Wissenschaftlich erwiesen: windradgenerierter Infraschall ist gesundheitsschädlich!

Viele Bürger beklagen, dass sie durch den beim  Betrieb von WKAs erzeugten  Infraschall Gesundheitsschäden wie Schlaflosigkeit, Angst, Schwindel, Kopfschmerzen, Tinnitus, Übelkeit, Herzbeschwerden, Gleichgewichts-störungen bis hin zu Depressionen erlitten hätten. Die zuständigen Behörden wiesen entsprechende Stilllegungsanträge mit der Standardbegründung, Infraschall sei unschädlich, da unhörbar, zurück. Klagen vor Verwaltungsgerichten scheiterten, da als geltende Rechtsnorm die TA Lärm nicht verletzt sei, die implizit auf der obigen Standardbegründung beruht.

Für die Öffentlichkeit völlig überraschend verzichtete jedoch das Bundesumweltamt in einer, im Juni 2014 erschienenen, umfangreichen Literaturrecherche /1/ auf das Argument, Infraschall sei unschädlich, da unhörbar. Dagegen hatte sich der baden-württembergische Umweltminister  im April  2014 – zu diesem Zeitpunkt war die Machbarkeitsstudie behördenintern bereits bekannt – in einer Erwiderung auf eine Anfrage im Stuttgarter Landtag vermutlich wider besseren Wissens auf dieses Argument  gestützt und  sogar noch Ende August 2014 bestritt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung durch Infraschall, indem es immer noch dieses fadenscheinige Argument benutzte.

Obwohl mit dem Erscheinen der Machbarkeitsstudie der einzige belastbare Einwand gegen die Behauptung zahlreicher Bürger, sie seien durch windradgenerierten Infraschall gesundheitlich schwer geschädigt worden, entfiel, sah sich keine Behörde zum Handeln veranlasst, vielmehr erlaubten sie im letzten Jahr die Inbetriebnahme einer ungewöhnlich großen Zahl von WKAs. Auch die Zahl der Genehmigungen neuer Anlagen erreichte Rekordwerte, wobei es unerklärlich bleibt, auf welcher Grundlage die Abstände der WKAs von Wohngebäuden vorgegeben wurden, denn in der Machbarkeitstudie wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Ausbreitung von Infraschall nicht prognostizierbar sei.

Wenn es überhaupt noch eines Beweises erforderte, dass Infraschall  gesundheitsschädlich sei, so hat diesen der australische Akustiker Steven Cooper /2/ erbracht, indem er vor kurzem ein verblüffend einfaches Experiment durchführte: er schaltete ein Windrad an und aus und stellte dabei fest, dass das zeitliche Auftreten von Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Druckgefühle im Kopf, im Ohr oder in der Brust, Tinnitus und Herzrasen streng mit den Einschaltperioden des Windrades korreliert war. Den Probanden war natürlich jeder Sichtkontakt zum  Windrad  verwehrt. Man beachte, dass dabei zumindest der Befund Herzrasen mit einem Langzeit-EKG objektiv dokumentierbar ist, also nicht von Selbstauskünften der Probanden abhängt. Weiterhin konnte er zeigen, dass  nur der schmalbandige (tonhaltige, linienhafte, harmonische) Anteil des Infraschallspektrums zu den Beschwerden korreliert war. Dies bestätigt Aussagen, die in der Machbarkeitsstudie zu finden sind. Schließlich beobachtete Cooper einen extrem niederen Schwellenwert von 50 dB , der vermutlich durch das niedrige  Rauschniveau in den ländlichen Gegenden Australiens ermöglicht wurde. Linienstrahlung muss das Rauschniveau übersteigen, um nachweisbar zu sein.

Ich habe seit in einem Leserbrief (zusammen mit Dr. R. Bauert), in zahlreichen Eingaben bei Ministerien und Umweltämtern  und in zwei im Internet veröffentlichten Studien immer wieder darauf hingewiesen, dass die gesamte Problematik schon vor 13 Jahren in der Diplomarbeit /3,4/ der Münchner Meteorologin E. Wanka fast erschöpfend behandelt wurde. Sie zeigte darin, dass schmalbandiger, föhngenerierter Infraschall in München zu einer Verdreifachung der durch schwere Depressionen, durch Suizidversuch und Suizid bedingten täglichen Rettungsdiensteinsätzen führt. Mit den Daten von Frau Wanka lässt sich abschätzen, dass jedem 2MW-Windrad mindestens ein Suizid während einer 30-jährigen Standzeit anzulasten ist.

