Parteien beginnen gegen die Energiewende vorzugehen: AfD NRW startet Volksinitiative gegen Windkraft

Jetzt legt der noch nicht im Düsseldorfer Landtag vertretene, aber sehr mitgliederstarke und damit einflussreiche NRW Landesverband kräftig nach und ruft zu einer Volksinitiative Windkraft auf  Abstand – Ja zu 10H auf.

Bild rechts: Heutige Windräder sind gigantische Industrieanlagen, deren Höhe von ca. 200m den Kölner Dom sogar noch um etwa 50m überragt. Die Skizze ist maßstabsgerecht.

Zitat aus dem Aufruf:

In unserer Volksinitiative fordern wir zum einen den Mindestabstand von Windkraft-anlagen zu Häusern und Schutzgebieten auf das 10fache der Höhe der Windkraftanlage festzulegen, und zum anderen zum Schutz der Umwelt den Bau von Windkraftanlagen in Waldgebieten zu verbieten.

Mit diesem ersten Schritt wird zunächst einmal der bisher völlig vernachlässigte Schutz derjenigen Bürger eingefordert, deren Wohnungen und Häuser von den WKA Besitzern dank unmittelbarer, aber bisher zulässiger Nachbarschaft zu ihren Windrädern, kalt enteignet wurden. Deren Wohnungen und Häuer und Grundstücke sind heute – wegen der engen Nachbarschaft zu lärmenden, periodisch Schatten werfenden WKA – praktisch unverkäuflich und damit wertlos.

Hinzu kommen die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bleibenden Schäden, die viele dieser Anwohner erleiden und die bisher von den Gemeinden vielfach als Einbildung abgetan wurden. Deren Gier nach hohen Einnahmen – bemäntelt mit dem „Bekenntnis zur Energiewende“-  war fast immer stärker. Dem kann die 10 Regelung zumindest ein wenig einen Riegel vorschieben.

Sollte daher die 10 H Regelung durchkommen, wird sich das zumindest ein wenig ändern. Die Bürger werden sich also überlegen ob sie mitmachen. Denn auch ihr Heim könnte als nächstes vom grassierenden Windwahn betroffen sein. Jeder weiß auch, dass die einfache Regel gilt: Je mehr betroffene oder nachdenkliche Bürger mitmachen, desto eher wird die Volksinitiative zum Gesetz.

Zitat aus dem Aufruf

Eine Volksinitiative (VI) in NRW ist natürlich per Gesetz geregelt; darin heißt es:

Eine VI muss von mindestens 0,5 Prozent (ca. 66.000 Personen) der deutschenStimmberechtigten unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und inNordrhein-Westfalen wohnen.

Achten Sie auf die Anforderung an Nationalität, Mindestalters von 18 Jahren, und eines Wohnsitzes in NRW!

hier finden Sie den Aufruf im Internet




DAS EEG Wettbewerbswidrig – Verfassungswidrig – Europarechtswidrig ?

 

Für den neutralen Beobachter bleibt die schockierende Frage unbeantwortet, warum sich bisher keine Partei, keine Organisation, kein Gremium und keine Firma gefunden hat, dieses Gesetz mit seinen immensen negativen Folgen für die Sicherheit unserer Stromversorgung bei gleichzeitig gewaltigen Lasten die den Verbrauchern aufgebürdet werden,  den zuständigen Gerichten zur Überprüfung in diesen Rechtskategorien vorzulegen. Das aber ist spätestens nach Vorlage dieser Gutachten überfällig.

Zusammenfassung aus dem Gutachten

des Finanzverfassungsrechts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben. Private werden in Abhängigkeit zum politisch gewollten Finanzvolumen für Gemeinwohlbelange willkürlich belastet, versehen mit einer Anpassungsermächtigung  für die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Finanzflusses.

die Artikel 14, 12 GG und subsidiär Art. 2 des GG. Die Begründetheit des Eingriffs scheitert jeweils an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da es mit Blick auf die Zielsetzung des EEG, mögliche Optionen, Alternativen und Umfang an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit fehlt. Das Ziel Klima- und Umweltschutz rechtfertigt nicht jedes Mittel unabhängig von seiner Tauglichkeit. Im Übrigen ist der Eingriff in Grundrechte mit einem verfassungswidrigen Mittel – der unzulässigen Sonderabgabe EEG-Umlage – verfassungswidrig.

Bürger wird aufgehoben und die Ungleichheit der Letztverbraucher durch die Aufstockung der EEG-Umlage für Nichtprivilegierte zur Finanzierung von Privilegien noch gefördert.

geltende Rückwirkung der rechtsunverbindlichen Umweltbeihilfeleitlinien und die Anpassung des EEG 2014 an EU Vorgaben ändert nichts an der fehlenden Notifizierung für das EEG 2012

aus der Umlage.

Wirkung durch zahlreiche Förder- und Ausgleichsregelungen. Die Wettbewerbssituation nicht-privilegierter Letztverbraucher im Verhältnis zu Zuwendungsempfängern aus der EEG-Umlage auf horizontaler und vertikaler Marktebene kann und wird durch das EEG nicht berücksichtigt und gestattet Wettbewerbsvorteile durch Größe. 

Zum Gutachten im Einzelnen und seinen Ergebnissen

Auf den ersten Seiten der Gutachten werden die verwendeten Begriffe definiert und die Aufgabenstellung bezogen auf die jeweiligen Rechtsgebiete detaillierter beschrieben.  Die Ausgangslage wird sehr detailliert beschreiben, damit jeder Leser später dieselben Zahlen und Begrifflichkeiten nutzen muss. Danach wird schon die erste Schlussfolgerung gezogen (S7)

Die EEG-Umlage hat eine Finanzierungsfunktion mit Förderungs- und Ausgleichscharakter.

Im folgenden wird dann von den Autoren eine Typisierung der Umlage – ob Beitrag, Gebühr, Steuer oder Sonderabgabe vorgenommen und die gesetzlichen Bestimmungen und Definition für ihre sichere  Zuordnung benannt. Doch aufgrund der vielfältigen Mischformen bezogen auf die Typen oben, ist ihnen eine eindeutige Zuordnung oft nicht möglich. Deshalb wird schon auf S 14 der Verdacht formuliert:

Die EEG-Umlage könnte schon unter finanzverfassungsrechtlichen Aspekten unwirksam sein.

Diesem Verdacht wird mit Blick auf unsere Finanzverfassung  nach  Art. 104 A FF. GG nachgegangen. Z.B unter Prüfung nach folgenden Gesichtspunkten:

        Eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie ist der fundamentale Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten i.S.v. Art. 3 GG.44Steuergerechtigkeit soll die Belastungsgleichheit aller Bürger gewährleisten.

       Die Erhebung einer Sonderabgabe steht im Gegensatz zu dem oben genannten Ziel der Belastungsgleichheit, sie wird nicht allen, sondern nur wenigen auferlegt. Aus diesem Grund bedarf es einer besonderen Begründung, warum die Gleichheit aller Bürger in diesem konkreten Belastungsfall aufgehoben werden kann. Es muss ein Abgrenzungskriterium zwischen Belasteten und Nicht-Belasteten geben, eine spezifische Interessenlage, die keine Gemeinschaftsaufgabe aller ist.

        

Um dann zum Schluss nach vielen Seiten des Abwägens von Pro und Kontra auf S 28 festzustellen:

Die EEG-Umlage ist eine öffentliche Abgabe mit wirtschaftslenkender Funktion

Und dann weiter (S 30)

Das EEG-Umlage Konto ist ein quasi-staatlicher Fonds, die EEG-Umlage eine öffentliche Abgabe

Als öffentliche Abgabe, für die nicht die Grundsätze der Finanzverfassung nach Art 104a ff. GG gilt, ist ihre Zulässigkeit an den Anforderungen an eine Sonderabgabe zu messen.

Um dann die nächste Frage zu beantworten

Ist die EEG-Umlage eine zulässige Form der Preisfestsetzung?

Die dann wie folgt festgestellt wird:

und später mit klaren Worten weiter:

Es handelt sich um einen Formenmissbrauch zur Refinanzierung gesetzlich gewollter Ziele.84 Die EEG- Umlage wird nicht zur Preisfestsetzung, nur weil der Gesetzgeber das Etikett Preisfestsetzung auf die EEG-Umlage klebt. Die EEG-Umlage ist keine Preisfestsetzungsform, sie hat ausschließlich eine Ausgleichs- und Förderungsfunktion ohne die Eigenschaften eines Preises. In diesem Sinne ist die Umlage nicht gerechtfertigt und das LG Chemnitz stellt zu vorschnell fest, es handele sich um eine zulässige Preisfestsetzung.

Und weiter unten (S 32) die Feststellung:

Die Gelder der EEG-Umlage sind staatliche Mittel, damit ist ihre Erhebung eine öffentliche Abgabe.

Um dann als Zwischenergebnis zu benennen

Zwischenergebnis (S 32)

Wenn die EEG-Umlage keine öffentliche Abgabe wäre und damit auch nicht den Anforderungen an eine Sonderabgabe genügen müsste, dann hätte der Gesetzgeber eine Abgabe sui generis geschaffen, mit der er willkürlich – unabhängig von Finanzverfassung und Rechtsprechung – Gemeinwohlaufgaben finanzieren könnte. Er hätte erfolgreich, aber entgegen der Rechtsprechung des BVerfG, eine formale Eigenschaft – wie die nicht gegebene Haushaltswirksamkeit – zu nutzen versucht, um einen unzulässigen materiellen Spielraum zu gewinnen, der die Belastungsgleichheit aller Bürger in einem Rechtsstaat preisgibt entgegen der Rechtsauffassung des BVerfG.91

Um dann festzustellen

Übertragen auf die EEG-Umlage ist zu folgern, dass die Bezeichnung und Organisation der EEG-Umlage nichts über ihre Qualifizierung aussagt, sondern allein die materielle Ausgestaltung sie zu einer öffentlich-rechtlichen Abgabe macht.94

Dann gehen die Autoren mit gleicher Akribie der Frage nach:

IST DIE EEG-UMLAGE EINE ZULÄSSIGE SONDERABGABE?

Und kommen zu der Schlussfolgerung (S 35) zu gelangen

 

Auch die Prüfung des nächsten Kriteriums nämlich der „Belastung einer homogenen Gruppe“ wird nach ausführlicher Prüfung negativ beantwortet. S 36

Die EEG-Umlage ist auch mangels Belastung einer homogenen Gruppe nicht zulässig.

Um dann für das gesamte Kapitel 2 zur Prüfung der Finanzverfassungsmäßigkeit das Ergebnis wie folgt zu formulieren

ERGEBNIS

Die EEG-Umlage ist als öffentliche Abgabe zur Sicherstellung einer öffentlichen Aufgabenerfüllung eine unzulässige Sonderabgabe und damit verfassungswidrig, daran ändert auch das Urteil des BGH vom 25. Juni 2014109 zur EEG-Umlage nichts, wenn entsprechend dem Revisionsverfahren die Feststellungen der Tatsacheninstanzen einfach übernommen werden. Die Bemühungen des Gesetzgebers, die Umlage um den Tatbestand der Sonderabgabe herum zu konstruieren, ändern nichts an ihrer Typisierung als Sonderabgabe und den damit verbundenen engen kompetenzrechtlichen Grenzen, die nicht erfüllt sind.

 

Dann nehmen sich die Autoren die Prüfung Vereinbarkeit der EEG-Umlage mit den Grundrechten der Letztverbraucher (Kap. 3) vor. Um auf S 56 nach ausführlicher Würdigung alle Umstände zu dem Ergebnis zu gelangen

ERGEBNIS

Die EEG-Umlage ist ein unzulässiger Eingriff die die Grundrechte aus Art. 14, 12, 2 und 3 GG.

Die Rechtfertigung eines Eingriffs in diese Grundrechte scheitert bereits an der Ziel- und Zweckverfehlung des Eingriffs durch Erhebung und Verteilung der EEG-Umlage. Die pauschale Rechtfertigungshaltung der bisher in der Sache tätigen Gerichte ist angesichts der tatsächlichen Sachlage unverständlich.

Genauso sieht die Beantwortung der Frage (S 57) im Kapitel 4 nach der Vereinbarkeit des EEG mit Art. 107 /AEUV Verbot einer unzulässigen Beihilfe aus

 

Abstrahiert man die Frage der Technologieneutralität bei der Förderung von Anlagen zur Produktion von EE, dann erfüllen die Privilegierungen im EEG für stromintensive Unternehmen den Tatbestand einer Beihilfe nach Art. 107 I AEUV, die Förderung der EE-Anlagenbetreiber jedoch nicht.

Bei der Förderung der EE-Anlagenbetreiber fehlt es an der Begünstigung durch die staatlichen Hilfen in Form von Entgelten, Marktprämie oder Flexibilitätsprämie. Die Besondere Ausgleichregelung erfüllt dagegen alle Kriterien: Es werden durch staatliche Mittel besondere Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, so dass eine Wettbewerbsverfälschung auf dem Binnenmarkt droht. Die Besondere Ausgleichsregelung gem. §§ 40 ff. 2012 und §§ 60 ff. EEG 2014 ist daher eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 I AEUV.

Und kommen nach weiterer Prüfung von evtl. Ausnahmeregelungen zu dem Schluss

Die Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen ist eine unzulässige Beihilfe gem. Art. 107 I AEUV. Die Ausgleichszahlungen an die Anlagenbetreiber von EE sind keine unzulässige Beihilfe gem. Art. 108 III AEUV wegen Verletzung der Notifizierungspflicht. Die Ausgleichzahlungen sind nicht notifizierungspflichtig, sie erfüllen das Tatbestandsmerkmal Begünstigung i.S.v. Art. 107 I AEUV nicht und sind allein aus diesem Grund keine Beihilfe.

Der Beschluss der EU-Kommission vom 23.Juli 2014 zum EEG 2014 ändert an diesen Feststellungen nichts. Verfahrensrechtlich liegt mit dem erfolgten Notifizierungsverfahren für das EEG 2014 eine zulässige Beihilfe vor, materiell jedoch nicht. Die Umweltbeihilfeleitlinien der EU-Kommission als inhaltliche (selbstentworfene) Orientierungshilfe im Notifizierungsverfahren sind politisch, nicht jedoch sachlich und primärechtskonform geprägt. Entsprechend ist die materielle Seite des EEG 2014 durch die Kommission beurteilt worden und macht aus demselben nicht eine zulässige Beihilfe im Lichte des Primärrechts.

Ergänzend ist festzustellen:

Beihilferechtlich sind die verminderte EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen und Eigenversorger nicht vergleichbar.

Um dann abschließend seitens der Autoren festzuhalten

Wurde das Beihilfeverfahren gegen Deutschland und das EEG 2012 eingestellt, würde sich die EU-Kommission europarechtswidrig verhalten und das Primärrecht brechen. Künftige Beihilfeverfahren wären der Lächerlichkeit preisgegeben, wenn man sie vergleichbaren Bedingungen folgen lassen würde:

ohne Meldung an die Kommission

Vergessen würde nur der Zweck der europäischen Beihilferegelung, nämlich die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt durch staatliche Hilfen. Eine Einstellung des Beihilfeverfahrens gegen Deutschland aufgrund des jetzt gefundenen Kompromisses für die EEGReform wurde eine entscheidende Säule des europäischen Wirtschaftsraumes wegsprengen und europaweiter Beihilfewillkür die Tür öffnen.

Auch bei der Prüfung der Vereinbarkeit des EEG mit dem Wettbewerbsrecht (ab S 81) kommen die Autoren zu einer negativen Feststellung , diese lautet z.B unter Rechtsfolgen (S 90)

RECHTSFOLGEN

Gegen das Kartellverbot verstoßende Vereinbarungen und Beschlüsse sind nach Art. 101 II AEUV grundsätzlich nichtig.297 Die Besondere Ausgleichsregelung verstößt gegen das Kartellrecht auf dem nationalen Markt und dem Binnenmarkt. Die Besondere Ausgleichsregelung ist wettbewerbswidrig und begünstigt Größen abhängig Bestandsanlagen jenseits von Verursacherprinzip und Klimazielen.

Das Gleiche gilt auch für die Förderung von Anlagenbetreibern. Die Festlegung von Anlagen, Förderbeträgen und Degression der Fördersätze ist statisch und technologiefixiert. Wettbewerbsverzerrungen entstehen zwischen Energieträgern, Anlagenherstellern, Anlagenbetreibern und Energievermarktern. Zusätzlich wird eine hohe Markteintrittsschranke zum EE Markt errichtet, die zwingend innovationsfeindlich wirken muss.

Um dann auf Seite 91 alle Ergebnisse zusammenfassend festzustellen: :

des Finanzverfassungsrechts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben. Private werden in Abhängigkeit zum politisch gewollten Finanzvolumen für Gemeinwohlbelange willkürlich belastet, versehen mit einer Anpassungsermächtigung  für die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Finanzflusses.

die Artikel 14, 12 GG und subsidiär Art. 2 des GG. Die Begründetheit des Eingriffs scheitert jeweils an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da es mit Blick auf die Zielsetzung des EEG, mögliche Optionen, Alternativen und Umfang an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit fehlt. Das Ziel Klima- und Umweltschutz rechtfertigt nicht jedes Mittel unabhängig von seiner Tauglichkeit. Im Übrigen ist der Eingriff in Grundrechte mit einem verfassungswidrigen Mittel – der unzulässigen Sonderabgabe EEG-Umlage – verfassungswidrig.

Bürger wird aufgehoben und die Ungleichheit der Letztverbraucher durch die Aufstockung der EEG-Umlage für Nichtprivilegierte zur Finanzierung von Privilegien noch gefördert.

geltende Rückwirkung der rechtsunverbindlichen Umweltbeihilfeleitlinien und die Anpassung des EEG 2014 an EU Vorgaben ändert nichts an der fehlenden Notifizierung für das EEG 2012 außer die de facto Akzeptanz der Beihilfeeigenschaft der Ausgleichs- und Fördermaßnahmen aus der Umlage.

Wirkung durch zahlreiche Förder- und Ausgleichsregelungen. Die Wettbewerbssituation nicht-privilegierter Letztverbraucher im Verhältnis zu Zuwendungsempfängern aus der EEG-Umlage auf horizontaler und vertikaler Marktebene kann und wird durch das EEG nicht berücksichtigt und gestattet Wettbewerbsvorteile durch Größe.

außer Kraft gesetzt werden: Verursacherprinzip, Anreizfunktion, Technologieneutralität, Innovationsförderung.

zukünftiger Generationen wäre ihr gewiss.

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Das gut versteckte Todesurteil Grüner Energie-Kannibalismus: KWK als erstes Opfer?

Die nicht heilbare Erbkrankheit der „Energiewende“ liegt in der Unmöglichkeit, elektrische Energie in nennenswerten Mengen zu speichern. Wind und Sonne als Hauptlieferanten elektrischer Energie würden nur Sinn machen, wenn man den ständigen chaotischen Wechsel von Überproduktion und Mangel durch gigantische Speicher ausgleichen könnte. Doch die einzige hierfür real nutzbare Technologie, die Pumpspeichertechnik, hat viel zu geringe Kapazitäten, um die Größenordnungen zu bewältigen, die für eine umfassende Umstellung unserer Energieversorgung erforderlich wären. Und zusätzliche Kapazitäten sind weder in Deutschland noch in den Nachbarländern in ausreichendem Maße verfügbar. In der Schweiz beispielsweise werden wegen der deutschen Energiewende bereits geplante Speicherkraftwerksprojekte eingestampft. Und diejenigen, die von Norwegens Wasserkraft als „Batterie der Energiewende“ träumen, sollten sich zunächst einmal die Realitäten ansehen. Norwegen hat momentan so gut wie keine Pumpspeicherkapazitäten und könnte selbst bei maximalem Ausbau nur Bruchteile dessen bereitstellen, was eigentlich benötigt würde. Alle anderen Speichertechnologien, die heute von grüner Seite propagiert werden – Batterien, Power to Gas oder Druckluftspeicherung – halten einer ernsthaften Überprüfung unter technischen ebenso wie unter kaufmännischen Aspekten schlicht nicht stand. Das Gerede von „Verbrauch folgt Produktion“ und „Smart Metern“ ist angesichts der Realitäten einer modernen Industrienation nichts weiter als Dummenfang. Oder soll es in Deutschland demnächst so zugehen?: „Sorry, mit Ihrer Operation müssen wir warten, bis der Wind wieder weht, halten Sie solange durch“, „Feierabend, nächste Woche produzieren wir weiter“, „Duschen bitte erst heute abend, oder morgen, oder übermorgen, oder…“

Bild rechts: Rund 1,2 Mrd. € hat das Großkraftwerk Mannheim soeben erst in sein neues, hochmodernes Kraft-Wärme-Kopplungskraftwerk investiert

Die Kraft-Wärme-Kopplung ist das erste Opfer

Angesichts der immer weiter aufgeblähten sinnlosen Überkapazitäten blüht den Anlagenbetreibern daher ein erbitterter Kampf um den Strommarkt, sobald die Launen der Natur und des Wettergottes dazu führen, dass mehr Strom produziert wird, als die Verbraucher überhaupt abnehmen können. Dieser Kampf hat jetzt offensichtlich ein erstes Opfer gefordert: Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die in vielen Industriebetrieben und sogar manchen Mietwohnblocks durchaus sinnvoll genutzt wird. Moderne KWK-Kraftwerke wie der neue Block 9 des Großkraftwerks Mannheim erreichen dank der doppelten Nutzung der Heizleistung fossiler Energieträger durch Stromproduktion und zusätzlicher Nutzung der Restwärme Gesamtnutzungsgrade von bis zu 70 %. Deshalb wurde die Technologie bisher im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert. Bisher verkündetes Ziel der Energiepolitik der Bundesregierung war ein KWK-Anteil an der Stromversorgung von 25 % bis 2020 [WIKI].

Doch wer in dem Glauben, man könne sich auf solche Zusicherungen deutscher Politiker verlassen, sein Geld in solche Projekte investiert hatte, dem dürfte in nächster Zeit ein ähnlich harter Aufschlag auf dem Boden einer unerwünscht harten Realität blühen wie der deutschen Stromwirtschaft, der man 2011 einfach aus politischer Opportunität heraus die genehmigten Kernkraftwerke abschaltete. Dabei kümmerte es die Politik nicht im Geringsten, dass man erst kurz vorher eine Laufzeitverlängerung beschlossen hatte. Die Brennelementesteuer, die man der Branche im Gegenzug abgepresst hatte, wurde allerdings nicht zurückgezahlt.

Schmierentheater

Mit der gleichen Unverfrorenheit scheint sich die deutsche Regierung jetzt daranzumachen, die gegenüber den Betreibern von KWK-Anlagen abgegebenen Zusicherungen fallenzulassen. Gegenüber der Öffentlichkeit versteckt man das Ganze geschickt hinter ganz anderen Meldungen im Zusammenhang mit den angeblichen „Klimazielen“. Wie das gemacht wird, zeigt eine Meldung im „Spiegel Online“ vom 20.3.2015 [SPON]. Unter dem Titel „Klimaschutz: Gabriel will neue Abgabe für alte Kohle-Meiler einführen“ wird dort zunächst des Langen und des Breiten über die Einführung einer neuen Sonderabgabe auf den CO2-Ausstoß älterer Kohlekraftwerke berichtet. Es folgt eine genüssliche Aufzählung der Kontroversen, die das Ganze ausgelöst hat. Da ist von „tobenden“ Unionspolitikern die Rede, von vorsichtiger Zustimmung des WWF, von einer „perfiden Mogelpackung“ (Greenpeace) und einem skeptischen Fraktionsvize der Grünen. Und ganz versteckt, nur in einem einzigen Satz, wird so eher nebenher erwähnt, dass die Regierung das erklärte Ausbauziel im KWK-Bereich aufgeben wolle. Damit wird Milliardeninvestitionen der Industrie – allein das Großkraftwerk Mannheim hat rund 1,2 Mrd. € in seinen neuen Block 9 gesteckt – die Kalkulationsgrundlage entzogen.

Typisch ist bei dieser Vorgehensweise, wie geschickt man solche Dinge mit anderen vermengt und zudem durch das Timing dafür sorgt, dass es möglichst nicht zu sehr ins Licht der Öffentlichkeit gerückt wird. So erschien die SPON-Meldung am 20,3, um Mitternacht – genauer gesagt um 00.02 Uhr –, und sie wurde ganz am Schluss einer Meldung eingeflochten, die ganz andere Themen in den Vordergrund rückte. Zudem war die Aufmerksamkeit der Nation gerade an diesem Tag durch die bevorstehende Sonnenfinsternis und ihre eventuellen Auswirkungen auf die Stromnetze eh schon auf ganz andere Themen fixiert. Nach der Ablenkung schon in der Überschrift kam dann noch kräftiger Theaterdonner dank der Gegenüberstellung der Reaktionen verschiedener Interessengruppen unter Verwendung von Begriffen wie „toben“ und „perfide“. Und während alles gebannt auf die Bühne schaute, wurde hinter den Kulissen still und heimlich der Mord an dem erst 13jährigen Hätschelkind deutscher Energiewendepolitik vollzogen, das seinen lieber geliebten Mitgeschwistern „Solar“ und „Wind“ in die Quere zu geraten drohte. Bei Spiegel Online war diese Meldung übrigens schon am gleichen Morgen um 8.20 Uhr wieder aus den Schlagzeilen verschwunden….

Auch wenn man geneigt sein mag, das taktische Geschick zu bewundern, mit dem hier die Öffentlichkeit unter freundlicher Mithilfe deutscher „Qualitätsmedien“ manipuliert wird: Der eine oder andere Beobachter dieser Vorgänge wird sich sicherlich fragen, welche Steigerungsformen es eigentlich für den Begriff „Schmierentheater“ gibt.

Fred F. Mueller

Quellen

[EIKE] http://www.eike-klima-energie.eu/climategate-anzeige/der-marsch-in-den-gruenen-energie-kannibalismus/

[WIKI] http://de.wikipedia.org/wiki/Kraft-W%C3%A4rme-Kopplungsgesetz

[SPON] http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/gabriel-neue-klimaschutzabgabe-fuer-kohlekraftwerke-geplant-a-1024554.html




Energiewende-Wahnsinn – Das Drama von Irsching

Das Gaskraftwerk im bayrischen Irsching macht schon länger Schlagzeilen. Meist unter dem Titel „Der Irrsinn von Irsching“. Wer im Internet unter Irsching sucht, stößt darauf in vielfältiger Weise. Jetzt hat sich auch die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) des Themas angenommen. Ihren Beitrag serviert sie ebenfalls mit der Schlagzeile „Irrsinn in Irsching“. Einen Titel, der treffender wäre, gibt es auch gar nicht. Der Fall Irsching ist nur ein Beispiel, aber ein besonders krasses. Anderen Kraftwerken, die verlässlichen und preiswerten Strom liefern könnten, aber nicht dürfen, geht es nicht anders. Wem beim Lesen noch immer kein Licht aufgeht, dem ist nicht zu helfen.

Die Energiewende richtet noch mehr Schaden an als die Euro-Rettung

Im Untertitel des Beitrags heißt es: „In Bayern steht die beste, größte, effizienteste Gasturbine der Welt. Dass sie nicht läuft, ist ein Jammer. Und verrät einiges über den Wahnsinn der Energiepolitik.“ Aber sie verrät über diesen Wahnsinn nicht nur einiges, sondern alles. Was die politische Führung mit ihrer „Energiewende“ angerichtet hat und weiterhin anrichtet ist ein „Schilda hoch Zehn“. In ihrer finanziellen Belastung für die Deutschen und die gesamte Volkswirtschaft wird sie die ebenfalls ruinöse Euro-Rettungspolitik noch übertreffen.

Dieses Wunderwerk der Technik darf nicht, was es kann

Irsching liegt einige Kilometer östlich von Ingolstadt im Landkreis Pfaffenhofen. Die FAS schreibt: „Dort steht das modernste Gaskraftwerk Europas mit jener Turbine drin, die gepriesen wurde als das Schönste, Effizienteste, Sauberste, kurz: das Beste, was es in Sachen Turbinen gibt auf der Welt. Ein Wunder. Nur: Die Turbine bewegt sich nicht. Das Kraftwerk in Irsching steht still. Keine Sekunde hat es im vorigen Jahr Strom für den Markt produziert. Ausgerechnet dieses Wunderwerk der Technik hat das Nachsehen gegen den mit Abermilliarden subventionierten Öko-Strom und die Kohle-Dreckschleudern der Republik. Wirtschaftlich vernünftig ist das nicht, ökologisch auch nicht. Als „Irsching-Paradoxon“ geht der Irrsinn in die Geschichte ein, als Unterkapitel zum Wahnsinn der deutschen Energiewende.“

Was Deutschland missachtet, greifen sich andere Länder

Die Gasturbine des Kraftwerks ist ein Wunderwerk deutscher Technik mit einem „Wirkungsgrad von 60,75 Prozent: Weltrekord! Ein Triumph der Präzision im Maschinenbau“, schreibt Autor Georg Meck. Auch ist sie ein Schnellstarter: „Binnen Minuten lässt sich das Kraftwerk rauf und runter fahren, um Stromschwankungen auszugleichen, je nachdem, wie stark die Sonne gerade scheint oder der Wind bläst. Als ‚ideale Brücke ins regenerative Zeitalter’ wurde die Turbine deshalb begrüßt, Effizienz zahle sich auf Dauer aus, das war der vorherrschende Glaube.“ Der Glaube ist dahin. Ein Trost für die Herstellerfirma Siemens ist, dass andere Länder sich um das Technikwunder reißen: „44 Stück des Kraftwerktyps hat Siemens verkauft, nach Amerika, Korea, Japan, Polen, in die Türkei – nur in Deutschland findet die Turbine keine Freunde.“ Lesen Sie hier den ganzen FAS-Beitrag.

Irrsinn erkannt, aber der Spuk wird nicht gebannt

Trotz solcher Tatsachen fordert die FAZ-Redaktion in ihren Kommentaren zu Energiewende, Kernkraftausstieg und Klimaschutz noch immer nicht, den Energiewende-Spuk endlich abzublasen. Warum bloß nicht? Unverstand kann es doch nicht sein. Auch die Bild-Zeitung mag sich dazu nicht durchringen. Wohl schrieb jetzt auch Bild am Sonntag „Wir zahlen Milliarden für Strom, der gar nicht fließt“ (hier). Aber nach wie vor heult auch sie mit den Wölfen des Energiewende-Mainstream: „ Denn dass wir auf Windkraft setzen, ist gut, aber wie wir es tun, macht wenig Sinn, ist teuer, nicht mal ökologisch. Es droht eine ziemlich windige Luftnummer – und raten Sie mal, wer die bezahlt.“ Luftnummer ist stark untertrieben, wenn es um eine ruinöse Politik wie die „Energiewende“ geht. Mit Windkraft wird es stets eine bleiben, solange damit die Stromvollversorgung für ein Industrieland wie Deutschland erzwungen und durchgepaukt wird.

Der Beitrag erschien zuerst im Blog des Autors hier




Irreführende Berichterstattung im ARD-Nachtmagazin: Durch den Atomgau von Fukushima kamen mehr als 18.000 Menschen ums Leben

Anmerkung der Redaktion: Die Wahrheit ist, nach allen vorliegenden offiziellen Untersuchungen, kam durch die Strahlung bei der Kraftwerkshavarie kein einziger ums Leben. Hingegen starben die genannten 18.000 Menschen an den Folgen des Tsunami. Weitere rd. 1600 kamen bisher stressbedingt durch die von den Behörden angeordneten Massen-Evakuierungen um Leben, die nach Meinung vieler Strahlungsexperten völlig unnötig war.

Videoausschnitt der skandalös falschen und grob irreführenden Berichterstattung von Nachtmagazin Moderator Gabi Bauer über die Folgen des AtomGau von Fukushima vor vier Jahren: Zitat „Als erstes explodiert Reaktorblock Eins des Atomkraftwerks Fukushima, in drei Blöcken kommt es später zur Kernschmelze. Mehr als 18.000 Menschen werden bei dem Unglück getötet.“ Mit Dank an Michael Krüger für das Herunterladen und Aufbereiten in Youtube. Zuerst erschienen bei ScienceSceptical

♦  Hannovers Oberbürgermeister Stefan Schostok, im Gedenken an die 20.000 Opfer der Atom-Katastrophe in Fukushima

♦  Eltern beim Sex erwischt: Das Bundesumweltministerium erfreut Klimaschützer mit Videokampagne

♦  Deutsche Welle: Tausende Menschen starben wegen Kernschmelze in Fukushima