandes deutlich enger als bei der Corona-Pandemie. Beim angeblichen Klima-Notstand kann man juristisch sehr wohl von der Bundesregierung und den Landesregierungen verlangen, dass sie eine sorgfältige und umfassende Analyse der Lage vornehmen, auch wenn das einige Zeit kostet, bevor sie handeln. Es ist beim Klima keineswegs damit getan, einfach das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) zu befragen und dessen Empfehlungen sofort in Gesetze, Verordnungen und Erlasse umzusetzen. Vielmehr ist bei der Frage des angeblichen Klima-Notstandes eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes rechtlich geboten, für die auch andere Wissenschaftler außer dem PIK zu befragen sind, ehe daran anknüpfend neue Vorschriften erlassen werden. Wenn das nicht geschieht, wären solche Maßnahmen in weitaus größerem Maße gerichtlich überprüfbar und somit auch angreifbar, als das bei den Corona-Maßnahmen der Fall war.
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der umfassende Eingriff in Grundrechte, wie wir ihn in einem noch nie dagewesenen Ausmaß aufgrund der Corona-Maßnahmen erleben, durch den sogenannten Klima-Notstand verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Ein solcher umfassender Eingriff wegen eines angeblichen Klima-Notstandes wäre verfassungswidrig! Es würde insoweit bereits zum Teil an der Rechtsgrundlage für einen solchen umfassenden Eingriff fehlen. Darüber hinaus wäre eine solche umfassende und tiefgreifende Beschränkung der Grundrechte, wie wir sie während der Corona-Pandemie erleben, auch auf der Rechtsfolgenseite völlig unverhältnismäßig. Insgesamt kann man daher in dieser Hinsicht Entwarnung geben. Eine solche Friedhofsruhe, wie wir sie aufgrund der Corona-Maßnahmen erleben, steht im Falle des angeblichen Klima-Notstandes juristisch nicht zu befürchten. Sie wäre, sofern die Politik es dennoch versuchen sollte, juristisch erfolgreich angreifbar.
 
 

B) Die schlechte Nachricht

Zur ganzen Wahrheit gehört leider, dass für die zukünftige Bevormundung und Gängelung der Bürger und für die schrittweise Beseitigung des Wohlstands in Deutschland im Namen des sogenannten Klimaschutzes gar keine neuen Eingriffe in die Grundrechte erforderlich sind. Vielmehr reicht es aus, wie wir es auch schon vor Corona erlebt haben, einfach neue Gesetze zu erlassen, die die Freizügigkeit (Art. 11 GG) oder das Versammlungsrecht (Art. 8 GG) oder andere Grundrechte nicht tangieren. Außerdem können bereits bestehende Gesetze einfach weiter ausgelegt und in ihrer Anwendungsbreite weiter ausgedehnt werden, wogegen jede Gegenwehr rechtlich ebenfalls schwierig ist. Dabei wird sich Art. 20a GG vermutlich als Mittel zur Durchsetzung grüner Klima-Politik herausstellen. Bei der Prüfung nämlich, ob eine neue gesetzliche Regelung verhältnismäßig ist, können die Klimahysteriker in Zukunft immer wieder in die Waagschale werfen, dass das neue Gesetz ja die „natürlichen Lebensgrundlagen“ schütze.
Hier sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Beispiele genannt werden, in denen die Politiker durch einfaches Gesetz die Freiheit der Bürger weiter beschränken könnten oder sogar schon beschränkt haben.
Verfassungsrechtlich zulässig wäre es beispielsweise, jedem Hauseigentümer vorzuschreiben, dass das Haus mit Styropor oder einem anderen Mittel gedämmt werden muss gegen den Verlust von Energie und dass, mit einer gewissen Übergangsfrist, Ölheizungen und Kohleheizungen nicht mehr betrieben werden dürfen, sondern verboten sind. Im Bereich von Kaminöfen hat der Gesetzgeber bereits solche Verbote geregelt. In der 2. Bundesimmissionsschutzverordnung wurde bereits bestimmt, dass sämtliche Kaminöfen, die bis zum 21.03.2010 in Betrieb genommen wurden, ab 31.12.2024 nicht mehr betrieben werden dürfen (das ist in weniger als fünf Jahren), wenn sie die neuen strengeren Immissionsschutzwerte nicht einhalten. Rein tatsächlich erfüllt so gut wie kein alter Kamin ohne Filter die neuen, strengeren Grenzwerte. Die Nachrüstung mit Filtern ist oftmals schwierig oder sogar unmöglich. Die Folge davon ist also rein tatsächlich, dass solche alten Kamine ab 01.01.2025 nicht mehr betrieben werden dürfen. Deren Betrieb ist von da an illegal.