Mit den Versuchen von Cooper und Wanka ist die ganze Kaskade gesundheitlicher Beschwerden von Schlaflosigkeit bis zu schwersten Depressionen hinreichend abgedeckt und der wissenschaftliche Beweis erbracht, dass Infraschall gesundheitsschädlich ist. Man fragt sich daher, warum in Deutschland das für jedermann verständliche Coopersche Experiment nicht schon längst durchgeführt wurde.  An Windrädern mangelt es hierzulande nicht. Warum begründet ein Minister oder eine Landrätin noch immer Entscheidungen mit längst widerlegten Argumenten? Warum wird die Windkraftindustrie als Verursacher nicht gezwungen, die Unschädlichkeit des Infraschalls zu beweisen? Warum wird die Not von Epileptikern um ein Vielfaches vergrößert? Und warum müssen unsere Kinder Schulen besuchen, in denen windradgenerierter Infraschall jede Aufmerksamkeit  zunichtemacht? Insbesondere aber: nach welchen Kriterien werden die Grenzen eines Vorranggebietes festgesetzt, wenn die Abnahme des Infraschalls mit der Entfernung nicht mehr berechnet werden kann und wenn von einem Schwellenwert schädlichen Infraschalls ausgegangen werden muss, der nicht mehr  bei einer Schmerzgrenze von ca. 130 dB,  sondern bei 50 dB liegt?

Man kann es drehen oder wenden wie man will: die Hypothese, windradgenerierter Infraschall sei gesundheitsschädlich, hat längst den Status einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis erreicht. Der Genehmigungspraxis für Windräder sind daher die wissenschaftlichen Grundlagen entzogen worden. Das Bundesumweltamt hat sich durch geschickte Formulierungen in der Machbarkeitsstudie jeder Verantwortung entzogen, dabei die Entscheidungsträger der unteren Verwaltungsebenen im Regen stehen lassen. Als juristischer Laie kann ich nicht beurteilen, ob die geschilderten Tatbestände als vorsätzliche Körperverletzung, ggf. mit Todesfolge, zu bewerten seien, oder als Kollateralschaden, der in Abwägung der Interessen der Energiewende dem Bürger zuzumuten sei.  Letzten Endes werden die Bürger, sei es als Betreiber oder als Erdulder von WKAs, die straf-und haftpflichtrechtlichen, insbesondere aber die gesundheitlichen Konsequenzen zu tragen haben.

Referenzen:

/1/ Krahe, D., Schreckenberg, D., Ebner, F., Eulitz, C., Möhler, U.,  Machbarkeitsstudie  zu
Wirkungen des Infraschalls ,
(2014), www.umweltbundesamt.de (PDF)

/2/ Cooper, S., The results of an accoustic testing program – Cape Bridgewater wind farm (hier)

/3/  Wanka, R., Messung und Analyse niederfrequenter Luftdruckschwankungen in München Diplomarbeit LMU München (2003)

/4/ Wanka, R. and P. Höppe, Human biometeorological relevance of low frequency air pressure oscillations, MeteorologischeZeitschrift, 14, 279 -284 (2005)

*Anschrift: Dr. Joachim Schlüter, Hohlenweg 8, 79410 Badenweiler, e-mail: schlueter-j@gmx.de 




Video: Woran die Windkraft scheitern wird

Dr. Detlef Ahlborn hat diese Zusammenhänge in einem Video am Beispiel der geplanten Energieversorgung durch Windkraft in Hessen erläutert.

Dr.-Ing. Detlef Ahlborn ist stellvertretender Vorsitzender der Bundesinitiative Vernunftkraft. Hier erklärt er, woran die Windkraft scheitern wird. Unser Dank gilt Herrn Jürgen Falkenberg, der den Vortrag grafisch und akustisch überarbeitet hat.

 




Besuch im Kernkraftwerk Leibstadt/Schweiz

Auch von Deutschland aus ist der gewaltige Kühlturm mit der noch gewaltigeren Dampfwolke darüber von weitem zu sehen. Sicherlich zum großen Ärger der Baden-Württemberger „Grünen“. Zum Kühlturm fallen einem gleich zwei Fragen ein, erstens, warum dort, und zweitens, warum überhaupt. Das Kraftwerk liegt am hier schon recht mächtigen Rhein; würde der nicht zur Kühlung reichen? Schon, aber nicht für 2 Kraftwerke, und ein zweites war geplant.

Man ging nicht nach der Regel vor, wer zuerst kommt, kühlt zuerst, sondern errichtete den Kühlturm und wollte den Rhein dann dem zweiten Kraftwerk überlassen, das aber nie gebaut wurde. Rheinwasser braucht das Kraftwerk trotzdem, denn die gewaltige Dampffahne trägt viel Wasser aus, das ersetzt werden muss.

Aber warum überhaupt werden zwei Drittel der erzeugten Energie im Kühlturm verschwendet, und nur ein Drittel wird zu elektrischer Energie? Als die ersten Dampfmaschinen mit ihrem kläglichen Wirkungsgrad gebaut wurden, haben manche Techniker vielleicht gehofft, den Wirkungsgrad immer weiter steigern zu können, bis sich schließlich die Wärme fast vollständig in nützliche Arbeit umwandeln ließe. Diesen Zahn hat ihnen schon 1824 ein damals erst 28 Jahre alter Franzose gezogen, mit Namen Sadi Carnot. Er konnte rein theoretisch beweisen: Ein höherer Wirkungsgrad als (T1 – T2): T1 ist nicht möglich. T bedeutet absolute Temperatur, also Celsiusgrade +273°, T1 ist die Frischdampf- und T2 die Kondensatortemperatur. Z.B. hat man bei einer Dampftemperatur von T1 = 600 K = 327°C und einer Kondensatortemperatur von 300 K = 27°C einen Wirkungsgrad von 0,5. Dazu kommen noch technische Verluste, daher der bescheidene Wirkungsgrad des KKW Leibstadt von 0,35. Carnots Formel zeigt: Heißer wäre besser, das traut man sich bei Kohlekraftwerken.

Wer an einer Gruppenführung durch ein Kraftwerk teilnimmt, an sich keine Ahnung hat, aber vor den anderen Teilnehmern als Experte erscheinen möchte, sollte die Angabe über die erzeugte elektrische Leistung in Frage stellen: „Es stimmt doch nicht, dass Sie so viel Energie ins Netz einspeisen!“ Dann gibt ihm die Führerin bzw. der Führer Recht, tatsächlich muss der erhebliche Eigenverbrauch abgezogen werden. Der ist, ob Kern- oder Kohlekraftwerk, immer enorm. Im KKW Leibstadt sind es 55 MW (Megawatt), damit würde eine Kleinstadt auskommen. Es bleiben für das Netz aber 1200 MW. Was ist das in Geld? 1.200 MW sind 1.200.000 kW. Das Kraftwerk erhält für die Kilowattstunde etwas über 5 Rappen, also grob 5 Cent. Das sind dann 6.000.000 Cent = 60.000 € pro Stunde! Kein Wunder, dass man unsere Besuchergruppe ordentlich bewirten konnte, zumal dieser Geldsegen 24 Stunden pro Tag und bis auf eine kurze Unterbrechung an jedem Tag des Jahres anfällt.

„Grüne“ behaupten, das wären bei weitem nicht die wahren Erzeugungskosten, die Volkswirtschaft würde enorm durch verdeckte Kosten belastet. Dank der Österreicher lässt sich diese Behauptung leicht überprüfen. Ihr einziges KKW haben sie nie in Betrieb genommen und sind damit die ideale Vergleichsgruppe.

Die Schweiz ist bezüglich Wind- und Solarstrom noch nicht sehr geschädigt. Daher kann das Kraftwerk ständig mit voller Leistung laufen, es gibt nichts auszuregeln. Zusätzlichen Strom nach Bedarf liefern die Wasserkraftwerke. Man hat sich das früher noch idealer vorgestellt: Kernenergie würde auch Wasserkraft überflüssig machen. So gut ist die Überflutung von Alpentälern nämlich nicht. Aus meiner Schulzeit ist mir eine eindrucksvolle Geschichte in Erinnerung, die wir im Deutschunterricht gelesen haben. Die Überflutung wurde da als großes Unglück dargestellt, vor allem für den Bauern, der in diesem Tal seinen abgelegenen Hof bewirtschaftet hatte. Die großzügige Abfindung konnte ihn nicht trösten, er nahm sich das Leben. Seine Leiche wurde an der Staumauer angeschwemmt, zusammen mit den vielen ertrunkenen Tieren.

Ich bin kein Kerntechniker und kann daher nichts zu der Frage sagen, welcher Reaktortyp der Geeignetste ist. Vom Standpunkt meines Faches, Radioaktivität und biologische Strahlenwirkungen, erscheint mir der Siedewassertyp in Leibstadt nicht als der Beste. Der Dampf aus dem Reaktor strömt direkt durch die Turbinen und bringt einiges an Radioaktivität mit. Es sind nicht immer alle Brennstäbe ganz dicht und der gewaltige Neutronenfluß erzeugt weitere radioaktive Stoffe, Cobalt 60 zum Beispiel, und vor allem macht er aus dem Wasserstoff im H2O das radioaktive Tritium. Somit gehört das Maschinenhaus zum radioaktiven Bereich, was beim Druckwasserreaktor nicht der Fall ist.

