Die Suche nach Energieinvestoren zur Unterstützung der australischen Kohlekraftwerks-Industrie – Teil 2

Einleitung von Michael McLaren

„Bei uns ist heute der Unterstützer des STT, der liberale Parlamentsabgeordnete Craig Kelly, der hier auf 2 GB über eine Zukunft interviewt wird, in der die Australier wieder eine bezahlbare Stromversorgung erhalten könnten, wann und wie sie benötigen.

Trevor St Baker, ein führendes Energie-Schwergewicht, hat diese Woche einen 6-Milliarden-Dollar-Plan für die Entwicklung des ersten hocheffizienten und emissionsarmen Kohlekraftwerks Australiens vorgelegt. St. Baker macht geltend, dass es in ganz Australien bekannt ist, dass es eine Leistungs-Lücke an zuverlässiger, planbarer Elektroenergie von mindestens 1000 MW (Megawatt) in Victoria und New South Wales gibt. New South Wales hat eine rasch wachsende Bevölkerung, verfügt aber über keine Reservekapazitäten

Der Parlamentsabgeordnete Craig Kelly, das liberale Mitglied für den Wahlbezirk Hughes (Anm.: Hughes ist ein Vorort der Hauptstadt Canberra) , schließt sich dieser Einschätzung an – um seine Unterstützung für den Plan zu betonen, der die kostengünstigste Art und Weise wäre , um die ausschlaggebende, stabile und zuverlässige Stromversorgung bereitzustellen, wie wir sie benötigen..

 

Mitschrift des Interviews

Michael McLaren:„Der globale Energiemarkt ist momentan eine Geschichte von Widersprüchen. Einerseits haben wir hier eine Gruppe linker Politiker, die die Kohlekraftwerke  in ganz Australien loswerden wollen, aber die sehr glücklich damit sind, die Gewinne zu kassieren, die dieselbe Kohle einbringt, wenn sie in Kohle-hungrige Volkswirtschaften wie Indien und China exportiert wird. Um die Widersprüche fortzusetzen, forderte eine ganze Reihe wirtschaftlicher Schwergewichte in Amerika eine CO2-Steuer, während Trevor St. Baker, einer unserer führenden Akteure in der Energiewirtschaft, einen 6-Milliarden-Dollar-Plan für Australiens erste Entwicklung eines hocheffizienten, emissionsarmen Kohlekraftwerks präsentierte.

St. Baker’s Begründung ist , dass in ganz Australien bekannt ist, dass wir eine Lücke bei  zuverlässiger, abrufbarer Kraftwerkskapazität haben, die mindestens 1000 Megawatt in Victoria und in New South Wales – bei einer dort boomenden Bevölkerung – beträgt,  aber  ohne eine einsetzbare Reservekapazität.
Diese erwähnte hocheffiziente, emissionsarme, als HELE bezeichnete-Kohlestromerzeugung wird auf der ganzen Welt eingesetzt. Und oft wird dafür australische Kohle verwendet. Aber wir haben hier nicht die erforderliche Umgebung geschaffen, um uns an der Entwicklung dieser Technologie zu beteiligen. Um es einfach auszudrücken: Der Plan von St. Baker macht deutlich, warum wir uns an diesem Punkt befinden. Die Finanziers Australiens – ich spreche hier von den großen Banken und vergleichbaren Institutionen – wurden von den aggressiven Niemands auf Twitter hereingelegt und haben einfach Angst, deren Wut zu erzeugen, wenn sie einen modernen Kohle-gefeuerten  Stromerzeuger finanzieren.

Jemand, der seit Ewigkeiten über die Weigerung Australiens, das technische HELE-Phänomen zu erkunden, mit dem Kopf gegen eine Mauer gerannt ist, ist Craig Kelly, der von Hughes kommende Parlamentsabgeordnete (MP). Er ist selbstverständlich auch Mitglied des Regierungsausschusses für Umwelt und Energie. Er ist der Ansprechpartner für diese Fragen. Er ist jetzt in unserer Leitung. Craig, ich freue mich, Sie kennenzulernen und ein gutes neues Jahr.

Craig Kelly:Gut, hier mit Ihnen zu sprechen.

Michael McLaren:Ich meine, was hier geschieht, ist widersprüchlich, nicht wahr? Sowohl zu Hause als auch im Ausland. Wie ich schon sagte, in Amerika gibt es diese bedeutenden Ökonomen. Sie sind jedoch keine Klimaforscher. Sie sagen, dass Amerika eine CO2-Steuer haben müsste – aber Australien fördert Kohle und exportiert sie. Sie hier zu Hause zu verwenden, finden sie aber falsch. Und dann tritt der Energiebaron Trevor St. Baker auf und sagt: „Hören Sie, ich möchte hier etwas anderes machen. Ich möchte ein paar hocheffiziente und emissionsarme Kohlekraftwerke produzieren.“ “

Craig Kelly:Zunächst einmal viel Glück für alle, die versuchen, in den USA eine Kohlendioxidsteuer einzuführen, während Präsident Trump dort ist.

Michael McLaren: So ist es.

Craig Kelly:Und wenn Sie sich jetzt in der Welt umsehen, da werden Hunderte von Kohlekraftwerken gebaut. Und das nicht nur in China und Indien. Es sind rund 50 Länder auf der ganzen Welt, die beschlossen haben, dass es der beste Weg für ihr Land ist, den Menschen billige Energie zu liefern, indem man neue Kohlekraftwerke baut. Der Grund, warum dies hier in Australien nicht der Fall ist, liegt darin, dass Investoren die politische Landschaft betrachten und heute in weniger als sechs Monaten das Potenzial einer Labour-Grünen-Regierung sehen. Und die dämonisieren die Kohle in Australien. Das ist der einzige Grund, warum wir keine Investitionen sehen: Wegen dieser politischen Landschaft und wegen des politischen Risikos..
Damit müssen wir uns als Regierung auseinandersetzen. Denn dieses Problem haben wir. Unsere Kohlestromerzeuger sind eine alternde Flotte. Wir haben (das Kraftwerk) Liddell , das die AGL im Jahr 2022 schließen will.
(Anm.: AGL Energy ist für über 6 Millionen Endkunden der grösste Anbieter von Gas und Elektrizität. AGL hat in den vergangenen Jahren in erneuerbare Energien investiert, z.B. in Windfarmen und Wasserkraftwerke).

Nun, ja, das soll um ein paar Jahre verlängert werden, aber es kann nicht für immer verlängert werden. Am Ende des nächsten Jahrzehnts haben Sie mehr Kohlekraftwerke, die ihr Ende erreichen werden. Und wir können derartige Anlagen nicht über Nacht bauen.

Michael McLaren:Nein, das braucht Zeit.

Craig Kelly:  Sie brauchen mindestens fünf Jahre von einem Neubaubeschluss bis zur Inbetriebnahme um ein neues Kohlekraftwerk zu realisieren. Deswegen müssen wir mitmachen und loslegen, und den Bau am besten schon gestern beginnen.

Michael McLaren:Also gut, jetzt stoßen Sie mit Trevor St. Baker in diese Lücke. Er ist natürlich ein alter Hase im Energiespiel. Er ist ein kluger Mann, er ist ein sehr reicher Mann. Er investiert dort, wo er gewiss ist, dass das gut gehen wird. Und er sagt, wir brauchen etliche dieser hocheffizienten und emissionsarmen Kohlekraftwerke. Er hat speziell Victoria im Blick, um in der Gegend des ehemaligen Kraftwerks Hazelwood und in New South Wales zu bauen. Aber er musste, wie es scheint, nach China gehen, um dafür die Unternehmensfinanzierung zu erhalten – weil er davon überzeugt ist, dass unsere vier großen Banken nicht in Betracht kommen werden, da sie gegen die Finanzierung neuer Kohlekraftwerke sind. Ich denke, das ist ein Teil von Australiens Problem, nicht wahr? Die Banken wurden von den Twitterati-Lobbyisten hereingelegt, und sie rennen meilenweit vor Investitionen davon, was wohl nach Ihrer Annahme vernünftige und profitable Unternehmung wären.

Craig Kelly:  Das trifft exakt zu und das ist eines der Probleme, die wir in Australien haben. Bei unseren großen Unternehmen scheinen sie auf Wenige zu überreagieren… eine Handvoll Leute haben ein paar Tweets auf Twitter gebracht, um die Kohle zu dämonisieren, und sie alle rennen mit einem hundert Meilen-Tempo. .Aber chinesische Investoren sind smart. Die werden sich nicht von einer Handvoll Menschen auf Twitter in Australien einschüchtern lassen, und sie können sehen, dass es hier eine gute, das heißt wirtschaftliche Investition ist, so wie es auch im Rest der Welt möglich ist. Und wir brauchen es geradezu verzweifelt. Ansonsten besteht in den kommenden Jahren die Gefahr von Stromausfällen. Es besteht zudem das Risiko, dass die Strompreise noch höher klettern, als sie es bei uns jetzt schon sind. Zum anderen spielt es keine Rolle, wie viele Windturbinen oder wie viele weitere Sonnenkollektoren wir aus China importieren. Die Realität ist, dass Sie all‘ das zu 100% mit planbarer (Anm.: bedarfsabhängiger) Leistung unterstützen müssen.

Michael McLaren:Das stimmt.

Craig Kelly:Und deshalb brauchen wir eine neue Grundlastversorgung im System. Jetzt können wir entweder Kohle wählen, oder auch Gas, oder Atomkraft. Wir haben aber ein Atomverbot in diesem Land, das meines Erachtens falsch ist, aber ich glaube nicht, dass Sie, wenn Sie morgen etwas bauen wollten, auf den Kurs des Nuklearsystems gehen würden.
Erdgas wiederum haben wir einfach nicht an den richtigen Orten. Dabei sind wir der weltweit größte LNG-Exporteur, das ist Flüssiggas.

Michael McLaren:Trotzdem sagen unsere eigenen Produzenten, dass sie es nicht zu einem günstigen Preis bekommen können.

Craig Kelly:Ja. Aber das Problem ist, dass Erdgas leider nicht an den Orten ist, an dem wir es brauchen würden, um Strom zu erzeugen. Die Kohle, die wir haben, ist aber genau dort, wo wir den Strom erzeugen müssen. Deshalb macht der Plan von St. Baker so viel Sinn. Wenn Sie auf dem Gelände des alten Hazelwood ein neues Kohlekraftwerk bauen, müssen Sie kein Geld mehr für die Aufrüstung der Übertragungsleitungen aufwenden.

Michael McLaren:Das Übertragungsnetz.

Craig Kelly:… das ist es. Die Leute reden darüber, dass wir mitten in der Wüste einen Solarpark bauen sollten. Ohne Rücksicht darauf, wie das gehen soll. bei den Mehrkosten müssten Sie Milliarden Dollar für die Übertragungsleitungen da draußen ausgeben.

Michael McLaren:Von dort, wo es erzeugt wird, dorthin, wo man es braucht.

Craig Kelly:Das stimmt. Wir haben sogar überSnowy 2.0sowie die Kosten in Höhe von einigen Milliarden Dollar für den Bau des Snowy 2.0 gesprochen, damit es funktioniert. Aber dann sind noch etwa 2,7 Milliarden US-Dollar für die Übertragungsleitungen erforderlich, um die elektrische Energie von dort herauszubringen. (Anm.: Snowy 2.0 ist ein seit Dezember 2018 im Bau befindliches 2000 MW- Wasserkraftwerk in den Snowy Mountains. Die erste Stromlieferung für die Versorgung von New South Wales, Victoria und South Australia wird 2024 erwartet.)
Der Bau eines neuen Kohlekraftwerks auf dem alten Gelände von Hazelwood oder das Errichten eines neuen im Hunter Valley ist für die Nation aus wirtschaftlicher Sicht absolut sinnvoll.

Michael McLaren:Okay. Ich stimme Ihnen zu 100% zu, und St. Baker ist ein kluger Kerl. Und er ist kein Zauderer. Er würde das nicht vorschlagen, wenn er nicht davon überzeugt wäre, dass es funktioniert – es scheint also, dass dem viele Leute zustimmen. Wenn das der Fall ist, weshalb wurden derartige Anlagen bis heute nicht verwirklicht ?  Ich meine, warum haben wir in diesem Unternehmensumfeld einfach nicht den Wunsch, das zu tun, was für die Wirtschaft richtig ist?

Craig Kelly:Nun, das ist klar. Es ist die Angst vor einer Regierung Bill Shorten; es ist die Angst vor einer von den Grünen beeinflussten Labour-Regierung, die ein Anti-Kohle-Vorurteil hat.
(Anm.: Bill Shorten ist seit 2013 Vorsitzender der Labour-Partei. Labour stellte von 2007 bis 2013 die Regierung unter Premier Kevin Rudd; bis 2010 sogar mit absoluter Mehrheit).

Michael McLaren:Gab es auch etwas Angst, als Malcolm Turnbull Premierminister war? (Anm.: Australiens Premier bis Juli 2018. Nachfolger Scott Morrison, Liberals).

Craig Kelly:Ich denke, nicht in diesem Ausmaß. Malcolm hat verstanden, dass wir eine Grundlast-Stromerzeugung brauchten. Aber erinnern Sie sich Sie daran; wir hatten die Labour Partei da draußen, die als Ziel von 50% für die erneuerbare Energie wollte. Sie wollen (in Victoria) kopieren, was in Südaustralien passiert ist, das diesem Bundesland die höchsten Strompreise der Welt einbrachte. Jetzt denken Sie, wenn Sie dieses Experiment gesehen haben und die höchsten Strompreise der Welt erreicht haben, dann wollen wir das nicht. Aber genau das ist immer noch die Politik, die Labour kopieren will. Was nun in Südaustralien passiert ist, geschah, weil sie immer, wenn sie diesen Überschuss von Windstrom im Netz hatten, die Kohlekraftwerke plötzlich abschalten mussten. Aber die müssten im Hintergrund da sein und in der gleichen Minute Strom erzeugen, wenn der Wind nachlässt.

Michael McLaren:Natürlich haben wir öfter als selten gesehen, dass an sehr heißen Tagen der Wind nachlässt. Sie bekommen also einen Spitzen-Nachfrage, haben aber einen Tiefpunkt in der Stromversorgung.

Craig Kelly:Was wir tatsächlich in Südaustralien gesehen haben: Wir sahen ihr letztes Kohlekraftwerk, die Northern Power Station.-

Michael McLaren: In dieLuft gesprengt.

Craig Kelly:… Wegen der subventionierten Windenergie im Netz konnte es einfach nicht wirtschaftlich laufen. Es wurde also ständig heruntergefahren, angehalten und gestartet. Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit einem Lastwagen, der für die Autobahnfahrt mit 100 km/h ausgelegt ist.  Wenn Sie ständig Vollbremsungen machen müssen und dann so schnell wie möglich wieder auf 100 km/h beschleunigen, und dann erneut bremsen und wieder beschleunigen, dann fahren Sie ineffizient und produzieren mehr Abnutzung und Verschleiß. Genau das ist mit dem Kohlekraftwerk in Südaustralien passiert. Und sie haben damit ein perfektes Kohlekraftwerk in die Luft gesprengt: Es war nicht veraltet, es war nur ungefähr 30 Jahre alt. Und jetzt bezahlen sie dafür. Sie zahlen in Südaustralien einen sehr hohen Preis mit den höchsten Strompreisen der Welt. Die Industrie verlässt diesen Staat. Und man hat dort die höchste Anzahl von Stromabschaltungen im Lande..

Michael McLaren:Okay. Nun, kurz bevor Sie gehen, Craig, eine letzte Frage: Es sieht so aus, als ob Trevor St. Baker für seinen Plan, den er hart erarbeitet hat, dafür bereits Verträge oder Finanzierungen erreicht hat. Anscheinend von China – im Umfang von 6 Milliarden Dollar. Natürlich gibt es Bedenken in Bezug auf Geld von China und insbesondere zu dessen Rolle in unserem Stromnetz. Wäre dies nicht ein ideales Projekt für eine wiedergewählte Morrison-Regierung, sollte es später in diesem Jahr dazu kommen, die Dollars australischer Steuerzahler zu investieren und die Chinesen herauszuhalten?

Craig Kelly:Ja, sehen Sie, es wäre großartig, wenn das die Investoren wären. Ich denke, der private Sektor sollte es tun. Aber es spielt keine Rolle, ob das Geld aus China oder Indien oder Pakistan oder Bolivien oder den USA stammt. Sobald das Geld nach Australien kommt, wird dieses Kraftwerk von Australiern wie Trevor St. Baker betrieben und verwaltet. Das Geld ist dann hier, sie können das Kraftwerk nicht einpacken, es zerlegen und mit nach China nehmen. Es bleibt hier im Land, um billige, kostengünstige und reichlich vorhandene Energie für Australier zu erzeugen, und genau das brauchen wir.

Michael McLaren:Es war gut, mit Ihnen zu reden. Es ist gut, an diesem Punkt des neuen Jahres abzubrechen, und ich bin mir sicher, dass wir im Jahre 2019 erneut miteinander sprechen werden. Craig, danke für Ihre Zeit.

Craig Kelly:Cheers, ich bedanke mich.

Michael McLaren: Es war mir eine Freude. Dies war Craig Kelly, der liberale Abgeordnete für Hughes.“
(Ende des Interviews von 2GB)


Nachwort
Zu dem Thema “Moderne, hocheffiziente und emissionsarme Kohlekraftwerke” gibt es zwei
recht spektakuläre Entwicklungen:

  1. Die deutschen Dampfkraftwerke durch Betrieb mit optimaler Anlagentechnik (BoA). Die Weiterentwicklung der seit 1960 fertiggestellten RWE-Braunkohlekraftwerke zu der ab 2000 eingesetzten BoA-Technik an den Standorten Niederaußem und Neurath brachte einen Netto-Wirkungsgrad von mehr als 43%; der nach Angaben von Prof. Helmut Alt, FH Aachen, inzwischen bei sogar 47% liegt. Durch diese Neubauten werden die aus den 70er Jahren stammenden alten Kraftwerke, die rd. 35% Wirkungsgrad aufwiesen, schrittweise ersetzt.
    Das 600-MW Isogo-Kraftwerk in Yokohama / Japan – dort mit Steinkohle betrieben – ist der zweite moderne Kohlekraftwerkstyp, der mit 45% Wirkungsgrad ebenfalls den Beweis liefert, dass es jetzt moderne thermische Dampfkraftwerke mit Kohlefeuerung gibt, die eine erstaunliche Effizienz besitzen – und daher einen weitaus geringeren Kohleverbrauch pro erzeugter kWh und somit auch geringere Energieverluste und Emissionen aufweisen als Altanlagen.

Es sind wahrscheinlich diese bereits im Einsatz befindlichen High-Tech-Entwicklungen, die Mr. Trevor St Baker im Blick hat.
Günter Keil

Quellen:
Teil1: Webseite STT (Stop These Things); „Reliable Power Rewind: Australia Rebuilds Baseload With New High Efficiency Low Emission Coal Plants”, – STOP THESE THINGS,

February 5, 2019
Teil 2: “The Search for Energy Investors to help the Coal Fire Industry” , Ergänzung von Teil 1
(s.o.), Interview des Abgeordneten Craig Kelly, MP, durch Michael McLaren, 2GB, vom
22.Januar 2019.

 

Dr.-Ing. Günter Keil

Sankt Augustin
25.02.2019




„Australien wird neue, fortschrittliche Kohlekraftwerke bauen. Der Wiederaufbau der zerstörten Grundlastversorgung.“

Am 25. Januar (2019) waren 200.000 Haushalte und Unternehmen in Victoria (Anm: Bundesstaat im Süden Australiens) ohne Strom – und sie waren wütend darüber, was mit ihrer einst zuverlässigen und günstigen Stromversorgung geschehen war.
Victorias Premierminister Daniel Andrews und die Ministerin für die Verschrottung des Stromnetzes, Lily D’Ambrosio hatten einen Freudentanz aufgeführt, als das 1.600 MW (Megawatt) Kohlekraftwerk Hazelwood durch den subventionierten Windstrom aus dem (Energie-)-Geschäft hinausgeworfen wurde.
Wäre dieses Kraftwerk am 25. Januar in Betrieb gewesen, hätte es leicht den Absturz der Windkrafterzeugung von 833 MW ausgeglichen, der an diesem Tage in einem Zeitraum von einigen wenigen Stunden erfolgte. Als die Stromversorgung zusammenbrach, betrug die Stromerzeugung der Windkraftanlagen Victorias lächerliche 20% ihrer Gesamt-Nennleistung.
Und mehr zu diesem Ereignis: Hätte man Hazelwood und anderen vergleichbaren Kraftwerken weiterhin die Versorgung der Einwohner Victorias – und unter anderen auch Südaustraliern – überlassen, ohne die chaotische Störung durch hochsubventionierte Windkraft, dann hätte es keine Massen-Blackouts an diesem Tage gegeben. Auch wären die Stromerzeugungskosten nicht auf $14.500 pro MWh (Megawatt-Stunde) hochgeschossen.  Vor der Subventionierung von Wind und Solar lieferte Hazelwood problemlos und profitabel Strom ins Netz: Und zwar für weniger als $50 pro MWh.
Ein ähnliches Chaos spielte sich am vorhergehenden Tag im Bundesstaat Südaustralien (SA) ab, als die Windstromleistung zusammenbrach und die Strompreise durch die Decke gingen.
SA sprengte sein letztes Kohlekraftwerk im Jahre 2016 in die Luft.
Das Debakel vom 25. Januar in Victoria – und die unzureichende Stromversorgung, die bereits seit Jahren ein wesentlicher Bestandteil des Lebens im Windstrom-„versorgten“ Südaustralien ist – hat jetzt den Fokus auf die Frage gerichtet, was der Begriff „Zuverlässigkeit“ eigentlich bedeutet.

Mit dem Verbot der Kernkraft durch die Bundesgesetzgebung sowie die starke Drosselung oder auch das Verhindern der Gasförderung in auf dem Festland liegenden Feldern durch die Gesetzgebung der Bundesstaaten, die zu extremen Gaspreisen führte, blieb als alleinige Möglichkeit, das Netz zu sichern und den Verbrauchern zuverlässig Strom zu liefern, der Betrieb von Kohlekraftwerken.

STT hat erfahren, dass der Bundes-Energieminister, Angus Taylor, intensiv an Vereinbarungen arbeitet, die zu einer Investitionswelle in neue Kohlekraftwerke mit hohem Wirkungsgrad und niedrigen Emissionen führen werden, und die ebenso die Sanierung und Modernisierung bestehender Anlagen unterstützen.
Nennen wir es eine Rückkehr zur Vernunft in der Energiepolitik.“
(Ende des Blogs von McLaren)

Kommentar von Günter Keil
„Australien befindet sich zwar auf der gegenüber liegenden Seite der Erdkugel, aber nachdem ich die auf der Webseite von STT veröffentlichten zwei Beiträge (Lit. 1 und 2) gelesen hatte, kam mir nahezu alles sehr bekannt vor – als sei die Rede von Deutschland, in dem es allerdings im Januar nicht Sommer ist. Die Parallelen zur deutschen Energiepolitik und ihren Folgen sind frappierend, doch sind sie die logischen Folgen der gleichen Ideologie, die insbesondere Südaustraliens Bürger und Unternehmen zunehmend belasten – und die eine hierzulande (bisher noch) nicht bekannte Wut erzeugen. Das Betrachten der Startseite des Web-Blogs STT – was „Stop These Things“ („Schluss damit“) bedeutet – sagt alles:
Deren Untertitel lautet: Die Wahrheit über den großen Windstrom-Betrug“
Es folgt die Zielsetzung: „Wir sind nicht hier, um über Windindustrie zu debattieren, sondern um sie zu zerstören.“
Angesichts des auch bei uns schmerzhaften Anstiegs der mittlerweile höchsten Strompreise in der EU und des gerade erst im Januar 2019 erlittenen erneuten Zusammenbruchs der Stromversorgung in Südaustralien ist eine deutliche Ähnlichkeit zu uns – die wir gerade am 10. Januar 2019 einem gefährlichen Beinahe-Blackout entgangen sind – gut erkennbar. In einer Hinsicht sind jedoch die heute führenden australischen Politiker dem Energiewende-Deutschland voraus: Der voraussichtlich in naher Zukunft vom Bundestag beschlossene Ausstieg aus der Kohleverstromung ist in Australien bereits seit Jahren Gesetz und Realität. Kraftwerke wurden zuerst in die Unrentabilität befördert und nach ihrer Schließung gesprengt. Ihr Ersatz durch Windstromanlagen wurde zwar durch die eingetretenen Versorgungsengpässe (fehlende Grundlast-Stromerzeugung), durch Blackouts – ein früherer am 28. September 2016 (Nr.3) betraf ebenfalls Südaustralien – und den Anstieg der Strompreise eindeutig widerlegt. Aber die Politiker nehmen es hier wie dort nicht zur Kenntnis:
In dem am 29.9. folgenden Artikel der gleichen Zeitschrift  über diesen „schlimmsten Sturm  der letzten 50 Jahre“ zitierte man den Premierminister von SA, Jay Weatherill, mit der Aussage, dass die Behauptungen, dass der Stromausfall die Folge des erheblichen Ausbaus der Windkraft oder der Stilllegung von Kohlekraftwerken gewesen sei, falsch wäre. Was die Zeitung dann veranlasste, in der Überschrift dieses Artikels zu betonen, dass „die Erneuerbaren an diesem Blackout keine Schuld tragen“ (4).
Leider war es diese Behauptung, die falsch war. Die Erklärung ergab sich aus der Mitteilung im gleichen Artikel, dass vom Meteorologie-Amt die Warnung verbreitet worden sei, dass ein derartiger „super cell thunderstorm“ Sturmböen von bis zu 140 km/h erreichen kann.
Wie in Deutschland und ebenso in anderen Ländern schon lange bekannt ist, müssen Windräder bei Starkwind abgeschaltet und abgebremst werden, um Schäden zu vermeiden. Ausführliche Angaben macht die deutsche Firma Enercon, die für die Sturmregelung ihrer Typenreihe durchweg eine „Abregel-Windgeschwindigkeit“ von 28 bis 34 m/sec nennt, in der die Anlagen linear heruntergefahren werden. Ab 34 m/sek wird abgeschaltet – das entspricht 122 km/h.
Bei deaktivierter Sturmregelung stoppt die WKA bereits, wenn die Windgeschwindigkeit im
3-Minuten-Mittelwert 25 m/sec bzw. im 15-Sekunden-Mittelwert bei 30 m/sec liegt – das sind 91 km/h.
Daher sind bei einem derartigen Sturm sämtliche Windturbinen längst abgeschaltet und die Rotoren blockiert. Mit anderen Worten:  Auch die besonders geförderten, zahlreichen Windparks in Südaustralien produzierten während dieses Sturms: Nichts.
Kohlekraftwerke hätten – intakte Hochspannungsleitungen vorausgesetzt – sehr wohl mit ihrer wetterunabhängigen Leistung zur Stabilisierung der Stromversorgung beitragen können. Jedoch nur die noch nicht stillgelegten und gesprengten Anlagen.

Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass diese Erfahrungen zu einer Revision der deutschen Energiepolitik führen. Wie es aber endet, können wir am australischen Beispiel lernen. Und dann wird es nicht allein um den Neubau moderner Kohlekraftwerke gehen.

Hinweis: Die Beiträge 1.) und 2.) wurden zusammen von STT erst am 5.2.2019 veröffentlicht.
Der Artikel Nr.1 (Teil 1) bezieht sich auf den Blackout in Victoria am 25. Januar 2019.
Der Beitrag Nr.2 präsentiert das Interview vom 22. Januar 2019, das 3 Tage vor dem Blackout gesendet wurde, in dem Einzelheiten des bevorstehenden Neubauprogramms für moderne Kohlekraftwerke erläutert werden.
Teil 2  (Nr.2) wird separat veröffentlicht.

Quellen:
1.) Webseite STT (s.o.); „Reliable Power Rewind: Australia Rebuilds Baseload With New High Efficiency Low Emission Coal Plants”, vom 5. Februar 2019. Teil 1
2.) Webseite STT (Stop These Things): “The Search for Energy Investors to help the Coal Fire Industry” , Interview des Abgeordneten Craig Kelly, MP, durch Michael McLaren, 2GB, vom 22.Januar 2019. Teil 2

3.) Elle Hunt: „South Australia blackout: entire state left without power after storms“, The Guardian, 28. 9. 2016;  https://www.theguardian,com/australia-news/.
4.) Michael Slezak: “South Australia’s blackout explained (and no, renewables aren’t to blame”, The Guardian, 29.9.2019; Website s.o. bei Quelle Nr.3.

 

Dr.-Ing. Günter Keil
Sankt Augustin

  1. Februar 2019



Des Kaisers neue Kleider oder das technologische Elend der deutschen Energiewende

Das Märchen erzählt von einem Kaiser, der in sich selbst und seine eigene Garderobe verliebt, von zwei sich als Weber ausgebenden Betrügern auf geradezu charmante Weise betrogen wird und in seiner grenzenlosen Arroganz, Dummheit und Dünkelhaftigkeit auf diesen Betrug hereinfällt. Die Betrüger behaupteten, die schönsten Kleider anfertigen zu können, die aber nur sehen könnte, wer nicht dumm und seines Amtes würdig sei. Auf diese ausgemachte Chuzpe fallen nicht nur der Kaiser, seine Minister und Hofschranzen, sondern schließlich auch das ganze Volk herein. Niemand sieht die Kleider, die die Betrüger vorgeben gewebt zuhaben, aber alle loben ihre Schönheit in den höchsten Tönen. Wer sollte wohl auch freiwillig zugeben wollen, nichts dergleichen zu sehen und sich deshalb dem Verdacht auszusetzen, dumm zu sein oder seines Amtes nicht würdig. Schlussendlich, anlässlich eines Auftrittes des Kaisers mit seinen neuen Kleidern in der Öffentlichkeit, macht ein kleines Kind dem Spuk dadurch ein Ende, dass es ausruft: „Aber er hat ja gar nichts an!“. Im Märchen kommen das Volk und schließlich auch der Kaiser und seine Umgebung zur Besinnung und das Ganze geht, wie fast immer im Märchen, glücklich aus.

Im realen Leben kann man sich darauf aber wohl nicht immer verlassen. Der Bezug der deutschen Energiewende zu H.C Andersens Märchen mag nun so manchem Zeitgenossen gar nicht so recht einleuchten aber besser als im Märchen kann man die Realität kaum darstellen. Ersetzen wir gedanklich die Kleider des Kaisers durch die Energiewende, den Kaiser durch unsere verehrte Frau Bundeskanzlerin, des Kaisers Minister durch unsere Regierung, die Hofschranzen durch all die Experten, ernannte wie selbsternannte, Gutachter, Gutachter von Gutachtern und sonstigen Schönrednern, die Betrüger durch die Profiteure der vorgeblichen Energiewende, allen voran die Hersteller und Betreiber nutzloser Windenergie- und Solaranlagen sowie die Energieversorger und Netzbetreiber, die wider besseren Wissens aus leicht nachvollziehbaren Gründen gute Miene zum bösen Spiel machen. Und nicht zuletzt des Kaisers Volk durch die Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Wir haben ein geradezu perfektes Pendant. Bleibt eigentlich nur noch zu klären, wer denn das kleine Kind oder den Hofnarren geben soll.

Da sich bisher niemand gemeldet hat, es aber allerhöchste Zeit ist, weiterer sinnloser Geldverschwendung zu Lasten der Bürger einen Riegel vorzuschieben, will ich diese Rolle des „Advocatus Diaboli“ notgedrungen übernehmen und laut und für jedermann verständlich rufen:

„Aber sie hat ja gar nichts an!“

Im Märchen hat man dem Kind, wenngleich zunächst zögerlich, schließlich geglaubt, wohl auch deshalb, weil das Volk den Mut wiederfand, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Das war dann sicherlich das Ende des Wirkens der Betrüger und Scharlatane. Der Kaiser selbst aber, obgleich ihm bewusst geworden war, dass er tatsächlich nackt daherspazierte, setzte seinen Weg fort und dachte bei sich: “Nun muss ich´s aushalten!“

Im wirklichen Leben genügt der Ruf allein wohl eher nicht, man muss schon begründen, warum man solches zu rufen für notwendig gehalten hat. Das soll nun erfolgen, soweit ich es zu begründen vermag.

Per Deklamation stützt sich die „Energiewende“ in Deutschland auf zwei Säulen:

  • den Ersatz atomar-fossiler Kraftwerke durch solche Kraftwerke, die sogenannte „erneuerbare Energie“ als Primärenergie nutzen,
  • die Steigerung der Energieeffizienz, gestützt auf Energiesparmaßnahmen und rationellen Umgang mit Energie.

Zu letzterem soll hier nur noch einmal angemerkt werden, dass sämtliche Energiesparmaßnahmen der Vergangenheit nicht dazu geführt haben, den Endenergieverbrauch der Bundesrepublik Deutschland auch nur um eine einzige Kilowattstunde zu senken. Alles in allem ein deprimierendes Ergebnis angesichts der verursachte Kosten!

Wie aber sieht es mit der ersten Säule aus, steht die auf sicherem technisch- technologischem Fundament? Wir werden sehen, dass sie auf gar keinem Fundament steht sondern vielmehr auf Sand gebaut wurde. Um das zu erkennen, müssen wir uns ein wenig mit der Physik, der Elektrotechnik und den Grundlagen der Energietechnik befassen, wenn es auch ein wenig beschwerlich und nicht jedermanns Sache sein wird.

Was sind eigentlich Kraftwerke? „Dumme Frage“, wird mancher sagen, „das weis doch jeder!“ Aber dumme Fragen gibt es ja nicht, nur dumme Antworten. Deshalb sehen wir mal bei denen nach, die es wohl wissen müssen: bei den Netzbetreibern. Diese vier deutschen Netzbetreiber haben mit dem „Transmission Code 2007“[1]ein Regelwerk geschaffen, in dem sie die Zugangsbedingungen zum deutschen Stromnetz festlegen. Dort finden wir:

„Ein Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen.[2]

Wahre Wunderwerke müssten dann Kraftwerke sein, denn bisher ist es wohl noch niemandem gelungen, Energie zu erzeugen und für die Zukunft sind die Aussichten dafür, dass es jemals gelingen würde, wohl eher trübe. Man kann Energie nur von einer Form in eine andere wandeln und das auch nicht unbegrenzt. So müsste es wohl richtiger heißen:

“Ein Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Energie in elektrische Energie zu wandeln.“

So genau dürfen wir es aber wohl auch nicht nehmen, denn alle Welt schwatzt ja auch von „Erneuerbarer Energie“, obwohl man Energie auch nicht erneuern kann und nachwachsen tut sie auch nicht, so sehr man sich das auch wünschen mag.

„Kraftwerk“ ist also ein Oberbegriff für alles was Energie in Elektroenergie wandelt, genau wie „Verkehrsmittel“ ein Oberbegriff ist für alles, was dem Menschen ermöglicht, am Verkehr teilzunehmen. So sind gleichermaßen ein Automobil wie eine Pferdedroschke ein Verkehrsmittel. Niemand würde aber ernsthaft auf die Idee kommen, im heutigen Straßenverkehr die Automobile vollständig durch Pferdedroschken ersetzen zu wollen.

Wie aber ist das mit den Kraftwerken? Sind alle Kraftwerke gleich und kann man sie beliebig untereinander austauschen oder die einen durch die anderen ersetzen? Wenn sie aber nicht gleich sind, was wohl auf der Hand liegt, worin liegt dann das Wesen ihres Unterschieds?

Wir schauen wieder in den „Transmission Code 2007“, denn dort muss sich ja dann ein bestehender Unterschied wiederfinden, benannt und spezifiziert sein. In der Tat ist es so und wir finden zunächst einen neuen Begriff: „Erzeugungseinheit für elektrische Energie“ und seine Definition:

“Eine Erzeugungseinheit für elektrische Energie ist eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Anlage eines Kraftwerkes. Es kann sich dabei u.a. um einen Kraftwerksblock, ein Sammelschienen- Kraftwerk, eine GuD- Anlage, eine Windenergieanlage, um den Maschinensatz eines Wasserkraftwerkes, um einen Brennstoffzellenstapel oder um ein Solarmodul handeln.“[3]

Also, unter anderem sind Teile von Kraftwerken, eventuell auch ganze Kraftwerke, Windenergieanlagen und Solarmodule Erzeugungseinheiten für elektrische Energie. Worin aber liegt das Wesen ihres Unterschiedes? Wir müssen schon ein wenig suchen, aber dann finden wir ihn in folgender Definition:

“Eine Erzeugungseinheiten vom Typ 1liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit dem Netz gekoppelt ist.
Eine Erzeugungseinheit vom Typ 2 liegt vor, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.[4]

Das ist nun eine ganz klare Aussage. Es gibt also nur zwei Typen von Erzeugungseinheiten für elektrische Energie, nämlich die vom Typ 1 mit direkt netzgekoppelten Synchrongeneratoren und die vom Typ 2, die irgendwie anders, keinesfalls jedoch direkt, mit dem Netz gekoppelt sind.

Und da scheidet sich nun bei genauerem Hinsehen die Spreu vom Weizen. Ausnahmslos alle atomar-fossilen Kraftwerke sind Erzeugungseinheiten für elektrische Energie vom Typ 1, während genauso ausnahmslos alle Windenergie- und Solaranlagen und mit wenigen Ausnahmen auch alle Biogasanlagen Erzeugungseinheiten für elektrische Energie vom Typ 2 sind.

Wozu dieses begriffliche Verwirrspiel eigentlich nützlich sein soll, erschließt sich einem unvoreingenommenen Betrachter allerdings nicht. Wenn Kohlekraftwerke, Gaskraftwerke, Atomkraftwerke u.a.m Kraftwerke in einem engeren Sinne sind, das Gegenteil wird sicher niemand behaupten wollen, dann sind es Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Biogasanlagen eben nicht. Sie sind etwas ganz anderes, sie sind keine Kraftwerke und wenn sie keine Kraftwerke sind, verfügen sie demzufolge auch über keine Kraftwerkseigenschaften.

Genau diese Kraftwerkseigenschaften sind aber unverzichtbare Voraussetzung, um lokale oder zentrale Netze oder gar länderübergreifende Verbundnetze überhaupt betreiben zu können. Will man nun vorhandene Kraftwerke in ihren jeweiligen Netzen ersetzen, weil beispielsweise die Reserven an den von ihnen benötigten Primärenergieträgern zur Neige gehen oder aber der Betrieb von Atomkraftwerken nicht mehr gewollt ist oder Klima und Umwelt geschützt werden müssen oder was immer man für Gründe noch erfinden mag, dann kann man diese Kraftwerke nur durch Kraftwerke ersetzen.

Das hat auch Konsequenzen für die Realisierung eines alternativen Energiekonzeptes auf der Grundlage dezentraler Strukturen. Auch und insbesondere für dezentrale Ver-sorgungslösungen benötigt man Erzeugungseinheiten für elektrische Energie vom Typ 1, echte Kraftwerke eben. Das gilt auch für völlig netzunabhängige Versorgungslösungen. Die Vielzahl kleiner Kraftwerke, die hierbei zum Einsatz kommt, muss über die gleichen Eigenschaften bzw. Fähigkeiten verfügen, wie sie die großen Kraftwerke besitzen.

Sie alle müssen fähig sein,

  • einen Beitrag zur Frequenzhaltung zu leisten,
  • sich an der Spannungskonstanthaltung zu beteiligen,
  • bedarfsgerecht Blindleistung liefern zu können,
  • im Fehlerfall die Netzführung zu unterstützen und
  • schwarzstart- und inselbetriebsfähig sein.

Keine einzige Windenergieanlage, keine einzige Photovoltaikanlage und nur sehr wenige Biogasanlagen weltweit verfügen auch nur über eine einzige dieser Kraftwerkseigenschaften und wenn doch, dann nur rudimentär. Vielmehr hängen sie wie Parasiten am Netz, wie die Misteln am Baum. Sie benutzen lediglich das Netz, Für seine Funktion, die Stabilität seiner Parameter, seine Sicherheit u.a.m tun sie absolut nichts und ohne dieses Netz sind sie vollkommen funktionsuntüchtig. Sie können sich im Falle eines Netzausfalles nicht einmal selbst versorgen.

Mit derart zutiefst nutzloser Technologie behaupten nun Betrüger und Scharlatane eine Energiewende vollziehen zu wollen oder gar schon vollzogen zu haben. Mit dem heutigen weltweit verfügbaren Stand der Technik ist das absolut unmöglich. Das soll aber nicht heißen, dass es nicht möglich wäre, dafür geeignete Kraftwerke zu entwickeln und herzustellen. Nur leider haben die Hersteller es in mehr als drei Jahrzehnten nicht vermocht, Kraftwerke zu liefern, die Sonne oder Wind als Primärenergie verwenden. Warum sollten sie auch, ihr Schrott wurde ihnen ja reißend abgenommen und mehr als fürstlich bezahlt!

Für die Realisierung solcher Kraftwerke gibt es beim gegenwärtigen Stand der Technik nur einen einzigen Weg und der ist nicht einmal erst neu zu erfinden. Wie alle anderen Kraftwerke auch müssen sie, unabhängig von ihrer Größe, über direkt mit dem Netz bzw. den Verbrauchern gekoppelte Induktions- Synchrongeneratoren verfügen. Weder Asynchrongeneratoren, noch permanentmagneterregte Synchrongeneratoren noch Frequenzumrichter, Wechselrichter noch sonst irgendwas sind brauchbar. Ausschließlich der gute alte, bereits 1867 von Werner v. Siemens mit dem dynamoelektrischen Prinzip erfundene, Induktions- Synchrongenerator erfüllt alle Bedingungen, natürlich heute in modernem maschinenbaulichem Gewand. Der Induktions- Synchrongenerator ist in Kraftwerken sicher nicht alles, aber ohne ihn ist alles andere nichts. An ihm vorbei führt kein Weg zu einer erfolgreichen Energiewende.

Die einzige Schwierigkeit am Induktions- Synchrongenerator stellt die Notwendigkeit seines Antriebes mit konstanter Drehzahl dar. Das ist für Windkraftwerke komplizierter als beispielsweise für Biogas- Kraftwerke oder Solarkraftwerke. Technisch lösbar ist es aber in jedem Falle, man muss es nur wollen.

Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass sich fehlende Kraftwerkseigenschaften nicht etwa dadurch ersetzen lassen, dass man die Übertragungs- und Verteilungsnetze intelligent macht. Ein solcherart „Smart- Grid“ ist in diesem Kontext nichts anderes als eine besonders smarte Geldverschwendung zugunsten neuer Betrüger und Scharlatane. Wenn es zukünftig notwendig werden sollte, an den bestehenden Netzstrukturen etwas ändern zu müssen, wird man angesichts einer zunehmend zu erwartenden Dezentralisierung zu zellulären Strukturen auf Grundlage notversorgungsfähiger Energiezellen übergehen müssen. Das aber wird noch ein weiter, schwieriger Weg sein, wobei auch eine zelluläre Struktur nicht ohne echte Kraftwerke auskommen wird.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den dargelegten technischen Zusammenhängen nun konkret für die deutsche Energiewende und wie wirken sich die genannten Unzulänglichkeiten in der Versorgung von Industrie und Bevölkerung mit Elektroenergie aus?

Man muss nicht gerade ein Hellseher sein, um zu erkennen, das die Energiewende gescheitert ist und auch kein Prophet um zu verkünden, dass sie auch zukünftig so nicht funktionieren kann und wird. Ihr fehlt ganz einfach eine solide technologische Grundlage. Ihre beiden Säulen sind auf nichts als Sand gebaut.

Die parasitär an den Netzen hängenden Windenergie- und Solaranlagen belasten die Netze und wenn es ihrer zu viele werden oder wenn die von ihnen eingebrachten Leistungen zu groß werden, laufen die Netze Gefahr zu kollabieren. Ein Blackout wäre dann unvermeidbar die Folge. Die Ursache dafür besteht darin, dass die parasitären Windenergie- und Solaranlagen nicht etwa adäquat Kraftwerkskapazitäten in den Netzen vollwertig ersetzen können, sie sind ja selbst keine Kraftwerke, sondern diese Kraftwerkskapazitäten und mit ihnen ihre Kraftwerkseigenschaften aus den Netzen verdrängen, mit fatalen Folgen für die Netzführung und die Stabilität der Netzparameter bis hin zur Gefährdung der Versorgungssicherheit. Die Netzbetreiber wirken dem entgegen, indem sie in der Regel die Störenfriede einfach abschalten. Das ficht deren Betreiber nicht sonderlich an, denn über die Netzentgelte werden einem Teil der Stromkunden die Kosten für den gesamten  „Geisterstrom“ einfach aufs Auge gedrückt. Die Bürger zahlen eine Zeche für etwas, was sie weder bestellt noch gebraucht haben noch nutzen konnten. Die Anlagenbetreiber erhalten eine Vergütung für Strom, den sie gar nicht geliefert haben, den sie aber hätten liefern können, wenn sie denn gedurft hätten, wie sie behaupten.

Völlig verdrängt wird dabei, dass nicht etwa irgendwelche fehlenden Netzkapazitäten oder aber zu viel Strom aus Windenergie- und Solaranlagen, der nicht verbraucht werden konnte oder ein willkürlich nicht befolgter Einspeisevorrang die Ursache für die Abschaltung der Anlagen war, sondern einzig und allein deren eigene Untauglichkeit. Bisher waren noch zu keinem Zeitpunkt die von Windenergie- und Solaranlagen gelieferten Energiemengen größer, höchsten ein einziges und erstes Mal um die Jahreswende 2017/2018 gleich dem zu deckenden Bedarf. So lässt man sich seine eigene Unfähigkeit mit staatlicher Duldung teuer bezahlen.

Warum aber werden dann die anderen Kraftwerke nicht abgeschaltet wenn doch Windenergie- und Solaranlagen die vollständige Versorgung sicherstellen könnten und stattdessen an einigen Tagen des Jahres riesige Mengen Elektroenergie über den Bedarf hinaus gewonnen, und im Ausland zu extrem negativen Preisen verhökert? Hat etwa Prof. Claudia Kemfert doch Recht mit ihrer gebetsmühlenhaft wiederholten Forderung, endlich die Kohlekraftwerke abzuschalten, damit sie für Wind- und Solarstrom nicht die Netze verstopfen? Mitnichten, Frau Kemfert und ihr Gefolge scheinen von der Energieversorgung eines Industrielandes wie der Bundesrepublik Deutschland genau so viel Ahnung zu haben, wie eine Kuh vom Eiskunstlauf.

Das mag ja gerade noch so hingenommen und unter „Freiheit der Wissenschaft“, auch jener im lebensfremden, abgeschlossenen Elfenbeinturm, unter Ulk abgebucht werden können. Warum aber Leute, die es wissen müssen, warum also beispielsweise der BWE als Lobbyverein der Windbranche, nicht warnend den Finger erhebt und bekennt, das es so nicht geht, so nicht gehen kann, weil man nicht einmal ansatzweise über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, dürfte schon kriminell und strafrechtlich relevant sein. Gleiches gilt ausnahmslos auch für alle anderen Lobbyvereine der „Erneuerbaren“. Schließlich wird man ja irgendwann auch einmal fragen müssen, wer denn für den angerichteten materiellen und finanziellen Schaden aufzukommen gedenkt.

Zunächst aber sollte man wissen, dass die negativen Strompreise an der Leipziger Zockerbude EEX willkürlich künstlich gemacht werden. Eine solche Einrichtung wie die EEX, an der die vier mit Abstand größten Hauptakteure nach eigenem Ermessen und Gutdünken das Verhältnis von Angebot und Nachfrage selbst bestimmen und in ihrem ureigensten Interesse gestalten, als Börse zu bezeichnen, ist schon recht dreist und frech. Damit aber nicht genug. An einigen wenigen Tagen des Jahres werden diese besagten negativen Strompreise künstlich erzeugt, weil sie schließlich die Höhe der EEG- Umlage entscheidend bestimmen, die die Bürger Stromkunden dann nicht etwa nur auf den Anteil von Wind- und Solarstrom zu berappen haben, sondern auf jede einzelne Kilowattstunde ihres Verbrauches, egal woher sie stammt. So werden die zunächst als milliardenschwere Verluste anmutenden negativen Strompreise in milliardenschwere Gewinne zugunsten der Energieversorger und zulasten der Stromverbraucher umgewandelt. Ein geradezu geniales Geschäftsmodell für die Nutznießer!

An allen anderen Tagen des Jahres werden unerwünschte Stromüberschüsse einfach dadurch vermieden, dass man die überflüssigen Windenergie- und Solaranlagen einfach abschaltet. Zahlen müssen das aber auch die Verbraucher, siehe „Geisterstrom“. Warum macht man das dann nicht auch an diesen Tagen? Warum treibt man dann die Preise so tief wie möglich in den negativen Keller und fährt dazu sogar noch die Pumpspeicherwerke leer?

Des Weiteren sollte man wissen, das eine Abschaltung der Kohlekraftwerke zum sofortigen Kollaps der Energieversorgung des Industrielandes Deutschland führen würde. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich bei den Energieversorgern und Netzbetreibern angesichts der ständigen und massiven Boykotthetze bestimmter Wissenschaftler, Politiker und Lobbyisten gerade gegen die Kohlekraftwerke niemand entschließt, sie eben einfach einmal abzuschalten und so zu demonstrieren, was dann passiert.

Sollte ein solches Abschalten geschehen, was alle verfügbaren Götter dieser und anderer Welten verhindern mögen, werden nicht etwa die Windenergie- und Solaranlagen dann das fehlende Leistungsdefizit bereitstellen, in die entstandene Lücke springen und nun in die nicht verstopften Netze mit wahrer Begeisterung einspeisen, sondern vielmehr schalten sie sich wenige Sekunden nach der Abschaltung der Kohlekraftwerke ebenfalls vom Netz. Ihre Schutzeinrichtungen erkennen sofort infolge der unvermeidbaren extremen Abweichungen von Spannung und Frequenz einen Netzfehler, den sie in Ermangelung eigener Kraftwerkseigenschaften keinesfalls selbst kompensieren können und schalten die Anlagen ab. Ein landesweiter Blackout wäre die unvermeidliche Folge solch sinn- und verantwortungslosen Handelns mit katastrophalen Auswirkungen auf alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens.

Wer letztlich immer noch nicht von der völligen Nutzlosigkeit sämtlicher Windenergieanlagen dieses Landes und darüber hinaus der ganzen Welt für eine Energiewende überzeugt werden konnte, der kann ja vielleicht einmal anlässlich des jährlich zelebrierten „Tages der erneuerbaren Energien“ einen Windpark besuchen und nach Anhörung all der gesungenen Lobeshymnen darum bitten, kurzzeitig einmal das Netz abzuschalten, weil er doch gerne sehen möchte, wie sich die Windenergieanlagen bei dann fehlendem Netz wenigstens selbst mit Strom versorgen können. Das Ergebnis sollte ihn dann eigentlich nicht mehr allzu sehr überraschen. Er könnte Gleiches natürlich auch bei einer Solaranlage versuchen.

Es ist angesichts der ungeheuren sinnlosen Geldverschwendung zulasten der Bürger dieses Landes endlich an der Zeit, dass Narrativ der Energiewende zu beenden, durch etwas Sinnvolles, beruhend auf einer soliden Technologie und Anlagentechnik zu ersetzen oder, wenn das nicht mit vertretbaren Mitteln zu realisieren ist, es ganz zu lassen. Dieses ohne wenn und aber auch dann, wenn mancher Zeitgenosse noch ebenso wie der Kaiser im Märchen meinen mag: “Nun muss ich´s aushalten!“

[1]         „Transmission Code 2007“ Verband der Netzbetreiber – VDN, Version 1.1, August 2007

[2]         „Transmission Code 2007“ Abschnitt 9.2 Definitionen, Seite 79

[3]        „Transmission Code 2007“, Abschnitt 9.2 Definitionen, Seite 76

[4]         „Transmission Code 2007“, 3.3.13.5 (3) Verhalten bei Netzstörungen, Seite 36

Über den Autor Peter Meuser Dipl. Ing.

Zu meiner Person als Autor:

–        Jahrgang 1944, abgeschlossenes Fernstudium in Dresden zum Dipl.-Ing. für Datenverarbeitung, Spezialisierung Systeme (also der technische Teil , heute vermutlich Wirtschaftsinformatik o.ä), seit 2000  Entwicklung und Errichtung echter Solarkraftwerke und Entwicklung und Bau echter Windkraftwerke auf der Grundlage eines hydrostatischen Hauptantriebs, erfolgreicher proof of concept für 150 kW und 500 kW

 




Dokument des Grauens: Der Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes aus dem Hause Svenja Schulze (SPD)

In den Ministerien der Berliner Republik geistert zur Zeit der erste Entwurf des von der kleinsten Gro-Ko aller Zeiten angedrohte Klimaschutzgesetzes. Der Entwurf liegt uns vor. Er umfasst 15 Seiten A4 und 50 Seiten Anhang RefE Bundes-Klimaschutzgesetz. Die 15 Seiten wollen wir Ihnen nicht vorenthalten und bringen sie hier in voller Pracht.  Wäre er nicht so unfassbar dumm, ideologisch verblendet, durchweg planwirtschaftlich, aber grausig perfekt gesetzgeberisch formuliert, würde man ihn als dummen und lächerlichen Schildbürgerstreich just zur Karnevalszeit abtun können. Doch gegen das, was sich seit Jahren unter Überschrift Klimaschutz zusammenbraut waren die Schildbürger harmlose fröhliche Praktiker, die nur gelegentlich mal daneben lagen.

Liest man den Entwurf, so hätte vor nicht mal zwanzig Jahren keiner glauben wollen, dass sich eine Regierung, die sie tragenden Parteien und deutlich über 80 % der Abgeordneten, so weit vom gesunden Menschenverstand entfernen könnten, wie es dieser Gesetzentwurf zeigt. Jeder der das prophezeit hätte, wäre zu recht als für nicht ganz dicht angesehen worden, seine Prophezeiungen hätten nicht mal in einem Esoterikblättchen Erwähnung gefunden. Für so abstrus hätte man sie gehalten. Aber jetzt ist es bald politische Wirklichkeit!

Ach ja, einen Vorschlag hätten wir noch: Das Gesetz sollte wenigstens „Gutes Weltklima – Gesetz“ heißen, vielleicht auch „Gutes-Klima-Greta-Gesetz“. Da lassen wir mit uns handeln.

Lesen Sie selbst.

(Anmerkung der Redaktion: Durch die Konvertierung ist vielfach das im Original verwendete § Zeichen in • umgewandelt worden. Es war uns zu aufwändig das jedesmal zu korrigieren)

Referentenentwurf des   Bundesministeriums   für   Umwelt,   

Naturschutz   und   nukleareSicherheit

Artikel  1

Bundes-Klimaschutzgesetz   (KSG)

 

vom  

Der  Deutsche  Bundestag  hat  das  folgende  Gesetz  beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

§ 1. Zweck  des  Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt  2

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

§ 3 Nationale  Klimaschutzziele

 

§ 4 Jahresemissionsmengen

 

§ 5 Emissionsdaten

§ 6 Lastentragung

§ 7 Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

§ 8 Sofortprogramm

Abschnitt  3

Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzplan

§ 10 Maßnahmenprogramm

§ 11 Berichterstattung

 

Abschnitt  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

Abschnitt  5  Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

§ 14 Berücksichtigungspflicht

§ 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

§ 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

Abschnitt  6

Schlussvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten

 

Anlage  1  –  Sektoren

 

Anlage  2  –  Jahresemissionsmengen  nach  §  4

 

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

 

  • Zweck  des  Gesetzes

 

Zweck  dieses  Gesetzes  ist  es,  zum  Schutz  vor  den  Auswirkungen  des  weltweiten  Klima-

wandels  die  Erfüllung  der  deutschen  Klimaschutzziele  sowie  die  Einhaltung  der  europä-

ischen  Zielvorgaben  zu  gewährleisten.  Grundlage  ist  die  Verpflichtung  nach  dem  Über-

einkommen  von  Paris  aufgrund  der  Klimarahmenkonvention  der  Vereinten  Nationen,

den  Anstieg  der  globalen  Durchschnittstemperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  mög-

lichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem  vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  um  die  Aus-

wirkungen  des  weltweiten  Klimawandels  so  gering  wie  möglich  zu  halten.  Zur  Vermei-

dung  einer  anthropogenen  Störung  des  Klimasystems  soll  die  Freisetzung  von  Treib-

hausgasen  weitestgehend  gemindert  und  bis  zur  Mitte  des  Jahrhunderts  die  Netto-Treib-

hausgasneutralität  erreicht  werden.

 

  • Begriffsbestimmungen

Für  dieses  Gesetz  gelten  die  folgenden  Begriffsbestimmungen:

  1. Treibhausgase

Kohlendioxid  (CO2),  Methan  (CH4),  Distickstoffoxid  (N2O),  Schwefelhexafluorid  (SF6),

Stickstofftrifluorid  (NF3)  sowie  teilfluorierte  Kohlenwasserstoffe  (HFKW)  und  perfluo-

rierte  Kohlenwasserstoffe  (PFKW)  entsprechend  Anhang  V  Teil  2  der  Europäischen

Governance-Verordnung  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. Treibhausgasemissionen

Die  anthropogene  Freisetzung  von  Treibhausgasen  in  Tonnen  Kohlendioxidäquiva-

lent;  eine  Tonne  Kohlendioxidäquivalent  ist  eine  Tonne  Kohlendioxid  oder  die  Menge

eines  anderen  Treibhausgases,  die  in  ihrem  Potenzial  zur  Erwärmung  der  Atmo-

sphäre  einer  Tonne  Kohlendioxid  entspricht.  Das  Potenzial  richtet  sich  nach  der  De-

legierten  Verordnung  (EU)  Nr.  666/2014  der  Kommission  vom  12.  März  2014  über

die  grundlegenden  Anforderungen  an  ein  Inventarsystem  der  Union  und  zur  Berück-

sichtigung  von  Veränderungen  der  Treibhauspotenziale  und  der  international  verein-

barten  Inventarleitlinien  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäischen

Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  179  vom  19.06.2014,  S.  26)  oder  einer  aufgrund

von  Artikel  26  Absatz  6  Buchstabe  b  der  Europäischen  Governance-Verordnung  er-

lassenen  Nachfolgeregelung;

  1. EuropäischeGovernance-Verordnung

Verordnung  (EU)  2018/1999  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  11.

Dezember  2018  über  das  Governance-System  für  die  Energieunion  und  für  den  Kli-

maschutz,  zur  Änderung  der  Verordnungen  (EG)  Nr.  663/2009  und  (EG)  Nr.

715/2009  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  94/22/EG,

98/70/EG,  2009/31/EG,  2009/73/EG,  2010/31/EU,  2012/27/EU  und  2013/30/EU  des

Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  2009/119/EG  und  (EU)

2015/652  des  Rates  und  zur  Aufhebung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Eu-

ropäischen  Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  328  vom  21.12.2018,  S.  1)  in  der  je-

weils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaschutzverordnung

Verordnung  (EU)  Nr.  2018/842  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom

  1. Mai2018  zur  Festlegung  verbindlicher  nationaler  Jahresziele  für  die  Reduzierung

der  Treibhausgasemissionen  im  Zeitraum  2021  bis  2030  als  Beitrag  zu  Klimaschutz-

maßnahmen  zwecks  Erfüllung  der  Verpflichtungen  aus  dem  Übereinkommen  von

Paris  sowie  zur  Änderung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  (ABl.  L  156  vom

19.06.2018,  S.  26)  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaberichterstattungsverordnung

Durchführungsverordnung  (EU)  Nr.  749/2014  der  Kommission  vom  30.  Juni  2014

über  die  Struktur,  das  Format,  die  Verfahren  der  Vorlage  und  die  Überprüfung  der

von  den  Mitgliedstaaten  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäi-

schen  Parlaments  und  des  Rates  gemeldeten  Informationen  (ABl.  L  203  vom

11.7.2014,  S.  23);

  1. Klimaschutzplan

Die  deutsche  Langfriststrategie  nach  dem  Übereinkommen  von  Paris  vom  12.  Sep-

tember  2015  und  nach  Artikel  15  der  Europäischen  Governance-Verordnung.

  1. Landnutzung,Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft

Der  in  Anlage  1  Ziffer  7  definierte  Sektor  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und

Forstwirtschaft;  für  diesen  Sektor  finden  die  §§  3  Absatz  1,  4,  7,  8  keine  Anwendung.

 

Abschnitt  2

 

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

 

  • Nationale  Klimaschutzziele

 

(1)  Die  Treibhausgasemissionen  werden  im  Vergleich  zum  Jahr  1990  schrittweise  ge-

mindert:

 

  1. ummindestens  40  Prozent  bis  zum  Jahr  2020,

 

  1. ummindestens  55  Prozent  bis  zum  Jahr  2030,

 

  1. ummindestens  70  Prozent  bis  zum  Jahr  2040,

 

  1. ummindestens  95  Prozent  bis  zum  Jahr  2050.

 

(2)  Darüber  hinaus  soll  bis  zum  Jahr  2050  ein  Gleichgewicht  zwischen  verbleibenden

Treibhausgasemissionen  und  dem  Abbau  von  Treibhausgasen  aus  der  Atmosphäre

(Netto-Treibhausgasneutralität)  erreicht  werden.

 

(3)  Die  teilweise  Zielerreichung  im  Rahmen  von  staatenübergreifenden  Mechanismen

zur  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  bleibt  unberührt.

 

(4)  Sollten  zur  Erfüllung  europäischer  oder  internationaler  Ziele  höhere  nationale  Klima-

schutzziele  erforderlich  werden,  so  leitet  die  Bundesregierung  die  zur  Erhöhung  der  Ziel-

werte  nach  Absatz  1  notwendigen  Schritte  ein.  Klimaschutzziele  können  erhöht,  aber

nicht  abgesenkt  werden.

 

  • Jahresemissionsmengen

 

(1)  Zur  Erreichung  der  Ziele  nach  §  3  Absatz  1  werden  für  die  nachfolgenden  Sektoren

absinkende  Emissionsmengen  festgelegt:

  1. Energiewirtschaft,
  2. Industrie,
  3. Verkehr,
  4. Gebäude,
  5. Landwirtschaft,
  6. Abfallwirtschaft  und  Sonstiges.

 

Die  Abgrenzung  der  Sektoren  richtet  sich  nach  Anlage  1.  Die  Bundesregierung  wird  er-

mächtigt  durch  Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

die  Zuordnung  von  Emissionsquellen  in  Anlage  1  zu  ändern,  soweit  dies  zur  Sicherstel-

lung  der  einheitlichen  internationalen  Berichterstattung  über  Treibhausgasemissionen

erforderlich  ist  und  unionsrechtliche  Vorgaben  nicht  entgegenstehen.

 

(2)  Die  Emissionsmengen  sinken  für  den  Zeitraum  bis  zum  Jahr  2030  in  den  Sektoren

nach  Absatz  1  Ziffer  2  bis  6  jährlich  linear  und  im  Sektor  Energiewirtschaft  möglichst

stetig;  sie  richten  sich  nach  Anlage  2.  Für  nachfolgende  Zeiträume  werden  sie  gemäß

Absatz  5  durch  Rechtsverordnung  fortgeschrieben.

 

(3)  Sofern  die  Treibhausgasemissionen  in  einem  Sektor  die  für  den  Zeitraum  von  einem

Jahr  zur  Verfügung  stehende  Emissionsmenge  über-  oder  unterschreiten,  wird  die  Dif-

ferenzmenge  auf  die  verbleibenden  Jahresemissionsmengen  des  Sektors  bis  zum  Errei-

chen  des  nächsten  in  §  3  Absatz  1  genannten  Zieljahres  gleichmäßig  angerechnet.  Die

Vorgaben  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  bleiben  unberührt.

 

(4)  Das  aufgrund  seines  Geschäftsbereichs  für  einen  Sektor  überwiegend  zuständige

Bundesministerium  ist  für  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmengen  verantwortlich.  Es

hat  die  Aufgabe,  die  dafür  erforderlichen  nationalen  Maßnahmen  zu  veranlassen,  insbe-

sondere  die  Maßnahmen  nach  §  8  und  §  10  vorzulegen  und  umzusetzen.  Die  Zustän-

digkeitsverteilung  innerhalb  der  Bundesregierung  bleibt  unberührt.  Die  Bundesregierung

kann  bei  Überschneidungen  zwischen  den  Zuständigkeiten  einzelner  Bundesministerien

nach  Satz  1,  insbesondere  in  Ansehung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10,  die  Ver-

antwortlichkeit  nach  Satz  1  zuweisen.

 

(5)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  insbesondere  nach  der  Fortschreibung  des

Klimaschutzplans  nach  §  9,  durch  Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesra-

tes  die  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  in  Anlage  2  mit  Wirkung  zum  Beginn  des

nächsten  Kalenderjahres  zu  ändern  und  für  weitere  Zeiträume  nach  dem  Jahr  2030  jähr-

lich  absinkende  Emissionsmengen  festzulegen,  sofern  diese  Veränderungen  im  Ein-

klang  mit  der  Erreichung  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  Absatz  1  und  mit  den  unions-

rechtlichen  Anforderungen  stehen.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zu-

stimmung  des  Deutschen  Bundestages.  Der  Deutsche  Bundestag  kann  diese  Zustim-

mung  davon  abhängig  machen,  ob  Änderungswünsche  übernommen  werden.  Über-

nimmt  die  Bundesregierung  die  Änderungen,  ist  eine  erneute  Beschlussfassung  durch

den  Deutschen  Bundestag  nicht  erforderlich.  Hat  sich  der  Deutsche  Bundestag  nach

Ablauf  von  sechs  Sitzungswochen  seit  Eingang  der  Rechtsverordnung  nicht  mit  ihr  be-

fasst,  gilt  seine  Zustimmung  zu  der  unveränderten  Rechtsverordnung  als  erteilt.

 

  • Emissionsdaten

 

(1)  Das  Umweltbundesamt  veröffentlicht  die  Daten  der  Treibhausgasemissionen  in  den

Sektoren  nach  Anlage  1  für  das  zurückliegende  Kalenderjahr  (Berichtsjahr)  bis  zum  15.

März  des  Folgejahres,  beginnend  mit  dem  Berichtsjahr  2020  auf  Grundlage  der  metho-

dischen  Vorgaben  der  Europäischen  Klimaberichterstattungsverordnung  oder  einer

nach  Artikel  26  der  Europäischen  Governance-Verordnung  erlassenen  Nachfolgerege-

lung.  Mit  den  Emissionsdaten  werden  ab  dem  Berichtsjahr  2021  auch  die  Einhaltung,

Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  nach  Anlage

2  sowie  die  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  der  Folgejahre  nach  Anrechnung  von

Über-  oder  Unterschreitungen  gemäß  §  4  Absatz  3  dargestellt.  Die  Emissionsdaten  nach

Satz  1  umfassen  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  auch

Quellen  und  Senken  von  Treibhausgasen.  Als  Anhang  werden  die  an  die  Europäische

Kommission  übermittelten  Emissionsdaten  der  Vorjahre  ab  dem  Berichtsjahr  2020  bei-

gefügt  und  die  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  unterliegenden  Emissionsan-

teile  der  Sektoren  ausgewiesen.

 

(2)  Das  Umweltbundesamt  darf  die  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  nach  diesem  Gesetz  er-

forderlichen  Daten  nach  Maßgabe  der  Rechtsverordnung  aufgrund  von  Satz  3  von  Drit-

ten  erheben.  Die  Erhebung  der  Daten  von  natürlichen  und  juristischen  Personen  des

privaten  und  öffentlichen  Rechts  sowie  von  Personenvereinigungen  ist  ausgeschlossen,

soweit  diese  Daten  bereits  auf  der  Grundlage  sonstiger  Rechtsvorschriften  gegenüber

Behörden  des  Bundes  oder  der  Länder  mitgeteilt  wurden.  Dem  Umweltbundesamt  wird

Zugang  zu  diesen  Daten  eingeräumt,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  gemäß

Absatz  1  erforderlich  ist.  Die  Zweckbestimmung  der  ersten  Datenerhebung  ist  für  die

Datenweitergabe  unbeachtlich.  Die  Bundesregierung  kann  durch  Rechtsverordnung,  die

nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

1. die  Verantwortlichkeit  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,

2. bestimmen,  welche  Daten  ermittelt  und  mitgeteilt  werden  müssen,

3. bestimmen,  dass  Einzelangaben  nur  in  einer  Form  erhoben  werden  dürfen,

die  sicherstellt,  dass  Daten  von  natürlichen  oder  juristischen  Personen  des

privaten  Rechts  oder  von  Personenvereinigungen  nicht  oder  nur  durch  unver-

hältnismäßig  großen  Aufwand  an  Zeit,  Kosten  und  Arbeitskraft  zugeordnet

werden  können,

4. Anforderungen  an  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,  sowie

5. das  Verfahren  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  regeln.

 

  • Überschreitung  der  Jahresemissionsmengen

 

Im  Falle  der  Überschreitung  der  nach  §  4  Absatz  2  vorgegebenen  Jahresemissionsmen-

gen  trägt  der  Bund  die  Ausgaben,  die  der  Bundesrepublik  Deutschland  auf  Grund  der

Nichteinhaltung  jährlicher  Minderungsziele  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung

entstehen.  Diese  Ausgaben  werden  im  Bundeshaushalt  anteilig  nach  dem  Grad  der

Nichteinhaltung  der  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  in  den  Einzelplänen  der  nach

  • 4Absatz  4  verantwortlichen  Bundesministerien  veranschlagt.  Soweit  zusätzliche  Aus-

gaben  für  den  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  aufgrund  der  Ausgleichsregelung  des

Artikels  9  Absatz  2  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  anfallen,  gilt  Satz  2  ent-

sprechend  für  das  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderungen  und  Forstwirtschaft  zu-

ständige  Bundesministerium.

 

 

  • 7  Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

 

(1)  Der  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  zur  Erfüllung  der  Pflichten  nach  der  Euro-

päischen  Klimaschutzverordnung  wird  zentral  durch  das  für  diese  zuständige  Bundes-

ministerium  in  Abstimmung  mit  dem  für  Finanzen  zuständigen  Bundesministerium  durch-

geführt.  Dabei  ist  darauf  zu  achten  es,  dass  der  europäische  Verkäuferstaat  zusichert,

die  erzielten  Einnahmen  für  die  Bekämpfung  des  Klimawandels  zu  verwenden.

 

(2)  Die  Bundesregierung  legt  dem  Deutschen  Bundestag  und  dem  Bundesrat  zusammen

mit  dem  Entwurf  des  Bundeshaushaltsplans  eine  zahlenmäßige  Übersicht  vor,  die  ins-

besondere  gegliedert  ist  in

 

  1. dieEinhaltung,  Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der

Sektoren  nach  Anlage  2  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst

seit  2021,

 

  1. dienach  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  zur  Verfügung  stehenden

Emissionszuweisungen  im  Haushaltsjahr,  und

 

  1. dieAnzahl  der  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst  seit  2021

erworbenen  Emissionszuweisungen.

 

Zusätzlich  wird  eine  Übersicht  der  aufgewendeten  Haushaltsmittel  beigefügt.

 

  • Sofortprogramm

(1)  Weisen  die  Emissionsdaten  nach  §  5  Absatz  1  eine  Überschreitung  der  Jahresemis-

sionsmenge  eines  Sektors  im  Berichtsjahr  aus,  beschließt  die  Bundesregierung  inner-

halb  von  sechs  Monaten  nach  Veröffentlichung  der  Emissionsdaten  ein  Sofortprogramm,

das  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmenge  des  Sektors  für  die  folgenden  Jahre  si-

cherstellt.  Für  die  Sektoren,  die  teilweise  dem  Europäischen  Emissionshandel  unterlie-

gen,  kann  die  Frist  nach  Satz  1  um  drei  Monate  verlängert  werden,  um  die  dem  Europä-

ischen  Emissionshandel  unterliegenden  Emissionsanteile  dieser  Sektoren  zu  berück-

sichtigen.

 

(2)  Die  Bundesregierung  unterrichtet  den  Deutschen  Bundestag  über  das  beschlossene

Sofortprogramm.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  legt  der  Bundesregie-

rung  und  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  drei  Monaten  eine  Bewertung  des

Sofortprogramms  nach  Absatz  1  vor.

 

(3)  Die  Maßnahmen  des  Sofortprogramms  sollen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach

dem  Beschluss  des  Sofortprogramms  umgesetzt  werden.  Ist  für  die  Umsetzung  ein  Ge-

setz  erforderlich,  bringt  die  Bundesregierung  innerhalb  der  Frist  nach  Satz  1  einen  Ge-

setzentwurf  in  den  Deutschen  Bundestag  ein.

 

(4)  Für  den  Sektor  Energiewirtschaft  finden  die  Absätze  1  bis  3  beginnend  mit  der  Über-

prüfung  im  Jahr  2023  im  Turnus  von  drei  Jahren  entsprechend  Anwendung.

 

 

Abschnitt  3

 

Klimaschutzplanung

  • Klimaschutzplan

 

(1)  Die  Bundesregierung  schreibt  den  Klimaschutzplan  in  den  im  Übereinkommen  von

Paris  festgelegten  Überprüfungszeiträumen  fort.  Dabei  achtet  sie  insbesondere  auch  da-

rauf,  dass  bei  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  die  Bindung

von  Treibhausgasen  die  Treibhausgasemissionen  aus  diesem  Sektor  übersteigt,  sodass

dieser  eine  Netto-Senke  bleibt.  Der  Klimaschutzplan  ist  maßgeblich  für  die  integrierten

nationalen  Energie-  und  Klimapläne  nach  Artikel  3  der  Europäischen  Governance-Ver-

ordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirtschaft  und  Energie  im  Einvernehmen

mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

(2)  Vor  jeder  Fortschreibung  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen  Konsul-

tationsverfahren  Länder,  Kommunen,  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche  Verbände

sowie  Bürgerinnen  und  Bürger  ein.  Die  Bundesregierung  dokumentiert  öffentlich,  welche

Ergebnisse  des  Konsultationsverfahrens  bei  der  Fortschreibung  der  Langfriststrategie

berücksichtigt  wurden.

 

  • 10 Maßnahmenprogramme

 

(1)  Die  Bundesregierung  beschließt  erstmals  im  Jahr  2019  und  danach  jeweils  mindes-

tens  nach  jeder  Fortschreibung  des  Klimaschutzplans  ein  Maßnahmenprogramm.  In  je-

dem  Maßnahmenprogramm  legt  die  Bundesregierung  auf  Basis  des  Klimaschutz-Pro-

jektionsberichts  nach  §  11  Absatz  2  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zur  Erreichung  der  Kli-

maschutzziele  in  den  einzelnen  Sektoren  ergreifen  wird.  Maßgeblich  für  die  Maßnahmen

nach  Satz  2  ist  die  Einhaltung  der  in  §  4  festgelegten  Jahresemissionsmengen.  Zudem

legt  die  Bundesregierung  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zum  Erhalt  der  Netto-Senke  bei

Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  ergreifen  wird.  Empfehlungen

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  §  13  sind  bei  der  Erstellung  des

Maßnahmenprogramms  zu  berücksichtigen.

 

(2)  Das  Maßnahmenprogramm  wird  spätestens  in  dem  Kalenderjahr  nach  der  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  beschlossen.  Die  nach  §  4  Absatz  4  für  die  Sektoren

verantwortlichen  Bundesministerien  schlagen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  Maßnahmen  vor,  die  geeignet  sind,  die  in  den  jeweili-

gen  Sektoren  erforderlichen  zusätzlichen  Treibhausgasminderungen  zu  erzielen.  Die

Maßnahmenvorschläge  enthalten  neben  wissenschaftlichen  Abschätzungen  zu  den  vo-

raussichtlichen  Treibhausgasminderungswirkungen  auch  wissenschaftliche  Abschät-

zungen  zu  möglichen  ökonomischen,  sozialen  und  weiteren  ökologischen  Folgen.  Diese

Abschätzungen  schließen  soweit  möglich  auch  Auswirkungen  auf  den  effizienten  Ein-

satz  von  natürlichen  Ressourcen  ein.  Das  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz

und  nukleare  Sicherheit  ermittelt  die  voraussichtliche  Gesamtminderungswirkung  der

vorgeschlagenen  Maßnahmen.

 

(3)  Für  jedes  Maßnahmenprogramm  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen

Konsultationsverfahren  Länder,  Kommunen  sowie  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche

Verbände  ein.

 

  • 11 Berichterstattung

 

(1)  Die  Bundesregierung  erstellt  jährlich  einen  Klimaschutzbericht,  der  die  aktuellen

Trends  der  Emissionsentwicklung  in  den  verschiedenen  Sektoren,  den  Stand  der  Um-

setzung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10  und  der  Sofortprogramme  nach  §  8  und

eine  Prognose  der  zu  erwartenden  Minderungswirkungen  enthält.  Die  Bundesregierung

leitet  den  Klimaschutzbericht  für  das  Vorjahr  bis  zum  30.  Juni  dem  Deutschen  Bundestag

zu.

 

(2)  Die  Bundesregierung  erstellt  ab  2021  alle  zwei  Jahre  einen  Klimaschutz-Projektions-

bericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  der  die  Projektionen

von  Treibhausgasemissionen,  einschließlich  der  Quellen  und  Senken  des  Sektors  Land-

nutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft,  und  die  nationalen  Politiken  und

Maßnahmen  zu  deren  Minderung  enthält.  Bei  der  Erstellung  des  Klimaschutz-Projekti-

onsberichtes  sind  Stellungnahmen  und  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums

für  Klimafragen  gemäß  §  13  zu  berücksichtigen.  Die  Bundesregierung  leitet  den  Klima-

schutz-Projektionsbericht  bis  zum  31.  März  des  jeweiligen  Jahres  dem  Deutschen  Bun-

destag  zu.

 

(3)  Der  Klimaschutz-Projektionsbericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-

Verordnung  ist  maßgeblich  für  die  integrierten  nationalen  Fortschrittsberichte  gemäß  Art

17  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirt-

schaft  und  Energie  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Natur-

schutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

Abschnitt  4

 

Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

  • 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

(1)  Es  wird  ein  interdisziplinäres  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  eingerichtet,

das  aus  sieben  sachverständigen  Personen  besteht.  Der  Deutsche  Bundestag  ernennt

für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  sieben  Mitglieder,  davon  je  eines  auf  Vorschlag  des  Sach-

verständigenrates  für  Umweltfragen,  des  Wissenschaftlichen  Beirats  Globale  Umwelt-

veränderungen,  des  Rates  für  nachhaltige  Entwicklung,  des  Sachverständigenrates  für

Verbraucherfragen  und  des  Sachverständigenrates  zur  Begutachtung  der  gesamtwirt-

schaftlichen  Entwicklung.  Hierbei  ist  eine  gleichberechtigte  Vertretung  von  Frauen  und

Männern  sicherzustellen.  Eine  einmalige  Wiederernennung  ist  möglich.

 

(2)  Aus  seiner  Mitte  wählt  das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  in  geheimer

Wahl  eine  vorsitzende  und  eine  stellvertretend  vorsitzende  Person.  Das  Sachverständi-

gengremium  für  Klimafragen  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung,  die  der  Genehmigung

durch  den  Deutschen  Bundestag  bedarf.

 

(3)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  ist  nur  an  den  durch  dieses  Gesetz

begründeten  Auftrag  gebunden  und  in  seiner  Tätigkeit  unabhängig.  Der  Bund  trägt  die

Kosten  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  Maßgabe  des  Bundes-

haushaltes.

 

(4)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  wird  bei  der  Durchführung  seiner  Ar-

beit  von  einer  Geschäftsstelle  unterstützt.  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  durch

Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesrates  Regelungen  zum  Sitz,  zur  Ge-

schäftsstelle,  zur  pauschalen  Entschädigung  der  Mitglieder,  zur  Reisekostenerstattung,

zur  Verschwiegenheit  sowie  zu  sonstigen  organisatorischen  Angelegenheiten  zu  bestim-

men.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zustimmung  des  Deutschen  Bun-

destages.  §  4  Absatz  5  Satz  2  bis  5  gilt  entsprechend.

 

  • 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

(1)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  prüft  die  bestehenden  und  geplanten

Klimaschutzmaßnahmen  auf  ihre  Wirksamkeit  zur  Erreichung  der  nationalen  und  euro-

päischen  Klimaschutzziele  und  der  entsprechenden  Zielsetzungen  des  Übereinkom-

mens  von  Paris.  Es  legt  dem  Deutschen  Bundestag  bis  zum  15.  Dezember  jeden  Jahres

ein  Hauptgutachten  vor,  in  dem  es  den  Klimaschutzbericht  nach  §  11  unter  Berücksich-

tigung  der  Emissionsdaten  nach  §  5  sowie  weiterer  veröffentlichter  Dokumente  bewertet

und  Empfehlungen  ausspricht.  In  dem  Hauptgutachten  soll  das  Sachverständigengre-

mium  für  Klimafragen  insbesondere  dazu  Stellung  nehmen,

 

  1. obdie  tatsächliche  und  voraussichtliche  Entwicklung  der  Treibhausgasemis-

sionen  bei  wissenschaftlicher  Folgenabschätzung  der  bestehenden  und  ge-

planten  Klimaschutzmaßnahmen  erwarten  lässt,  dass  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  und  die  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  eingehalten  werden;

 

  1. obdie  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  geeignet  sind,  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  zu  erreichen;

 

  1. welchezusätzlichen  Maßnahmen  und  Instrumente  erforderlich  sind,  um  unter

Berücksichtigung  der  ökologischen,  sozialen  und  gesamtwirtschaftlichen  Be-

lange  die  Klimaschutzziele  nach  §  3  zu  erreichen.

 

Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  sich  auf  eigene  Initiative,  auf  An-

frage  einer  Fraktion  des  Deutschen  Bundestags  oder  auf  Anfrage  der  Bundesregierung

mit  besonderen  Themen  der  Klimaschutzpolitik  befassen.

 

(2)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  leitet  seine  Stellungnahmen  an  den

Deutschen  Bundestag  sowie  die  Bundesregierung  weiter  und  veröffentlicht  sie  auf  seiner

Internetseite.  Die  Bundesregierung  nimmt  gegenüber  dem  Deutschen  Bundestag  zu  den

Bewertungen  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  innerhalb  von  drei  Mona-

ten  Stellung  und  berücksichtigt  die  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums  für

Klimafragen  bei  der  Fortschreibung  ihrer  Klimaschutzplanung.

 

(3)  Zusätzlich  zu  den  Bewertungen  nach  Absatz  1  holt  die  Bundesregierung  eine  Stel-

lungnahme  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  ein,  bevor  sie  folgende

Maßnahmen  veranlasst:

 

  1. Änderungender  Klimaschutzziele  nach  §  3;

 

  1. Änderungender  Jahresemissionsmengen  durch  Verordnung  nach  §  4  Ab-

satz  5;

 

  1. Fortschreibungdes  Klimaschutzplans  nach  §  9;

 

  1. Beschlussvon  Maßnahmenprogrammen  nach  §  10.

 

(4)  Alle  öffentlichen  Stellen  des  Bundes  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1  des  Bundesdaten-

schutzgesetzes  gewähren  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Einsicht  in

die  zur  Wahrnehmung  seiner  Aufgaben  benötigten  Daten  und  stellen  diese  zur  Verfü-

gung.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  stellt  sicher,  dass  der  Schutz  von

Betriebs-  und  Geschäftsgeheimnissen  Dritter  sowie  der  Schutz  personenbezogener  Da-

ten  gewährleistet  ist.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  zu  klima-

schutzbezogenen  Themen  Behörden,  sowie  Sachverständige,  insbesondere  Vertreter

und  Vertreterinnen  von  Organisationen  der  Wirtschaft  und  der  Umweltverbände  anhören

und  befragen.

 

(5)  Der  Deutsche  Bundestag,  ein  Ausschuss  oder  eine  Fraktion  des  Deutschen  Bundes-

tages  kann  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Gesetzentwürfe  zur  Ein-

schätzung  der  Folgen  für  den  Klimaschutz  zuleiten.  In  diesem  Fall  soll  die  Einschätzung

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  in  die  Nachhaltigkeitsprüfung  des  Ge-

setzentwurfs  aufgenommen  werden.

 

Abschnitt  6

 

Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

 

  • 14 Berücksichtigungspflicht

 

(1)  Die  Träger  öffentlicher  Aufgaben  berücksichtigen  bei  ihren  Planungen  und  Entschei-

dungen  den  Zweck  dieses  Gesetzes  und  die  zu  seiner  Erfüllung  festgelegten  Ziele.  Die

Kompetenzen  der  Länder  und  Gemeinden,  die  Berücksichtigungspflicht  innerhalb  ihrer

jeweiligen  Verantwortungsbereiche  auszugestalten,  bleiben  unberührt.

 

(2)  Der  Bund  prüft  bei  der  Planung,  Auswahl  und  Durchführung  von  Investitionen  und

bei  der  Beschaffung,  wie  damit  zum  Erreichen  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  dieses  Ge-

setzes  beigetragen  werden  kann.  Unter  mehreren  Varianten  ist  solchen  der  Vorzug  zu

geben,  mit  denen  das  Ziel  der  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  über  die  ge-

samte  Nutzungsdauer  zu  den  geringsten  Kosten  erreicht  werden  kann.  Mehraufwendun-

gen  sollen  nicht  außer  Verhältnis  zu  ihrem  Beitrag  zur  Treibhausgasminderung  stehen.

Bei  der  Wirtschaftlichkeitsberechnung  sind  auch  die  zu  erwartenden  finanziellen  Folge-

wirkungen  in  späteren  Jahren  bei  sinkenden  Jahresemissionsmengen  sowie  erforderli-

chenfalls  zu  leistende  Kompensationen  gemäß  §  16  Absatz  2  Satz  2  zu  berücksichtigen.

 

  • 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

 

(1)  Unbeschadet  der  Vereinbarkeit  mit  Bundesrecht  können  die  Länder  eigene  Klima-

schutzgesetze  erlassen.

 

(2)  Der  Bund  und  die  Länder  arbeiten  in  geeigneter  Form  zusammen,  um  die  Ziele  dieses

Gesetzes  zu  erreichen.

 

  • 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

 

(1)  Der  Bund  setzt  sich  zum  Ziel,  die  Bundesverwaltung  bis  zum  Jahr  2030  klimaneutral

zu  organisieren.  Zur  Verwirklichung  dieses  Zieles  verabschiedet  die  Bundesregierung

spätestens  im  Jahr  2020  Maßnahmen,  die  die  Behörden  des  Bundes  und  sonstige  Bun-

deseinrichtungen  ohne  eigene  Rechtspersönlichkeit  verpflichten,  soweit  sie  der  unmit-

telbaren  Organisationsgewalt  des  Bundes  unterliegen.  Soweit  zur  Verwirklichung  des  in

Satz  1  genannten  Zieles  gesetzliche  Regelungen  erforderlich  sind,  legt  die  Bundesre-

gierung  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  18  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  einen  Entwurf  vor.

 

(2)  Die  Klimaneutralität  der  Bundesverwaltung  soll  insbesondere  durch  die  Einsparung

von  Energie,  die  effiziente  Bereitstellung,  Umwandlung,  Nutzung  und  Speicherung  von

Energie  sowie  die  effiziente  Nutzung  erneuerbarer  Energien  und  die  Wahl  möglichst  kli-

maschonender  Verkehrsmittel  erreicht  werden;  dabei  ist  auf  die  effiziente  Nutzung  na-

türlicher  Ressourcen  zu  achten.  Nicht  vermiedene  Treibhausgasemissionen  sollen  kom-

pensiert  werden.

 

(3)  Der  Bund  wirkt  in  den  unter  seiner  Aufsicht  stehenden  selbständigen  öffentlich-recht-

lichen  Einrichtungen  (Körperschaften,  Anstalten  und  Stiftungen),  seinen  Sondervermö-

gen  sowie  den  sich  ausschließlich  oder  zum  Teil  in  seinem  Eigentum  befindenden  juris-

tischen  Personen  des  Privatrechts  darauf  hin,  dass  auch  diese  ihre  Verwaltungstätigkeit

klimaneutral  organisieren.

 

(4)  Die  Bundesregierung  soll  mit  den  Ländern  einen  Erfahrungsaustausch  durchführen,

um  die  Länder  bei  der  Prüfung  vergleichbarer  Regelungen  für  ihren  Verantwortungsbe-

reich  zu  unterstützen.

 

  • 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

(1)  Der  Bund  und  seine  Einrichtungen,  Agenturen,  Körperschaften  und  Sozialversiche-

rungsträger  mit  Selbstverwaltung  sowie  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechts,  die  dem

Bund  zugeordnet  sind  und  die  berufsständischen  Kammern,  soweit  ihre  Angelegenhei-

ten  durch  Bundesrecht  geregelt  sind,  haben,  soweit  sie  am  Kapitalmarkt  Kapitalanlagen

tätigen,  darzulegen  und  zu  veröffentlichen,

 

  1. wiesie  die  Ziele  des  Übereinkommens  von  Paris,  die  globale  Durchschnitts-

temperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  möglichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem

vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  und  die  Ziele  der  2030-Agenda  für  nach-

haltige  Entwicklung  in  ihrer  Anlagepolitik  und  -strategie  berücksichtigen;

 

  1. welchenKlimarisiken  das  auf  dem  Kapitalmarkt  angelegte  Vermögen  ausge-

setzt  ist  und  welche  Treibhausgasemissionen  damit  verbunden  sind.

 

Sie  legen  dar,  welche  Kriterien  sie  für  die  Berücksichtigung  der  in  Satz  1  genannten

Belange  heranziehen,  wie  sie  diese  Kriterien  anwenden  und  welche  selbst  gesetzten

Zielgrößen  erreicht  wurden  und  zukünftig  erreicht  werden  sollen.  Sie  geben  an,  wie  sie

die  Stimmrechte  aus  den  Aktien  mit  Rücksicht  auf  die  in  Satz  1  genannten  Belange  aus-

üben.

 

(2)  Soweit  von  der  Berichterstattung  nach  Absatz  1  abgesehen  wird,  ist  zu  erklären,  in

welchem  Umfang  und  aus  welchen  Gründen  keine  Angaben  gemacht  werden.

 

(3)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  nach  Anhörung  der  beteiligten  Kreise  durch

Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,  nähere  Bestim-

mungen  über  Inhalte,  Umfang  und  Darstellung  der  Informationen  nach  Absatz  1  zu  er-

lassen.

Abschnitt  7

 

Schlussvorschriften

 

  • 18 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig  handelt,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einer  Rechtsverordnung

nach  §  5  Absatz  2  Nummer  2  und  4  oder  einer  vollziehbaren  Anordnung  auf  Grund  einer

solchen  Rechtsverordnung  zuwiderhandelt,  soweit  die  Rechtsverordnung  für  einen  be-

stimmten  Tatbestand  auf  diese  Bußgeldvorschrift  verweist.

 

(2)  Die  Ordnungswidrigkeit  kann  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzigtausend  Euro  geahn-

det  werden.

 

 

14

 

 

 

 

 

  • 19Inkrafttreten

 

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tag  nach  seiner  Verkündung  in  Kraft.

 

 

 




12. IKEK am 23. und 24.11.18 Michael Schnell – Experimentelle Verifikation des Treibhauseffektes

Die Idee des Treibhauseffektes stammt ursprünglich von dem französischen Wissenschaftler Joseph Fourier, der sie bereits 1827 publizierte. Dr. Michael Schnell baute für seine Klimaforschung eine Versuchsapparatur, die die Auswirkungen der erdnahen Infrarotstrahlung (IR), einem Teilaspekt des Treibhauseffektes, nachstellt.

Video des Vortrages von Dr. Michael Schnell zur Verifikation der Treibhauswirkung infrarot sensibler Gase in der Atmosphäre anlässlich der 12. IKEK in München. Ausführliche Beschreibungen seiner Versuche finden Sie hier und hier und hier
Sie besteht, kurz gesagt, aus einem aufrecht stehenden wärmeisolierten Aluminiumzylinder mit rund 100 Litern Volumen und zwei kuppelartigen Enden, in denen jeweils eine heiz- oder kühlbare Aluminium- bzw. Kupferplatte verbaut ist, die einerseits die Erdoberfläche („Erdplatte“) und andererseits die IR-Strahlung der Wolken („Aerosolplatte“) simuliert. In einem Experiment untersuchte Schnell die Frage, ob Kohlendioxid, obwohl kälter als die „Erdplatte“, trotzdem die Temperatur dieser Platte erhöhen kann, was er mit „ja“ beantworten konnte. Da zum komplexen Klimageschehen aber viele Komponenten gehörten, IR-aktive Gase und IR-erzeugende Wolken (Aerosole), verfeinerte er seinen experimentellen Ansatz.