Ebenso ist es denkbar, dass sämtliche Hauseigentümer – mit einer gewissen Übergangsfrist – verpflichtet werden, eine Wärmepumpe anzuschaffen und zu betreiben oder ein kleines Windrad in ihrem Garten aufzustellen oder ihr Dach mit einer Solaranlage zu überziehen. All das wären gesetzliche Bestimmungen, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise das Eigentum neu definieren würden (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), ohne dass man dagegen rechtlich mit Aussicht auf Erfolg vorgehen könnte (es sei denn, das Gericht hielte die gesetzliche Regelung im Einzelfall für unverhältnismäßig).
In einem Bereich der häuslichen Energieversorgung hat der Gesetzgeber bereits angefangen, die Bürger in dieser Weise zu gängeln. Aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (vom 29.08.2016, BGBl. I, 2034 ff.) erlassen, wonach in Zukunft auch private Hauseigentümer verpflichtet werden, sogenannte intelligente Messstellen (auch Smart Meter genannt) installieren zu lassen und zu betreiben.
Beliebt bei den Grünen und verfassungsrechtlich zulässig wäre auch die Einführung eines sogenannten „Veggie-Day“. Der Gesetzgeber dürfte durchaus den Kantinen von Krankenhäusern, Bundeswehr und Polizei, den Mensen in den Universitäten und anderen öffentlichen Kantinen vorschreiben, dass sie einmal pro Woche nur vegetarische Essen anbieten dürfen.
Schließlich ist auch klar, dass der Gesetzgeber rein verfassungsrechtlich – mit einer längeren Übergangsfrist von beispielsweise 15 Jahren, damit ja alles verhältnismäßig bleibt – den Betrieb von Verbrennungsmotoren verbieten dürfte. Wir reden hier nicht nur vom Verbot von Dieselfahrzeugen, sondern von Verbrennungsmotoren insgesamt. Verfassungsrechtlich wäre einem solchen Verbot kaum beizukommen, denn es gibt kein Grundrecht auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit Verbrennungsmotor. Ein grüner Bundeskanzler Habeck wäre von einem solchen Verbot sicherlich ganz begeistert. Die Tatsache, dass man damit auch gleichzeitig Millionen von Arbeitsplätzen zerstören würde, wäre verfassungsrechtlich ohne Belang.
Einen Vorgeschmack davon haben wir bereits bei den Diesel-Fahrzeugen erlebt. Bei den Diesel-Fahrzeugen wurde zwar keine einzige Bauart-Zulassung im Sinne von § 20 StVZO und keine Zulassung eines einzelnen Pkw zurückgenommen. Alle Diesel-Pkw sind noch immer in Deutschland zugelassen. Aber rein praktisch können viele Besitzer von Dieselfahrzeugen nicht mehr legal in ihrer Stadt mit ihrem Pkw fahren. Viele deutsche Städte und Kommunen haben Fahrverbote erlassen, die mit § 40 BImSchG begründet wurden. Diese Fahrverbote wurden vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannt. In dem sogenannten Diesel-Urteil hat das Bundesverwaltungsgerichts auch ausdrücklich entschieden, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz durch örtlich begrenzte Fahrverbote, sofern das jeweilige Fahrverbot „im Übrigen verhältnismäßig ist“, durch den Auto-Eigentümer entschädigungslos zu dulden ist. Das sei eine zulässige Einschränkung des Eigentums (Urteil vom 27.02.2018, Az. 7 C 26/16 und 7 C 30/17).
Wenn also vermehrt die Städte und Gemeinden zum Zweck des Klimaschutzes solche Fahrverbote verhängen, wird die legale Nutzung von Diesel-Fahrzeuges spürbar und erheblich eingeschränkt werden. Rechtlich kann man dagegen kaum etwas machen.