Aber das Kraftwerkspersonal kommt mit dieser Situation gut zurecht. Nach Strahlenschutzverordnung darf die Dosis beruflich strahlenexponierter Personen höchstens 20 Millisievert (mSv) pro Jahr betragen. So viel bekommen die Bewohner von Menzenschwand im Schwarzwald von Natur aus ab, und an vielen Stellen der Welt noch wesentlich mehr. Im Kernkraftwerk Leibstadt hat man den Wert noch halbiert und 10 mSv als eigenen Grenzwert eingeführt, weil die Leute auch damit ihre Arbeit machen können.

Für die Schweiz ist das Kraftwerk ein Segen, noch mehr für die Menschen in der unmittelbaren Umgebung, und auch für die Deutschen, welchen unsere Strahlenhysterie ihre hiesigen Jobs gekostet hat, die jetzt aber im KKW Leibstadt ihr Brot und noch einiges mehr verdienen.

Die Besichtigung war leider, aber doch verständlicherweise, nur im inaktiven Bereich. Als zweiten Programmpunkt hielt Herr Dr. Rüegg einen hervorragenden Vortrag mit dem Titel: „Radioaktivität – überschätzte oder unterschätzte Gefahr?“ Ausarbeitungen dieses Vortrages werden über das Internet verbreitet.

Hannover, den 30.03.2015




Parteien beginnen gegen die Energiewende vorzugehen: AfD NRW startet Volksinitiative gegen Windkraft

Jetzt legt der noch nicht im Düsseldorfer Landtag vertretene, aber sehr mitgliederstarke und damit einflussreiche NRW Landesverband kräftig nach und ruft zu einer Volksinitiative Windkraft auf  Abstand – Ja zu 10H auf.

Bild rechts: Heutige Windräder sind gigantische Industrieanlagen, deren Höhe von ca. 200m den Kölner Dom sogar noch um etwa 50m überragt. Die Skizze ist maßstabsgerecht.

Zitat aus dem Aufruf:

In unserer Volksinitiative fordern wir zum einen den Mindestabstand von Windkraft-anlagen zu Häusern und Schutzgebieten auf das 10fache der Höhe der Windkraftanlage festzulegen, und zum anderen zum Schutz der Umwelt den Bau von Windkraftanlagen in Waldgebieten zu verbieten.

Mit diesem ersten Schritt wird zunächst einmal der bisher völlig vernachlässigte Schutz derjenigen Bürger eingefordert, deren Wohnungen und Häuser von den WKA Besitzern dank unmittelbarer, aber bisher zulässiger Nachbarschaft zu ihren Windrädern, kalt enteignet wurden. Deren Wohnungen und Häuer und Grundstücke sind heute – wegen der engen Nachbarschaft zu lärmenden, periodisch Schatten werfenden WKA – praktisch unverkäuflich und damit wertlos.

Hinzu kommen die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bleibenden Schäden, die viele dieser Anwohner erleiden und die bisher von den Gemeinden vielfach als Einbildung abgetan wurden. Deren Gier nach hohen Einnahmen – bemäntelt mit dem „Bekenntnis zur Energiewende“-  war fast immer stärker. Dem kann die 10 Regelung zumindest ein wenig einen Riegel vorschieben.

Sollte daher die 10 H Regelung durchkommen, wird sich das zumindest ein wenig ändern. Die Bürger werden sich also überlegen ob sie mitmachen. Denn auch ihr Heim könnte als nächstes vom grassierenden Windwahn betroffen sein. Jeder weiß auch, dass die einfache Regel gilt: Je mehr betroffene oder nachdenkliche Bürger mitmachen, desto eher wird die Volksinitiative zum Gesetz.

Zitat aus dem Aufruf

Eine Volksinitiative (VI) in NRW ist natürlich per Gesetz geregelt; darin heißt es:

Eine VI muss von mindestens 0,5 Prozent (ca. 66.000 Personen) der deutschenStimmberechtigten unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und inNordrhein-Westfalen wohnen.

Achten Sie auf die Anforderung an Nationalität, Mindestalters von 18 Jahren, und eines Wohnsitzes in NRW!

hier finden Sie den Aufruf im Internet




DAS EEG Wettbewerbswidrig – Verfassungswidrig – Europarechtswidrig ?

Aus der Fülle der im  Gutachten von den Autoren untersuchten allgemeinen Bestimmungen und auch Ausführungsbestimmungen des Gesetzes werden wir in diesem Beitrag nur einige wenige aufführen können. Zur besseren Trennung sind alle Originalzitate in kursiver Schrift gesetzt. Wer will, kann sich aber das 96 seitige Gutachten als pdf aus dem  Anhang herunterladen. 

