Über den Meeresspiegel, seine Schwankungen und Messungen

1. Vorbemerkung

Seit langer Zeit treiben den Verfasser Fragen zum hier behandelten Thema um. Rein be­ruflich war er, wenn auch indirekt, bspw. mit der Geschichte der Verteilung von Land und Meer auf der Erde ständig konfrontiert. So beschäftigten ihn Fragestellungen z. B. solcher Art wie große Transgessions- und Regressionsereignisse („Große Quartärtransgression“) im Zusammen­hang mit mehrfachen Vergletscherungen (Kaltzeiten) besonders hinsichtlich der nördlichen He­misphäre und wie sie mit­einander in Einklang zu bringen gehen (Was in Wahrheit gar nicht so ein­fach ist!). Die Hauptmotivation zum Verfassen vorliegender Abhandlung bestand jedoch darin, dass man im Zusammenhang mit quantitativen An­gaben auf Satellitenmessungen basierten Da­ten über Meeresspiegelschwankungen bspw. in den Massenmedi­en mit schier unglaublicher mm-Genauigkeit hantiert. Diese Sachlage provozierte schon seit langem die natürliche Skepsis des Ver­fassers. Dieser Sache sollte also irgendwann einmal auf den Grund gegangen werden. Hinzu kommt bspw., dass besonders häufig in den genannten Medien über einen permanent verlaufen-d­en Meeresspiegelanstieg vorrangig als Folge des Abschmelzens der Polkappen berich­tet wird. In diesen Medi­en werden Meeresspiegelschwankungen (offensichtlich der einfachen Logik hal­ber) fast immer in Zusammenhang mit dem Schmelzen von Eis der Gletscher bzw. dem Gefrie­ren von Wasser in Zusammenhang gebracht. Auch aus der Sicht eines Geologen, dem schon von Hau­se aus noch ganz andere nicht weniger wichtige Einflussfaktoren auf das Niveau des Meeresspie­gels bekannt sind, bestand deshalb die Motiva­tion, vorliegende Abhandlung nieder­zuschreiben. Auch wenn es schwerfiel, war der Verfasser ständig bemüht, bei der Niederschrift des Tex­tes auf jegli­che Polemik zu verzichten. Außerdem ist beabsichtigt, hier weitgehend von der Darstellung sub­jektiv geprägter Sachverhalte Abstand zu nehmen. Geschieht es den­noch, wird die entsprechen­de Textpas­sage besonders gekennzeichnet (Kursivschrift) Für ein besseres Ver­ständnis des We­sens von Meeresspiegelschwankungen ist es nach Meinung des Ver­fassers not­wendig, et­was weiter „auszuholen“. Insofern mag die vorliegende Abhandlung auch als Auffri­schungskursus hinsichtlich des erdkundlichen Allgemeinwissens dienen. In diesem Zusammenh­ang bittet der Verfasser im Voraus um die Nachsicht des Le­sers, falls der Inhalt vorlie­gender Ab­handlung stel­lenweise allzu banal erscheinen mag.

 

2. Die Gestalt der Erdoberfläche

Die Form des Planeten Erde entspricht bei weitem nicht der Form einer Kugel und wird deshalb in den Erdwissenschaften (Geographie, Geodäsie, Geologie, Geophysik u.a.) als Geoid defi­niert. Mit dieser Bezeichnung wird die Einzigartigkeit des Planetenkörpers optimal gekennzeich­net. Geometrisch ist der Erdkörper der Form eines Rotationsellipsoids sehr nahe. Rein äußerlich kommt die Form der Erde eher der ei­ner rohen Kartoffel gleich. In Abb. 1a ist der Planet Erde als Zeichnung zur Verdeutli­chung dieser Aussage darge­stellt.

Abb. 1a: Die äußere Form der Erde

In Abb. 1a sind zum Vergleich die geometrischen Idealformen einer Kugel sowie die eines Rotationsellipsoids dargestellt. Etwas genauer ausgedrückt, wird durch die Oberfläche des Geo­ids eine Fläche gleicher Schwere­potentiale beschrieben. Jedoch ist auch die Geoidoberfläche kei­nesfalls deckungsgleich mit der tatsächlichen Oberflächenform der Erde. Im Be­reich der Ozeane kommt die Form der Wasseroberfläche der des Geoids relativ nahe (vgl. Abb.1d/s. auch Kap. 4).

Abb. 1b: Was sind eigentlich Höhen?

Abb.1c: Der Zusammenhang Geoid, Landoberfläche und Meeresspiegel

Letzteres hängt damit zusammen, dass das Schwerepotential* an jedem Ort auf der Ober-fläche des Geoids gleich ist. Die natürliche Lotrichtung und die Geoidoberfläche (vgl. Abb. 1b) stehen in jedem Punkt seiner Oberfläche senkrecht zueinander (Sie ist also die soge-nannte Nor­male einer Potentialfläche). Daher kann die Form des Geoids durch Mes­sung der lokalen Erdbe­schleunigungen bestimmt werden. Zwei beliebige Punkte auf der Geoidoberfläche ha­ben somit das gleiche Schwerepotential und deshalb die gleiche sogenannte dynamische (orthometrische) Höhe.

Der Thematik „Form der Erde“ sind hier insgesamt 5 Abbildungen gewidmet. Damit soll verdeutlicht werden, dass zu quantitativen Aussagen über Änderungen der äußeren Erdgestalt (Schwankungen des Meeresspiegels, Veränderung der Höhen der Landoberfläche), im Grunde ge­nommen, immer auch Angaben zur dementsprechenden Bezugsfläche erforderlich sind (Z. B. was ist bzw. wo liegt das Nullniveau?).

Die aufmerksame Betrachtung der Abbildungen 1a bis 1e verdeutlichen, wie wichtig es ist, bspw. im Zu­sammenhang mit Meeresspiegelschwankungen über fundierte Kenntnisse bezüg-lich der morphologischen Beson­derheiten der Erde zu verfügen. (Dementsprechend wichtig und verantwortungsvoll ist es so auch im Falle entsprechender Informationstätigkeit bspw. über die Massen­medien, eine korrekte Ausdrucksweise zu praktizieren.) In nachfolgender Abbil­dung ist die Abwei­chung des Geoids von der Idealform eines Referenzkörpers dargestellt.

Abb. 1d: Das Verhältnis des Geoids zum Idealkörper

Abb. 1e: Die zeitliche Veränderlichkeit der Oberlächenform des Geoids

Wie anhand von Abb. 1e erkennbar, ist der Erdkörper seiner Form nach bei weitem kein räumlich unveränderliches Objekt [9]. Die Zeitspannen, in denen Veränderungen von statten ge­hen, sind erstaunlich gering.