Die Liste von denkbaren Verboten und Einschränkungen könnte man noch endlos fortsetzen. Der Gesetzgeber kann beispielsweise auch mit einfachem Gesetz die Mineralölsteuer drastisch erhöhen, wogegen der Einzelne rechtlich überhaupt nicht vorgehen könnte.
Auf einem anderen Gebiet der grünen Klimapolitik wurden bereits Tatsachen geschaffen. Die Merkel-Regierung und das Parlament haben durch Gesetz und entsprechende Verträge die Vernichtung der deutschen Energiewirtschaft in Gang gesetzt, indem der totale Ausstieg aus der Atomkraft und zusätzlich der totale Ausstieg aus der Kohlekraft beschlossen wurde, obwohl ein realistischer und adäquater Ersatz nicht in Sicht ist. Die sogenannten erneuerbaren Energien werden nicht in der Lage sein, die entsprechenden Lücken mit der verlässlichen und sicheren Lieferung von Strom zu schließen, wie zahlreiche Wissenschaftler, u.a. Herr Prof. Dr. Lüdecke, überzeugend nachgewiesen haben.
Der Einzelne hat juristisch nur wenig Chancen, gegen solche Gesetze vorzugehen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze gibt es nicht. Die Steuergesetze, mit denen der Staat Steuern einnimmt, und die Haushaltsgesetze, in denen geregelt wird, wie der Staat das durch Steuern erlangte Geld wieder ausgibt und verteilt, sind für den Einzelnen juristisch überhaupt nicht angreifbar.
Dem Einzelnen, der gegen solche Verbote und Gängelungen vorgehen möchte, bleiben also als Mittel der Gegenwehr nur die Durchführung von Demonstrationen, die Gründung von Bürgerbewegungen, die Klage beim Gericht, sofern es im Einzelfall erfolgversprechend sein sollte, und die richtige Entscheidung bei den Wahlen. Zum Thema Wahlen:
Wenn Sie die Verbote und Gängelungen für richtig halten, wenn Sie auch unbedingt das Klima schützen und einen angeblichen Klima-Notstand verhindern wollen und wenn Sie deswegen auch bereit sind, Millionen von Arbeitsplätzen und den Wohlstand in Deutschland zu vernichten, dann sollten Sie bei der nächsten Wahl Ihr Kreuz bei den Grünen, bei der SPD oder bei der Merkel-CDU machen. Denn alle diese Parteien finden das – mehr oder weniger – genau richtig.
Wenn Sie solche Verbote und Gängelungen aber für falsch halten, wenn Sie die deutsche Industrie mit Millionen von Arbeitsplätzen am Leben erhalten wollen und wenn Sie der Meinung sind, dass Deutschland auch in Zukunft eine eigene und sichere Energieversorgung mit Kohlekraft und Atomkraft braucht, dann sollten Sie besser eine andere Partei wählen.
Auch hier ist der Einzelne natürlich machtlos, wenn die Volksmasse – nach jahrelanger Beeinflussung durch rote und grüne Medien – einem Irrglauben anhängt und auf sachliche Argumente überhaupt nicht mehr reagiert. Im Augenblick ist gerade die angeblich durch menschliches CO2 verursachte Erderwärmung und die angeblich bevorstehende Klimakatastrophe das gültige Glaubensbekenntnis. Als Hüter des heiligen Grals fungieren das PIK und das IPCC. Einen solchen blinden Glauben der Massen, der einmal angenommen, anschließend nie mehr hinterfragt wird, hatten wir schon einmal in der deutschen Geschichte. Ganz nebenbei bemerkt ist eine solche Ignoranz, nämlich die völlige Ausgrenzung von Zweiflern, die als „Klimaleugner“ verleumdet werden (die sprachliche Nähe zum Wort Holocaustleugner ist kein Zufall) auch das Ende einer funktionierenden Demokratie. Wenn kein echter Diskurs mehr stattfindet und Andersdenkende, seien es auch Wissenschaftler wie beispielsweise 425 Forscher einschließlich 62 Nobelpreisträger beim Heidelberger Appell 1992, dem sich später Tausende von weiteren Wissenschaftlern angeschlossen haben, gar nicht mehr angehört werden, bleibt von einer Demokratie nur noch wenig übrig.
 
Es gilt noch immer der alte Spruch von Joseph Marie des Maistre aus dem Jahr 1811:
Jedes Volk hat die Regierung, die es verdient.