Für den neutralen Beobachter bleibt die schockierende Frage unbeantwortet, warum sich bisher keine Partei, keine Organisation, kein Gremium und keine Firma gefunden hat, dieses Gesetz mit seinen immensen negativen Folgen für die Sicherheit unserer Stromversorgung bei gleichzeitig gewaltigen Lasten die den Verbrauchern aufgebürdet werden,  den zuständigen Gerichten zur Überprüfung in diesen Rechtskategorien vorzulegen. Das aber ist spätestens nach Vorlage dieser Gutachten überfällig.

Zusammenfassung aus dem Gutachten

> Mit der EEG-Umlage hat der Gesetzgeber eine öffentliche Abgabe sui generis geschaffen, jenseits des Finanzverfassungsrechts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben. Private werden in Abhängigkeit zum politisch gewollten Finanzvolumen für Gemeinwohlbelange willkürlich belastet, versehen mit einer Anpassungsermächtigung  für die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Finanzflusses.

> Die EEG-Umlage greift in die Grundrechte der Letztverbraucher von Strom ein und verletzt die Artikel 14, 12 GG und subsidiär Art. 2 des GG. Die Begründetheit des Eingriffs scheitert jeweils an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da es mit Blick auf die Zielsetzung des EEG, mögliche Optionen, Alternativen und Umfang an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit fehlt. Das Ziel Klima- und Umweltschutz rechtfertigt nicht jedes Mittel unabhängig von seiner Tauglichkeit. Im Übrigen ist der Eingriff in Grundrechte mit einem verfassungswidrigen Mittel – der unzulässigen Sonderabgabe EEG-Umlage – verfassungswidrig.

> Das EEG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Die Belastungsgleichheit aller Bürger wird aufgehoben und die Ungleichheit der Letztverbraucher durch die Aufstockung der EEG-Umlage für Nichtprivilegierte zur Finanzierung von Privilegien noch gefördert.

> Die Ausgleichszahlungen aus der EEG-Umlage sind eine unzulässige Beihilfe. Die seit 1.7.2014 geltende Rückwirkung der rechtsunverbindlichen Umweltbeihilfeleitlinien und die Anpassung des EEG 2014 an EU Vorgaben ändert nichts an der fehlenden Notifizierung für das EEG 2012

– außer die de facto Akzeptanz der Beihilfeeigenschaft der Ausgleichs- und Fördermaßnahmen aus der Umlage.

> Das EEG hat auf dem nationalen Markt und dem Binnenmarkt eine wettbewerbsverzerrende Wirkung durch zahlreiche Förder- und Ausgleichsregelungen. Die Wettbewerbssituation nicht-privilegierter Letztverbraucher im Verhältnis zu Zuwendungsempfängern aus der EEG-Umlage auf horizontaler und vertikaler Marktebene kann und wird durch das EEG nicht berücksichtigt und gestattet Wettbewerbsvorteile durch Größe. 

Zum Gutachten im Einzelnen und seinen Ergebnissen

Auf den ersten Seiten der Gutachten werden die verwendeten Begriffe definiert und die Aufgabenstellung bezogen auf die jeweiligen Rechtsgebiete detaillierter beschrieben.  Die Ausgangslage wird sehr detailliert beschreiben, damit jeder Leser später dieselben Zahlen und Begrifflichkeiten nutzen muss. Danach wird schon die erste Schlussfolgerung gezogen (S7)

Die EEG-Umlage hat eine Finanzierungsfunktion mit Förderungs- und Ausgleichscharakter.

Im folgenden wird dann von den Autoren eine Typisierung der Umlage – ob Beitrag, Gebühr, Steuer oder Sonderabgabe vorgenommen und die gesetzlichen Bestimmungen und Definition für ihre sichere  Zuordnung benannt. Doch aufgrund der vielfältigen Mischformen bezogen auf die Typen oben, ist ihnen eine eindeutige Zuordnung oft nicht möglich. Deshalb wird schon auf S 14 der Verdacht formuliert:

Die EEG-Umlage könnte schon unter finanzverfassungsrechtlichen Aspekten unwirksam sein.

Diesem Verdacht wird mit Blick auf unsere Finanzverfassung  nach  Art. 104 A FF. GG nachgegangen. Z.B unter Prüfung nach folgenden Gesichtspunkten:

♦        „Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden.“28

        Eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie ist der fundamentale Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten i.S.v. Art. 3 GG.44Steuergerechtigkeit soll die Belastungsgleichheit aller Bürger gewährleisten.

       Die Erhebung einer Sonderabgabe steht im Gegensatz zu dem oben genannten Ziel der Belastungsgleichheit, sie wird nicht allen, sondern nur wenigen auferlegt. Aus diesem Grund bedarf es einer besonderen Begründung, warum die Gleichheit aller Bürger in diesem konkreten Belastungsfall aufgehoben werden kann. Es muss ein Abgrenzungskriterium zwischen Belasteten und Nicht-Belasteten geben, eine spezifische Interessenlage, die keine Gemeinschaftsaufgabe aller ist.

