Karlsruher Klimaurteil: Ohne Schlüssel Im Panikroom!

Im Inneren verbergen sich Räume für sogenannte Adventuregames. Und die funktionieren so: Eine Gruppe von (meist jüngeren) Leuten wird in einem Raum eingeschlossen und muss anhand versteckter, in allerlei Rätsel verpackter Hinweise versuchen, wieder herauszukommen. Dabei wird die Gruppe von einem Spielleiter mittels einer Kamera beobachtet. Wenn etwas schief läuft oder die Gruppe nicht weiterkommt, greift der Spielleiter ein. Solche Spiele dienen häufig dem, neudeutsch, Teambuilding und werden von manchen Firmen als, neudeutsch, Incentives, sprich Ansporn, für ihre Mitarbeiter gebucht. Oder auch mal von einer Geburtstagsgesellschaft.

Solch ein Escape-Game hat nun das Bundesverfassungsgericht für die deutsche Bevölkerung ersonnen. Mit seinem jüngsten Urteil zum Klimaschutz, einem schon heute historischen Rechtsakt, haben die Richter des Ersten Senats unter Verfassungsgerichtspräsident Stephan Harbarth, einem langjährigen, treuen Gefolgsmann der Klimakanzlerin, alle Bürgerinnen und Bürger des Landes in einen Panic-Room eingesperrt, aus dem es kein Entrinnen mehr gibt. Denn den Schlüssel, wie man aus diesem Raum entkommen könnte, hat das Gericht weggeworfen. Und von außen ist keine Hilfe zu erwarten, denn der Europäische Gerichtshof, die einzige in Frage kommende Instanz, dürfte den Kollegen aus Karlsruhe kaum in die Parade fahren, selbst wenn es denn angerufen würde, von wem auch immer.

Der Beschluss, mit dem die Verfassungsrichter der von Klimaforschern, Umwelt-NGOs und FFF-Aktivisten entfachten Klimahysterie den Stempel höchstrichterlicher Wahrheit und Weisheit aufgedrückt haben, ist nicht nur in den Mainstreammedien gefeiert worden, sondern auch von der Politik. Markus Söder hat bereits angekündigt, aufgrund des Urteils die „Klimaziele“ in seinem Bayernland deutlich zu verschärfen. Und die Bundesregierung, die in dem betreffenden Verfahren zwar nicht rechtlich, wohl aber der Sache nach die Rolle der Beklagten zukam, freute sich in Gestalt von Wirtschaftsminister Peter Altmaier und Umweltministerin Svenja Schulze ebenfalls prächtig über die grüne Klatsche aus Karlsruhe.

„Spiel über Bande“

Das abgekartete Spiel läuft prächtig: Regierungen und Parlamente verabschieden Gesetze und Verordnungen, die, wie es in einer Demokratie üblich ist, einen Kompromiss darstellen. Sie werden dann von demokratisch nicht oder nur schwach legitimierten NGOs, die zum Teil sogar von der Regierung mitfinanziert werden, als zu lasch entlarvt und und via Klage von willigen Richtern verworfen, um dann ihre endgültige, weitaus schärfere Gestalt zu erhalten mit Zielen, die auf demokratisch-parlamentarischem Weg nicht zu erreichen waren. Politisch sind Regierende und Parteien bei diesem „Spiel über Bande“ aus dem Schneider, weil sie sich immer darauf berufen können, ja nur juristischem Ratschluss gefolgt zu sein. Ähnlich funktionierte lange auch der Trick, sich hinter Gutachten von „namhaften“ Unternehmensberatungen zu verschanzen. Doch deren Dienste sind teuer. NGOs erledigen das fast zum Nulltarif.

Wenn man den 110 Seiten lange Karlsruher Beschluss vom 24. März 2021 liest, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Richter des Ersten Senats, oder besser gesagt, ihr Stab wissenschaftlicher Mitarbeiter, großzügig aus den Schriftsätzen der Kläger, darunter Luisa Neubauer (Fridays for Future), der Energiewende-Professor Volker Quaschning sowie Josef Göppel, das einstige „Öko-Gewissen der CSU“, bedient haben. Selbst die erst in jüngster Zeit in die Welt gesetzte Panikvokabel der „Klimakrise“ (statt „Klimawandel) taucht mehrfach in dem Dokument auf.

Gerne würde man mittels einer Plagiatserkennungssoftware den höchstrichterlichen Spruch und die Schriftsätze der Kläger einmal miteinander vergleichen und prüfen, ob dieser in seinem nüchtern mit „Sachbericht“ über die „Tatsächlichen Grundlagen des Klimawandels“ überschriebenen Abschnitt einfach nur die Schriftsätze und deren Quellen übernommen oder sich eigenständig unter Berücksichtigung auch anderer Stimmen mit dem Phänomen globaler klimatischer Veränderungen auseinandergesetzt hat. Viele auch unter Klimaforschern zum Teil umstrittene Theorien wie Schellnhubers „Kippunkte“-Konstrukt fanden jedenfalls kritiklos Eingang in den Beschluss. Darauf wies bereits Fritz Vahrenholt in einem Achgut.com-Beitrag hin.

Nun sagt das Gericht zwar noch im Ausgangspunkt, „ob und auf welche Höhe die CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre und der Temperaturanstieg zu begrenzen“ seien, sei eine „klimapolitische Frage“, die „nicht durch die Naturwissenschaften zu beantworten“ sei. Wer jetzt denkt, dass es ausreiche, wenn überhaupt nur weitere CO2 Einsparungen erreicht werden, was das Gericht noch vor wenigen Jahren lediglich als verfassungsrechtlich geboten betrachtet hat, wird jedoch überrascht: „Klimaneutralität“ hat nun zu sein, was das Grundgesetz als das einzig klimapolitisch legitime Ziel anerkennt. Hier ist man erstaunt deshalb, weil es den Begriff „Klimaneutralität“ im Jahre 1994 noch gar nicht gab, als der vom Gericht für seine Forderungen bemühte Artikel 20a überhaupt erst in die Verfassung eingefügt wurde. Hätte es ihn gegeben, wäre er jedoch mit Sicherheit nicht zum Ziel der Norm statuiert worden.

Künftige Regierungen klimapolitisch entmachtet

In der Gemeinsamen Verfassungskommission bestand damals Einigkeit, dass der „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ nicht anderen Verfassungsnormen und anderen Staatszielen übergeordnet wird, sondern „in Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und -prinzipien zu bringen“ ist. Von einem Schutz des „Klimas“ steht in dem besagten Artikel zudem übrigens nichts, und dass es zwischen Umwelt- und Klimaschutz schon gegenwärtig zu massiven Konflikten kommt, erwähnt das Gericht in seinem – ja nicht an mangelnder Ausführlichkeit leidendem – Urteil mit keinem Wort.

Der dem Gesetzgeber zugebilligte „erhebliche“ Entscheidungsspielraum besteht nun darin, das von den Klimaaktivisten geforderte, noch schärfere 1,5 Grad-Ziel zumindest aktuell nicht verfolgen zu müssen, sondern es „derzeit“ bei dem Paris-Ziel von „deutlich unter 2 Grad möglichst 1,5 Grad“ belassen zu dürfen. Da es aber das Paris-Ziel auf jeden Fall sein muss, ist einer künftigen Bundesregierung das Recht genommen, sich auch ein anderes, weniger „ambitioniertes“ Klima-Ziel zu setzen und dafür das Paris-Abkommen zu kündigen. Genauso ist es einer anderen parlamentarischen Mehrheit verwehrt, wenn die Bundesregierung das Paris-Abkommen aus irgendeinem Grund nicht kündigen will, das Heft des Handelns selbst in die Hand zu nehmen und das Abkommen mit einem gegenläufigen Gesetz einfach zu überschreiben.

Dabei wäre dies ein Vorgehen, Amerikaner sprechen plastisch von einem „treaty override“, einem Überfahren des Vertrages, das der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts – zum Entsetzen der deutschen Völkerrechtler – jüngst in einem anderen Fall ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig angesehen hat: Demokratie ist Macht auf Zeit, und ein neuer Bundestag ist so nicht an völkerrechtliche Verträge gebunden, denen ein anderer Bundestag zugestimmt hat. Mit seiner Erklärung des Paris-Ziels für verfassungsrechtlich zwingend hat Erste Senat diesen Ausweg versperrt.

Noch apokalyptischere Szenarien herbeimodellieren

Aber es geht weiter. In Ziffer 212 verpflichtet das Gericht den Gesetzgeber sogar mit einer Art Ewigkeitsklausel unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Atomkaftwerken des Typs „Schneller Brüter“ ausgingen, das Umweltrecht immer auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu halten. „Neue hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Entwicklung der anthropogenen Erderwärmung oder deren Folgen und ihre Beherrschbarkeit könnten (…) eine andere Zielfestlegung (…) erforderlich machen.“

Dieser Satz kann als Aufforderung an die Klimaforschergilde verstanden werden, immer noch apokalyptischere Szenarien gewissermaßen herbei zu modellieren. Legt sie in einigen Jahren neue Klima-Modelle mit einem niedrigeren „Kipp-Punkt“ vor, hätte die Politik diese dann zeitnah und gewissenhaft umzusetzen. So würde der Druck im Panic-Room noch erhöht.

Das Gericht jedenfalls würde sein Plazet für auf solchen Szenarien basierende „erhebliche Freiheitseinbußen“ nicht verweigern. Dabei gehört der Generationen übergreifende Ansatz, wonach unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit „nicht einer Generation zugestanden werden darf, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“, noch zu den – in sich – plausibleren Schussfolgerungen der Richter. Zumindest dann, wenn man den aktuellen und künftigen Horroszenarios von Klimaforschern und Umweltaktivisten folgt.

In der Debatte um die richtige Corona-Politik hat sich im Laufe der Zeit indes zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Politik die Modelle von Epidemiologen nicht einfach nur umzusetzen, sondern eine eigenständige Abwägung des Gesundheitsschutzes mit anderen Belangen vorzunehmen hat. So setzte ein Umdenken über das Verhältnis von Wissenschaft und Politik spätestens ein, Klimawissenschaftler würden von einem „Kipp-Punkt“ sprechen, als die Leopoldina in ihrer „Ad-Hoc-Stellungnahme zur Corona Pandemie“ im März dieses Jahres einen „harten Lockdown“ für „unbedingt notwendig“ erklärte und die Politik schlicht meinte, hieran nun gebunden zu sein.

Neue Abgaben, verharmlosend als „Bepreisung“ geframt

Wenn man jetzt denkt, der deutsche Staat könnte seine Klimaziele wenigstens auch dadurch erreichen, dass er CO2-Emissionen nicht reduziert, sondern etwa durch weitflächige Aufforstungen der Erdatmosphäre entzieht, wird man auch hier enttäuscht, denn das Gericht hat dem vorsorglich gleich im Eingangsteil seines Urteils eine Abfuhr erteilt. Es subsumiert den Umbau der Wälder genauso wie die Erhöhung von Deichen und den Hochwasserschutz unter „Anpassungsmaßnahmen“, die es nicht als „Strategie zur Begrenzung des Klimawandels“ anerkennt. Der seinerzeit von Trump vorgeschlagene Plan, Billionen von Bäumen zu pflanzen, um den Klimawandel aufzuhalten, kann folglich ebenso nicht beschritten werden. Es gibt kein Entkommen.

Damit bleibt dem Bundestag nur darüber zu entscheiden, „dass und welche Produkte, Dienstleistungen, Infrastruktur-, Verwaltungs- und Kultureinrichtungen, Konsumgewohnheiten oder sonstigen heute noch CO2-relevanten Strukturen schon bald erheblich umzugestalten sind“. Neben direkten Verboten und einer zu Lasten kommender Generationen gehenden Ausweitung der Staatsverschuldung wird es hier vor allem um die Erhöhung bestehender und die Einführung neuer Abgaben gehen, von den Akteuren verharmlosend als „Bepreisung“ geframt.

So wird als erster Schritt etwa eine Anhebung des Preises von einer Tonne CO2 von 25  auf 60 Euro gefordert, was bei einem Jahresverbrauch von 8,4 Tonnen pro Einwohner eine Mehrbelastung von 280 Euro für jeden bedeutet. Damit dürften bislang als völlig normal angesehene Handlungsmöglichkeiten für einen großen Teil der Bevölkerung über eher kurz als lang unerschwinglich werden. Wenn man sich hier einmal auf das Feld der Klima-Prognostiker begeben und eine Vorhersage abgeben darf, liegt so ein ganz anderer Temperaturanstieg nahe: Da nach der Logik des Gerichts auf die Akzeptanz von Grundrechtseingriffen zugunsten des Klimaschutzes keine Rücksicht mehr genommen werden kann, dürfte in einer Gesellschaft, in der nicht mehr nur bei Luxusgütern, sondern bereits im Alltäglichen „Freiheit nach Zahlungsfähigkeit“ vergeben ist, die Temperatur merklich steigen.

Die „Grenzen der Belastbarkeit“ werden dieses Mal also auf ganz andere Weise getestet. Das Gericht hat sich mit diesem Urteil erstmals in großer Deutlichkeit als politisches Gericht geoutet, dessen Mitglieder sich weniger dem Gebot richterlicher Zurückhaltung verpflichtet fühlen und so dem politischen Prozess Luft zum Atmen zu lassen, sondern einer Agenda folgen. Damit droht die lange Zeit zu Recht hoch angesehen Institution ihren Ruf zu verspielen …

 

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit einem angesehenen Staatsrechtler, der an einer deutschen Universität lehrt und forscht. 

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier

 

 




Deutschland: Die Kosten der Energiewende verstecken

In der Schweiz blickt man immer mit einem gewissen Interesse nach Deutschland. Die sogenannte Energiewende, die dort läuft, gleicht in Vielem den Plänen, die auch unser Land umsetzen will. Deutschland plant, bis Ende nächstes Jahr die verbliebenen sechs Atomkraftwerke abzustellen und bis 2038 auch aus der Kohleverstromung auszusteigen. Die so entstehende riesige Stromlücke soll durch Alternativenergie gestopft werden, im Wesentlichen durch Sonnen- und Windstrom. Der Umbau ist schon in vollem Gang.

In der Schweiz soll nach dem beschlossenen Ausstieg aus der Atomkraft der Strom ebenfalls zu grossen Teilen von Solar- und Windkraft-Anlagen kommen. Die Schweizer Energiewende geht allerdings weit langsamer voran, sodass die deutsche Energiewende – je nach Standpunkt – als Vorbild oder abschreckendes Beispiel dient.

Weder Wind- noch Sonnenstrom sind derzeit marktfähig. Deshalb muss ihre Produktion mit viel Geld subventioniert werden. Die Betreiber von Windrädern und Solaranlagen bekommen während 20 Jahren nach der Erstellung einer Anlage einen festen Preis für den Strom, den sie ins Netz einspeisen. In Deutschland ist das im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Um die Subventionen zu finanzieren, bezahlen die Stromkunden pro Kilowattstunde (kWh) einen Zuschlag, die EEG-Umlage.

Der teuerste Strom Europas

Die Subventionierung von Alternativstrom hat in Deutschland in den letzten Jahren mit jährlich rund 30 Milliarden Euro schwindelerregende Höhen erreicht. Entsprechend ist die EEG-Umlage immer weiter gestiegen und betrug zwischenzeitlich fast 7 Eurocents pro Kilowattstunde. Damit macht die EEG-Umlage etwa einen Viertel des Strompreises aus. Auch wegen weiteren Zuschlägen ist der Strom in Deutschland so teuer geworden wie sonst nirgends in der Europäischen Union. Der Strompreis liegt 43 Prozent über dem Schnitt der EU-Länder.

Das bringt viele Privatleute mit kleinem Portemonnaie in finanzielle Nöte. Eine Familie mit einem Durchschnittsverbrauch von 4000 Kilowattstunden bezahlt mittlerweile über 300 Euro pro Jahr für die EEG-Umlage. Zudem gerät auch die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft mehr und mehr in Gefahr. Erst kürzlich hat der Bundesrechnungshof die hohen Strompreise kritisiert. Diese würden die gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende aufs Spiel setzen, warnte er in einem Bericht. (siehe hier)

Die Koalitionsregierung aus CDU/CSU und SPD ist also unter Druck. Sie will den Ausbau von Wind- und Solaranlagen auf jeden Fall vorantreiben, muss aber die Stromkonsumenten dringend finanziell entlasten. Also bedient sie sich beim allgemeinen Bundeshaushalt.

EEG-Umlage soll abgeschafft werden

Schon für dieses und nächstes Jahr wendet die Koalition Milliardenbeträge aus dem Bundeshaushalt auf, um die EEG-Umlage zu senken. Diese beträgt 2021 noch 6,5 Eurocents pro kWh und 2022 noch 6 Eurocents pro kWh. Vor wenigen Tagen hat die Koalition nun beschlossen, dass in den beiden darauf folgenden Jahren die Steuerzahler noch stärker zur Finanzierung des Ökostrom-Subventionen herangezogen werden sollen. 2023 und 2024 wird die EEG-Umlage so auf unter 5 Eurocents pro kWh sinken.

MIttelfristig soll die EEG-Umlage gar vollständig abgeschafft werden, wie es schon im Februar aus dem Wirtschaftsministerium von Peter Altmaier (CDU) hiess. Die milliardenschwere Subventionierung wird künftig ganz aus allgemeinen Mitteln bestritten werden. Das hat für die Koalitionsregierung den Vorteil, dass viel weniger sichtbar ist, wie viel Geld die Energiewende kostet.

So lässt sich das Geld wieder viel lockerer ausgeben: Die Koalition hat mit der Absenkung der EEG-Umlage für 2023 und 2024 gleich auch beschlossen, die für 2022 vorgesehene Ausschreibungsmenge für Wind- und Sonnenstrom kurzfristig «deutlich» zu erhöhen. Diese wird für Wind an Land von 2,9 Gigawatt auf 4,0 Gigawatt Zubau angehoben, für Fotovoltaik gar von 1,9 Gigawatt auf 6,0 Gigawatt.

Die Einspeisevergütung soll auslaufen

In der Schweiz drückt das Pendant zur EEG-Abgabe, die Abgabe für die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), noch nicht so stark aufs Portemonnaie wie in Deutschland. Mit der KEV werden die Produzenten von Alternativstrom ebenfalls mit festen Tarifen während 20 Jahren nach dem Bau einer Anlage abgegolten. Mit dem Energiegesetz, das das Volk 2017 angenommen hat, stieg die KEV-Abgabe auf 2,3 Rappen pro kWh.

Vorgesehen ist, dass die KEV 2023 ausläuft – das heisst, dass aber dann keine weiteren Anlagen mehr in die Finanzierung aufgenommen werden. Die KEV soll dann durch Einmalvergütungen für Anlagen über wettbewerbliche Ausschreibungen abgelöst werden. Ob es wirklich so kommt, bleibt abzuwarten – denn Subventionen haben allgemein die Tendenz, sich zu verewigen.

Der Beitrag erschien zuerst im Schweizer Nebelspalter hier




Papierfabrik Zanders in Bergisch-Gladbach: Am Tag der Arbeit war Schluss mit der Arbeit

Schock in Bergisch-Gladbach. Am 1. Mai, am Tag der Arbeit, war Schluss mit der Arbeit. Die Mitarbeiter der Papierfabrik Zanders brauchen ab heute, Montag, nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Ihre Fabrik hat am 30. April den Betrieb eingestellt! Am Freitagabend kam das Aus für die letzten 360 Beschäftigten.

Zanders hat sich einen Namen als Hersteller qualitätsvoller Papiere gemacht, produzierte in einem hart umkämpften und schwierigen Markt unter anderem edle Papiere mit dem »Gohrsmühle« Wasserzeichen. Doch die Produktion wurde aufgrund steigender Kosten immer unrentabler.

Den letzten Ausschlag gaben jene grotesken CO2-Steuern, die seit diesem Jahr auf Benzin, Diesel, Heizöl und Kohle erhoben werden und nicht nur Produktion, Kochen und Heizung verteuern, sondern auch Transportkosten drastisch heraufsetzen.
Zanders hätte jetzt für sieben Millionen Euro neue CO2-Zertifikate kaufen müssen, ansonsten hätten nach Angaben des Kölner Stadtanzeigers ein Bußgeld in Höhe von drei Millionen Euro gedroht. Gelder, die die Papierfabrik für sogenannte »Verschmutzungsrechte« hätte bezahlen müssen.

Dabei hat sie nichts anderes getan, als Hitze und Dampf zu erzeugen, eine Pulpe aus Fasern und viel Wasser auf eine Siebbahn aufzuspritzen und die entstehende Papierbahn in vielen Stufen mit Wärmeeinsatz zu trocknen, bis sich dann am Ende die Fasern zu einer Papierschicht verbunden haben. Ein sehr alter, kunstvoller Prozess, bei Zanders mit modernen Maschinen, mit eigenem Kraftwerk sowie Wasserversorgung und -aufbereitung und moderner Logistik so effektiv wie heute möglich umgesetzt.

Die Papierfabrik durchlebte in den vergangenen Jahren eine wechselvolle Geschichte und war mehrfach in Schieflage geraten. Im Juni 2018 beantragte das Unternehmen bereits ein Insolvenzverfahren, schließlich stieg zuletzt eine skandinavische Investorengruppe mit einem Fokus in der Papierproduktion ein. Bei Zanders wurden teuer sehr hohe Umweltstandards erfüllt, eine effektive Logistik aufgebaut und mit modernen Papiermaschinen gearbeitet. Viel mehr ist kaum möglich. Wenn eine solche moderne Fabrik keine Chance mehr hat, dann ist sehr viel verloren.

1829 wurde die Papierfabrik J.W. Zanders gegründet und stellte seitdem hervorragende haderhaltige Qualitätspapiere her. Papierherstellung ist aufwendig, erfordert viel Wasser und Energie sowie teure Maschinen.

‚Mit Bestürzung‘ hat sich Bergisch Gladbachs neuer Bürgermeister Frank Stein zum Aus von Zanders geäußert. »Das ist ein schwarzer Tag für Bergisch Gladbach«, ließ er sich in einem offiziellen Statement zitieren. »Es ist unstrittig, dass die Stadt sich ohne diese bedeutende Firma niemals in der Form entwickelt hätte, wie es sie heute gibt.«

Kein Wort von ihm jedoch zu den Gründen in einer vollkommen durchgedrehten Energie- und Umweltpolitik. Kunststück, der Mann ist in der SPD und der gemeinsame Kandidat von SPD, Grünen und FDP. Ein neues »Ampelbündnis« will die Stadt in die »Klimaneutralität« führen. Jetzt ohne Geld, und ohne Papierfabrik. Aber das stört niemanden weiter.

Die arbeitslosen hochqualifizierten Papiermacher können sich jetzt auf den »Weg in die Klimaneutralität« machen, wozu Theresia Meinhardt und Maik Außendorf (Vorsitzende der Bündnis 90/die Grünen-Fraktion Bergisch Gladbach) alle Bürgerinnen und Bürger Bergisch Gladbachs einladen: »Unsere Stadt wird mit Frank Stein endlich den Weg in die Klimaneutralität einschlagen und den Transformationsprozess in der Mobilität, im Bauen und im alltäglichen Konsum hin zu einem nachhaltigeren Leben aktiv gestalten. Gemeinsam möchten wir uns auf den Weg machen, dass wir auch im Lokalen globale Verantwortung übernehmen.«

Dem FDP-Chef Christian Lindner, zu dessen Wahlkreis Bergisch-Gladbach mit der Papierfabrik gehört, fällt nichts anderes ein als: »Der Strukturwandel ist jetzt auch in Bergisch Gladbach angekommen – das ist keine einfache Situation, aber unaufhaltsam.« Papierherstellung findet künftig eben vorwiegend in Skandinavien statt mit langen Transportwegen nach Deutschland. SPD, Linke und fast alle anderen machen den skandinavischen Investor verantwortlich, der allerdings keinen wirtschaftlichen Sinn mehr erkennt, eine in Deutschland immer teurer werdende Produktion zu bezahlen.

Der Untergang von Zanders darf als ein weiterer »Erfolg« der »Decarbonisierung« Deutschlands betrachtet werden, in dem sich eine energieintensive Produktion nicht mehr rechnet. Das musste auch der norwegische Alukonzern Norsk Hydro erkennen, der praktisch nicht mehr in die Aluhütte Neuss investiert, sondern Ungarn als aufstrebenden Standort forciert.

Was Generationen überdauerte, schaffen klimaneutralitätsstrunkene Linke und Grüne, in wenigen Jahren zu zerstören. Während die Unternehmerfamilien von Zanders früher viel auch für die Stadt geleistet haben, können sich jetzt die Bürger die hohlen Sprüche von der lokalen Verantwortung fürs Globale anhören. Die klingen in den Ohren der Beschäftigen und ihrer Angehörigen wie Hohn. Sie – sowie die Geschäfte in Bergisch-Gladbach – wissen hoffentlich, wem sie ihr Aus zu verdanken haben.

Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier




Teures Stromnetz ohne doppelten Boden

Der Bericht der Bundesnetzagentur zur Netz- und Systemsicherheit 2020 zeigt weiter steigende Kosten. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass diese Dynamik beherrschbar sein wird.

Der von der Bundesnetzagentur (BNA) ausgegebene Jahresbericht 2020 lässt ahnen, was bezüglich der steigenden Kosten für das Stromsystem noch auf uns zukommen wird. Diese werden im Bericht abgebildet in den Maßnahmen zum Einspeisemanagement (EinsMan), Redispatch-Maßnahmen und den Vorhaltekosten für die Netzreservekraftwerke. Nicht erwähnt sind die Kosten für den Netzausbau, Netzbooster (Großbatterien) und „besondere netztechnische Betriebsmittel“. Ebenso diejenigen der Anlagen zur Blindleistungsregelung zum Kostenpunkt von mehreren hundert Millionen Euro, die bisher von konventionellen Kraftwerken zum Nulltarif erledigt wurde.

Insgesamt schlagen für 2020 für die im Bericht erwähnten Kategorien 1,4 Milliarden Euro zu Buche, davon 761 Millionen „Entschädigung“ für die Anlagenbetreiber für nicht abgenommenen Strom. Dies ist Ergebnis des krassen Fehlmanagements des Bundeswirtschaftsministers, der die Genehmigung immer weiterer Anlagen zulässt, obwohl der Netzausbau nicht hinterherkommt. Die meisten Abschaltungen gab es in Schleswig-Holstein, wo ein ehemaliger „Energiewendeminister“ Habeck die Wünsche der Windlobby exakt umsetzte. Die verdient auch, wenn die Anlagen abgeschaltet werden müssen. Zahlen müssen alle Stromkunden.194,8 Millionen Euro mussten für die Vorhaltekosten der Netzreservekraftwerke berappt werden, also ihre Bereitschaftsstellung. Pro Megawatt Reserveleistung sind das etwa 26.500 Euro. Dem steht aber keine Produktion oder Wertschöpfung gegenüber, es ist die Bezahlung einer Energie-Feuerwehr, international wohl einmalig. Alle genannten Kategorien gab es in der alten Energiewelt nicht. Sie sind heute notwendig, weil riesige Ökostrommengen am Bedarf vorbei produziert werden und die Netzbetreiber öfter und stärker eingreifen müssen, um die stabile Netzfrequenz von 50 Hertz zu erhalten. Aus einem früher planmäßigen Netzbetrieb ist ein operativer, noch beherrschbarer, aber eben sehr teurer geworden.

Ursache dieser Entwicklung ist das von der EE-Lobby erfolgreich gesetzte Narrativ, dem Klimawandel sei nur durch exzessiven Ausbau volatiler Stromeinspeiser zu begegnen. Treu längsdenkende Politiker und Medien arbeiten in diesem Sinne ohne Rücksicht auf die Stromkunden. Die über die EEG-Umlage gewälzte Geldmenge von derzeit 24,6 Milliarden Euro (2020, den Börsenwert des Stroms bereits gegengerechnet) würde ausreichen, den Schweizern zwei Gotthard-Basistunnel zu schenken. Jährlich.Diesem aus dem Ruder laufenden Posten (2021: 8,6 Cent pro Kilowattstunde – netto) konnte nur noch durch einen Staatseingriff begegnet werden. Zunächst erfolgte die Deckelung auf 6,5 Ct/kWh und für 2022 auf 6,0. Nach den Vorstellungen der auslaufenden Regierungskoalition, deren Beschlüsse ohnehin bald nur noch Makulatur sein werden, soll die Umlage in homöopathischen Dosen schrittweise weiter auf unter 5 Cent abgesenkt werden. Der Fehlbetrag wird mit anderem Bürgergeld, nämlich Steuergeld, aufgefüllt. Ob die Quelle dann eher eine Reichensteuer für den Mittelstand, ein Klima-Soli oder eine erhöhte Mehrwertsteuer sein wird, ist noch offen. Ohne eine Anhebung der Steuern wird es nicht gehen, auch wenn die jährlich steigende CO2-Steuer aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für mehr Einnahmen sorgen wird.

Ursache für die kaum beherrschbare Kostenprogression ist der Ansatz, ein Energiesystem auf Basis von Zufallsenergie installieren zu wollen. Wenn es das Thema Versorgungsicherheit überhaupt in die Diskussion schafft, lautet die Antwort regelmäßig, man müsse halt mehr regenerative Erzeuger zubauen, also mehr vom selben und mehr von für die Versorgung untauglichen Technologien.

Wie unberechenbar der Wettergott ist, zeigen die Produktionszahlen des Wind- und Sonnenstroms in den Monaten Januar und Februar 2021 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten:

Am 20. April um 11 Uhr speisten alle Windkraftanlagen in Deutschland ganze 430 Megawatt Strom ins Netz. Das sind 0,7 Prozent der installierten Leistung. Das hindert eine regierende Physikerin (!) nicht daran, von der Windenergie als der „Säule“ der Energieversorgung zu sprechen.

Auf diese hin und wieder arbeitsscheuen „Erneuerbaren“ haben die Energiewender eine Antwort: Es gäbe auch Zeiten der Überproduktion und dann müsse man eben speichern. Fragt man nach den Speichern, zeigt der grüne Finger heute nur noch in Richtung Wasserstoff. Immerhin hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass weder Pumpspeicherwerke noch Großbatterien das Problem auch nur annähernd lösen könnten.

Bis zu 9 Milliarden Euro will sich die Bundesregierung die Wasserstoffstrategie kosten lassen. Dabei soll bis 2030 eine Elektrolyse-Leistung von 5 Gigawatt auf der Basis von Ökostrom entstehen. Wollte man diese elektrische Leistung über Windkraft bereitstellen und setzt großzügig 3.000 Volllaststunden im Jahr an, bräuchte man dazu knapp 3.000 große Anlagen der 5-Megawatt-Klasse. Diese würden dann ausschließlich für die Stromspeicherung arbeiten und keinen aktuellen Bedarf decken, also Strom aus Kohle- oder Kernkraft nicht direkt ersetzen. Über 24 Stunden ließe sich so eine Strommenge von 120 Gigawattstunden (GWh) erzeugen, die in die Elektrolyse geht. Die Rückverstromung an einem anderen Tag unterliegt der Wirkungsgradkette Power-to-Gas-to-Power von höchstens 25 Prozent. Es könnten dann also 30 GWh ins Netz gespeist werden.

Der Tagesbedarf Deutschlands beträgt etwa 1.600 GWh und die eben überschlägig geführte Rechnung bezieht sich auf das Jahr 2030. Wie das Problem absehbarer Unterdeckung im Netz ab 2023 gelöst werden soll, ist unklar. Die Kosten für die Netzstabilisierung werden weiter steigen. Wir leisten uns zwei Systeme für eine Versorgungsaufgabe, auch dies ist in der Welt einmalig.

Vielleicht ist ein stabiles Netz aber auch rückwärtsgewandtes Denken. Allen sollte klar sein, dass bei einem „engagierten Klimaschutz“ kein Stein auf dem anderen bleiben wird. Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts zum angeblich unzureichenden Klimaschutzgesetz wird dessen Verschärfung nach sich ziehen. Bemerkenswert, welchen Wert das Gericht den Freiheitsrechten ab 2030 zugesteht, mit den aktuellen Einschränkungen der Freiheitsrechte aber offenbar kein Problem hat. Vielleicht bleiben die Freiheitsrechte gleich reduziert, damit sie ab 2030 nicht erst eingeschränkt werden müssen.

Da man weder die Gebäudedämmung schnell erzwingen, noch den Verkehrssektor zügig dekarbonisieren kann, bleibt wie bisher die angeordnete Stilllegung von Kohle-, vielleicht sogar von Gaskraftwerken der einfachste Weg. Und eine künftige Grün-irgendwie-bunte-Koalition wird nicht zimperlich sein.

Der praktische Effekt der deutschen CO2-Minderung wird im globalen Maßstab ohne Wirkung bleiben. Dies ist den handelnden Personen durchaus bewusst. Professor Mojib Latif als einer der medial führenden Klimawissenschaftler des Landes sagte am 30. Juli 2018 im rbb-Inforadio:

„Natürlich kann Deutschland das Klima nicht retten, aber wir müssen natürlich Vorbild sein.“

Eine breite gesellschaftliche Diskussion darüber, was uns diese Vorbildrolle, der übrigens keiner folgt, eigentlich wert ist, wäre nötig. Sie wird nicht stattfinden, weil eine einflussreiche Schicht enormes Geld am deutschnationalen Weg der Energiewende verdient. Die uns schon länger Regierenden, erst recht die uns in Kürze Regierenden, werden der Spur des Geldes folgen. Dagegen werden die Kosten der Deutschen Einheit Peanuts sein.

Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier




Wie mittels Coronapanik & „Klimaschutz“ das Grundgesetz beerdigt wurde.

Haben Sie eigentlich auch Blumen oder einen Kranz zur Beerdigung geschickt? Sie wissen nicht, von welcher Beerdigung ich spreche? Ich rede von der Beerdigung des Grundgesetzes. Denn das Grundgesetz, das bislang in Deutschland galt und das ich als Jura-Student gründlich gelernt habe, wurde zu Grabe getragen. Es war kein lauter Militär-Putsch mit Toten und Verletzten, sondern ein ganz leiser, stiller und sich „normal“ gerierender Abschied, in etwa so wie der Abschied von Prinz Philip in Großbritannien. Dieser Abschied, eigentlich ein Staatsstreich, wurde betrieben und durchgeführt von den eigenen Institutionen des Staates. Wie komme ich zu dieser Behauptung?

Es sind zwei Dinge, mit denen faktisch die Geltung der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz stehen, und die Freiheit, wie sie im Grundgesetz definiert ist, auf die Müllhalde der Geschichte verabschiedet wurden. Bei diesen zwei Dingen, die das Ende einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung eingeläutet haben, handelt es sich um die sogenannte Notbremse im Infektionsschutzgesetz und um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 zu Verfassungsbeschwerden gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz.

Zunächst ist hier die von den Regierenden herbeigeführte „Notbremse“, also § 28b Infektionsschutzgesetz, zu erörtern. Diese Vorschrift klingt erst einmal recht harmlos und ist doch angeblich „für einen guten Zweck“. Bereits an dieser Stelle sollte man hellhörig werden. Denn das Ermächtigungsgesetz von 1933 klang in den Ohren der meisten damaligen Zeitgenossen auch recht harmlos – man hatte schon mehrere Notverordnungen und Notstandsgesetze in der Weimarer Republik erlebt – und es sollte doch auch nur einem guten Zweck dienen. Was ist also an § 28b Infektionsschutzgesetz so schlimm?

An diesem Gesetz ist so schlimm, dass damit auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes der Föderalismus abgeschafft wurde. Von nun an wird zentralistisch von Berlin aus bis in den letzten Kreis und das letzte Dorf in Deutschland durchregiert. Aber das ist ja nach Meinung der Herrschenden auch gut so. Denn ein zentralistisches Durchregieren ist doch viel effektiver als der blöde Föderalismus. Wir haben außerdem mit dem Zentralismus in Deutschland immer gute Erfahrungen gemacht, das war von 1933 bis 1945 in ganz Deutschland so und von 1945 bis 1989 in Ostdeutschland. Also wofür noch diesen blöden Föderalismus?

An § 28b Infektionsschutzgesetz ist über seinen Inhalt hinaus schlimm, wie dieser Paragraph formal zustande kam und Gesetz wurde. Nach dem Modell des Grundgesetzes steht die gesamte staatliche Macht grundsätzlich den Ländern zu und nur in genau bezeichneten Ausnahmen dem Bund (Art. 30 GG). Bei den Gesprächsrunden mit Kanzlerin Merkel hätten also eigentlich die Ministerpräsidenten den Ton angeben müssen und hätte Merkel lediglich moderieren und vermitteln dürfen. In der Realität sah es genau andersherum aus. Merkel machte die Ansagen und die Ministerpräsidenten kuschten wie eine Schulklasse von Pennälern.

Die Ministerpräsidenten haben sich aber auch von ihrem eigenen Amt verabschiedet

Von den mächtigen Landesfürsten war so gut wie nichts zu hören. Hierzu ein konkretes Beispiel: Selbst in der Situation, als deutsche Urlauber über Ostern nach Mallorca fliegen und dort in Hotels wohnen konnten, aber die Hotels an der deutschen Nord- und Ostseeküste geschlossen blieben (trotz guter Hygiene-Konzepte), kam von den Ministerpräsidenten der Meeres-Anrainer-Bundesländer (Schleswig-Holstein, Niedersachen, Mecklenburg-Vorpommern) keine Reaktion. Wenn die Ministerpräsidenten dieser drei Bundesländer so etwas ähnliches wie ein Rückgrat gehabt hätten, wären sie aufgestanden und hätten die Besprechung mit Merkel verlassen. Aber tatsächlich passierte nichts. Überhaupt nichts. Die Ministerpräsidenten – alle Ministerpräsidenten – haben sich zwar als angeblich selbstbewusste Landesfürsten präsentiert, insbesondere unser Super-Ministerpräsident Söder, tatsächlich aber als stromlinienförmige, rückgratlose Würmer herausgestellt.

Das i-Tüpfelchen war dann die faktische Zustimmung der Bundesländer zum § 28b Infektionsschutzgesetz im Bundesrat. Zumindest an dieser Stelle hätten die Ministerpräsidenten die Zustimmung zum Gesetz verweigern und den Vermittlungs-Ausschuss anrufen können. So sähe es eigentlich das Grundgesetz bei einer streitigen Gesetzesvorlage für ein Bundesgesetz vor. Es wurde doch sonst in jeder Sonntagsrede von den Ministerpräsidenten der Föderalismus und seine Sinnhaftigkeit so hoch gelobt. Aber als es jetzt ernst wurde, unterschrieben sie ihr eigenes Abdankungs-Urteil. Die Bundesländer ließen § 28b Infektionsschutzgesetz im Bundesrat ohne jeglichen Widerstand passieren.

Mit diesem Gesetz haben sich alle Beteiligten – die Kanzlerin, die Ministerpräsidenten und die Abgeordneten des Bundestages, die für das Gesetz gestimmt haben – vom Föderalismus-Modell des Grundgesetzes endgültig verabschiedet. Die Ministerpräsidenten haben sich aber auch von ihrem eigenen Amt verabschiedet.

Denn solches Personal wie die jetzigen Ministerpräsidenten braucht wirklich niemand mehr. Wofür benötigen wir beispielsweise noch 16 verschiedene Landesbauordnungen oder 16 verschiedene Landesschulgesetze? Wenn dann doch allein Berlin festlegt, wann Schulen geschlossen werden müssen. Und wofür brauchen wir dann noch 16 Landesparlamente und 16 Landesregierungen mit Ministerpräsidenten, Ministern und Staatssekretären, wenn letztlich allein das Bundeskanzleramt den Durchblick bei den inneren Angelegenheiten hat und der Bundestag dem mehrheitlich zustimmt?

Absichtlich den Rechtsschutz für die Bürger abgeschnitten

Der schlimmste Aspekt von § 28b Infektionsschutzgesetz ist aber, dass damit in diesem Bereich absichtlich der Rechtsschutz für die Bürger abgeschnitten werden sollte und abgeschnitten wurde.

Als Jura-Student habe ich vor vielen Jahren gelernt, dass nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG jeder Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt hat. Das war über 70 Jahre lang die gemeinsame Überzeugung aller Juristen in Deutschland und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aber davon ist nichts mehr übriggeblieben. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates genau das Gegenteil gemacht: Er hat einen bestehenden Rechtsschutz abgeschafft.

Bislang waren die Corona-Maßnahmen in Rechtsverordnungen der Länder geregelt, gegen die der einzelne Bürger ein ordentliches Rechtsmittel hatte, nämlich den Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist aber nur gegen Rechtsverordnungen der Länder möglich, nicht gegen Gesetze oder Rechtsverordnungen des Bundes. Bei § 28b Infektionsschutzgesetz handelt es sich aber um ein Bundesgesetz. Also ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen gegeben. Es ist ein Schelm, der Böses dabei denkt. Angela Merkel hat es unlängst selbst ausgesprochen, dass das der Sinn der Übung war, nämlich die lästigen Klagen bei den Oberverwaltungsgerichten zu beenden.

Theoretisch kann zwar der einzelne Bürger noch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich aber um kein ordentliches Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Außerdem bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Wenn die Damen und Herren in Karlsruhe also keine Lust haben, lehnen sie einfach die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, ohne sich überhaupt inhaltlich mit dem Vorgebrachten zu beschäftigen. Wenn man ehrlich ist, ähnelt die Verfassungsbeschwerde oftmals mehr einem Gnadenakt als überhaupt noch einem Rechtsmittel.

Infektionsschutzgesetz nur die Generalprobe

Es muss also nochmals deutlich für alle Nichtjuristen herausgestellt werden: Durch § 28b Infektionsschutzgesetz wurde ein bestehender Rechtsschutz abgeschafft. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG wurde mit Füßen getreten. Und fast alle haben mitgemacht: unsere Bundeskanzlerin (der Gesetzentwurf stammte aus dem Kabinett), die Abgeordneten des Bundestages, die für das Gesetz gestimmt haben, und die Ministerpräsidenten der Länder, die im Bundesrat dem Gesetz nicht entgegengetreten sind.

Wenn es sich bei dem Vorgehen der Herrschenden (Abschaffung des Föderalismus nach Art. 30 GG im Infektionsschutz-Bereich, Abschaffung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Bereich) nur um einen einmaligen Ausrutscher handeln würde, könnte man darüber großzügig hinweggehen. Aber das Gegenteil ist leider der Fall. Denn es steht zu befürchten, dass § 28b Infektionsschutzgesetz nur die Generalprobe war und dass wir in Zukunft regelmäßig mit Grundrechtseinschränkungen aus politischen Motiven „beglückt“ werden.

  • 28b Infektionsschutzgesetz ist eine perfekte Blaupause für zukünftige Einschränkungen und Beschneidungen von Grundrechten, beispielsweise zum angeblichen Klimaschutz (als ob der Mensch oder ein so kleiner und unbedeutender Teil der Menschheit wie Deutschland ernsthaft in der Lage wäre, das Weltklima zu verändern oder zu „retten“. Welche eine Anmaßung). Man kann dann sogar teilweise den jetzigen Gesetzes-Text gleich weiterverwenden und muss nur noch Kleinigkeiten ändern. Das ist doch sehr praktisch. Statt eines bestimmten Inzidenzwertes (aktuell 100 nach dem Gesetz) kann man dann ja regeln, dass ab einem bestimmten – ebenso willkürlichen – CO2-Wert oder ab einem bestimmten NOx-Wert oder ab einem bestimmen Temperatur-Wert das Autofahren verboten wird, Flugreisen verboten werden, Ausgangssperren verhängt werden, Schulen, Theater und Kinos geschlossen werden und dergleichen.

Das alles ist keine bloße Fantasie. Vielmehr haben schon verschiedene Politiker, insbesondere unser Ober-Experte für Corona, Karl Lauterbach, ganz offen darüber gesprochen, dass man Grundrechtseinschränkungen wie für Corona auch für den Klimaschutz einsetzen müsste.

Keinen Schutz mehr gegen Grundrechtseinschränkungen

An diesem Punkt komme ich dann zum Bundesverfassungsgericht und seiner jüngsten Entscheidung zum Klimaschutzgesetz. Das Traurige ist nämlich, dass nicht nur einige durchgedrehte Politiker solche Grundrechtseinschränkungen herbeireden, sondern dass das Bundesverfassungsgericht genau solche zukünftigen Grundrechtseinschränkungen für den Klimaschutz „abgesegnet“ hat. Es ist mit dieser Entscheidung völlig klar, dass es in Zukunft vom Bundesverfassungsgericht keinen Schutz mehr gegen Grundrechtseinschränkungen, welcher Art auch immer, gegen Maßnahmen zum Klimaschutz geben wird. In seinem Beschluss zum Klimaschutzgesetz heißt es wörtlich:

„Zwar können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser zukünftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt werden können – verhältnismäßig sein“ (Randnummer 192 der Entscheidung).

Das ist ein „Hammer“. In der Sache hat sich das Bundesverfassungsgericht damit nämlich vom Grundgesetz verabschiedet. Denn es macht völlig klar, dass selbst „gravierende“ Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas möglich sind und es dagegen nicht einschreiten wird.

Bislang waren Einschränkungen von Grundrechten nur nach den besonderen Voraussetzungen der Artikel 1 bis 20 Grundgesetz möglich. Dabei war die Einschränkungsmöglichkeit von Grundrechten im Grundgesetz selbst geregelt, nämlich im Rahmen eines einfachen Gesetzesvorbehaltes, eines qualifizierten Gesetzesvorbehaltes oder – mangels ausdrücklicher Einschränkbarkeit eines Grundrechtes – durch andere Grundrechte im Rahmen einer praktischen Konkordanz.

Von dieser klaren Systematik hat sich das Bundesverfassungsgericht verabschiedet, wenn es nebulös davon spricht, dass Maßnahmen zum Klimaschutz zukünftig auch gravierende Freiheitseinbußen rechtfertigen können. Aus einem bloßen Staatsziel in Art. 20a GG – und mehr war das bislang nicht nach ganz überwiegender verfassungsrechtlicher Ansicht – macht das Bundesverfassungsgericht plötzlich eine eigenständige Rechtfertigung für alle möglichen Eingriffe in alle möglichen Grundrechte. Das war es dann mit den Grundrechten.

Verbote von Autofahrten und Flugreisen

Denn es liegt auf der Hand, dass wirklich alle Grundrechtseinschränkungen, die wir seit dem Beginn der Corona-Krise erlebt haben, auch mit dem Schutz des Klimas formal begründet werden können. Beispielsweise Verbote von Autofahrten und Flugreisen sind danach gut, weil weniger CO2 ausgestoßen wird. Das rechtfertigt also einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und in die Berufsfreiheit (auf Menschen, die gerne einmal Auto fahren oder die beruflich bedingt mit einem Auto fahren müssen, wird dann mit Sicherheit keine Rücksicht mehr genommen werden).

Auch nächtliche Ausgangssperren ließen sich damit begründen, weil durch weniger Verkehr zur Nachtzeit, durch weniger Treffen von Menschen und durch weniger Partys natürlich auch weniger CO2 ausgestoßen würde.

Auch die Schließung von Theatern und Kinos lässt sich leicht mit dem Klimaschutz rechtfertigen. Denn die meisten Besucher von Theatern und Kinos gelangen mit Autos oder öffentlichen Verkehrsmitteln dort hin und wieder zurück. Auch dabei wird „völlig unnötig“ CO2 ausgestoßen. Es ist daher viel einfacher, eigentlich geradezu erforderlich, wie zu Corona-Zeiten die Menschen ab 22.00 Uhr wieder in ihren Wohnungen und Häusern einzusperren, um unnötigen Verkehr und unnötigen CO2-Ausstoß zu vermeiden.

Ich könnte diese Beispiele noch endlos fortsetzen. Das erspare ich aber Ihnen und mir. Wenn Sie das Szenario noch näher betrachten wollen, lesen Sie sich das Wahlprogramm der Grünen durch, unter anderm das Verbot zum Bau von Einfamilienhäusern, den Veggie-Day und das angestrebte Verbot von Autos mit Verbrennungsmotoren.

Das Erschütternde ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht auf einer – noch immer – unsicheren Tatsachengrundlage so weit aus dem Fenster gelehnt hat und ernsthaft meint, zweifelsfrei und ohne jeden Fehler in die Zukunft schauen zu können.

Die Überheblichkeit des Ansatzes

Wie schreibt das Gericht so schön an anderer Stelle wörtlich: „Ein unbegrenztes Fortschreiben von Erderwärmung und Klimawandel stünde aber nicht im Einklang mit dem Grundgesetz“ (Randnummer 120 der Entscheidung). Solche Sätze, von denen die Entscheidung strotzt, sind an Beschränktheit und Arroganz eigentlich kaum mehr zu überbieten.

Hierzu nur wenige Punkte: Bereits das Wort „Klimawandel“ ist völliger Unsinn, weil sich das Klima immer und ständig gewandelt hat in den letzten 100.000 Jahren. Die Vorstellung, wir hätten ein seit langem bestehendes konstantes Klima, welches allein durch den menschgemachten CO2-Ausstoß gewandelt würde, ist schlicht grotesk. Wenn die Damen und Herren aus Karlsruhe im Schulunterricht aufgepasst hätten, müssten sie wissen, dass Skandinavien und die Ostsee in der letzten Eiszeit von einem riesigen Gletscher überzogen war, der komplett abschmolz, ohne dass menschgemachtes CO2 eine Rolle gespielt hätte. Es gibt keinen wirklich gesicherten Beweis (sondern nur Modelle), dass die jetzige Erwärmung auf das menschgemachte CO2 zurückzuführen wäre. Aber solche Feinheiten interessieren die Richter in Karlsruhe anscheinend nicht mehr.

Ein weiterer Punkt ist die Überheblichkeit dieses Ansatzes. Glauben die Verfassungsrichter ernsthaft, dass die völlige Einsparung von CO2 in Deutschland, die jedes Jahr allein schon durch den weiteren und erhöhten CO2-Ausstoß von Russland, China und Indien mehr als kompensiert wird, irgendetwas am Weltklima ändern könnte?

Keine Ahnung von der Normenhierarchie des Grundgesetzes

Ein dritter Punkt schließlich lässt an den grundlegenden juristischen Fähigkeiten Verfassungsrichter zweifeln. Unter Randnummer 120 heißt es u.a., dass nach Art. 20a GG ein Klimaschutzgebot bestünde (das hat bisher eine überwiegende Zahl von Verfassungsrechtlern nicht so gesehen), welches die Gesetzgebung – verfassungsrechtlich maßgeblich – durch das Ziel konkretisiert habe, die Erwärmung der Erde (das wird alles von Deutschland aus geregelt…) auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Hier wird also nicht das Regelwerk des Grundgesetzes angewendet, wonach die Verfassung über jedem Gesetz und über jeder Regierung steht. Nein, es wird das Gegenteil praktiziert. Die Gesetzgebung – also die jeweilige Mehrheit im Bundestag, die sich bekanntlich ändern kann – steht plötzlich auf gleicher Höhe mit dem Grundgesetz und ist „verfassungsrechtlich maßgeblich“. Eine solche Aussage würde ich jedem Referendar, der zur Ausbildung bei mir wäre, um die Ohren hauen. Denn er hätte dadurch gezeigt, dass er keine Ahnung von der Normenhierarchie des Grundgesetzes hat.

Außerdem halten es die Bundesverfassungsrichter offensichtlich für ausgeschlossen, dass eines Tages ein anderer Gesetzgeber, also eine andere Mehrheit im Bundestag entstehen könnte. Und dieser Ausschluss ist seinerseits verfassungswidrig. Es ist immerhin denkbar – und daran hätten auch die Karlsruher Richter denken müssen, ehe sie sich so großspurig und arrogant aus dem Fenster lehnen – dass eines Tages eine Mehrheit im Bundestag eine Regierung stützt, die aus dem Pariser Klima-Abkommen aussteigt, die sich vom 1,5 Grad-Ziel verabschiedet und die eine gänzlich andere Politik verfolgt.

Immerhin hat es das in der größten Nation des Westens, in den USA, unter Trump gegeben. Wäre eine solche Regierung oder Bundestagsmehrheit dann allein deshalb verfassungswidrig? Selbstverständlich nicht. Aber eine solche Möglichkeit haben die Richter offenbar überhaupt nicht in Rechnung gestellt, sondern die gerade aktuelle Politik der gerade aktuellen Regierung zum Verfassungsmaßstab erklärt. Das ist juristisch nur noch eins: mangelhaft.

Das Gericht hat sich von seiner Aufgabe verabschiedet

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter seinem Präsidenten Stephan Harbarth ist völlig klar, wohin die Reise geht: Das Gericht wird alle zukünftigen Grundrechtseinschränkungen zum angeblichen Klimaschutz akzeptieren und nicht aufheben. Das Gericht hat sich von seiner Aufgabe, die ihm nach dem Grundgesetz obliegt, nämlich den Gesetzgeber zu überwachen und in seine Schranken zu weisen, verabschiedet.

Wer jetzt noch ernsthaft glaubt, dass das Gericht unter einem Präsidenten wie Harbarth in Zukunft auch nur eine einzige Regelung des Klimaschutzes noch für verfassungswidrig erklären könnte, ist grenzenlos naiv. Gerade unter einem solchen Präsidenten, der ein stromlinienförmiger Parteisoldat war, ein treuer Merkel-Untertan (sonst wäre er überhaupt nicht Richter oder Präsident des Bundesverfassungsgerichts geworden) und ein karriere-bewusster Anpasser, ist nicht mehr mit eigenständigen und richterlich unabhängigen Entscheidungen durch den 1. Senat des Gerichts zu rechnen. Ganz im Gegenteil hat er mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass der 1. Senat des Gerichts ein zuverlässiger Handlanger und Erfüllungsgehilfe der Merkel-Regierung oder einer zukünftigen Grünen-Regierung unter Annalena Baerbock sein wird.

Der Weg zu einer grünen Öko-Diktatur ist damit dank Stephan Harbarth und Komplizen geebnet. Einen echten Grundrechts- und Freiheitsschutz der Bürger, der nach dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht obliegt, wird es nicht mehr geben. Also liebe Leser, spenden Sie Blumen oder schicken Sie einen Kranz. Das alte Grundgesetz, was wir einst hatten, war die beste Verfassung, die Deutschland jemals gehabt hat. Faktisch wird sie in Zukunft kaum noch eine Rolle spielen.

 

Der Autor ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt hier unter Pseudonym.

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier