Es gibt keinen Klimanotstand durch CO2! Jetzt nicht, morgen nicht und übermorgen auch nicht.

– Zur Anhörung im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages am 21.6.21

von Michael Limburg

Die Novellierung des gerade erst verabschiedeten „Klimaschutz“-Gesetzes ging am 24.6.21 planmäßig und im Schweinsgalopp über die Bühne. Die Novellierung war vom Bundesverfassungsgericht erst Ende März gefordert worden, weil die beanstandete Version – so der nur einseitig informierte und voreingenommene 1. Senat des BVerG- die Grundrechte zukünftiger Generationen zu sehr einschränke. Also auch von Menschen, die noch gar nicht geboren sind, und daher – weil keine Rechtssubjekte –gar keine Grundrechte haben.

Für die Regierenden war das Urteil aber eine sehr ersehnte Steilvorlage und sie ließen es sich nicht nehmen, es in rasendem Tempo umzusetzen. Doch es war – wie so vieles was seit einigen Jahren im Parlament läuft – eine Farce. Eine reine Schau.(1)

Karsten Hilse von der AfD nahm es daher – zu Recht, wie wir meinen – vor dem Plenum aufs Korn und redete Klartext.

Die Mitschrift der Rede finden Sie hier ab Seite 128 (Text: 30640). Interessant sind auch die Zwischenrufe

Weil aber schon im Vorfeld eine Menge Propagandagetöse erforderlich schien, gab es dazu eine öffentliche Anhörung im zuständigen Umweltausschuss zum Gesetzesvorschlag vom 21.6.21.

 

Die Anhörung, was soll sie bewirken und was bewirkt sie?

Dazu sollte man wissen, dass bei einer Anhörung viele, von den zuständigen Ausschuss-Mitgliedern vorgeschlagene, Sachverständige zu Wort kommen, die zu verschiedenen Aspekten der Gesetzesvorlage ihre fachliche Sicht vortragen. In diesem Falle waren es 10 Experten. Sie waren allesamt über Video zugeschaltet. Der Anhörungssaal selber, blieb, bis auf wenige Figuren, so gut wie leer. Pandemiebedingt, wie erklärt wurde.

Der eigentliche Sinn dieser Anhörungen ist, den Fach-Abgeordneten, die ja schlussendlich dem Plenum ihre Votenempfehlung vorgeben, das notwendige Wissen zu vermitteln, dass sie für ihre Meinungsbildung noch nicht haben, um diese auf eine sichere Grundlage zu stellen. In der Praxis bleibt das jedoch nur ein frommer Wunsch, denn normalerweise beeinflussen die Experten die Meinung der Ausschussmitglieder in keiner Weise. Es geschieht eher das Gegenteil:

„Komm´ mir nicht mit Fakten, meine Meinung steht“, war die Devise auch dieses Ausschusses.

Und so erging es auch dem wohl weltweit renommiertesten Wissenschaftler in Bezug auf die Interaktion von Materie mit Strahlung, also genau das, was in der Atmosphäre passiert, dem Physiker und emeritierten Princeton-Professor Will Happer.  Er war – wie die anderen- über Video zugeschaltet worden, allerdings mittels eines Programmes dessen richtige Bedienung keiner von der Verwaltung so recht kannte. Trotzdem lehnte die es vor der Sitzung ab eine kleine Generalprobe zu veranstalten. Sie wäre aber zwingend nötig gewesen, auch deswegen, weil nicht nur simultan übersetzt werden sollte, sondern weil Prof. Happer zur Verdeutlichung seiner Argumente vor Laien, extra 2 informative Folien zur Einblendung in sein Statement vorbereitet hatte. Das ging nun deutlich schief, weil niemand ihm sagen konnte, wie man das macht.

Somit war es wieder mal eine beschämende Vorstellung der real vorhandenen digitalen Fähigkeiten, man denke nur an die Digitalbeauftragte der Regierung, der Staatsministerin Dorothee Beer, sowie des höchsten deutschen Gremiums, des Deutschen Bundestages. Daher nichts neues unter der Sonne. Will Happer dachte sich seinen Teil.

Die Sitzung wurde dann vom Bundestag aufgezeichnet und per Livestream gesendet. EIKE hat die wichtigsten Statements herunter geladen und auf unseren YT-Kanal hochgeladen.

Hier sehen Sie das mündliche Statement von Prof. Happer – dieses war, wie alle anderen Einführungsstatements auch- auf 3 Minuten Redezeit begrenzt. Ebenso sehen Sie die folgenden zwei Frage – und Antwortrunden, die jeweils auf 5 Minuten Dauer begrenzt waren. Im Falle Happer wurde für die erste Frage – und Antwortrunde eine Ausnahme gemacht, um die fehlende Möglichkeit, die vorbereiteten Folien nicht angemessen zeigen zu können, und sie daher auf längere Weise verbal erklären zu müssen, zu ersetzen. Ihm wurden daher 8 Minuten gewährt, wofür der Ausschussvorsitzenden Dank gebührt.

Einige der anderen Statements – insbesondere von denen, denen die Einschränkungen, Gebote und Verbote nicht weit genug gingen- werden in einem nächsten Artikel verfügbar sein.

Im Nachgang erreichte Will Happer noch eine Fan-Email, die ich den Lesern nicht vorenthalten möchte:

From: C D <spam.naund@gmail.com>
Sent: Monday, June 21, 2021 4:54 PM
To: William Happer <happer@princeton.edu>
Subject: Climate Change

You are either a very demented old man or ExxonMobil is paying you very generous sums for spewing out your bullshit. I’m assuming the latter is the case. Could you please grant us the favor and die already? Didn’t your generation do enough damage already? I really hope you don’t have any children or grand-children that will judge you for your actions.

Good riddance.

Das schriftliche Statement im deutschen Wortlaut

Da jedem Experten zudem eingeräumt wurde auch ein schriftliches Statement abzgeben, bringen wir dieses in vollem Wortlaut.

„Ich bin Dr. William Happer, Professor für Physik, emeritiert an der Princeton University im Bundesstaat New Jersey der Vereinigten Staaten von Amerika.

Lassen Sie mich erklären, warum meine Kommentare heute ernst genommen werden sollten. Ich habe über 200 von Experten begutachtete wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht, viele davon über die Wechselwirkung von Strahlung mit Materie, der grundlegenden Physik, die bestimmt, wie Treibhausgase das Erdklima beeinflussen. Ich bin der Erfinder des Natriumleitsterns, der in den meisten neuen bodengebundenen Teleskopen verwendet wird, um die Verschlechterung astronomischer Bilder durch atmosphärische Turbulenzen zu messen und zu korrigieren.

Von 1990 bis 1993 war ich Direktor des Office of Energy Research des US-Energieministeriums, wo ich ein Forschungsbudget von rund 3,5 Milliarden Dollar betreute. Ein beträchtlicher Teil davon wurde in Richtung Umwelt- und Klimawissenschaften investiert.

Von 2018 bis 2019 war ich stellvertretender Assistent des Präsidenten und Senior Director für Emerging Technologien beim Nationalen Sicherheitsrat im Weißen Haus. Ich habe eine Reihe von wissenschaftlichen Auszeichnungen erhalten und bin Mitglied mehrerer wissenschaftlicher Gesellschaften, einschließlich der American Physical Society, der US National Academy of Sciences und der Philosophischen Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund weiß ich mehr als die meisten Wissenschaftler über die Funktionsweise von Treibhausgasen. Steigende Werte des wichtigsten anthropogenen Treibhausgases Kohlendioxid (CO2) führen zu einer geringen, wohltuenden Erwärmung des Erdklimas. Mehr CO2 wird der Land- und Forstwirtschaft und allem anderen photosynthetisch-begründeten Leben sehr guttun.

Die atmosphärischen CO2-Konzentrationen waren in unserer heutigen Zeit eine gefährlich niedrige geologische Periode, mit Hinweisen auf CO2-Mangel während des jüngsten glazialen Maximums

(https://www.jstor.org/stable/3374310?origin=JSTOR-pdf&seq=1#metadata_info_tab_contents, ohne Datum).

Pflanzen reagieren bereits sehr positiv auf den CO2-Anstieg des vergangenen Jahrhunderts. Zunehmende Konzentrationen von CO2 und anderen Treibhausgasen werden keinen Klimanotstand auslösen.

Dafür, dass ich dies sage, werden viele verlangen, dass ich „verpönt und verurteilt“ werde, ähnlich wie die Menschen im 15. Jahrhundert Deutschlands, die die Existenz von Hexen leugneten. In der einleitenden Approbation von Heinrich Kramers gefeierter Malleus Maleficarum (Der Hexenhammer) (http://www.malleusmaleficarum.org/table-of-contents/letter-of-approbation/) lesen wir:

Während einige, die die Verantwortung für die Seelen haben und Prediger des Wortes Gottes sind, so kühn sind, in Reden von der Kanzel öffentlich zu behaupten und zu erklären, ja, in Predigten an die Leute verkünden, dass es keine Hexerei gibt, oder dass diese Teufel die Menschen in keiner Weise belästigen oder Menschen oder Tieren Schaden zufügen können. Da ist es geschehen, dass infolge solcher Predigten, die sehr zu verurteilen sind, die Macht des weltlichen Arms bei der Bestrafung solcher Täter behindert hat, … (so dass die teuflischen Mächte Aufwind bekamen. Ergänzt von Rüdiger Stobbe)

Dieser fromme Unsinn geht noch einige Seiten weiter. Die Theologische Fakultät der Universität Köln unterzeichnete die Approbation im Jahr 1487 einstimmig. Das war 100% wissenschaftlicher Konsens — und 100% falsch. Die deutsche Reformation, die einige Jahrzehnte auf die Veröffentlichung von Malleus Maleficarum folgte, machte sie Sache noch schlimmer. Die lutherische und katholische Kirchen wetteiferten um die Rettung der Menschheit vor der Hexerei. Es gab unbestrittene weltliche (staatliche) Unterstützung für die Hexenverfolgungen. Als H. L. Mencken, der geradlinige amerikanische Journalist der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, bemerkte:

Das ganze Ziel praktischer Politik ist es, die Bevölkerung in Alarmbereitschaft zu halten (und daher lautstark zu sein, um die Richtigkeit zu belegen) von einer endlosen Reihe von Kobolden, die meisten von ihnen imaginär.

Der Klimawandel ist der ultimative Kobold.

Das Klima hat sich seit Anbeginn der Welt verändert. Klima wird sich weiter verändern, solange die Welt existiert. Aber der Mensch hat wenig mit dem Klimawandel zu tun. Die Sonne erhitzt einen dynamischen, rotierenden Planeten Erde, auf dem komplizierte Wechselwirkungen zweier kolossaler, turbulente Fluidsysteme, Atmosphäre und Ozeane existieren. Flüssigkeiten sind in ihrer Dynamik notorisch unbeständig.

Viele von Ihnen kennen wahrscheinlich den Kommentar, der dem großen deutschen Physiker Werner zugeschrieben wird. Heisenberg:

Wenn ich Gott begegne, werde ich ihm zwei Fragen stellen: Warum Relativität? Und warum Turbulenzen?  Ich glaube wirklich, dass er nur für die erste Frage eine Antwort haben wird.