        

Um dann zum Schluss nach vielen Seiten des Abwägens von Pro und Kontra auf S 28 festzustellen:

Die EEG-Umlage ist eine öffentliche Abgabe mit wirtschaftslenkender Funktion

Und dann weiter (S 30)

Das EEG-Umlage Konto ist ein quasi-staatlicher Fonds, die EEG-Umlage eine öffentliche Abgabe

Als öffentliche Abgabe, für die nicht die Grundsätze der Finanzverfassung nach Art 104a ff. GG gilt, ist ihre Zulässigkeit an den Anforderungen an eine Sonderabgabe zu messen.

Um dann die nächste Frage zu beantworten

Ist die EEG-Umlage eine zulässige Form der Preisfestsetzung?

Die dann wie folgt festgestellt wird:

Preisfestsetzungen fallen jedoch unter das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV i.V.m. § 22 GWB.8182 Danach ist die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Ankaufs- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten. Eine Ausnahmeregelung durch eine anwendbare Gruppenfreistellungsverordnung ist ebenfalls ausgeschlossen, da derartige Handelshindernisse unter die sogenannten „Schwarzen Klausel“ als absolute Verbote fallen.83

Mit anderen Worten, im Lichte von Art. 20 III GG hat sich der Gesetzgeber an Recht und Gesetz zu halten und ist eine Preisfestsetzung kartellrechtlich unmöglich. Auch mangelt es an der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtung i.S.v. § 145 ff. BGB als weiteres Tatbestandmerkmal. Die EEG-Umlage wird hoheitlich veranlasst und bestimmt…

und später mit klaren Worten weiter:

Es handelt sich um einen Formenmissbrauch zur Refinanzierung gesetzlich gewollter Ziele.84 Die EEG- Umlage wird nicht zur Preisfestsetzung, nur weil der Gesetzgeber das Etikett Preisfestsetzung auf die EEG-Umlage klebt. Die EEG-Umlage ist keine Preisfestsetzungsform, sie hat ausschließlich eine Ausgleichs- und Förderungsfunktion ohne die Eigenschaften eines Preises. In diesem Sinne ist die Umlage nicht gerechtfertigt und das LG Chemnitz stellt zu vorschnell fest, es handele sich um eine zulässige Preisfestsetzung.

Und weiter unten (S 32) die Feststellung:

Die Gelder der EEG-Umlage sind staatliche Mittel, damit ist ihre Erhebung eine öffentliche Abgabe.

Um dann als Zwischenergebnis zu benennen

Zwischenergebnis (S 32)

Wenn die EEG-Umlage keine öffentliche Abgabe wäre und damit auch nicht den Anforderungen an eine Sonderabgabe genügen müsste, dann hätte der Gesetzgeber eine Abgabe sui generis geschaffen, mit der er willkürlich – unabhängig von Finanzverfassung und Rechtsprechung – Gemeinwohlaufgaben finanzieren könnte. Er hätte erfolgreich, aber entgegen der Rechtsprechung des BVerfG, eine formale Eigenschaft – wie die nicht gegebene Haushaltswirksamkeit – zu nutzen versucht, um einen unzulässigen materiellen Spielraum zu gewinnen, der die Belastungsgleichheit aller Bürger in einem Rechtsstaat preisgibt entgegen der Rechtsauffassung des BVerfG.91

Um dann festzustellen

Übertragen auf die EEG-Umlage ist zu folgern, dass die Bezeichnung und Organisation der EEG-Umlage nichts über ihre Qualifizierung aussagt, sondern allein die materielle Ausgestaltung sie zu einer öffentlich-rechtlichen Abgabe macht.94

Dann gehen die Autoren mit gleicher Akribie der Frage nach:

IST DIE EEG-UMLAGE EINE ZULÄSSIGE SONDERABGABE?

Und kommen zu der Schlussfolgerung (S 35) zu gelangen

Die Zwecke des EEG sind als Gemeinwohlbelange durch eine Steuer zu finanzieren. Die EEG-Umlage ist aber keine Steuer sondern eine Sonderabgabe. Somit ist diese Finanzierungsform nicht zulässig. 

Auch die Prüfung des nächsten Kriteriums nämlich der „Belastung einer homogenen Gruppe“ wird nach ausführlicher Prüfung negativ beantwortet. S 36

Die EEG-Umlage ist auch mangels Belastung einer homogenen Gruppe nicht zulässig.

Um dann für das gesamte Kapitel 2 zur Prüfung der Finanzverfassungsmäßigkeit das Ergebnis wie folgt zu formulieren

ERGEBNIS

Die EEG-Umlage ist als öffentliche Abgabe zur Sicherstellung einer öffentlichen Aufgabenerfüllung eine unzulässige Sonderabgabe und damit verfassungswidrig, daran ändert auch das Urteil des BGH vom 25. Juni 2014109 zur EEG-Umlage nichts, wenn entsprechend dem Revisionsverfahren die Feststellungen der Tatsacheninstanzen einfach übernommen werden. Die Bemühungen des Gesetzgebers, die Umlage um den Tatbestand der Sonderabgabe herum zu konstruieren, ändern nichts an ihrer Typisierung als Sonderabgabe und den damit verbundenen engen kompetenzrechtlichen Grenzen, die nicht erfüllt sind.

„… es ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer „parafiskalischen“ Sonderabgabe zu finanzieren.“110 

Dann nehmen sich die Autoren die Prüfung Vereinbarkeit der EEG-Umlage mit den Grundrechten der Letztverbraucher (Kap. 3) vor. Um auf S 56 nach ausführlicher Würdigung alle Umstände zu dem Ergebnis zu gelangen

ERGEBNIS

Die EEG-Umlage ist ein unzulässiger Eingriff die die Grundrechte aus Art. 14, 12, 2 und 3 GG.

Die Rechtfertigung eines Eingriffs in diese Grundrechte scheitert bereits an der Ziel- und Zweckverfehlung des Eingriffs durch Erhebung und Verteilung der EEG-Umlage. Die pauschale Rechtfertigungshaltung der bisher in der Sache tätigen Gerichte ist angesichts der tatsächlichen Sachlage unverständlich.

Genauso sieht die Beantwortung der Frage (S 57) im Kapitel 4 nach der Vereinbarkeit des EEG mit Art. 107 /AEUV Verbot einer unzulässigen Beihilfe aus

Auch hier kommen die Autoren zu dem Ergebnis: 

Abstrahiert man die Frage der Technologieneutralität bei der Förderung von Anlagen zur Produktion von EE, dann erfüllen die Privilegierungen im EEG für stromintensive Unternehmen den Tatbestand einer Beihilfe nach Art. 107 I AEUV, die Förderung der EE-Anlagenbetreiber jedoch nicht.

Bei der Förderung der EE-Anlagenbetreiber fehlt es an der Begünstigung durch die staatlichen Hilfen in Form von Entgelten, Marktprämie oder Flexibilitätsprämie. Die Besondere Ausgleichregelung erfüllt dagegen alle Kriterien: Es werden durch staatliche Mittel besondere Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, so dass eine Wettbewerbsverfälschung auf dem Binnenmarkt droht. Die Besondere Ausgleichsregelung gem. §§ 40 ff. 2012 und §§ 60 ff. EEG 2014 ist daher eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 I AEUV.

Und kommen nach weiterer Prüfung von evtl. Ausnahmeregelungen zu dem Schluss

Die Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen ist eine unzulässige Beihilfe gem. Art. 107 I AEUV. Die Ausgleichszahlungen an die Anlagenbetreiber von EE sind keine unzulässige Beihilfe gem. Art. 108 III AEUV wegen Verletzung der Notifizierungspflicht. Die Ausgleichzahlungen sind nicht notifizierungspflichtig, sie erfüllen das Tatbestandsmerkmal Begünstigung i.S.v. Art. 107 I AEUV nicht und sind allein aus diesem Grund keine Beihilfe.

Der Beschluss der EU-Kommission vom 23.Juli 2014 zum EEG 2014 ändert an diesen Feststellungen nichts. Verfahrensrechtlich liegt mit dem erfolgten Notifizierungsverfahren für das EEG 2014 eine zulässige Beihilfe vor, materiell jedoch nicht. Die Umweltbeihilfeleitlinien der EU-Kommission als inhaltliche (selbstentworfene) Orientierungshilfe im Notifizierungsverfahren sind politisch, nicht jedoch sachlich und primärechtskonform geprägt. Entsprechend ist die materielle Seite des EEG 2014 durch die Kommission beurteilt worden und macht aus demselben nicht eine zulässige Beihilfe im Lichte des Primärrechts.

Ergänzend ist festzustellen:

Beihilferechtlich sind die verminderte EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen und Eigenversorger nicht vergleichbar.

Um dann abschließend seitens der Autoren festzuhalten

Wurde das Beihilfeverfahren gegen Deutschland und das EEG 2012 eingestellt, würde sich die EU-Kommission europarechtswidrig verhalten und das Primärrecht brechen. Künftige Beihilfeverfahren wären der Lächerlichkeit preisgegeben, wenn man sie vergleichbaren Bedingungen folgen lassen würde:

>      Hohe staatliche Beihilfen

>      ohne Meldung an die Kommission

>      über einen längeren Zeitraum gewähren.

„To big to fail“ oder Systemrelevanz wären die zentralen Motive zur Umgehung des Beihilferegimes.

Vergessen würde nur der Zweck der europäischen Beihilferegelung, nämlich die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt durch staatliche Hilfen. Eine Einstellung des Beihilfeverfahrens gegen Deutschland aufgrund des jetzt gefundenen Kompromisses für die EEGReform wurde eine entscheidende Säule des europäischen Wirtschaftsraumes wegsprengen und europaweiter Beihilfewillkür die Tür öffnen.

Auch bei der Prüfung der Vereinbarkeit des EEG mit dem Wettbewerbsrecht (ab S 81) kommen die Autoren zu einer negativen Feststellung , diese lautet z.B unter Rechtsfolgen (S 90)

RECHTSFOLGEN

Gegen das Kartellverbot verstoßende Vereinbarungen und Beschlüsse sind nach Art. 101 II AEUV grundsätzlich nichtig.297 Die Besondere Ausgleichsregelung verstößt gegen das Kartellrecht auf dem nationalen Markt und dem Binnenmarkt. Die Besondere Ausgleichsregelung ist wettbewerbswidrig und begünstigt Größen abhängig Bestandsanlagen jenseits von Verursacherprinzip und Klimazielen.

Das Gleiche gilt auch für die Förderung von Anlagenbetreibern. Die Festlegung von Anlagen, Förderbeträgen und Degression der Fördersätze ist statisch und technologiefixiert. Wettbewerbsverzerrungen entstehen zwischen Energieträgern, Anlagenherstellern, Anlagenbetreibern und Energievermarktern. Zusätzlich wird eine hohe Markteintrittsschranke zum EE Markt errichtet, die zwingend innovationsfeindlich wirken muss.

Um dann auf Seite 91 alle Ergebnisse zusammenfassend festzustellen: :

> Mit der EEG-Umlage hat der Gesetzgeber eine öffentliche Abgabe sui generis geschaffen, jenseits des Finanzverfassungsrechts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben. Private werden in Abhängigkeit zum politisch gewollten Finanzvolumen für Gemeinwohlbelange willkürlich belastet, versehen mit einer Anpassungsermächtigung  für die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Finanzflusses.

> Die EEG-Umlage greift in die Grundrechte der Letztverbraucher von Strom ein und verletzt die Artikel 14, 12 GG und subsidiär Art. 2 des GG. Die Begründetheit des Eingriffs scheitert jeweils an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da es mit Blick auf die Zielsetzung des EEG, mögliche Optionen, Alternativen und Umfang an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit fehlt. Das Ziel Klima- und Umweltschutz rechtfertigt nicht jedes Mittel unabhängig von seiner Tauglichkeit. Im Übrigen ist der Eingriff in Grundrechte mit einem verfassungswidrigen Mittel – der unzulässigen Sonderabgabe EEG-Umlage – verfassungswidrig.

> Das EEG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Die Belastungsgleichheit aller Bürger wird aufgehoben und die Ungleichheit der Letztverbraucher durch die Aufstockung der EEG-Umlage für Nichtprivilegierte zur Finanzierung von Privilegien noch gefördert.

> Die Ausgleichszahlungen aus der EEG-Umlage sind eine unzulässige Beihilfe. Die seit 1.7.2014 geltende Rückwirkung der rechtsunverbindlichen Umweltbeihilfeleitlinien und die Anpassung des EEG 2014 an EU Vorgaben ändert nichts an der fehlenden Notifizierung für das EEG 2012 außer die de facto Akzeptanz der Beihilfeeigenschaft der Ausgleichs- und Fördermaßnahmen aus der Umlage.

> Das EEG hat auf dem nationalen Markt und dem Binnenmarkt eine wettbewerbsverzerrende Wirkung durch zahlreiche Förder- und Ausgleichsregelungen. Die Wettbewerbssituation nicht-privilegierter Letztverbraucher im Verhältnis zu Zuwendungsempfängern aus der EEG-Umlage auf horizontaler und vertikaler Marktebene kann und wird durch das EEG nicht berücksichtigt und gestattet Wettbewerbsvorteile durch Größe.

> Das EEG verstößt gegen die eigene Zielsetzung, in dem elementare Prinzipien der Umweltpolitik außer Kraft gesetzt werden: Verursacherprinzip, Anreizfunktion, Technologieneutralität, Innovationsförderung.

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzufügen. Es fehlt nun nur noch eine schlagkräftige Institution, die diese Ausführungen aufgreift und an den entsprechenden Stellen Klage einreicht. Der Dank von vielen, vielen Bürgern dieser und zukünftiger Generationen wäre ihr gewiss.

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