12. Résumé

Die Satellitenaltimetrie als ein inzwischen sehr wichtiges Instrument des Monitorings des globalen ökologischen Zustandes unseres Planeten birgt in sich einen enormen Erfahrungs­schatz, welcher innerhalb der letzten 40 Jahre angehäuft wurde. So blieb es nicht aus, dass die Sicherheit und die Möglichkeiten zu treffender Aussagen sich über die Raumfahrttechnik in un­geahntem Maß immens weiterentwickelt haben.

Im Laufe der Recherchearbeiten im Internet erwies es sich als sehr angenehm, dass die westlichen Raumfahrtorganisationen NASA und ESA im krassen Gegensatz zu russischen Einrich­tungen entsprechender Art sehr viele Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ebenfalls zeigte sich, dass das englisch- und russischsprachige Internet relativ reichhaltig an wissenschaft-li­cher Literatur zum gegebenen Thema sind. Wieder einmal glänzte das deutsch­sprachige Inter-net durch wenig Inhalte. Vor bspw. 10 Jahren, wäre es nicht möglich gewesen, ausschließlich mit Hilfe des Internets einen Artikel zu gegebenem Thema auf mehr oder weniger befriedigende Art und Weise zu erstellen.

Der Verfasser hat im Zuge der Bearbeitung vorliegenden Artikels auf intensive Weise er­fahren, dass es sich im Fall der Thematik „Meeresspiegel, seine Schwankungen und Messungen“ um eine hochkomplexe Materie handelt, die s. E. erst recht von Laien nicht vollständig über­schaubar sein kann. Im Verlauf der Erarbeitung vorliegenden Textes durchlief der Verfasser ei-nen gewissen Lernprozess. So wurde ihm auch klar, dass häufig vermittelte Informationen, wel­che bspw. bezüglich Ergebnissen der Erdbeobachtung aus dem All mit schier unglaublicher Ge­nauigkeit erfolgen und somit noch weitere Möglichkeiten (z. B. Erkennung von Gesichtern*, Auto-n­ummern sogar Briefmarken u. a.) suggerieren, ganz offensichtlich dem Reich der Mythen und Verklärung entstammen. Der Verfasser wünscht sich, dass der Leser bemerken konnte, wie wi­dersprüchlich der Umgang bspw. in den Medien mit aus kosmischen Beobachtungen gewonne­nen Um­weltdaten hinsichtlich ihrer Genauigkeit, die Art und Weise der Information und ihrer Vermitt­lung in Wirklichkeit ist. Es ist davon auszugehen, dass aus welchen Gründen auch immer, der Öf­fentlichkeit so Einiges vorenthalten, bewusst verschleiert wird. Für den Verfasser erwies es sich auch im genannten Zusammenhang als vollkommene Illusion, bei ihm aufgekom­mene Zweifel an der Genauigkeit von Angaben satellitenaltimetrisch basierter Meeresspiegelmessun­gen, auf zu­friedenstellende Art und Weise weder definitiv ausgeräumt noch bestätigt zu finden. Ungeach­tet dessen, kann sich der Verfasser jedoch des Gefühls immer noch nicht erwehren, dass mit den von Einrichtungen wie der NASA oder ESA stammenden Angaben äusserst hoher Genau­igkeiten u.a. auch in Verbindung mit Meeresspiegelmessungen „irgend etwas nicht stimme“.

Angesichts der im vorstehenden Text aufgeführten Fakten erscheint es sehr fragwürdig, von einem „globalen Meeresspiegel“ zu sprechen geschweige denn, seine Variabilität mit höchs­ter aktuell bekannter Genauigkeit auszuweisen.

Der Verfasser wäre dem Leser für jede Kritik und entsprechend konstruktive Hin­weise äußerst dankbar.


*      Weshalb ist das Schwerefeld der Erde so ausschlaggebend?: Z. B. vor jeder geodätischen Messung auf einem Festlandsstandort werden die Horizontalkreise der Geräte (Nivelliergeräte /Theodoliten) in die Horizontale justiert, was einer Parallelisierung der Vertikalachsen zu den Horizontalkreisen der Geräte mit der Lotlinie bzw. einer entsprechenden Ausrichtung zur Geoidoberfläche oder Äquipotentialfläche des Erdschwerefeldes gleichkommt.

*               Ganz sicher kann niemand von sich behaupten, dass er jemals Satellitenbilder mit z.B. erkennbaren Gesichtern zu sehen bekam.

Der gesamte Aufsatz kann als pdf im Anhang herunter geladen werden.

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Buchbesprechung # 2: Wider den grünen Wahn

von. K.J. Goldmann

Ja, das gibt es doch noch. Eine Streitschrift, ja ein Kampfblatt gegen die geistige Verwirrtheit der „Grünen“, jener Politorganisation, die mit idealistisch-ideologisch verbrämten Thesen und der Hilfe einer weitestgehend links-grünen Presse die Geschicke dieser Republik in einem weiten Feld bestimmt hat.Seit Kurzem ist es auf dem Büchermarkt: „Wider den grünen Wahn“, ein Taschenbuch von Horst Demmler, einem tiefschürfenden, klar und unmißverständlich, schnörkellos formulierenden Professor der Volkswirtschaft der Justus-Liebig- Universität Gießen.

Was keine existierende Partei, kein Zeitschriftenkommentar, keine Studie oder Pamphlet bisher so deutlich und geradeaus herausgearbeitet und in Worte gefaßt hat, ist hier für den interessierten Leser aufbereitet: die technisch-naturwissenschaftliche Unkenntnis der „Grünen“, gepaart und  überlagert von antiquierten, sprich in Teilen marxistisch orientierten Programmpunkten, die das Gesicht Deutschlands verändert und damit  dessen industriellen Stillstand eingeläutet haben.

Mit kühler, präziser, wissenschaftlicher Sprache wird den „Grünen“ das Messer an die Kehle gesetzt. Ihre politischen Leitlinien, die den uninformierten deutschen Zeitgeist in ihre Herrschaft nahmen und somit die Politik maßgeblich und den Kurs ins links-alternative Lager bestimmten, werden ins Absurde befördert.

Präzise recherchiert, detailliert dokumentiert, faktenreich und wortgewaltig, ja brillant  wird dargelegt, wie aus einer penetrant moralischen Selbstüberhöhung und vermeintlich unangreifbarer Überlegenheit der „Grünen“ diese den Rest der Republik mit ihren Funktionsträgern und Politikern vor sich hertrieben und sie mit ihrer Moralkeule einer Gehirnwäsche unterzogen und den Kurs der Republik nachhaltig nach links verschoben.

Nur nicht alles so eng sehen: Video mit Andreas Rebers über die Grünen (Vorsicht: Satire)

„Abstoßend die moralisch-politische Selbstgefälligkeit der Grünen und die Identifikation mit dem „Guten“, das ein moralisches Überlegenheitsgefühl ermöglicht. Das ist eine moralische Aggressivität in ihrer widerwärtigsten Form“.  Und … „Wenn es einen Wettbewerb in den Disziplinen Heuchelei, Schamlosigkeit und Selbstgerechtigkeit gäbe, wären die Grünen kaum zu schlagen“ (Demmler).

Ökologie, wie von den „Grünen“ propagiert, ist für Demmler durchweg Marxismus, grenzenlose Dummheit und naturwissenschaftliche Unwissenheit und Unbedarftheit.

Demmler erinnert an den inszenierten moralischen Rüstungssturm nach der Rede des Bundestagspräsidenten Philipp Jenninger, an ihre Kampagne zum sogenannten Waldsterben – die ihnen den Einzug in die Parlamente brachte -,    an eine Kleine Anfrage der „Grünen“ zur Position der Bundesregierung zur Leugnung des Klimawandels durch EIKE und ob den Klimaleugnern der Friedrich-Naumann-Stiftung ein Diskussionsforum geboten wurde.

Desweiteren wurde Fred Singer verteufelt, technische Innovation wurden verhindert, die Digitalisierung des Fernsprechnetzes, des Kabel- und Satellitenfernsehens behindert. Demmler geißelt unverhohlen die von den „grünen Ökoimperialisten“ propagierte und mit Hilfe einer mehrheitlich (=42%) links-grünen Presse und der gewendeten Bundesregierung durchgesetzten  Windräder mit all ihren immensen negativen Folgen für Fauna und Flora, analysiert die Pros und Cons aus dem Einsatz des DDT, stellt den Siegeszug des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen dar und den Kampf der „Grünen“ dagegen sowie deren – verlorenen  – Einsatz gegen den Goldenen Reis, der Millionen Hungernden in den Entwicklungsländern das Leben gerettet hat.

Große Kapitel werden dem Irrsinn des von J. Trittin erlassenen EEG – „ein Stück aus dem Tollhaus“ – gewidmet, dessen finanzieller Schwachsinn der Bevölkerung und Wirtschaft Deutschlands unermeßlichen Schaden zufügt und vorbehaltlos eliminiert werden sollte. Einen breiten Raum nimmt auch der Ausstiegsbeschluß aus der Kernkraft – mit Hilfe einer mit Soziologen und Geistlichen bestückten Ethikkommission, der aber kein Naturwissenschaftler angehörte –ein. Abschließend nimmt Demmler Stellung zur angestrebten Verminderung des CO2-Ausstoßes, enthält sich aber jeder Stellungnahme zum sogenannten Klimawandel.

„Wider den grünen Wahn“ eine scharfe, pointierte und ungeschminkte Polemik ohne Scheuklappen, eine Philippika gegen moralisierende Ideologen – aber auch indirekt ein Zeugnis für den zunehmenden naturwissenschaftlichen Bildungsnotstand in Deutschland.

ISBN  978 – 3-95645- 499- 8,  Monsenstein und Vannerdat, Münster, Edition Octopus,  410 Seiten, Preis 20.40 €

Dr. Klaus-Jürgen Goldmann&nb




(Teil 2) Das EEG verstößt gegen das Grundgesetz und EU-Recht – Neue rechtswissenschaftliche Analyse

Marktfähigkeit

Bei der Marktfähigkeitsklausel verhält es sich ähnlich. Eine Förderung darf dann nicht mehr erfolgen, wenn die Erzeugung längst marktfähig möglich ist. Marktfähigkeit bedeutet, dass der Betreiber beispielsweise eines Windparks nicht mehr auf eine finanzielle Förderung durch das EEG angewiesen ist, weil er den von ihm erzeugten Strom zu auskömmlichen Marktpreisen entweder über die Börse (EEX) oder over-the-counter (OTC) vermarkten kann. Die finanzielle Förderung einer marktfähigen Erzeugungsart verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil eine solche Förderung nicht mehr erforderlich ist. Werden marktfähige Anlagen dennoch gefördert, so läge hierin eine unzulässige Beihilfe (Artt. 107, 108 AEUV) und ein Verstoß gegen das Prinzip des freien, unverfälschten Wettbewerbs vor (Artt. 119, 120 AEUV). Ein nationales Gesetz wie das EEG muss folglich eine s.g. Marktfähigkeitsklausel enthalten. Ausführliche Ausführungen dazu findet man in dem Gutachten2).

Aus diesen juristischen Zusammenhängen lässt sich sicher ableiten, wie mit den Altanlagen umzugehen ist, falls das EEG vom Gesetzgeber aufgehoben oder vom BVerfGG kassiert werden würde. 

Das EEG-Fördersystem müsste außerdem dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen. Diesen Anforderungen genügt das EEG 2014 nicht. Während der Geltungsbereich des EEG (§ 4) die Anlagen, die grünen Strom erzeugen, umfasst, also Deutschland mit der 200-Meilen-Zone , soll sich die EEG-Umlage auch auf Strom beziehen, der außerhalb des Geltungsbereichs des EEG (z.B. in Österreich, Tschechien, Frankreich oder Niederlande) erzeugt worden ist, nach Deutschland exportiert und hier verbraucht wird.

EEG-Fördersystem – keine Preisregulierung sondern eine Steuer

Aus Europarechtlicher Perspektive kommen noch einige Aspekte hinzu. Auch nach Auffassung der EU-Kommission ist das EEG-Fördersystem eine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln. Der Staat verwaltet die EEG-Umlage, kontrolliert und steuert sie. Er interveniert sowohl auf der Ebene des Vorteils (Einspeisevergütung) als auch auf der Ebene der Finanzierung (Mechanismus der EEG-Umlage). Dies bedeutet, dass es sich beim EEG-Fördersystem nicht um eine Preis- und Mengenregulierung handelt, sondern um staatliche Mittel, die flächendeckend von allen letztverbrauchenden Stromkunden erhoben werden – also finanztechnisch um eine Steuer. Das deckt sich mit der Sicht von Schwintkowski, steht aber mit der in Deutschland durch BGH-Urteil  durchgesetzten Praxis, die EEG-Umlage sei keine Steuer sondern eine gesetzliche Preisregelung und sei deshalb von den Letztverbrauchern zu bezahlen, im Widerspruch. 

Verbotene Diskriminierung für importierten Grünstrom

Importierter Grün-Strom  wird in Deutschland verdeckt diskriminiert, da er  mit der EEG-Umlage belastet wird aber keine finanzielle Förderung erhält. Auch nach Meinung der Kommission ist das ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV. Das ist gleichzeitig ein Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 34 AEUV), wie der EuGH schon 2001 im Fall PreussenElektra entschieden hat.

Video der Pressekonferenz mit Prof. Schwintowski und Care Energy; Martin Kristek, Inhaber und CEO der Care-Energy Gruppe

EEG-Fördersystem versus CO2-Emissionshandel

Im Hauptbericht2)  wird von Schwintowski unter Abschnitt V. 5. auch das Thema „EEG-Fördersystem  versus Emissionshandelssystem (ETS) “ ausführlich behandelt. So stellt er fest, dass durch das EEG-Fördersystem die definierten Einsparziele für die CO2-Reduktion nicht nur für Deutschland, sondern auch für Europa übererfüllt werden. Die Folge davon sind sinkende Preise für CO2-Zertifikate, da die CO2 verursachende Industrie keinerlei Anlass mehr hat, CO2  einzusparen. Die Einsparungen sind bereits durch den EEG-Fördermechanismus  erfolgt. Das Zusammenspiel EEG-Fördersystem und dem ETS bewirkt, dass sich beide Systeme gegenseitig tendenziell aufheben. Auch die Monopolkommision ist der Auffassung, dass in Bezug auf den europäischen Zertifikatehandel das deutsche Ziel zur Einsparung von Treibhausgasen redundant ist. Statt der Klimaschutzwirkung werden durch das EEG 2014 hohe Kosten für die Volkswirtschaft verursacht, während gleichzeitig Länder der EU, die keine vergleichbare Förderung haben, indirekt durch die deutsche Förderpolitik entlastet werden.

Das ausführliche  44-seitige Gutachten geht unter Würdigung hunderter Literaturstellen sehr detailliert auf alle verfassungs- und europarechtlichen  Aspekte ein, die bei der Auslegung und Wirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu berücksichtigen sind. In der folgenden Presseinformation3) „Mängel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Bezug auf Verfassungs- und Europarecht“  hat Schwintowski  das Gutachten zusammengefasst.

I. Verfassungsrechtliche Perspektive

1.     Die EEG-Umlage belastet alle privaten und gewerblichen Letztverbraucher. Der Kreis der Stromverbraucher ist völlig konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf.

2.     Funktional handelt es sich bei der EEG-Umlage um eine Gemeinlast, die alle Stromverbraucher und damit praktisch alle Bürger/innen betrifft.

3.     Im Gegensatz zur Auffassung des BGH handelt es sich bei der EEG-Umlage nicht um eine gesetzliche Preisregelung. Die EEG-Umlage reguliert nicht den Preis auf irgendeinem der Energiemärkte. Sie ist vielmehr der Jahresdurchschnitt der zusätzlichen Kosten, die für die Bereitstellung Erneuerbarer Energien pro kWh anfallen.

4.     Wäre die EEG-Umlage tatsächlich eine Preisfestsetzung für Strom, ganz gleich ob es sich dabei um einen Höchst- oder eine Mindestpreis handeln würde, so wäre diese Preisfestsetzung europarechtswidrig und folglich nichtig, denn seit der Marktöffnung im Jahre 1998 ist der Wettbewerb um den Strompreis in Europa ausdrücklich frei (Artt. 119, 120 AEUV)4).

5.     Die EEG-Umlage, die jährlich einmal durch die Bundesnetzagentur festgelegt wird, ist nur ein Rechnungsposten des Gesamtstrompreises, der das Produkt (Strom) belastet, aber nicht den Endpreis reguliert. Anders als bei einer typischen Preis- und Mengenregulierung schafft die EEG-Umlage überhaupt erst Angebot und Nachfrage, die es ohne den gesetzgeberischen Eingriff nicht gäbe. Der Gesetzgeber gibt also die Art der Produkte (Grün-Strom) und die darauf bezogene Nachfragepflicht gesetzlich vor. Das aber ist keine Preisregelung sondern staatlich initiierter Mittelfluss, der den Markt für Grünstromanlagen entstehen lässt und ihn zugleich auf den Schultern aller Letztverbraucher, d.h. der Allgemeinheit, gegenfinanziert.

6.     Das einzig zulässige Finanzierungsinstrument für einen solchen staatlich gelenkten Mittelfluss ist, wie das Bundesverfassungsgericht vor über 20 Jahren bereits im Kohlepfennigbeschluss festgestellt hat, die Steuer.

7.     Trifft diese Analyse zu, so wäre das derzeitige EEG-System verfassungswidrig und müsste in ein steuerfinanziertes System überführt werden.

8.     Dabei müsste eine Amortisationsklausel eingeführt werden, um zu vermeiden, dass EEG-Anlagen auch dann noch finanziell gefördert werden, wenn sie längst amortisiert sind (PV-Anlagen sollen in den Jahren 2009 bis 2011 eine Eigenkapitalrendite von 30% und sogar teilweise von 50% erzielt haben: Andor/ Frondel/ Sendler in ZEnergieWirtsch (2015), 39: 253, 259).

9.     Außerdem darf eine Förderung nicht mehr erfolgen, wenn die Erzeugung längst marktfähig möglich ist. Marktfähig ist ein System dann, wenn der erzeugte Strom zu auskömmlichen Marktpreisen verkauft werden kann. Die finanzielle Weiterförderung einer marktfähigen Erzeugungsart verstößt gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil eine solche Förderung nicht mehr erforderlich ist. Wird eine Anlage trotz Marktfähigkeit gefördert, so läge hierin zugleich eine unzulässige Beihilfe (Artt. 107, 108 AEUV) und ein Verstoß gegen das Prinzip des freien, unverfälschten Wettbewerbs (Artt. 119, 120 AEUV).

10.  Das Fördersystem müsste außerdem dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen, also für alle Beteiligten und Betroffenen klar, bestimmt und vorhersehbar sein. Diesen Anforderungen genügt das EEG 2014 nicht. Während der Geltungsbereich des EEG (§ 4) Anlagen, die grünen Strom erzeugen, umfasst, soll sich die EEG-Umlage auch auf Strom beziehen, der außerhalb des Geltungsbereichs des EEG (z.B. in Österreich, Tschechien, Frankreich oder Niederlande) erzeugt worden ist. Außerdem enthält das EEG 2014 keine Verpflichtung der Letztverbraucher die EEG-Umlage zu bezahlen. Es ist also in zwei grundlegenden Fragen unklar und widersprüchlich. 

11.  FAZIT: Das Bundesverfassungsgericht sollte das gesamte EEG-System und Teile daraus mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nichtig erklären (§§ 31 Abs. 2, 78, 95 Abs. 3 BVerfGG).

II. Europarechtliche Perspektive

1.     Auch nach Auffassung der Kommission ist das EEG-Fördersystem eine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln. Der Staat verwaltet die EEG-Umlage, kontrolliert und steuert sie. Er interveniert sowohl auf der Ebene des Vorteils (Einspeisevergütung) als auch auf der Ebene der Finanzierung (Mechanismus der EEG-Umlage). Dies bedeutet, dass es sich beim EEG-Fördersystem nicht um eine Preis- und Mengenregulierung handelt, sondern um staatliche Mittel, die flächendeckend von allen letztverbrauchenden Stromkunden erhoben werden – also finanztechnisch um eine Steuer.

2.     Importierter Grün-Strom (z.B. aus Österreich oder Schweden) wird im deutschen EEG-System versteckt diskriminiert, da der ausländische Grün-Strom mit der EEG-Umlage belastet wird, aber an der finanziellen Förderung nicht teilnimmt. Das verstößt, auch nach Meinung der Kommission, gegen Art. 110 AEUV.

3.     Grün-Strom aus anderen Mitgliedstaaten wird mit der EEG-Umlage belastet, nimmt aber an der Förderung des EEG nicht teil. Darin liegt ein Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 34 AEUV). Das hat der EuGH bereits im Jahre 2001 im Fall PreussenElektra entschieden. Allerdings kann ein nationales Fördersystem für Erneuerbare Energien ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es verhältnismäßig, also geeignet und erforderlich ist sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht, also so klar und so bestimmt formuliert ist, dass die Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar ist (EuGH Ålands).

4.     Die Tatsache, dass die Förderung Erneuerbarer Energien europaweit noch nicht harmonisiert ist, rechtfertigt Verstöße gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) nicht.

5.     Eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die Mitgliedstaaten benötigten nationale Förderregelungen, um die Wirkungen und Kosten des Fördersystems kontrollieren und das Vertrauen der Investoren erhalten zu können. Beide Argumente spielen nach Art. 36 AEUV keine Rolle.

6.     Internationale Umweltverpflichtungen der Union sind keine Rechtfertigungsgründe für die Verletzung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 36 AEUV). Das gleiche gilt für die faire und angemessene Aufteilung (Burden-Sharing) zur Erfüllung dieser Verpflichtungen der Union.

7.     Deutschland hat sich gegenüber der EU verpflichtet bis 2020 18% der Bruttoendenergie aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Dieser Zielwert wurde bereits im Jahre 2015 deutlich überschritten und liegt heute bei etwa 34%. Konsequenz: Da Deutschland ausländischen Grünstrom nicht fördert, liegt in dieser Überschreitung des Zielwertes eine im Rahmen von Art. 34 AEUV nicht mehr rechtfertigungsfähige Diskriminierung ausländischer Grünstrom-Erzeuger.

Der EuGH hat im Fall PreussenElektra und im Fall Ålands bestätigt, dass die Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels erforderlich ist. Schon Generalanwalt Jacobs hat im Jahre 2000 gefragt, „warum in anderen Mitgliedstaaten erzeugter Grün-Strom nicht im gleichen Maße zur Verringerung des Abgasausstoßes beiträgt“ wie Grün-Strom aus Deutschland.

8.     Die Beschränkung des freien Warenverkehrs ist aber auch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Erzeugungsanlagen bereits amortisiert sind.

9.     Das gleiche gilt, wenn die Erzeugung grünen Stroms marktfähig ist, also keiner Förderung mehr bedarf.

10.  Das nationale EEG-Fördersystem verstößt außerdem gegen das europäische Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sich das EEG-Fördersystem mit dem Emissionshandelssystem gegenseitig aufhebt. Darauf hat die Monopolkommission schon 2013 hingewiesen. Die Klima- und Umweltschutzziele, die das EEG verfolgt, laufen leer. Statt einer Klimaschutzwirkung werden durch das EEG 2014 „hohe Kosten für die deutsche Volkswirtschaft verursacht, während gleichzeitig Länder innerhalb der EU, die keine vergleichbare Förderung haben, indirekt durch die deutsche Förderpolitik entlastet werden“. Rechtlich bedeutet dies, dass die Förderung durch das EEG aus der Perspektive des europäischen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht erforderlich ist. 

11.  FAZIT: Die Erzeuger grünen Stroms aus anderen Mitgliedstaaten haben Anspruch auf die EEG-Umlage ebenso wie inländische Erzeuger. Dies ist eine unmittelbare Folge aus der Anwendung des Art. 34 AEUV, auf die sich jeder Grünstrom-Erzeuger des europäischen Auslandes vor nationalen Gerichten berufen und die Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) verlangen kann. Zugleich bedeutet dies, dass die beihilferechtliche Freistellung, die die Kommission dem EEG 2014 gewährt hat, sich auch auf Erzeuger grünen Stroms in anderen europäischen Mitgliedstaaten erstreckt.

Literatur

1) Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät; Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht; Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V. (EWeRK)

2) http://www.presseportal.de/pm/80959/3254032, demnächst Veröffentlicht in EWeRK-Feft 2/2016

3) http://www.presseportal.de/pm/80959/3254032

4) AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der EU 

Das Gutachten und den Kurzbericht können Sie im Original als pdf im Anhang herunterladen.

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(Teil 1) Das EEG verstößt gegen das Grundgesetz und EU-Recht – Neue rechtswissenschaftliche Analyse

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Viele, die sich kritisch mit der Klima- und Energiepolitik der deutschen Regierung  auseinander setzen, aber auch viele Mitbürger, die sich in der Jurisprudenz nicht so gut auskennen, sind seit Inkrafttreten des EEG auch schon mehr oder weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit verschiedener Bestimmungen des EEG gekommen. So besteht des Längeren die Forderung, die

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EEG-(Zwangs-)Umlage durch eine Steuer zu ersetzen. Schwintowski weist nun nach, dass „das einzig zulässige Finanzierungsinstrument für einen solchen staatlich gelenkten Mittelfluss“ die Steuer ist und weiter, „Trifft diese Analyse zu, so wäre das derzeitige EEG-System verfassungswidrig und müsste in ein steuerfinanziertes System überführt werden. Damit bestätigt er in weiten Teilen die Analyse der Kanzlei Trutz Graf von Kerssenbrock vom August 2014 (Details dazu hier), gibt aber zusätzlich praktische Handlungsempfehlungen wie auch Normalbürger oder juristische Personen, die sich durch das EEG geschädigt fühlen wieder Rechtssicherheit herstellen können.  

Denn der Autor macht klar, dass das EEG direkt keinerlei Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für die  Stromkunden enthält. Wie diese – unabhängig ob natürliche oder juristische Person –  sich gegen diese unzulässige Sonderabgabe zur Wehr setzen könnten, skizziert Schwintowski wie folgt:

(Zitat Schwintowski aus einem Schreiben, das uns vorliegt)

„Der Weg zum Bundesverfassungsgericht könnte über einen deutschen Letztverbraucher eröffnet werden, indem dieser sich weigert die EEG-Umlage, die ihm beispielsweise sein Stadtwerk in Rech­nung stellt, zu bezahlen. Daraufhin wird das Stadtwerk auf Zahlung der EEG-Umlage klagen. In die­sem Prozess wird der Letztverbraucher die Verfassungswidrigkeit des EEG 2014/16 einwenden und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) beantragen. Beim Bundesverfassungsge­richt würde dann zu klären sein, ob man eine These, wonach es sich bei der EEG-Systematik um eine Steuer handelt, zutrifft mit der Folge, dass das gesamte EEG-System aufzuheben und zu reformieren wäre. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht zu diesem Schritt nicht entschließen würde man beim Bundesverfassungsgericht die Vorlage an den EuGH beantragen (auch hier Art. 267 AEUV) und beim Europäischen Gerichtshof zunächst einmal vortragen, dass es sich beim deutschen System um eine staatliche Leistung handelt, die nach dem europäischen Beihilferecht nicht rechtfertigungsfähig ist.

Darüber hinaus würde man beim Bundesverfassungsgericht vortragen, dass das deutsche EEG eine Marktfähigkeitsklausel und eine Amortisationsklausel haben müsste und darüber hinaus das Prinzip der Rechtssicherheit gewahrt sein müsste, also klar und verständlich Rechte und Pflichten derjenigen bestimmen müsste, die von dem Gesetz betroffen sind. Das ist derzeit nicht der Fall, denn das Ge­setz beschränkt den Geltungsbereich auf Anlagen in Deutschland, erhebt dann aber doch die EEG­-Umlage auf Strom aus dem Ausland und: die Verpflichtung, dass der Letztverbraucher die EEG­-Umlage zahlen muss, findet sich an keiner Stelle im EEG (das hat erst der BGH aus der Natur der Sa­che hinzugefügt).“

…Hilfestellung für die EU-Kommission, herangetragen durch EU-Parlamentarier 

Daneben regt Schwintowski an, dass Europaparlamentarier die EU-Kommission mit den von ihm genannten Argumenten beim Anfechten der von der Bundesrepublik gegen die Kommission erhobene Nichtigkeitsklage beim EuGH zur Verteidigung des EEG 2012 unterstützen  könnte, da diese die Kommission die jetzt vorgebrachten Argumente noch nicht berücksichtig habe.

Zitat Schwintowski:

„Man könnte aber mit der Kommission gemeinsam darüber nachdenken, ob die Argumentation, die die Kommission bisher vorträgt, in sich hinreichend und stimmig ist. In meinen Überlegungen habe ich mindestens drei Argumente hinzugefügt, die es bisher in der öffentlichen Diskussion nicht gab (Amortisationsklausel/ Marktfähigkeitsklausel/ Redundanz durch ETS). Neu ist auch mein Argument, wonach eine Rechtfertigung der Verletzung von Art. 34 AEUV oberhalb der Grenzwerte, die für grünen Strom mit der EU im Rahmen des burden­sharing vereinbart wurden, verhältnismäßig wäre. Es wäre also wahrscheinlich nicht schlecht, wenn man der Europäischen Kommission einmal meine Überlegungen näher bringen würde.“ 

…Klagen von ausländischen „Grünstromunternehmen“

Weiterhin zeigt Schwintowski die Möglichkeit für ein ausländisches „Grünstromunternehmen“ auf, dass durch das EEG diskriminiert wird.

Zitat Schwintowski:

„So könnte beispielsweise ein österreichischer/ niederlän­discher Grünstrom-Erzeuger, der Strom in das deutsche Netz eingespeist hat oder einspeisen will, eine Feststellungklage vor einem deutschen Gericht erheben mit dem Ziel, die garantierten Leistun­gen des EEG zu bekommen. Der Übertragungsnetzbetreiber wird dies ablehnen (müssen). Gegen diese Ablehnung würde der Erzeuger gerichtlich vorgehen und im Rahmen dieses Verfahrens die Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) beantragen.“ 

Ob sich ein derartiges Unternehmen fände ist zumindest zweifelhaft, sind doch bisher keinerlei Anstrengungen ausländischer Unternehmen diesbezüglich bekannt geworden.

Zusätzlich kann aus dem Gutachten wird auch die Antwort auf die schon früher diskutierte Frage indirekt abgeleitet werden, wie mit den Betreibern der vorhandenen EE-Anlagen  nach dem Wegfall der Vorrangeinspeisung und der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung verfahren werden sollte. Die Antwort von Schwintowski darauf:

„Als anreizorientiertem Gesetz  fehlt dem EEG als Strukturbaustein eine  Amortisationsklausel, die besagt, dass im EEG eine Deckelung fehlt, die verhindert, dass  finanzielle Förderung über das Ziel hinausschießt und bei den Betreibern von EE-Anlagen  nach der Amortisation  zu windfall-profits bzw. Überförderung führt. So treten bei Investoren von PV-Anlagen teilweise Eigenkapitalrenditen von 30 bis 50%  jährlich auf, während diese in den Wettbewerbsmärkten zwischen 12 bis 15% schwanken. Dieses strukturelle Defizit ist auch rückwirkend zu beseitigen, da das Rechtstaatsprinzip und das mit ihm eng verbundene Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) für keinen Investor ein Vertrauen auf eine Überförderung zulässt. Ein solches Vertrauen wäre nicht schutzwürdig.“

Fortsetzung folgt am 10.3.16

Das Gutachten und den Kurzbericht können Sie im Original als pdf im Anhang herunterladen.

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100 % „EE“ Millionengrab El Hierro Windenergie: Unreif für die Insel

Bild rechts: Auch eine „grüne Trauminsel der Zukunft“ kann sich unversehens als Alptraum entpuppen (Symbolbild)

Das dort realisierte Projekt ist typisch für so viele Vorhaben, die von angeblich „grünbewegten“ Geschäftemachern mit reichlich zur Verfügung gestellten öffentlichen Geldern durchgezogen und von ihren Handlangern in den Medien über den grünen Klee gelobt werden. Es werden große Versprechungen gemacht, satte Förderungen eingestrichen und wunderschön anzusehende nagelneue Installationen in die Landschaft geklotzt. Der Film zeichnete die verschiedenen Stufen des Projektablaufs von der Konzeption über die einzelnen Realisierungsstufen nach und gab den Initiatoren reichlich Gelegenheit, sich und ihre Rolle bei dem Vorhaben effektvoll in Szene zu setzen.


Bild 1. Die gesamte Stromversorgung der Inseln soll künftig durch Windenergieanlagen erfolgen

Kombination von Windenergie und Pumpspeicher-Kraftwerk

Im Falle von El Hierro wurde eine Lösung verfolgt, die vom Prinzip her zunächst überzeugend wirkte. Hoch auf dem Gipfel eines erloschenen Vulkans wurde eine Gruppe von fünf Windenergieanlagen installiert, die mit Hilfe der hier ziemlich kräftig und stetig wehenden Atlantikwinde sozusagen kostenlosen Strom erzeugen soll. Dieser Strom soll den Bedarf der Inselbevölkerung von etwa 7.000 Menschen decken. Da das Klima recht mild ist und so gut wie keine Industrie existiert, ist deren Strombedarf nicht allzu hoch. Überschüssiger Strom wird genutzt, um Wasser in ein oben auf der Spitze des Vulkans gelegenes Speicherbecken zu pumpen. Reicht die Leistung der Windanlagen bei Schwachwind nicht aus, so übernimmt eine im Tal gelegene Turbine mithilfe des über eine Druckleitung herangeführten Wassers die restliche Last solange, bis der Engpass vorbei ist. Das Speicherbecken wurde mit großem Aufwand auf dem gleichen Gipfel eingerichtet, auf dem auch die fünf Windenergieanlagen stehen. Wegen des wasserdurchlässigen Bodens musste es aufwendig als Folienbecken realisiert werden.

Neben den einheimischen Initiatoren waren an Planung und Realisierung des Gorona Projekts, das zu 60 % der Inselregierung gehört, auch Firmen und Fachleute aus etlichen weiteren Ländern beteiligt. Komponenten für diesen Prototyp kamen aus Deutschland, der Schweiz, Italien und Frankreich. Die Inbetriebnahme erfolgte im Juni 2014.


Bild 2. Schemadarstellung eines Pumpspeicherkraftwerks (Racoon Mountain) (Grafik: Wikipedia)

Vollmundige Versprechungen…

Mithilfe dieser Anlagenkombination, so das Versprechen der Betreibergesellschaft, sollte Bedarf der Insel zu 100 % aus „erneuerbarer“ Energie gedeckt werden. Das bisherige Stromversorgungssystem, das auf dem Schweröl-Kraftwerk Llanos Blancos am Hafen von Puerto de La Estaca basierte, sollte nur noch für den Notfall in Reserve gehalten werden. Dessen Kraftstoffversorgung war teuer, nicht zuletzt auch deshalb, weil zu den reinen Brennstoffkosten auch noch der teure Seetransport hinzukam. Mit der Umstellung wurde auch ein Umwelt- bzw. Klimabonus durch Einsparung von jährlich 20.000 Tonnen Kohlendioxid-Abgasen in Aussicht gestellt. Das in Aussicht gestellte Ziel waren 100 % „sauberer EE-Strom“.

…einer heilen Inselwelt

Wie sehr sich europäische Journalisten für das Projekt begeistern ließen, zeigt exemplarisch eine Reportage der Neuen Zürcher Zeitung vom 8. August 2014 [NZZ]. „Die kanarische Insel El Hierro ist als erstes Eiland der Welt energieautark“ behauptete damals die NZZ-Journalistin. Dank der Stilllegung des alten Diesel-Kraftwerks würden jedes Jahr 18.700 Tonnen CO2, 100 Tonnen Schwefeldioxid und 400 Tonnen Stickoxid weniger in die Erdatmosphäre gelangen. Die Stromgewinnung mit Wasser und Wind werde, so die Prognose, 23 % günstiger als bisher sein, was positive Auswirkungen auf den Strompreis haben werde.

Im weiteren Verlauf des Artikels wurde der Tonfall immer lyrischer. El Hierro, das seit dem Jahr 2000 Biosphärenreservat ist, wolle als „grüne Insel“ international bekannt werden. Die Insel sei immer häufiger Ziel von Delegationen anderer Inselregionen sowie wissenschaftlich interessierter Feriengäste, die sich für das Modell interessierten. Nächster Schritt auf dem Weg zur Nachhaltigkeit sei die Umstellung des Fuhrparks der Insel auf E-Mobile: Bis 2020 sollten alle 6.000 auf El Hierro zirkulierenden Autos elektrisch angetrieben werden. Damit entwickle man sich zum ersten emissionsfreien Ort der Welt und könnte als Vorbild dienen: Weltweit, so ein Prospekt der Betreiberfirma, wolle El Hierro den 17 Millionen Europäern und 600 Millionen Menschen, die auf Inseln leben, als „energetische Referenz“ dienen.

…und die bittere Realität…

Doch als die Betreibergesellschaft Gorona del Viento El Hierro nach 19 Monaten Zahlen zum Projekt vorlegte, fielen diese geradezu beschämend aus. Vermutlich war dies auch der Grund, warum erst einmal die tourismus- und ökostimmungsfördernde Berichterstattung in den Fernseh- und Rundfunkmedien abgewartet wurde, bevor man Anfang 2016 mit der Wahrheit herausrücken musste. Und selbstverständlich wurde hierüber nicht mit dem großen Lautsprecher der Rundfunk- und Fernsehanstalten berichtet, sondern lediglich klein und bescheiden, u.a. auf dem örtlichen deutschsprachigen Blog lapalma1.net [LAPA].

…an Aufwand, Kosten und Ergebnis

Insgesamt erforderte der Bau der Gesamtanlage Investitionen in Höhe von 85 Mio. €, das sind rund 12.150 € pro Einwohner bzw. fast 50.000 € für eine vierköpfige Familie. Zum Glück für die Insulaner konnten sie Fördergelder in Höhe von mehr als 50 % dieser Summe abgreifen, aber dennoch bleib allein schon die Belastung aus dem Kapitaldienst erheblich. Hinzu kommen natürlich noch Betriebs- und Unterhaltskosten, denn auch wenn der Wind keine Rechnung schickt, so gilt dies nicht für das von Deutschland einzufliegende Wartungspersonal. Doch wie waren die konkreten Ergebnisse?

Den Bericht, den die Betreibergesellschaft nach dem ersten vollen Betriebsjahr vorlegte, kann man im nüchternen nördlichen Europa als Schulbeispiel für die in manchen Ländern beliebte „Kreativität“ bei der Maskierung und Verharmlosung unbequemer Realitäten werten, auf dem gleichen Niveau wie bei griechischen Finanzberichten gegenüber Gläubigern oder bei der spanischen Hochleistungsrhetorik, nachdem man das Land in einem beispiellosen Bauboom ohne Sicherheiten in die faktische Pleite manövriert hatte. So sprach man in dem nur auf spanisch herausgegebenen Dokument vom „Übertreffen der kühnsten Erwartungen“ und weiter: „Im Jahre 2015 wurde der Wunschtraum, 100 % Strom aus Erneuerbarer Energie zu beziehen, am 9. August für etwas mehr als 2 Stunden erreicht. In der ersten Jahreshälfte konnten die sauberen Energiequellen zu 30 % genutzt werden. In den Monaten Juli und August lagen die Mittelwerte zwischen 49 und 55 %. Die fehlende Energie musste das alte Schwerölkraftwerk beisteuern, das man eigentlich stilllegen wollte“, so der Blog lapalma1.net.

Probleme: Zuwenig Speicher…

Erster Kardinalfehler des Projekts war eine geradezu dramatische Fehleinschätzung der erforderlichen Speicherkapazität. Das in einer Höhe von 650 m über dem Kraftwerk gelegene Wasserbecken fasst lediglich 150.000 Kubikmeter Wasser, was sich als viel zuwenig erwiesen hat, um selbst bei gutem Wind und wenig Verbrauch nennenswerte Reserven aufzubauen. Erwähnt wird, dass mindestens die fünffache, nach anderen Berechnungen sogar die 20fache Beckenkapazität erforderlich wäre. Das jedoch ist wegen der erheblichen Erdbebengefahren in der Region nicht realisierbar. Ein entsprechendes Projekt auf einer Nachbarinsel kann wegen diverser technischer Probleme einschließlich Dammbrüchen und Überschwemmungen nur noch zu maximal 50 % genutzt werden. Von den Kosten und den technischen Schwierigkeiten verteilter Becken, Leitungen und Pumpspeicherkraftwerken einmal ganz abgesehen.

…Probleme mit der Netzstabilität…

Als weiteres Problem erwies sich, dass die Netzstabilität bei Verbrauchsspitzen nicht gewährleistet werden kann. Die dann erforderliche blitzschnelle Kompensation erfolgt in normalen Netzen mithilfe der Energie, die in den Schwungmassen der rotierenden Großkraftwerke gespeichert ist. Die Windenergieanlagen mit ihrer vergleichsweise geringen Schwungmasse haben keine nennenswerte Energiespeichermöglichkeit und können dies nicht ausreichend leisten, und das Hochfahren der Turbine des Pumpspeicherkraftwerks dauert zu lange. Im besten Falle, so das Fazit des LaPalma-Blogs, ist daher wahrscheinlich eine Nutzung der „regenerativen“ Energie nur zu 80 % technisch möglich. Berichtet wird über Probleme mit ständigen Über- oder Unterspannungen mit der Gefahr eines Blackout. Andere geeignete Speichertechnologien, die in Sekundenschnelle die erforderliche Energie bereitstellen könnten, stünden heute noch nicht zur Verfügung.

…und horrende Strompreise

Auch bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit befleißigt sich die Betreibergesellschaft erneut der bereits erwähnten Kreativität. So wird für die Vorher/-Nachher-Kalkulation der Betriebskosten offensichtlich einfach für 2011 und 2015 mit dem gleichen (hohen) Preisniveau für den Treibstoff kalkuliert, obwohl der Ölpreis bekanntlich seitdem um rund 50 % gesunken ist. Das hilft natürlich dabei, die Berechnung der Amortisation der Anlage zu „verschönern“.

Wichtig ist bei der Betrachtung natürlich auch der Vergleich mit dem auf dem spanischen Festland üblichen Strompreis, der bei einheitlich 24 ct./ kWh liegt. Davon können die Inselbewohner jedoch nur träumen: Den Recherchen des bereits zitierten Blogs zufolge kostet der auf El Hierro erzeugte Strom 81 ct./ kW/h, also mehr als 3mal soviel. Vorsichtshalber wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Momentaufnahme handele, die sich „in den nächsten Jahren durch eine Steigerung der Effizienz“ noch positiv verändern könne.

Die Zeche zahlt die Allgemeinheit

Da jedoch El Hierro so ein schönes Energiewende-Märchen geliefert hat, darf es auch kein bitteres Ende geben. Wer soviel Wohlwollen und Illusionen erweckt hat, den darf man nicht im Regen stehen lassen, schliesslich gibt es noch zahllose andere Inseln, denen man die gleiche Story verkaufen kann. Man muss nur negative Schlagzeilen vermeiden und somit einen Dummen finden, dem man die Kosten auf’s Auge drücken kann. Als solcher wurde der spanische Steuerzahler ausgemacht. Laut [LAPA] übernimmt das spanische Mutterland im Rahmen eines mit der Madrider Regierung ausgehandelten Vertrags das Risiko. Für 8,64 Mio. Kilowattstunden Windenergie wurden bisher 7 Millionen Euro vergütet. Ob und wie lange dieses Spielchen angesichts der derzeit unsicheren politischen Machtverhältnissen in Madrid so weiter laufen könne, lasse sich im Moment nicht abschätzen.

Ein vernichtendes Urteil

Natürlich wird dieses Projekt auch in der deutschsprachigen Bevölkerung vor Ort kontrovers diskutiert. Manche Kommentatoren nehmen dabei absolut kein Blatt vor den Mund: So gab eine unerschrockene deutsche Einwohnerin von El Hierro am 9.1.2016 einen Link zu den aktuellen Betriebsdaten des Systems [LINK] bekannt und schrieb dazu: „Da könnt ihr Stunde per Stunde, Tag per Tag, Woche per Woche, Monat per Monat genau sehen, was auf El Hierro in Sachen Lügen & Millionenbetrug tatsächlich läuft. Es ist eine Schande, wie sich clevere Leute ihre Taschen gefüllt haben – und sich unter dem Deckmäntelchen „heile Umwelt“ ein weißes Füsschen gemacht haben. Das ganze Projekt war vom ersten Moment an ein Politikum für Geldbeschaffung + Image – ohne wissenschaftlich/technisches Knowhow. Und jetzt hat El Hierro den Salat. Ein mit Wasser gefüllter Krater (mitten im Biosphäre-Naturreservat), lächerliche Windräder (mitten in der Biosphäre-Landschaft) – und die immensen Kosten des Alltagsbetriebs. Für NULL! Man kann nur hoffen, dass die Natur ein Einsehen hat – dass die Windräder verrosten und der Wasserkrater undicht wird“ [LAPA]. und fügte kurz danach hinzu: „Kleiner Nachtrag: Im Moment (9.1.2016 um 21.56 h) bezieht El Hierro seine Energie aus 100 % DIESEL“.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Irgendwann wird man auch in Deutschland erkennen, dass dies ebenso für den ganzen „EE“-Unsinn gilt, der hierzulande veranstaltet wird – damit Millionäre und Milliardäre auf Kosten der Allgemeinheit reich und immer reicher werden [SPON].

Fred F. Mueller

Quellen

[ARTE] http://www.arte.tv/guide/de/051367-001-A/inseln-der-zukunft

[PLAS] https://www.planet-schule.de/wissenspool/schwerpunkt-klimawandel/inhalt/sendungen-thema-energie/el-hierro-inseln-der-zukunft.html

[DEWE] http://www.dw.com/de/el-hierro-insel-mit-100-%C3%B6kostrom/a-5384262

[LAPA] http://www.lapalma1.net/2016/01/09/el-hierro-regenerative-energie-bilanz/

[NZZ] http://www.nzz.ch/panorama/alltagsgeschichten/el-hierro-ist-unabhaengig-1.18358642

[LINK] https://demanda.ree.es/visionaCan/VisionaHierro.html#*

[SPON] http://www.spiegel.de/fotostrecke/oekostrom-die-groessten-absahner-des-foerderbooms-fotostrecke-135193.html