Das würdige, aber schwierige Ziel, den Klimawandel zu verstehen, wurde durch das politisch auferlegte Dogma verfestigt, dass CO2 der wichtigste „Regulator“ des Klimas ist. Das ist eindeutig falsch, da das Klima sich in nur den kurzen 12.000 Jahren unserer aktuellen Zwischeneiszeit dramatisch verändert hat. Der CO2-Gehalt scheint bis 1850 nahezu konstant gewesen zu sein, als die Konzentration um das Jahr 1850 zu steigen begann.  Gleichzeitig wurden bei der Verbrennung fossiler Energieträger erhebliche Mengen CO2 freigesetzt. Änderungen der Sonnenaktivität, vulkanische Aktivität, interne Variabilität der Atmosphäre und Ozeane müssen die früheren Veränderungen verursacht haben, von denen viele größer waren als die im letzten Jahrhundert beobachteten.

Die Erhöhung des CO2-Gehalts ist ein großer Vorteil für das photosynthetisch begründete Leben auf der Erde, aber seine Veränderungen haben nur sehr geringe Auswirkungen Einfluss auf das Erdklima. Dies geht deutlich aus den Aufzeichnungen der Erdgeschichte hervor. Ein großes Eiszeitalter trat im Ordovizium auf, als der atmosphärische CO2-Gehalt mehr als zehnmal höher war als heute. Der CO2-Gehalt in antarktischen Eisbohrkernen steigt und/oder sinkt, nachdem die Temperatur-Proxys = Indirekte Temperatur-Anzeiger steigen oder fallen. Während unserer aktuellen Eiszeit der letzten Millionen Jahre haben Temperaturänderungen CO2-Änderungen verursacht, nicht umgekehrt. CO2 ist nicht der Kontrollknopf für die Temperatur oder das Klima der Erde.

Es gibt keine theoretische Unterstützung dafür, dass CO2-Änderungen ein wesentlicher Faktor des Klimawandels sind. Eine sofortige Verdoppelung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre, eine Erhöhung um 100 %, verringert die räumliche Wärmestrahlung nur um etwa 1%. In erster Näherung würde dies die Durchschnittstemperatur der Erde um etwas weniger als 1 C steigen lassen. Um größere Temperaturanstiege vorherzusagen, wurden fantasievolle positive Feedback den Klimamodellen hinzugefügt. Aber, wie das Prinzip von Le Chatelier zusammenfasst, sind die meisten Feedbacks in der Natur negativ, nicht positiv:

Wenn ein eingespieltes System gestört ist, passt es sich an, um die eingetretene Störung zu korrigieren.

https://en.wikipedia.org/wiki/Le_Chatelier%27s_principle, ohne Datum

Es ist wahrscheinlicher, dass Rückkopplungen die direkte Erwärmung von 1°C durch die Verdoppelung von CO2 reduzieren, als sie zu erhöhen. Beobachtungen stützen nicht die Behauptung, dass der größte Teil der im 20. Jahrhundert beobachteten Erwärmung um 0,8 °C auf CO2-Erhöhungen zurückzuführen ist. Der Temperaturanstieg von 1900 bis 1950, als es relativ wenig Zunahme des CO2 gab, war ungefähr gleich wie die Zunahme von 1950 bis 2000, als es eine viel größere CO2-Erhöhung gab. Ein Großteil des Temperaturanstiegs war Teil der natürlichen Erholung vom tiefen Temperaturen der Kleinen Eiszeit. Es gibt keinen Klimanotstand, genauso wenig wie den Hexennotstand vor 500 Jahren. Ich hoffe, die vernünftigen Mitglieder dieses Ausschusses werden die Fehler der Vergangenheit nicht wiederholen, indem sie sich für ´Lösungen` einsetzen, die hohe Kosten für Umwelt, Wirtschaft und die menschliche Freiheit bedeuten, um ein nicht vorhandenes Problem zu beseitigen.“

Der Originaltext von Prof. Dr. em. William Happer

Die komplette Anhörung im deutschen Bundestag mit Video und allen Texten & Dokumenten

(1) In ihrer letzten Sitzung vor der Sommerpause stimmten der Bundesrat über 135 Punkte ab, darunter 86 Gesetze aus dem Bundestag – so viele wie nie zuvor in der Geschichte des Bundesrates. (Quelle hier)




Windparks werfen Windschatten – Effizienverluste für Offshore-Anlagen zu erwarten

STUDIE HELMHOLTZ-ZENTRUM HEREON

VON HOLGER DOUGLAS

Fr, 18. Juni 2021

Wo viele Windräder stehen, nehmen sie sich gegenseitig den Wind weg. Eine Studie zeigt, dass die Effizienz von Windparks abnimmt, je mehr Windräder und je enger sie zusammenstehen. Das bedeutet: Die Ausbaupläne nach den Vorstellungen der EU gehen nicht auf.

Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt von Anlagen der sogenannten »erneuerbaren Energien« treten immer drastischer zutage. Eine neue Studie belegt jetzt: Windanlagen können sich auch über größere Entfernungen gegenseitig den Wind wegnehmen und damit ihre Effizienz merkbar behindern. Diese Windschleppen eines Windparks können sogar teilweise bis zu 100 km weit reichen. Die Bremswirkung der Windräder reicht also sehr weit. In stürmischen Zeiten besonders im Herbst fällt dieser Effekt geringer aus, weil die Atmosphäre stärker durchmischt wird.

Die Studie hat das Helmholtz-Zentrum Hereon erstellt, sie wurde vom Impuls- und Vernetzungsfond der Helmholtz-Gemeinschaft im Rahmen des Projekts »Advanced Earth System Modelling Capacity (ESM)« initiiert und finanziert. Sie bewertet diese Effekte zum ersten Mal über einen längeren Zeitraum von zehn Jahren.

Bilder von Windrädern auf See bei nebligen Wetterlagen mit geringem Spread machen die Auswirkungen von Windrädern sehr deutlich. Bei normalen Wetterlagen sieht man die nicht. Die in den Turbulenzen hinten liegenden Windräder leisten deutlich weniger. Außerdem haben die Störungen Auswirkungen auf den Wärmetransport.

Diese Erkenntnis ist für die Windenergie-Ausbaupläne für die Nordsee von entscheidender Bedeutung. Das bedeutet: Die Windparks können nicht beliebig dicht hintereinander platziert werden, wie das nach den Vorstellungen der EU vorgesehen ist.

Denn etwa 10 Kilometer vor der Küste sind die Winde an der Meeresoberfläche etwa um 25 Prozent stärker als die Winde an Land. Bis 2050 sollen Windanlagen mit einer Gesamtkapazität von 450 GW in die Meere gepflanzt werden, 212 GW davon in der Nordsee. Ziemlich ehrgeizige Pläne der EU zum Erreichen der Klimaziele.

Die teuren Windindustrieanlagen können also nicht beliebig in die Weite der Nordsee gesetzt werden, sie sollten aus Gründen von Kosten und Wartung um Transformatorstationen gebaut werden, von denen aus der Strom durch eine unterseeische Gleichspannungsleitung an Land geleitet wird.

Windräder entziehen den Windschichten den Impuls, um die Leistung zu erzeugen. Das führt zu »Windgeschwindigkeitsdefiziten« auf der windabgewandten Seite, führen die Autoren aus. Die Windräder entziehen der Atmosphäre kinetische Energie und wandeln einen Teil in elektrische Energie um. Dabei werden in der Luftströmung Wirbel hinter den Rotoren erzeugt, die unter normalen atmosphärischen Bedingungen bis zu 50-70 km weit reichen können. Diese Wirbel wiederum behindern die Rotoren der weiter hinten stehenden Windanlagen, sie verändern die Temperatur und Turbulenzen in niedrigen Grenzschichten.

»Beobachtungen zeigen«, so schreiben die Autoren, »dass Wirbelschleppen die Temperatur um 0,5 °C und die Luftfeuchtigkeit um 0,5 g pro Kilogramm in Nabenhöhe erhöhen können, sogar bis zu 60 km windabwärts von Windparks.«

Grafiken zeigen die geplanten Offshore-Windanlagen in der Nordsee. Für havarierte Tanker oder Containerriesen bleibt im Notfall übrigens nicht mehr viel Platz, im Falle eines Maschinen- oder Ruderausfalles könnten sie ungehindert in die Anlagen der Windindustrie geraten.

Von 201.531 geplanten Windrädern ist in der Studie die Rede. Doch sogenannte »Nachlaufeffekte« vermindern die Effektivität und damit auch die Wirtschaftlichkeit der Windräder, die im Lee anderer Windparks stehen. Das kann sogar zu Leistungsverlusten von erheblichen 20-25 Prozent des in der Windströmung hinten liegenden Windparks führen, errechneten die Studienautoren.

Bereits jetzt haben sich die atmosphärischen Verhältnisse auf der Nordsee durch die vielen Windräder deutlich bemerkbar verändert – ein weiteres Ergebnis der Studie. Diese Effekte werden stärker, wenn mehr und größere Windräder in das Wasser gesetzt werden. Damit verändert sich auch die Strömung der Wärme und damit das lokale Klima.

Die Studie gewinnt an Aussagekraft, weil sie sich nicht mehr nur auf reine Simulationsmodelle beschränkt. Zum ersten Mal flossen auch reale Beobachtungen über das Verhalten von Windparks aus der Luft in eine Studie. Die hatte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die FINO-Daten und das Projekt Windpark Far Field (WIPAFF) im Rahmen der ersten luftgestützten atmosphärischen In-situ-Beobachtungsdaten der Offshore-Windparks veranlasst. Zusätzlich flossen Messungen mit Beobachtungsflugzeugen ein.

Auch Wind und Sonne sind also begrenzte Ressourcen, so die Forscher. Und wie jeder Stromverbraucher an seinen exorbitant hohen Stromkosten sehen kann, schicken Sonne und Wind exorbitante Rechnungen. Sie wollen sich nicht an das Mantra des ehemaligen Fernsehmannes und Predigers Franz Alt halten, der in die Welt gesetzt hatte: Die Sonne schickt keine Rechnung!

Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier

 




Die Energiewandlung und der häßliche 2. Hauptsatz – Der Kern der Sache!

Der ständig steigende Energieverbrauch stellt uns als Menschheit vor eine Aufgabe von scheinbar monströsem Ausmaß. Sind die öffentlich diskutierten Konzepte ein großer Irrtum von ebensolchem Ausmaß? Oder ist es gar politisch motivierter Selbstbetrug?

von Detlef Ahlborn und Horst Heidsieck

„Die Zukunft gehört der Elektromobilität“ – so verkünden es Annalena Baerbock, Ministerin Schulze und alle grünen Unterstützer bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Aber nicht nur das – alles soll zukünftig elektrisch werden. Und wenn Frau Baerbock oder eine Ministerin das sagen, dann muss es ja stimmen – oder?
Auf den ersten Blick ist Elektromobilität in der Tat eine sehr attraktive Idee – wie die Schweizer bereits seit 100 Jahren eindrucksvoll zeigen. Damals wurde die Gotthardbahn elektrifiziert. 
Der Strom dafür kam und kommt vornehmlich aus Wasserkraftwerken. Die Energie des Wassers hinter den Staudämmen wird – bei Bedarf – mit einer Wasserturbine zu 90% in Strom umgewandelt und zu den elektrischen Lokomotiven weitergeleitet. Diese wandeln die elektrische Energie dann mit einem 90%igen Wirkungsgrad in Bewegungsenergie um. Der gesamte Wirkungsgrad des Systems liegt damit bei 80%. (Anmerkungen: Wirkungsgrade werden multipliziert.) Das ist ein phänomenal guter Wert und das ist auch der Grund, warum so viele Bahnstrecken in den Bergen elektrifiziert wurden. Unsere Altvorderen – hier besonders die Schweizer – waren gar nicht so dumm! Sie haben schon vor hundert Jahren ein nach heutigen Maßstäben mustergültiges erneuerbare-Energien-Konzept technisch umgesetzt. Und weil es so gut ist, ist es auch heute noch in Betrieb.

Neben der phänomenal guten Energienutzung ist das System Wasserkraftwerke – Elektrischer Antrieb noch aus einem anderen Grund sehr lehrreich: Der Strom aus den Speicherseen wird immer nur dann erzeugt, wenn er auch tatsächlich von den Lokomotiven benötigt wird. Kein Mensch käme auf die Idee, Wasser aus den Speichern einfach ablaufen zu lassen, ohne es zu nutzen. Anders ausgedrückt: die Stromerzeugung richtet sich immer und zu jeder Zeit nach dem Strombedarf – und nicht umgekehrt.

Im Fokus der deutschen Energiewende stand und steht dagegen bis heute nicht der Strombedarf, sondern die Stromproduktion. Da wir im Gegensatz zu unseren Schweizer Nachbarn keine hohen Berge mit großen Speicherseen haben, geht es bei uns beim Ersatz konventioneller, fossiler und nuklearer Stromproduktion vor allem um Strom aus Wind- und Solaranlagen (W&S-Anlagen). Da aber nachts bekanntlich keine Sonne scheint und der Wind nie konstant weht, stand – bei nüchterner und objektiver Betrachtung – eigentlich von Anfang an fest, dass dieses Ziel nicht erreichbar war und ist, da die Stromproduktion aus diesen Quellen „volatil“ ist, d.h., stark schwankt, regelmäßig bis auf null abfällt und letztlich den Zufälligkeiten und der Unvorhersehbarkeit des Wetters folgt.

Stellen Sie sich einmal vor, unsere Stromversorger würden bereits heute täglich mit einem frisierten Würfel auswürfeln, wie viele ihrer Kraftwerke zur Stromproduktion am nächsten Tag ans Netz gehen sollen. Der frisierte Würfel hat drei „Einsen“, zwei „Zweien“ und einen „Dreier“. An der Wand hängen drei Tabellen, in denen die am nächsten Tag angeschalteten Kraftwerke stehen. In der „Einser-Spalte“ stehen Kraftwerke mit insgesamt 20% der maximalen Leistung, in der „Zweier-Spalte“ stehen 50% und in der „Dreier- Spalte“ 130% der Kapazität. Und dann wird ausgewürfelt, welche Produktionskapazität am nächsten Tag zur Verfügung gestellt wird: das können dann 20% oder auch 130% sein, je nachdem, wie der Würfel fällt. Sie halten das für Quatsch? Dieses zahlenmäßige Gedankenspiel ist keineswegs Spinnerei, sondern bittere Realität! Genau so stellt sich die Politik die Stromversorgung der Zukunft vor: meistens reicht die Stromproduktion nicht aus, um den Strombedarf zu decken und dennoch haben wir regelmäßig ein Überschussproblem. Man stelle sich vor, die Schweizer Bergbahnen könnten nicht mehr entsprechend ihrem Fahrplan fahren, sondern würden sich nach dem Wasserstand in den Speicherseen richten. Zumindest für die Schweizer ein absurder Gedanke!

Und Deutschland? Da die Würfelei in der Vergangenheit nicht funktioniert hat, gibt die Politik nun konkrete Ziele vor, um wieviel die Produktionskapazitäten für W&S in Zukunft weiter zu erhöhen sind. Alle bekannten Probleme werden dadurch weiter verschärft.

Diese Vorgehensweise erinnert uns zu einem gewissen Grad an die seinerzeitige Entwicklung in der DDR: wir sind davon überzeugt, dass die Herren Honecker & Co. im Verlauf der Zeit erkannt haben, dass die Umsetzung des real existierenden Sozialismus auf deutschem Boden nicht so verlief, wie sie sich das gedacht hatten. Aber da es Politkern damals wie heute sehr schwerfällt, Fehler einzugestehen und diese gar zu korrigieren, wurden die „Anstrengungen verstärkt.“ Das Ergebnis ist bekannt…

Inzwischen sind hierzulande schon so große W&S- Kapazitäten aufgebaut, dass die produzierten Spitzenleistungen sogar an den Verbrauch bzw. Bedarf heranreichen – für die Dauer von einigen Stunden im Jahr zumindest. Meistens liefern die „erneuerbaren“ Quellen jedoch (viel) zu wenig Strom, gelegentlich aber auch zu viel. Ein weiterer Zubau der Produktionskapazitäten – wie er jetzt seitens der Politik vehement gefordert wird – wird daher unvermeidlich auch zu einer ansteigenden energetischen Überschussproduktion führen. Damit stellt sich die Frage, wohin mit dem dann aktuell nicht benötigten Strom? Leider ist – entgegen der Feststellung von Frau Baerbock – das Netz kein Speicher, sondern seine Aufnahmefähigkeit liegt bei null. Die Weissagungen zahlreicher universitärer Forschungseinrichtungen – wie das Fraunhofer IWES in Kassel und regierungsnaher „Think-Tanks“ wie Agora, – ein großflächiger Zubau würde zu einer Glättung und damit zu einer Entschärfung dieses Problems führen, haben sich bereits eindeutig nicht erfüllt. Derlei Behauptungen haben sich als glatter Betrug erwiesen.
Aber anstatt eine kritische Bestandsaufnahme vorzunehmen und einzugestehen, dass wir uns auf einem nicht realisierbaren Irrweg befinden, wird intensiv nach einem Ausweg aus der sich abzeichnenden Katastrophe gesucht. Und dieser Ausweg trägt den Namen „Power-to-X.“
Es muss also schnellstens eine Lösung her, wie die durch einen forcierten W&S-Ausbau unvermeidlich erzeugten Leistungs-Überschüsse gespeichert und anschließend energetisch nutzbar gemacht werden können. Die überschüssige elektrische Energie soll zukünftig auch außerhalb des Stromsektors, etwa in der Wärmeversorgung, z.B. als Methan- oder Wasserstoffgas oder im Verkehr z.B. als sogenannte „E-fuels“, also als elektrochemisch synthetisierte Kraftstoffe, genutzt werden und dort einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten. X steht damit also vor allem für synthetische Brenngase oder Kraftstoffe.
Natürlich kann man nicht erwarten, dass alle Politiker ein Physik- oder Ingenieur-Studium abgeschlossen haben. Aber die physikalischen Zusammenhänge sind nicht kompliziert oder so unüberwindlich schwierig, dass nicht auch Politiker sie verstehen könnten. Man muss nur begreifen – und akzeptieren – dass jede Umwandlung von einer Energieform in eine andere unweigerlich mit energetischen Verlusten verbunden ist. Aus sehr grundsätzlichen physikalischen Gründen fallen diese Verluste unterschiedlich groß aus, je nachdem welche Ausgangsenergie in welche Endenergie umgewandelt werden soll.

Diese Unterschiede können erneut beim Bahnbetrieb sehr anschaulich illustriert werden: Wie eingangs ausgeführt, wandelt eine Elektrolokomotive in ihrem Antriebsmotor elektrische Energie in mechanische Energie, d.h. Bewegungsenergie des Zugs um. Die Wirkungsgrade der Elektrolok liegen bei 90%. Wie gleich ersichtlich werden wird, nimmt die elektrische Energie bei der Wandlung in andere Energieformen eine ganz besondere Rolle ein.

Eine Diesellokomotive hingegen ist ein komplettes thermisches Kraftwerk auf Rädern: Ein Teil der bei der Verbrennung des Kraftstoffs im Motor freigesetzten Wärmeenergie wird im Motor und über ein Getriebe in mechanische Energie gewandelt. Dieser mechanisch nutzbare Anteil der Wärmeenergie wird, physikalisch korrekt, auch als Arbeit bezeichnet. Der größte Teil der zugeführten Wärmeenergie des Kraftstoffs wird aber im Kühler und mit den Abgasen als Abwärme abgeführt und an die Umgebung abgegeben. Der Dieselmotor ist eine Wärmekraftmaschine und die begrenzte Nutzbarkeit der zugeführten Wärmeenergie als mechanische Energie ist keineswegs schlechter Ingenieurskunst geschuldet, sondern vielmehr eine physikalisch bedingte, grundsätzliche Eigenschaft aller Wärmekraftmaschinen. Der tiefere Grund für die begrenzte Nutzbarkeit der Wärme als mechanische Arbeit ist der von Rudolf Clausius 1850 entdeckte Zweite Hauptsatz der Thermodynamik, einem fundamentalen Naturgesetz, das die Effizienz der Energiewandlung von Wärme in mechanische Energie begrenzt.

Jetzt machen wir eine Zeitreise ins 21. Jahrhundert und nehmen unseren überschüssigen Strom zur Synthese von sogenannten E-fuels (z.B. Diesel). Mit diesem synthetischen Diesel betreiben wir nun die Lokomotiven. Da es sich um einen Brenn- bzw. Kraftstoff handelt, sind wir mit allen energetischen Konsequenzen aus dem Zweiten Hauptsatz der Thermodynamik auf Lokomotiven mit Verbrennungsmotor und damit auf Wärmekraftmaschinen festgelegt. Es ist genau diese Festlegung auf Synthese-Brennstoffe, die diese miserable Effizienz des gesamten Prozesses physikalisch bedingt. Alle Forschungsmilliarden der Welt können und werden daran nichts ändern: Wir wandeln überschüssigen Strom mit 50% Wirkungsgrad bei der Synthese in die Energie des Kraftstoffs und nur 25% davon werden in der Lok in mechanische Energie gewandelt. Der Gesamtwirkungsgrad schrumpft auf 12%.

Der in Fachkreisen wohlbekannte Schweizer Ingenieur Aurel Stodola hat schon 1910 in seinem Standardwerk „Die Dampfturbinen“ gewarnt, „es darf daher die dringliche Mahnung an die Erfinder gerichtet werden, von ihrem zwecklosen Kampfe abzulassen und keine Mittel an die Durchführung von Ideen zu wagen, die mit dem zweiten Hauptsatze im Widerspruche stehen.“ Hundert Jahre später mangelt es weder an Professoren und Politikern noch an ungezählten Forschungsmillionen, Ideen umzusetzen, deren Effizienz von vornherein durch physikalische Gesetze begrenzt sind. Und sicher werden es die grünen „Strom-Romantiker“ nicht gerne hören und noch weniger gerne akzeptieren: der Zweite Hauptsatz der Thermodynamik lässt sich nicht einfach verbieten, wie so vieles andere…

Die (wie auch immer geartete) auf Elektrizität gegründete Synthese von Brennstoffen entspricht aus energetischer Sicht der Logik, den Kessel einer Dampflok mit Strom aus der Oberleitung zu beheizen. Spinnerei?! Keineswegs! Im Energiewende-Neusprech heißt so etwas „Power-To-Heat-Technologie“! Wohlgemerkt: Technologie!

Neben den beschriebenen unvermeidlichen Energieverlusten gibt es noch ein weiteres massives Problem: ein Mengenproblem, das durch folgenden Vergleich sehr schnell deutlich wird:
Am Frankfurter Flughafen wurden in Vor-Corona-Zeiten die Flugzeuge jährlich mit 5,4 Mio. Kubikmeter Kerosin betankt. Der Energiegehalt dieses Kerosins liegt bei 50 TWh (Terawattstunden). Um die Flugzeuge zukünftig mit synthetischen Kraftstoffen betanken zu können, ist unter sehr, sehr optimistischen Annahmen für die Kraftstoffsynthese die doppelte Menge an Energie erforderlich, also 100 TWh. Das entspricht in etwa der Jahresproduktion aller ca. 30.000 deutscher Onshore-Windkraftanlagen. Mit anderen Worten: sämtliche an Land gebauten Windkraftanlagen zusammen reichen also gerade mal aus, um den Energiebetrag bereitzustellen, der für die Synthese des Treibstoffbedarfs am Frankfurter Flughafen erforderlich ist.
Zur Orientierung: der Kraftstoffverbrauch in Deutschland beträgt je nach Quelle zwischen 52 und 110 Mio. t. Das entspricht ca. 65 bis 135 Mio. Kubikmeter Kraftstoff – also um Größenordnungen mehr als das Volumen, das bisher nur am Frankfurter Flughafen vertankt wurde. Ist es angesichts dieser Größenordnung realistisch zu glauben, dass Synthesekraftstoffe aus deutschem Wind- und Solarstrom eine ernstzunehmende Option für eine gesicherte Energieversorgung sind?

Neben der Umwandlung von Überschussstrom in „E-Fuels“ ist natürlich auch die Nutzung von „grünem“ Wasserstoff in Betracht zu ziehen. Leider lässt sich auch für die Umwandlung von Strom in Wasserstoff der Zweite Hauptsatz der Thermodynamik nicht außer Kraft setzen: Die Energie, die beim Betrieb einer Elektrolyse zur Wasserstoffherstellung aufgewandt wird, ist doppelt so groß wie die Energie, die anschließend im Wasserstoff noch vorhanden ist. Anders ausgedrückt: von der Energiemenge, die man vorne in den Prozess hineinsteckt, kommt hinten nur noch die Hälfte raus. Und sollte dieser Wasserstoff dann „rückverstromt“ werden, dann bleiben am Ende noch 25% der ursprünglich eingesetzten Strom-Energie übrig. Das führt zu der Frage: würde ein vernünftig denkender Mensch jemals auf die Idee kommen, ein Kohle- oder Gaskraftwerk rückwärts laufen zu lassen, in dem Strom aufgewandt wird, um am Ende Gas oder Kohle zu erhalten…?

Der Übergang zu einer ganz auf Elektrizität begründeten Energieversorgung wird heute gern als „Paradigmenwechsel“ schöngeredet, weil wir ja in Zukunft elektrische Energie im Überfluss haben. Und dieser Überfluss ist eine systemimmanente, unüberwindliche Eigenschaft des Zappelstroms. Im Kern geht es bei Power-To-X nur um das Recycling von überschüssigem, nicht verwertbaren Strommüll!

Das Kernproblem aller Power To X- Konzepte besteht darin, dass wir mit „überschüssigem“ Strom Brennstoffe synthetisieren. Die Nutzung dieser überschüssigen elektrischen Energie ist damit eingeschränkt auf Wärmekraftmaschinen oder andere Wärmeanwendungen. Wenn wir mit diesen Brennstoffen eine Wärmekraftmaschine betreiben, erzwingt der Zweite Hauptsatz der Thermodynamik eine Limitierung der Effizienz, weil bei den Prozessen unvermeidlich auch Wärme entsteht, die am Ende wieder abgeführt werden muss. Für die gleiche Strommenge, die zum Betrieb der Gotthardbahn seit hundert Jahren benötigt wird, müssen wir heute die 16-fache Generator-Leistung in Windkraftanlagen installieren: Faktor 4 für den Wirkungsgrad und Faktor 4 für die miserable durchschnittliche Leistung.

Da sich die politische Diskussion nicht nur um E-Fuels sondern vorrangig um „grünen“ Wasserstoff dreht, sei auch hier kurz aufgezeigt, dass wir es z.B. beim möglichen Ersatz von Erdgas durch Wasserstoff ebenfalls mit einem gigantischen Mengenproblem zu tun haben:

Im Jahr 2019 (Statista) wurden in Deutschland 89 Mrd. m³ Erdgas verbrannt. Der Heizwert von Erdgas beträgt 10,1 kWh/m³ – der von Wasserstoff „nur´“ 3,0 kWh/m³. Unter der Voraussetzung, dass es technische Lösungen für eine Umstellung der Heizungen von Gas auf Wasserstoff geben sollte, so würden 300 Mrd. m³ Wasserstoff nur im Gebäudesektor benötigt. Zum Vergleich: dieses Volumen ist 50% größer, als Russland 2020 weltweit an Gas exportiert hat. Auch hier stellt sich also die Frage: woher soll diese Menge an Wasserstoff kommen?

Das können wir drehen und wenden, wie wir wollen. Das ist der Kern der Sache! Wann wird darüber endlich offen und ehrlich gesprochen?

Die Autoren

Dr.-Ing. Detlef Ahlborn ist stellvertretender Vorsitzender der Bundesinitiative Vernunftkraft.de und Inhaber der Karl Ahlborn Maschinenfabrik im nordhessischen Großalmerode. Er kritisiert die Energiewende als illusionär weil die zahlenmäßigen technischen Dimensionen jeden vernünftigen Rahmen sprengen.

Der Physiker Dr. rer. nat. Horst Heidsieck, hat zwischen 1990 und 2006 als CEO verschiedene Unternehmen im In- und Ausland geleitet und ist seit 2018 Mitglied der Arbeitsgruppe „Energy Reality Büdingen“. Die Arbeitsgruppe besteht aus erfahrenen Ingenieuren und Naturwissenschaftlern und hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiewende in Deutschland zu Ende zu denken.

Der Beitrag erschien zuerst auf dem Blog Club der klaren Worte hier




Nachschlag zum Thema Feindbildbestimmung: Was heißt heute Gnostizismus?

von Edgar L. Gärtner

Mein im Mai 2021 bei EIKE veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Warum geistig gesunde Menschen ein Feindbild brauchen“hat (durchaus nicht ungewollt) einige Irritationen hervorgerufen. Nachdem ich meinen Beitrag auf die Plattform hochgeladen academia.edu hatte, meldeten sich entrüstete Diskutanten zu Wort, die mir vorwarfen, meine Ausführungen widersprächen dem in Wikipedia dargestellten politikwissenschaftlichen Forschungsstand und seien eindeutig reaktionär.

 

Hier der Aufmacher des Stichworts „Feindbild“ bei Wikipedia: „Mit Feindbild wird im Allgemeinen ein soziales Deutungsmuster gegenüber anderen Menschen, Menschengruppen (insbesondere Minderheiten), Völkern, Staaten oder Ideologien bezeichnet, das auf einer Schwarz-Weiß-Sicht der Welt (Dichotomie, Dualismus) beruht und mit negativen Vorstellungen, Einstellungen und Gefühlen verbunden ist.[1] Typisch für ein Feindbild ist, dass im Anderen bzw. Fremden das Böse gesehen wird und diesem negativen Bild kontrastierend ein positives Selbstbild bzw. Freundbild gegenübergestellt wird.[1] Feindbilder werden unter anderem von Politikern aufgebaut, die den Populismus praktizieren. Sie stützen sich dabei auf ein Verschwörungsdenken, das menschliche Verhaltensmuster der Abwehr und auf Protesthaltungen.[2]   Anmerkungen:  1) Franz Nuscheler: Braucht die Politik Feindbilder?. In: K. Hilpert/J. Werbick (Hrsg.): Mit den Anderen leben, Düsseldorf 1995, S. 251 f. 2) Florian Hartleb: Populismus – ein Hindernis für politische Sozialisation? In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Heft 41 (2005), S. 35. Online verfügbar: APuZ-Archiv (PDF; 1,61 MB); vgl. auch Uwe E. Kemmesies (Hrsg.): Terrorismus und Extremismus – der Zukunft auf der Spur. München 2006, ISBN 3-472-06588-5, S. 49 f.

Was zur Definition des Feindbildes in Wikipedia steht, deckt sich in der Tat nicht mit der Auffassung von Carl Schmitt, auf die ich mich berufe. Wikipedia fällt weit hinter Schmitt zurück, auf den es immerhin noch Bezug nimmt. Dieser hat sich ja ausdrücklich dagegen gewandt, den Feind zu verteufeln und ihm das Existenzrecht abzusprechen. Er hat betont, dass man mit dem Feind Handel und kulturellen Austausch treiben kann. Wikipedia hingegen verbreitet eine gnostische Schwarz-Weiß-Feindbild-Definition, die leider dem heutigen Zeitgeist entspricht. Und weil sich Gnostiker etwas anderes offenbar gar nicht vorstellen können, plädieren sie für den generellen Abbau von Feindbildern durch Gleichmacherei. Die Diskutanten werfen mir vor, was sie selbst praktizieren: Da ich für die Notwendigkeit von Feindbildern plädiere, erklären sie mich zum bösen Reaktionär, mit dem man nicht diskutieren darf und entsorgen mich in der Schublade bzw. Mülltonne „Populisten und Verschwörungstheoretiker“.

Feindbilder wurzeln immer in einer Religion. Das gilt, wie die aktuelle Auseinandersetzung um das „Klima-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts zeigt, auch für politische Bewegungen wie die Klimaschutz-Bewegung, die abstreiten, religiös fundiert zu sein. Religiöse Grundlage der Feindbildbestimmung durch Carl Schmitt war nicht der Nazismus, von dem er sich zeitweise verführen ließ, sondern der Katholizismus, dem er bis zu seinem Lebensende treu blieb. Religiöse Grundlage der Klimaschutz-Bewegung ist wie bei Karl Marx und beim NS-Chefideologen Alfred Rosenberg nach Reinhard W. Sonnenschmidt in seiner Schrift „Politische Gnosis“ (2001) letztlich die gnostische Häresie, die auf der Verabsolutierung aus dem Zusammenhang gerissener Forderungen des Christentums beruht. Mit dieser Häresie in verschiedenen Ausprägungen musste sich das Christentum in seiner 2000-jährigen Geschichte fast ständig auseinandersetzen. Wäre es dabei in der Gesamtbilanz nicht erfolgreich gewesen, hätte die europäische „Aufklärung“ im 18. Jahrhundert gar nicht aufkommen können. Dennoch erweckten manche „Aufklärer“ den Eindruck, erst sie hätten die Vernunft erfunden.

Am Ursprung aller gnostischen Häresien steht der unerfüllbare Wunsch unbescheidener Menschen, sich selbst zu erlösen und wie Gott zu werden. Der später zum Katholizismus konvertierte britische Star-Autor Gilbert Keith Chesterton drückte das in seinem Buch „Orthodoxy“ im Jahre 1908 mit unübertroffenem Witz so aus: „Der Mensch steht über dem Vieh; traurig ist er nur, weil er kein Tier ist, sondern ein unvollkommener Gott.“ Was die Menschen von Gott trennt und erlösungsbedürftig macht, ist die Ursünde Adams und Evas. Spätestens seit der Ursünde-Lehre von Augustinus von Hippo (354-430) gilt der Mensch im Abendland als zwar mit Vernunft begabtes Ebenbild Gottes und bezieht von daher seine Würde. Er zeigt sich aber gleichzeitig als unfertig und schwach und neigt deshalb zur Sünde gegen seinen Schöpfer, gegen sich selbst wie auch gegen seine Mitmenschen. Dieses alles andere als selbstherrliche Menschenbild übernahm später auch der Aufklärer Immanuel Kant. Umso bedenklicher erscheint es mir, dass sich inzwischen selbst kirchliche Würdenträger von der Ursünde-Lehre distanzieren.

Es geht mir hier nicht darum, meine Leser zum rechten Glauben zu bekehren, wohl aber um die Bewahrung einer wesentlich vom Christentum geprägten Kultur der Vernunft. Es geht dabei weniger um Gott, von dem wir uns ohnehin kein Bild machen sollen, sondern um das Menschenbild. Nicht von ungefähr beruft sich auch die libertäre Ikone Ayn Rand (Alissa Rosenbaum) auf den Dominikaner-Mönch und Kirchenlehrer Thomas von Aquin (1225-1274), der als Philosoph der Vernunft par excellence gelten kann. Der heilige Thomas würde sich heute insbesondere gegen die Pervertierung des biblischen Gebots der Nächstenliebe durch gutmenschliche Gleichmacherei und Fernstenliebe wenden. Denn von ihm stammt der Satz: Gerechtigkeit ohne Barmherzigkeit ist Grausamkeit; Barmherzigkeit ohne Gerechtigkeit ist die Mutter der Auflösung.“ Dominikaner der spätscholastischen Schule von Salamanca in Spanien entwickelten lange vor dem Schotten Adam Smith die Theorie der freien Marktwirtschaft. Kulturen und Wirtschaftsordnungen können sich zweifelsohne gegenüber ihren religiösen Wurzeln ein Stück weit verselbständigen. Kappen sie aber die Verbindungen zu ihren Wurzeln vollends und verlieren das Bewusstsein ihrer Herkunft, gefährden sie ihren Fortbestand.

In seinem Wesen bedeutet Gnostizismus die Verabsolutierung des real oder nur vermeintlich Guten – etwa in Gestalt des ursprünglich christlich begründeten Gleichheits-Grundsatzes. Wird dieser verabsolutiert, lassen sich gesellschaftliche Hierarchien nicht mehr begründen. Heute darf man nicht einmal mehr sagen, dass bestimmte Menschen intelligenter sind als andere. Ohne Hierarchie gibt es aber weder in der Natur noch in der Gesellschaft irgendwelche Ordnung, sondern nur Unordnung, Chaos. So etwas wie ein auserwähltes Volk (die Juden bzw. Israel) darf es nach dem verabsolutierten Gleichheitsgrundsatz  gar nicht geben. Ich lege aber auch als Christ großen Wert darauf, auserwählt zu sein. Nach christlicher (und liberaler) Auffassung ist jeder Einzelne etwas Besonderes. Der Glaube ist eine Gnade, die (leider) nicht jedem zuteilwird. Ich würde deshalb aber keinen Kreuzzug gegen Ungläubige veranstalten, sondern lediglich meinem Glauben entsprechend zu leben versuchen und gleichzeitig die biblische Botschaft der Nächstenliebe verbreiten helfen. Zu Konflikten mit der Staatsmacht muss es allerdings kommen, wenn der Staat in einer Weise in meine persönliche Lebensgestaltung eingreift, die mir das verwehrt. Ich will aber deshalb den Staat nicht erobern, um allen meine christliche Lebensauffassung aufzuzwingen. Aber wenn mir der Staat reinredet, leiste ich passiven und womöglich auch aktiven Widerstand.

Man kann den Unterschied zwischen einer gnostischen und einer vernünftigen Feindbildbestimmung m.E. gut anhand des aktuellen Streits um unsere Haltung gegenüber der Volksrepublik China illustrieren. Das Menschenbild der KPCh widerspricht dem unsrigen fundamental. So etwas wie Barmherzigkeit kommt darin nicht vor. Die einen wollen nun die KPCh mit dem Abbruch von Handelsbeziehungen und anderen Sanktionen zur Änderung ihrer Einstellung zwingen, was wohl ohnehin illusorisch ist. Ich würde hingegen weiter Handel und kulturellen Austausch mit den Chinesen pflegen – aber im Bewusstsein, dass das unsere Feinde sind, d.h. etwas wollen, das wir nicht wollen können, ohne uns selbst aufzugeben. Wir können ihnen also nicht blauäugig gestatten, bei uns unkontrolliert Konfuzius-Institute o.ä. zu unterhalten. Wer in der Welt, wie sie nun mal ist, bestehen will, muss vor allem wissen, was er nicht will. Das ist den meisten Menschen auch durchaus klar. Deshalb wirken vernünftige Feindbilder einigend, während Gnostizismus (Gutmenschentum) das Volk spaltet, weil Menschen, die sich einen mehr oder weniger großen Rest gesunden Menschenverstands bewahrt haben, da nicht mitmachen können. Ich stehe weiterhin zum biblischen Gebot: „Liebet Eure Feinde!“   Um seine Feinde lieben zu können, muss man aber erst einmal welche haben. Denn wo alles gleich(gültig) ist, gibt es weder Feinde noch Liebe.




Zum Klimabeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021

von Karl Albrecht Schachtschneider

Ich kritisiere den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18, unter viererlei Gesichtspunkten:

 

I Art. 20 a GG als Rechtsgrundlage des Klimaschutzes

Alle Maßnahmen Deutschlands, die durchschnittliche Erwärmung eines Gebietes durch CO2-Emissionen gering zu halten, die der Staat anordnet, sind Einschränkungen von Grundrechten, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und der durch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG und durch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Unternehmensfreiheit (dazu K. A. Schachtschneider (P. Wollenschläger), Fallstudie Umweltschutz (FCKW-Verbot), Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 303 ff., 324 ff., 342 ff., 353 ff.). Grundrechtseinschränkungen bedürfen hinreichender gesetzlicher Grundlagen, wie die genannten Grundrechte explizit ergeben. Sie können durch verfassungsgebotene Schutzpflichten, die die Abwehr der Erderwärmung  gebieten, geboten sein, wie sie das Bundesverfassungsgericht wesentlich aus der Umweltschutzvorschrift Art. 20 a GG nicht als Grundlage subjektiver Rechte, sondern als objektivrechtliche Verpflichtung herleitet (Klimabeschluß, Rnrn. 142, 196 ff., schon BVerfGE 118, 79 (110 f.); 137, 350 (368 f. Rn. 47, 378 Rn. 73); 155, 238 (278 Rn. 100)), aber sie müssen nach Art. 20 a GG durch den Gesetzgeber erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht mahnt vor allem wegen der zukünftigen Generationen, die jetzt keine Stimme haben, immerhin zurückhaltende Judiziabilität des Art. 20 a GG an (Klimabeschluß, Rnrn. 205 ff. 211 f.).

Nach Art. 20 a GG, eingefügt mit Wirkung vom 15. November 1994, „schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Diese Verfassungsvorschrift verlangt Beachtung, soweit sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung beachtet werden kann. Sie ist als programmatisches Staatsziel verbindlich (D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rnrn.12 ff., 16 ff.). Als solche ist die Vorschrift nicht wie ein subsumtionsfähiger Rechtssatz zu handhaben. Dafür mangelt es ihr an der erforderlichen Bestimmtheit. Sie kann allenfalls die Gesetzgebung orientieren, ähnlich dem Sozialprinzip. Der Gesetzgeber muß die Zielkonflikte mit anderen Verfassungsprinzipien politisch bewältigen (D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rnrn. 52 ff.). Nur der Gegenstand des Schutzes, nämlich die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere, nicht aber Inhalt, Zweck und Ausmaß des Schutzes sind genannt. Die Direktivkraft der Vorschrift ist „äußerst unbestimmt“ (D. Murswiek, a. a. O., Rnrn 39 und ff.). Das Bundesverfassungsgericht meint, nach dem Wortlaut habe die Gesetzgebung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, soweit die Politik der Gesetzgeber die „natürlichen Lebensgrundlagen“ derart schütze, daß er das  „für die künftigen Generationen verantworten könne“ (Klimabeschluß, Rnrn. 152, 207, 208 ff., 211 ff., 215, 249).

Außer dem Gegenstand des Schutzes gibt Art. 20 a GG nichts für die Art und Weise des Schutzes her, nicht einmal daß die Erde vor Erwärmung geschützt werden müsse. Erderwärmung, global oder regional ist ein natürlicher Vorgang. Wenn die Erwärmung allerdings durch die Lebensweise der Menschen bewirkt wird, wie nach einem Teil der fachlichen Erkenntnisse der Klimawissenschaft durch CO2-Emissionen, kann es gerechtfertigt sein, diese zu unterbinden, wenn sie Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen schaden. Das ergibt die Schutzpflicht, die als solche zu Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hergeleitet wird (Klimabeschluß, Rn. 145; auch BVerfGE 142, 313, 337, Rn. 69 mwN., st. Rspr.; K. A. Schachtschneider (P. Wollenschläger), Fallstudie Umweltschutz (FCKW-Verbot), S. 304 ff.). Klimawandel kann sich auch aus natürlichen Entwicklungen ergeben und ist damit nicht als solcher vom Staat abzuwehren, abgesehen davon, daß das nicht möglich sein dürfte. „Der Begriff Klima bezeichnet die Gesamtheit aller meteorologischen Vorgänge, die für den durchschnittlichen Wetterzustand an einem bestimmten Ort verantwortlich sind. Er schließt alle tages- und jahreszeitlich bedingten Abweichungen sowie alle Regelmäßigkeiten mit ein. Verantwortlich dafür sind zum einen die Erdatmosphäre und ihre Wechselwirkungen mit Meeren und Kontinenten, zum anderen die Sonneneinstrahlung“ (Wetterdienst. de, Lexikon, Klima). Es überzeugt nicht, daß das Gericht den Klimaschutz undifferenziert zum Gegenstand der Schutzpflicht aus Art. 20 a GG erklärt und zudem sehr anspruchsvolle Vorgaben für die Klimaschutzgesetzgebung macht. Das ist Klimaschutzpolitik, die Sache des Gesetzgebers ist, aber nicht subsumtive Anwendung eines Rechtssatzes, wie sie die Rechtsprechung definiert. Wie das aus der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zum Menschenwürdesatz bekannt ist, (dazu K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, 2020, Homepage, Aktuelles) gestaltet das Gericht mittels seiner Rechtssprüche die Verfassungs-ordnung und entzieht seine rechtsetzende Rechtsprechung der Staatsgewalt des Volkes, der die Gesetzgebung unmittelbar oder mittelbar durch seine Vertreter in den Parlamenten zusteht.

Damit maßt sich das Gericht Befugnisse an, die das Grundgesetz ihm mit dem Begriff „Rechtsprechung“ in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und „rechtsprechende Gewalt“ in Art. 92 GG nicht übertragen hat (zur Problematik K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 343 ff.). Die Richter sind durch Art. 97 Abs. 1 GG „dem Gesetz unterworfen“.  Sie dürfen sich auch als Verfassungsrichter nicht über die fundamentalen Prinzipien der Verfassung, dem Grundgesetz, stellen. Das verlangt im Rahmen der praktischen Vernunft, die das Sittengesetz als Prinzip der Freiheit gebietet (Art. 2 Abs. 1 GG; K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 30 ff.; ders., Freiheit in der Republik, 2007, S. 83 ff., 256 ff., 424 ff.), Bindung an die Texte des Verfassungsgesetzes. Wenn diese nicht hinreichend bestimmt sind, muß sich auch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Anwendung des Art. 20 a GG eigener Politik entsagen, so schwer es fällt, wenn der zeitgeistliche Moralismus den Einsatz für die ‚gute Sache‘ fordert, den globalistischen Kampf gegen den Klimawandel, mittels der Ikone Greta Thunberg religionshaft gestärkt. Art. 20 a GG hebt ausdrücklich hervor, daß die natürlichen Lebensgrundlagen im „Rahmen der verfassungsmäßige Ordnung“ zu schützen sind. Art. 20 a GG verändert somit die verfassungsmäßige Ordnung nicht. Diese überträgt gemäß dem demokratischen Prinzip die Gesetzgebung dem Volk, unmittelbar oder mittelbar, auch die grundrechtseinschränkende Begrenzung der CO2-Emissionen. Art. 20 a GG begrenzt die Rechtsprechungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts stärker als andere wenig bestimmte Verfassungsbegriffe wie insbesondere der des Wesensgehalts der Grundrechte, der nach Art. 19 Abs. 2 GG „in keinem Fall“ durch die Gesetze eingeschränkt werden darf (K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 424 ff.).

Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen für die künftigen Generationen nicht unverändert bleiben (so aber der Klimabeschluß, Rn. 192 u. ö.), für alle zukünftigen Generationen etwa? Das wäre aussichtslos. Das kann kein Staat, schon gar nicht das kleine Deutschland allein. Mehr als den gemäß seinem im Pariser Klimaabkommen vereinbarten Anteil an der globalen CO2-Emissionsreduktion, berechnet nach Pro-Kopf-Emissionsrechten (Klimabeschluß, Rn. 225), unter Berücksichtigung eventueller Negativemissionstechnologien (Klimabeschluß, Rn. 228), hat Deutschland völkerrechtlich nicht zur Abwehr der Erderwärmung beizutragen (Klimabeschluß, Rnrn. 215 ff., vgl. auch Rn. 250). Ziel der internationalen Klimaschutzvereinbarung von Paris ist es, die globale Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 Grad, möglichst auf 1,5 Grad zu beschränken. Deutschland dürfe sein Reduktionsbudget nur schonend verbrauchen, um zukünftige Generationen nicht übermäßig in ihrer Entfaltung einzuengen (Klimabeschluß, Rnrn. 186 ff.; Nachhaltigkeitsprinzip, D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rn. 37). Natürliche Einflüsse auf die globale Durchschnittstemperatur und den Klimawandel sind bei diesen Verpflichtungen nicht berücksichtigt. Die Annahme, daß ausschließlich oder wesentlich CO2-Emissionen für die Erderwärmung kausal sind, ist wenig überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht stützt sich auf Berechnungen des IPCC und das Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates (SRU, Vorsitzende C. Kemfert), Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, S. 42 f. Rn. 12 (Klimabeschluß, Rn. 217).

Gegen eine neue Wärme- oder eine neue Eiszeit können die Menschen nichts ausrichten. Diese entstehen ohne menschlichen Einfluß. Das Leben soll auch in Deutschland möglich bleiben. „Natürliche Lebensgrundlagen“ sind die  Umwelt, die Natur, die nicht auf menschlicher Hervorbringung beruht (D. Murswiek, a. a. O., Art. 20 a GG, Rnrn. 27 und ff.). Änderungen der Lebensgrundlagen, die die Natur den Menschen bereitgestellt hat, sind durch Menschen seit Menschengedenken erfolgt und werden weiter erfolgen und erfolgen dürfen. Wenn etwa eine Wärmeperiode die Permafrostregionen, 25 Prozent der Erdoberfläche der Nordhemisphäre, tauen läßt, gelangt bisher gebundene Kohlenstoff als Treibhausgas, als Kohlenstoffdioxid und Methan, in die Atmosphäre und führt zur weiteren Erwärmung des Klimas. Tiefgreifende Änderungen der natürlichen Lebensgrundlagen sind dann unausweichlich.

Technische Entwicklungen können erhebliche Änderungen der natürlichen Lebensgrundlagen zur Folge haben. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte 1994 kaum die Absicht, derartige Entwicklungen und damit die weitere Verbesserung der Lebensverhältnisse zu unterbinden, noch die Möglichkeit und die Befugnis dazu. Dadurch würde Art. 20 a GG zu einer der verfassungsmäßigen Ordnung  übergeordneten Vorschrift (gegen Überordnung, für prinzipielle Gleichordnung mit anderen Verfassungszielen D. Murswiek, a. a. O., Art. 20 a GG, Rn.58).  Die Staatsgewalt des Volkes, die Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zum für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht änderbaren Verfassungsprinzip gemacht hat, wäre entgegen dem Grundgesetz wesentlich geschmälert worden. Die Staatsgewalt wird von Volke vorrangig durch die Gesetzgebung ausgeübt, der die Rechtsprechung, auch die des Bundesverfassungsgerichts, nach Art. 97 Abs. 1 GG unterworfen ist. Die verfassungsmäßige Ordnung grenzt die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsgestaltung trotz aller Verantwortung für die Einhaltung des grundgesetzlichen Rechts ein. Das belegt auch das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG.

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen kann als solcher zu vielfältigen Politiken führen, etwa auch zur Reduzierung des Bevölkerungswachstums, wie das China betrieben hat, aber auch die Rückführung der industriellen Lebensgrundlagen – im Sinne der rousseauschen Parole „zurück zur Natur“. Mit der Verfassung, die mit den Menschen geboren ist, die der Freiheit, wäre das in Deutschland schwerlich zu vereinbaren (vgl. K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 86). Die Staatsgewalt des Volkes muß unberührt bleiben. Sie ist die Würde der Menschen (dazu K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, 2020, Homepage, Aktuelles). Folglich muß sich auch das Bundesverfassungsgericht der Klimapolitik fügen, die der Gesetzgeber im Namen des Volkes beschließt. Die Verantwortung für die Klimapolitik hat das Volk. Hätte Art. 20 a GG die verfassungsmäßige Ordnung unter ein neues und alles bestimmendes Leitprinzip, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, so wie sie sind, stellen sollen, wäre eine neue Verfassung erforderlich gewesen. Die wäre nicht mehr demokratisch. Die Schutzpflicht des Staates „für die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“, die Art. 20 a GG begründet, ist nicht die Gewährleistung derselben. Art. 20 a GG erweist sich als ein umweltpolitischer Apell. Er ist keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht näher zu materialisieren hat. Gerade dadurch mißachtet es die Verantwortung für die künftigen Generationen, daß es diesen durch kaum änderbare Vorschriften die Möglichkeit nimmt, die Staatsgewalt so auszuüben, wie sie es verantworten zu können meint. Das Judikat des Bundesverfassungsgerichts verrät Hybris. Der Beschluß läßt an die ebenfalls fehlgeleitete Menschenwürdejudikatur vornehmlich desselben Senats denken, in der das Bundesverfassungsgericht aus dem formalen Prinzip der Würde des Menschen mannigfache materielle Rechtssätze herleitet, die der Gesetzgeber nicht mehr ändern kann, etwa den Anspruch jedes Menschen, der legal oder illegal in Deutschland lebt, auf Versorgung mit dem Existenzminimum (BVerfGE 125, 175 ff., Rnn. 132 ff.). Die Würde des Menschen ist nichts anderes als das Recht des Menschen unter dem eigenen,  dem selbstgegebenen Gesetz zu leben, dem Gesetz, das er mit allen anderen Bürgern seines Volkes als richtig erkannt hat (K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, S. 10. 25). Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist das Grundprinzip einer demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Republik im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des GG. Eine solche Republik muß aufklärerisch sein und ist darum der Wissenschaft verpflichtet.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat aus Art. 20 a GG ein Grundrecht auf effektiven, bis 2050 in etwa die Bevölkerung in Deutschland gleich in den Grundrechten beschränkenden Klimaschutz gemacht. Das gibt Art. 20 a GG ersichtlich nicht her. Grundrechte werden anders formuliert, nämlich als Rechte. Sie gehören auch in den Teil I des Grundgesetzes, nicht in den Teil II, der die Grundlagen der Ausübung der Staatsgewalt in Deutschland regelt. Die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das Recht jedermanns auf Leben und körperliche Unversehrtheit, stärkt die Argumentation des Gerichts nicht, wie zu II dargelegt wird.

An dieser Dogmatik des Art. 20 a GG ändern auch internationale Politiken nichts. Das Grundgesetz, allemal die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands, begrenzt die Befugnis Deutschlands zu völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 20 a GG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Klimabeschluß des Bundesverfassungsgerichts.

 

II Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG als Rechtsgrundlage des Klimaschutzes

Die Rechtsgrundlage, auf die das Bundesverfassungsgericht seine Vorgaben für die deutsche Klimapolitik stützt, sind die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur für die jetzt lebenden Menschen, sondern auch für alle zukünftigen Generationen, für die sich das Gericht auf Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 a GG beruft (Klimabeschluß, Rnrn. 142, 196 ff., durchgehend).

Das Bundesverfassungsgericht hält es für eine Tatsache, daß der Klimawandel relevant durch Menschen verursacht ist, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen bedeutet und sich „nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von CO2-Emissionen maßgeblich aufhalten läßt“ (Klimabeschluß Rnrn. 31 ff., auch 229, 247, 250 ff.). Diese vermeintliche Tatsache ist nicht unstreitig. Sollte es eine rechtlich erhebliche Theorie von der Erwärmung der Erde durch die Emission von CO2 geben, ist es gerechtfertigt, dieser Erwärmung entgegenzuwirken, wenn eine erhöhte Durchschnittstemperatur der Erde oder eines ihrer Gebiete eine Gefahr für die Menschen, jetzt oder später, ist, nicht notwendig für alle Menschen, aber doch für einen relevanten Teil der Menschen. Die Unterbindung von CO– Emissionen in Deutschland, die Grundrechte einschränkt, muß notwendig sein, um einen Zweck zu verfolgen, den zu erreichen geboten ist. Ein solcher Zweck ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Das ergibt die Schutzpflicht, die an sich zu recht aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet wird (Rn. 145 des Klimabeschlusses; weitere Hinweise zu I), aber deren Materialisierung offen ist. Das Gericht geht selbst davon aus, daß die Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern zur Zeit nicht verletzt ist (Rnrn. 146 ff., 151 ff.), aber sie bestehe auch für die Zukunft und könne, wenn jetzt nichts gegen die Erwärmung der Erde unternommen werde, auch die Beschwerdeführer verletzen, die dann in ihren Lebensmöglichkeiten desto einschneidender betroffen werden könnten. Diese Begründung ist nicht zwingend.

Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greife nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten seien, sondern sei auch in die Zukunft gerichtet (Klimabeschluß, Rnrn. 146, 148; vgl. BVerfGE 49, 89 (140 ff.); 53, 30 (57); 121, 317 (356)). Die Pflicht zum Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren könne „angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel“ „etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann“, eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen (Klimabeschluß, Rn. 146, 148; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 202). Das gelte erst recht, wenn unumkehrbare Entwicklungen in Rede stehen. Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung sei allerdings allein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfähig seien (Klimabeschluß Rn. 109, 146; vgl. Ch. Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 119 f.). Richtig,  Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet Rechte der lebenden Menschen, nicht Rechte zukünftiger Generationen (Klimabeschluß Rn. 109, 146). Das folgt schon daraus, daß sich nur auf diese Rechte berufen kann, wer in ihnen verletzt wurde.

Auch aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG leitet das Gericht eine Schutzpflicht gegen den Klimawandel insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Gebiete und Immobilien ab (Klimabeschluß, Rnrn. 171 f.).

Selbst für im Ausland lebende Ausländer (Bangladesch und Nepal) erkennt das Bundesverfassungsgericht eine wenn auch modifizierte Schutzpflicht gegen dem Klimawandel wegen des Anteils Deutschlands an den CO2 –Emissionen, die aber noch nicht verletzt worden sei (Klimabeschluß, Rnrn. 173 ff.).

Das Gericht spricht den Beschwerdeführern das Recht auf stärkeren Schutz vor einem Klimawandel zu, den es in einem Maße, das Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet, noch nicht gibt und den Deutschland allein weder verursacht hat noch abzuwehren in der Lage ist. Deutschland müsse sich wegen der Globalität des Klimawandels bemühen, zu dem Zweck des Klimaschutzes internationale Vereinbarungen zu treffen (Klimabeschluß, Rnrn. 149, 199 ff.). Diese Vorsorge gegen Gefahren, die ungewiß sind, zu Lasten der Grundrechte und gegen die Vorsorgemaßnahmen, die der Gesetzgeber im Klimaschutzgesetz getroffen hat, sind nicht ohne besondere Begründung mit den Grundrechten und schon gar nicht mit dem Vorrang des Gesetzgebers im Klimaschutz nach Art. 20 a GG (dazu I) vereinbar. Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren des Klimawandels für Leben und körperliche Unversehrtheit entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung seien, räumt das Gericht selbst ein (Klimabeschluß, Rn. 152), Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme, wenn er dem Grunde nach verpflichtet sei, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (Klimabeschluß, 152; vgl. BVerfGE 96, 56 (64); 121, 317 (356); 133, 59 (76 Rn. 45); 142, 313 (337 Rn. 70); stRspr). Damit liege, wenn eine Schutzpflicht dem Grunde nach bestehe, die Frage der Wirksamkeit staatlicher Schutzmaßnahmen allerdings nicht außerhalb verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht stelle die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen seien, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben würden (vgl. BVerfGE 142, 313 (337 f. Rn. 70) m.w.N.; stRspr). Davon kann keine Rede seien. Die Vorsorge gegen Umweltgefahren ist an sich richtig (K. A. Schachtschneider, Fallstudie Atomrecht, in: Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 370), aber fraglich ist, ob die vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Schutzpflicht geforderten Maßnahmen gegen den Klimawandel wirklich notwendig sind und nicht über das tragfähige Maß hinausgehen (Übermaßverbot).

Die Maßnahmen, die jetzt von Deutschland getroffen werden, mögen die weitere Erwärmung der Erde durch CO2 -Emissionen mindern oder sogar verhindern. Das heißt aber nicht schon, daß sie für den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von relevanten Teilen der Menschheit oder für die ganze Menschheit notwendig sind. Daß eine durchschnittliche Erwärmung der Erde im Laufe dieses Jahrhunderts um 3 Grad Leben oder körperliche Unversehrtheit, also die Gesundheit, in Gefahr bringt, ist nicht recht nachvollziebar. Daß die Mitigation, die Vermeidung oder auch nur Verminderung von CO2 –Emissionen, die Gefahren der Erwärmung für die Menschen bewirkt, ist streitig (G. Keil, Die Energiewende ist bereits gescheitert, EIKE, 2912). Das Bundesverfassungsgericht erklärt eine Reduzierung von CO2­ – Emissionen für unzureichend für die Gefahrenabwehr, die die Treibhausgasemissionen nicht nach der Definition des § 2 Nr. 9 KSG gemäß § 1 S. 3 KSG bis 2050 auf weltweite Klimaneutralität zu bringen vermag. Nur durch ein klimaneutrales Niveau der CO2 – Emissionen könne, weiß das Gericht (?), die Erderwärmung aufgehalten werden (Klimabeschluß, Rnrn. 155 und ff., 202 ff.). Das Gericht fordert vielfältige Anpassungsmaßnahmen, um die bisher erfolgten Klimaänderungen im Interesse des Gesundheitsschutzes auf einem hinreichenden „Reduktionspfad“ zu korrigieren (Klimabeschluß, Rnrn. 157, 164 und ff., 177 ff., 229, 247, 250 ff.).

Was im nächsten Jahrhundert oder in späteren Zeiten geschieht, unterliegt nicht der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht sieht demgegenüber eine Pflicht zur „intertemporalen Freiheitssicherung“ auch gegen den Klimawandel „über die Generationen“, ohne anzusprechen, für welchen Zeitraum diese bestehen soll (Klimabeschluß, Rnrn. 182 ff., 250 ff.). Niemand weiß und niemand kann wissen, wie die Lebensverhältnisse in späteren Generationen sein werden. Es kann auch kälter geworden sein. Sollte die Erderwärmung beispielsweise den Permafrost mildern, muß das der Menschheit nicht schaden. Wenn gleichzeitig sich die Wüsten ausdehnen, muß das genausowenig der Menschheit schaden. Die betroffenen Menschen oder Völker können etwa in den dann bewohnbaren Erdteilen siedeln. Die Lebensbedingungen der Menschen haben sich stetig geändert. Das ist Natur. Es ist befremdlich, wenn ein Rechtsprinzip kreiert wird, daß die Lebensbedingungen nach Möglichkeit unverändert bleiben sollen. Die ohnehin fragwürdige verfassungsgesetzliche Ergänzung des Grundgesetzes durch Art. 20 a könnte allenfalls gegen eine sinnlose Schädigung der Umwelt, wie etwa die Vernichtung der Regenwälder, ins Feld geführt werden. Das aber liegt allenfalls sehr entfernt in der Verantwortung Deutschlands.

Bereits die Möglichkeit Deutschlands, relevante Maßnahmen zum Schutz des Klimas zu treffen, richtiger: die Stabilität des durchschnittlichen Wetterzustand an einem bestimmten Ort oder die Begrenzung des durchschnittlichen Temperaturanstieges eines Gebietes oder gar der Erde insgesamt zu erreichen, also die Eignung deutscher Maßnahmen zum Klimaschutz, ist zweifelhaft. Die CO2 – Emissionen anderer Staaten, insbesondere durch China, Rußland, Brasilien und die USA, aber auch einiger Staaten Afrikas, übertreffen die Einsparungen Deutschlands an CO2 – Emissionen derart weit (dazu Klimabeschluß, Rnrn. 197, 250), daß die Bemühungen Deutschlands so gut wie irrelevant für das Klima der Welt sind. Deutschland scheint sich wieder einmal als Lehrmeister der Welt bewähren zu wollen.

Die Möglichkeit, den durchschnittlichen Temperaturanstieg in engen Grenzen zu halten, hängt aber auch von Entwicklungen ab, auf die die Menschheit keinen Einfluß hat. Es hat im Laufe der Erdgeschichte, sogar der, die die Forschung kennt, jedenfalls zu kennen meint, gravierende Erderwärmungen, aber auch Erderkaltungen, bis zu Eiszeiten, gegeben. Warum soll es diese nicht wieder geben? Es gibt Forschungen, die ermittelt haben, daß die Erde sich in einer Eiszeit befindet, die begrenzte Erwärmung, Warmzeiten, und Erkaltungen, Kaltzeiten, kennt. Andere Forschungen sagen, daß die gegenwärtige Warmzeit eine neue Eiszeit einleitet.

Es ist nicht erkennbar, daß die deutschen Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr der globalen Erwärmung durch die Schutzpflicht, die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hergeleitet wird, geboten sind.

III Stand der Wissenschaft zur globalen Erderwärmung

Die Beurteilung der Gefährdung des Klimas insbesondere durch das anthropogene Treibhausgas CO2, Kohlenstoffdioxid, das durch menschliches Handeln in die Atmosphäre abgeben wird, ist eine naturwissenschaftliche Problematik. Zu dieser gibt es einen Stand der Wissenschaft. Die Erkenntnisse von unumkehrbaren Effekten von CO2-Emissionen auf das Klima  sind nicht einheitlich oder eindeutig. Demgemäß muß ein Gericht die unterschiedlichen Theorien zur Gefahr der Emissionen von  CO2, etwa auch die des Europäischen Instituts für Klima und Energie, EIKE, seinem Richterspruch nach Prinzipien der Anwendung kontroverser Theorien von der Wirklichkeit zugrunde legen. In dem Sinne ist der Stand der Wissenschaft für den Staat maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht erklärt wissenschaftliche Erkenntnisse für verbindlich (Klimabeschluß, Rn. 212),  ohne auf die Kontroversen in der Wissenschaft einzugehen. Das Gericht akzeptiert, daß „die konkrete Quantifizierung des Restbudgets (sc.: an anthropogenen Treibhausgasemissionen Deutschlands) durch den Sachverständigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthält“. Dennoch würden „ihm die gesetzlichen Reduktionsmaßgaben Rechnung tragen müssen“, freilich wegen der Unsicherheiten mit „besonderer Sorgfalt“ (Klimabeschluß, Rn. 229, vgl. auch Rn. 247, auch 250 ff.). Besondere Sorgfalt ist für staatliches Handeln immer geboten. „Im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen“ sei es für den Gesetzgeber notwendig, seine Entscheidungen „auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen (BVerfGE 143, 246 <343 ff. Rn. 273 ff.> m.w.N.; Klimabeschluß, Rn. 240). Eine Begründungspflicht folge jedoch aus Art. 20 a GG für den Gesetzgeber nicht. Es genüge, wenn sich seine Entscheidungen im Ergebnis begründen lassen (Klimabeschluß, Rn. 241). Nachgeschobene Begründung einer Entscheidung ist jedoch demokratierechtlich wenig hilfreich. Der Gesetzgeber, sprich alle Abgeordneten, müssen wissen, worüber sie entscheiden.

Rechtlich verbindliche Meinungen zu einer Gefahr der Emissionen von COfür das Klima gibt es nicht, schon gar nicht für Gerichte; denn bei dieser Gefahr handelt es sich um eine Tatsachenproblematik. Die griechischen ένδοξα (Endoxa), die verschiedenen Arten der Relevanz von Meinungen, wie die Meinung der Mehrheit, die Meinung des Besten, die Meinung der Mehrheit der Besten, sind wenig tragfähige Kriterien für die Auswahl der die Entscheidung bestimmenden Theorie unter den wissenschaftlich beachtlichen Theorien. Ein sachliches Kriterium bietet der Satz in dubio pro securitate, nach dem die Gefahrentheorie relevant ist, die die Gefahr bestätigt. Maßgeblich ist die Theorie, die der Wirklichkeit am nächsten kommt. Aber diese Theorie zu ermitteln, überfordert ein Gericht. Es muß seiner Entscheidung den Stand der Wissenschaft zugrundelegen, aber diesen Stand in seiner Gesamtheit.

Die Mißachtung anderer Theorien als die von der Gefährlichkeit der Emission von CO2 für das Klima ist bei der Rechtsverwirklichung mit Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar. Sie ist dem Bundesverfassungsgericht anzulasten. Das Gericht hat lediglich Aussagen wiedergegeben, die die Gefahr für das Klima von CO2 in der Atmosphäre, in der es nicht abgebaut werde, sondern sich ständig mehre, herausstellen, wohl wissend, daß es ein Leben auf der Erde ohne CO2nicht gibt und nicht geben kann. Diese Aussagen beruhen auf bezweifelten und bezweifelbaren Hochrechnungen von Organisationen, deren zudem alarmistischen Warnungen die Grundlage ihrer Finanzierung sind. Diese Finanzierung mindert ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit. Es sind der Weltklimarat, The Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), der Vereinten Nationen, das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e. V. (PIK) und derSachverständigenrat (SRU), aber auch die Autoren des Potsdamer Instituts St. Rahmstorf/H. J. Schellnhuber, Der Klimawandel, 2006, 9. Aufl. 2019)  Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa. Der UN-Generalsekretär António Guterres hält es für notwendig, daß sich alle Staaten zur Klimaneutralität ihrer Agenda bis 2050 verpflichten. Der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur der Erde solle bis zum Jahrhundertende auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden. Dieses Ziel haben im Pariser Klimaübereinkommen der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015, in Kraft getreten am 4. November 2016, 197 Vertragspartner, alle anerkannten Staaten und die Europäische Union, vereinbart. Das Übereinkommen von Paris setzt auf nationale Selbstverpflichtungen, sogenannte Intended Nationally Determined Contributions (INDCs), also „geplante national bestimmte Beiträge“. Jedes Land soll selber erklären, um wieviel Prozent es seine klimaschädlichen Ausstöße reduzieren möchte. Das Pariser Protokoll ist 2021 an die Stelle des Kyoto-Protokolls getreten. Dieser internationale Vertrag wurde 1997 beschlossen, war 2005 in Kraft getreten und ist im Jahr 2020 ausgelaufen. „In Wahrnehmung seines Kon-kretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell durch § 1 Satz 3 KSG dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen“ (Klimabeschluß, Rn. 208).  Zudem gibt es „das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ (Klimabeschluß, Rn. 208 ff.).

Die meisten ‚Wissenschaftler‘, die benannt werden, um das Gewicht der Warnungen zu erhöhen, äußern sich nicht auf Grund eigenen Wissens von der Bedrohung des Klimas durch anthropogene CO2 – Emissionen, sondern weil sie den Erkenntnissen der wenigen Fachwissenschaftler vertrauen, die die Gefahren der anthropogenen CO2-Emissionen für das Klima und damit für die Menschheit erforscht haben oder zumindest vorgeben, diese Gefahr wissenschaftlich beurteilen zu können, oder weil sie schlicht die gesetzlichen Festlegungen als eigene Erkenntnisse ausgeben (vgl. etwa Harald Lesch, ZDFmediathek).  Kenntnisse vom Hörensagen sind kein Wissen, sondern Vertrauen auf das Wissen anderer, meist interessierte Übernahmen fremden Wissens. Solche Kenntnisse sind im Gerichtsverfahren ohne Relevanz.

 

IV Verhältnismäßigkeit der Klimaschutzmaßnahmen

Auch wenn die Maßnahmen dem verfassungsrangigen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht genügen, wenn sie zwar für den Zweck, die Erderwärmung zu mindern, geeignet sind, aber nicht notwendig und sogar übermäßig, unverhältnismäßig im engeren Sinne, sind sie rechtswidrig.

Wenn eine die CO2-Emissionen mindernde Maßnahme durch andere ersetzt werden kann, die die Gefahr für das Klima nach einer beachtenswerten Theorie stärker mindern oder mit geringeren Kosten für Deutschland erreichen kann, sind diese einzusetzen. Es können auch Maßnahmen anderer Staaten sein, jedenfalls wenn Deutschland diese zu bewirken vermag. Deutschland hat ohnehin nur einen sehr geringen Einfluß auf das Klima der Erde. Man geht von 2 % der treibhausrelevanten Emissionen von COdurch Deutschland aus.

Rechtlich sind Handlungsalternativen zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Deutschland oder gar deren Verbot zu bedenken. So könnten, ja müßten die Rodungen und Waldbrände in den Regenwäldern unterlassen werden, weil die Regenwälder große Mengen von CO2 absorbieren. Die Abholzung von großen Flächen der Regenwälder ist nach Schätzungen für ein Fünftel der globalen klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen verantwortlich. Die Tropenholzindustrie verursacht, heißt es, etwa den doppelten CO2-Ausstoß Deutschlands in die Erdatmospäre. Soweit dieser Raubbau völkerrechtswidrig ist, ist er zu unterbinden. Brasilien hat sich im Pariser Klimaabkommen zu weitgehendem Schutz seiner Regenwälder verpflichtet. Das kann und sollte auch Deutschland durchzusetzen bemüht sein. Die Industrieländer können klimaschonende Maßnahme etwa Brasiliens auch mittels finanzieller Leistungen bewirken. Für Deutschland gäbe es dann keine Notwendigkeit, CO2-Emissionen zu unterlassen, die nicht nur die Einschränkung grundrechtlich geschützter Lebensweisen erfordert, sondern auch der Wirtschaft erhebliche Kosten und Verluste auflastet. Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlich durchaus relevanten Aspekt des Amazonasregenwaldes zu Rn. 21 seines Klimabeschlusses nur als „Kipppunktelement“ zu Lasten des Klimas erwähnt (kritisch J. Marotzke, Hamburger Max-Planck-Institut für Meteorologie, Interview A. Frey, Bloß keine Panik – auch nicht beim Klima FAZ, aktualisiert 13. April 2020), aber in keiner Weise den klimaschonenden Aspekt angesprochen, den es hätte, wenn die rechtwidrige Schädigung der Urwälder unterbliebe.

Die Vereinigten Staaten von Amerika hatten in der letzten Administration (Donald Trump) die Mitgliedschaft im Pariser Klimaabkommen sogar storniert.

Für Schutzmaßnahmen gegen die Erderwärmung sind auch die Kosten relevant, nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die politischen. Deutschland muß keine Kosten für den Klimaschutz übernehmen, wenn es die Erwärmung ertragen kann oder vielleicht durch diese sogar begünstigt wird. Wenn der Beitrag Deutschlands zur globalen Erwärmung nicht relevant ist, ist Deutschland auch nicht gehalten, Schutzmaßnahmen zu bezahlen oder zu Lasten der eigenen Wirtschaft zu treffen. Das globale Interesse, die Erderwärmung zu begrenzen, muß durch weltweite Verträge verwirklicht werden. Dahingehende Verträge gibt es auch, insbesondere das Pariser Klimaabkommen. Aber dieses Abkommen wird nur von den wenigsten Vertragspartnern eingehalten. Das berechtigt Deutschland nach allgemeinen Rechtsprinzipien zur Zurückbehaltung oder Suspendierung seiner Vertragserfüllung (W. Heintschel von Heinegg, in: K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, § 15, Rnrn. 83 ff.). Über dieses Rechtsprinzip ist das Bundesverfassungsgericht mit der Aufforderung, mit eigenen Maßnahmen gegen den Klimawandel Vertrauen zu schaffen, also mit Moralismen, hinweggegangen (Klimabeschluß, Rn 225). Aber Deutschland ist auch bereit, den Klimaschutz anderer Staaten zu ‚kaufen‘. Im „Zweiten Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (2020, S. 60 f., Art. 9 Abs. 1 PA) ist ausdrücklich bestimmt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, finanzielle Mittel bereitstellen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auch bei der Anpassung zu unterstützen (vgl. zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten im Klimaschutz insbesondere Art. 2 Abs. 2 PA). (vgl. Klimabeschluß, Rn. 179).

Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der Maßnahmen, die das Bundesverfassungsgericht Deutschland vorschreibt, ist mehr als fragwürdig. Deutschland trägt zum Klimaschutz mit diesen Maßnahmen wegen des geringen Einflusses auf die durchschnittliche Erderwärmung, wenn es die Vorgaben des Pariser Klimaabkommens einhält, nur in sehr geringen Maße bei. Demgegenüber steigen die Kosten der Energiegewinnung und Energieversorgung erheblich. Die Sicherheit der Energieversorgung wird, weil Deutschland die Versorgung durch Kernenergie eingestellt hat, sehr fragil und die Nachteile für die Lebensqualität sind durch die Verschandelung der Landschaft mit Windkrafträdern erheblich, ganz abgesehen von der Tötung von Vögeln durch diese Anlagen, entgegen Art. 20 a GG,  und dem Lärm der Windkrafträder. Das Übermaßverbot wird mit den Einsparungen der CO2-Emissionen mißachtet.

V Fragwürdiges Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat „§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG („Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent“) und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG („Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2“) in Verbindung mit Anlage 2 insoweit für verfassungswidrig erklärt, als sie die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründen“.

Damit würden sie „die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Pflicht des Gesetzgebers verletzen, die nach Art. 20 a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen“ (Klimabeschluß, Rn. 243; zu den Anforderungen an den nationalen Treibhausgasreduktionspfad bis 2030 und danach Klimabeschluß, Rnrn. 192 ff., 250 ff.). „Praktisch verlange die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig (Rechtzeitigkeitsprinzip, Klimabeschluß, Rn. 253) einzuleiten. Auch die Reduktionsvorgaben für die Zeit nach 2030 müßten erkennbar geregelt sein, jedenfalls die Zeiten, in denen verbindliche Regelungen getroffen werden sollen (Klimabeschluß, Rn. 257 ff.). Ermächtigungen zu Verordnungen müßten dem Bestimmtheitsprinzip des Art. 80 GG genügen, also nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (Klimabeschluß, Rn. 259 ff.). Bisher würden die Ermächtigungen in § 4 KSG diesen Anforderungen nicht genügen, zumal nicht für die Zeit nach 2030, in der erhebliche grundrechtsbeschränkende Reduktionsanstrengungen erforderlich seien (Klimabeschluß, Rn. 261 ff.). Der „Verbrauch einmal zugelassener Emissionsmengen wird auch dann noch im Wesentlichen unumkehrbar sein“ (Klimabeschluß, Rn. 262). In allen Lebensbereichen ‒ etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO2-relevanten Vorgänge – müßten Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, daß von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden könne“ (Klimabeschluß, Rn. 248).  Dem Gericht ist die geringe Sicherheit dieser Einschätzung klar. Welches Klima die Jahre nach 2030 bringen werden, kann niemand seriös einschätzen. Demgemäß sind Aussagen zu Vorwirkungen von Grundrechtsverletzungen mehr als fragwürdig. Das hat nicht gehindert, daß der Beschluß erheblichen Eifer auch des Gesetzgebers ausgelöst hat, die Klimaschutzmaßnahmen zu verschärfen. Der Beschluß paßt dadurch bestens in den Wahlkampf vor allem von Bündnis 90/Die Grünen und damit in die Wahlkampfzeit, in der so gut wie alle Parteien vor Bündnis 90/Die Grünen wegen deren Umfragewerten zittern.

Das Bundesverfassungsgericht hat § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 für verfassungswidrig erklärt, soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende (Klimabeschluß, Rn. 251 ff.) Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum ab 2031 bis zum Zeitpunkt der durch Art. 20a GG geforderten (?) Klimaneutralität fehlt. Es hat die Vorschriften nicht für nichtig erklärt, weil dann eine Regelung für die vom Grundgesetz geforderten Minderungen der Treibhausgasemissionen und für das CO2– Restbudget entfallen wäre (Klimabeschluß, Rn. 268).

Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider