Grundgesetz: Professor Ahnungslos vom RKI
Bei Wikipedia kann man nachlesen, dass Brockmann am Robert-Koch-Institut die Projektgruppe P4 „Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten“ leitet. Im Ergebnis handelt es sich bei ihm also zweifellos um einen jener Experten am RKI, die von der Bundesregierung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu Rate gezogen werden. Um so erstaunlicher ist es, welche Erklärungen er in dem Interview von sich gegeben hat, die juristisch betrachtet – gelinde formuliert – unhaltbar sind.
In dem Interview wird Brockmann unter anderem vorgehalten, dass Politiker und Juristen eine Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer als unverhältnismäßig kritisieren und dass es bessere, passgenauere Maßnahmen gebe, beispielsweise das Schließen von Skigebieten. Laut t-online antwortete Brockmann: „Ich lehne das Wort „unverhältnismäßig“ in diesem Zusammenhang ab. Da steckt ‚Verhältnis‘ drin. Das suggeriert, dass man Zahlen zum Zusammenhang zwischen Kontakten und Reisen kennt… Es gibt diese Daten nicht. Bisher wurde der Zusammenhang zwischen Reisen und der Anzahl der Kontakte nur wenig beziehungsweise unzureichend erforscht“.
Diese Aussage ist, wenn man ehrlich bleibt, ein geistiges Armutszeugnis. Es sollte jedem gebildeten Staatsbürger in Deutschland, auch Herrn Brockmann, mittlerweile klar sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Rechtssatz ist und nicht nur die Beschreibung eines mathematischen Zusammenhangs von Zahlen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat darüber hinaus – dieses Wissen kann man bei einem Physik-Professor wahrscheinlich nicht erwarten, sondern nur bei einem Juristen – nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang!
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt also immer und in jedem Zusammenhang, auch im Zusammenhang mit Corona. Brockmanns Satz: „Ich lehne das Wort ‚unverhältnismäßig‘ in diesem Zusammenhang ab“ ist folglich absurd und schlicht unvertretbar. Brockmann hat erkennbar von Grundrechten und vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so viel Ahnung, wie ein Medizinmann aus dem Busch Kenntnis hat von moderner Herzchirurgie: nämlich gar keine. Sein Satz, er lehne das Wort „unverhältnismäßig“ im Zusammenhang mit Corona ab, ist etwa so richtig, wie wenn er gesagt hätte, dass er im Zusammenhang mit Corona die Beachtung von Grundrechten ablehne. Leider gibt das Interview Anlass dafür, genau das zu vermuten.
Im juristischen Sinne völlig unverhältnismäßig
Die Antwort von Brockmann ist auch in einem weiteren Punkt bemerkenswert. Denn aus seiner oben erwähnten Antwort ergibt sich, wenn auch von ihm unbeabsichtigt, dass die Anordnung einer Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer im juristischen Sinne völlig unverhältnismäßig ist.
Für alle juristischen Laien, zu denen erkennbar Brockmann sowie einige Ministerpräsidenten in Deutschland gehören, sei daher an dieser Stelle ein kurze juristische Einführung in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben: Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und aller übrigen obersten Bundesgerichte ist eine staatliche Maßnahme nur dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, wenn sie erforderlich ist, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen und wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinne ist, also nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.
Das beabsichtigte Ziel ist klar definiert: Eine Absenkung der Infektionszahlen zur Eindämmung der Pandemie. Ist eine Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer geeignet, um dieses Ziel zu erreichen?
Klare Antwort: Nein! Sogar Brockmann, ein Experte für „Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten“, erklärt selbst in seiner oben zitierten Antwort, dass es keine Daten gibt, die einen Zusammenhang zwischen Reisen und Kontakten belegen und dass diese gesamte Frage bisher nicht erforscht ist! Es fehlt also bereits an einem Nachweis, dass die beabsichtigte staatliche Maßnahme der Beschränkung der Reisen auf 15 Kilometer überhaupt geeignet ist, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Zumindest die Geeignetheit einer Maßnahme muss aber zweifelsfrei feststehen, wenn sie als Rechtfertigung für einen Eingriff in Grundrechte herhalten soll. Von der Erforderlichkeit der Maßnahme (gibt es nicht tatsächlich weniger einschneidende und mildere Mittel?) und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (schießt man hier nicht deutlich übers Ziel hinaus?) braucht gar nicht mehr gesprochen zu werden. Sie liegen beide zweifelsfrei ebenso nicht vor.
Aus der eigenen Antwort eines Experten des Robert-Koch-Instituts ergibt sich also bereits, dass die Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer Entfernung im Rechtssinne völlig unverhältnismäßig ist. Die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen haben insoweit auch keinen Beurteilungsspielraum mehr und keine Einschätzungsprärogative. Im Gegensatz zum ersten Lockdown im Früjahr 2020, als man über das Corona-Virus so gut wie nichts wusste, keine Masken und keine Impfungen hatte und man eine Pandemie mit Millionen von Toten allein in Deutschland befürchten musste, wissen wir heute eine ganze Menge über das Virus, haben Masken und Impfmittel und können auch mit Sicherheit sagen, dass keine Millionen von Menschen in Deutschland an Corona sterben werden.
Ein Akt der Willkür und bloßer Aktionismus
Da nach den eigenen Angaben des RKI-Experten Brockmann keinerlei Zahlen und keine Forschung dafür vorliegen, dass ein Zusammenhang zwischen Reisen von mehr als 15 Kilometern Entfernung und vermehrten Kontakten und Infektionen besteht, liegt das generelle Verbot von Reisen von mehr als 15 Kilometern Länge nicht mehr im Beurteilungsspielraum der Regierenden, sondern stellt einen Akt der Willkür bzw. bloßen Aktionismus dar.
Brockmann offenbart in dem Interview, aber auch ansonsten, eine – vorsichtig formuliert – sehr eigenwillige Sichtweise auf die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes. So erklärt er u.a.: „Generell gilt: Jede Reise, die nicht unternommen wird, schadet nicht“.
Diese Aussage lässt tief blicken. In der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist nämlich, was Brockmann offenbar nicht weiß, grundsätzlich erst einmal alles erlaubt, was nicht verboten ist. Das ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Staat darf nicht völlig willkürlich und nicht unverhältnismäßig irgendwelche Verbote erlassen. Vielmehr muss der Staat einen vernünftigen Grund vorweisen können, um in die Freiheit seiner Bürger eingreifen zu dürfen.
In einem freiheitlichen Rechtsstaat stellt sich also nicht die Frage, ob eine Reise „nicht“ schadet. Das ist eine Sichtweise, die in Diktaturen gehört. Sondern in einem freiheitlichen System ist die einzige Frage, „ob“ eine Reise schadet. Denn nur dann kann sie verboten werden! Sonst nicht. Die Denkweise, erst einmal prophylaktisch alles zu verbieten, was unter Umständen schaden könnte, gehört, wie bereits erwähnt, in Diktaturen, aber nicht in eine freiheitliche Demokratie.
Wenn es darum ginge, alles zu verbieten, was möglicherweise schaden könnte, müsste man nicht nur Reisen von mehr als 15 Kilometer Entfernung, sondern beinahe sämtliche Errungenschaften der modernen Gesellschaft verbieten. Hier nur einige Beispiele: Man müsste den Autoverkehr komplett verbieten, weil nachweislich durch den Autoverkehr jedes Jahr in Deutschland durchschnittlich mehr als 3.000 Menschen ums Leben kommen. Man müsste sämtliche Demonstrationen und den Zusammentritt des Bundestages verbieten. Überlegen Sie sich mal, welches Infektionsrisiko besteht, wenn sich 709 Abgeordnete des Bundestages bei den Debatten einfinden, dort Stunden lang debattieren und sich teilweise sogar lautstark beschimpfen. Man möchte gar nicht wissen, wie viele Aerosole und wie viele Tröpfchen dort umherschwirren und andere Menschen anstecken könnten. Und man müsste Computer und Internet – zumindest für die Allgemeinheit – verbieten, weil sie Strom benötigen, viel CO2-Ausstoß verursachen und von „schlechten“ Menschen missbraucht werden.
Das Modell der vorbeugenden Inhaftierung
Eine solche Herangehensweise, alles zu verbieten, was möglicherweise gefährlich werden könnte, wäre auch im Strafrecht interessant. Wenn jemand beispielsweise schon viermal rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt wurde, müsste er beim fünften Mal ohne Wenn und Aber – auch ohne komplizierte und mühevolle Gerichtsverhandlung – sofort eingesperrt werden. Denn er könnte ja möglicherweise wieder stehlen gehen. Und eine solche Prognose wäre statistisch nicht einmal von der Hand zu weisen. Denn es ist wissenschaftlich erwiesen, dass jemand, der ein bestimmtes Verhaltensmuster erlernt hat und mehrfach einschlägig zuvor verurteilt wurde, auch in Zukunft mit signifikant höherer Wahrscheinlichkeit wieder eine solche Straftat begehen wird als ein unbescholtener Bürger aus der Durchschnittsbevölkerung.
Das Modell der vorbeugenden Inhaftierung hatten wir übrigens schon einmal in Deutschland zwischen 1933 und 1945. Damals wurden auch missliebige Personen ohne Gerichtsverhandlung in „Schutzhaft“ genommen, weil angeblich die Gefahr bestand, sie könnten weitere Straftaten begehen oder dem System gefährlich werden.
Dieses drastische Beispiel zeigt, wie absurd eine solche Denkweise ist, prophylaktisch alles zu verbieten, was gefährlich werden könnte, und dass diese Denkweise in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz nichts zu suchen hat. Die Tatsache, dass Brockmann anscheinend nicht viel von Freiheit hält, wird auch noch an einer anderen Stelle des Interviews deutlich.
Auf das Ansprechen der Ein-Personen-Regel (dass sich also die Angehörigen eines Haushalts nur noch mit einer einzigen haushaltsfremden Person treffen dürfen), antwortet Brockmann:
„Das ist die sinnvollste Regel überhaupt! Es sprengt die Kontaktnetzwerke, zerstückelt sie. Das ist das wichtigste.“
Wenn man die Situation allein und ausschließlich unter dem Blickwinkel der Absenkung der Infektionszahlen betrachtet, hat Brockmann sicherlich recht. Aber mit einem freiheitlichen Staat, der seinen Bürgern Grundrechte, unter anderem das Recht auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit garantiert, hat das nicht mehr viel zu tun. Außerdem blendet Brockmann die negativen Folgen solcher Beschränkungen einerseits für die Menschen und ihre Bedürfnisse, andererseits für die Wirtschaft, die unser aller Lebensgrundlage darstellt, völlig aus. Er orientiert sich leider völlig einseitig nur an dem Ziel, die Infektionszahlen zu senken.
Sofern man die Aussage von Brockmann zugrunde legen würde, nämlich um jeden Preis die Kontaktnetzwerke zu „sprengen“ und zu „zerstückeln“, läge die effektivste Bekämpfung der Infektionszahlen zweifellos darin, alle Deutschen, mit Ausnahme der Menschen in systemrelevanten Berufen, einzusperren und zu isolieren, entweder im Gefängnis oder in einem geschlossenen Krankenhaus oder bei sich zu Hause. Man müsste auf jeden Fall verhindern, dass sich noch eine nennenswerte Zahl von Menschen in Deutschland frei auf den Straßen bewegt. Vielmehr wäre es nach Brockmann sinnvoll, eine Friedhofsruhe herzustellen, bei der sich niemand mehr anstecken könnte. Das würde dann aber leider sehr den Verhältnissen in Nordkorea ähneln.
Von unserer Rechts- und Werteordnung keine Ahnung
Auch an einer weiteren Stelle wird Brockmanns problematisches Verständnis von unserer Gesellschaftsordnung nach dem Grundgesetz deutlich.
Er führt u.a. aus: „Wir brauchen einen System-Switch, glaube ich. Die Dauer des Lockdowns würde ich nicht mehr von einem Datum abhängig machen, sondern von der Inzidenz“.
Mit einem solchen Unterfangen hätten wir einen unbefristeten Lockdown (!), und die Bevölkerung dürfte sich in ängstlicher Neugier täglich die Inzidenzzahlen angucken, ob dort eine Besserung in Sicht ist. Auch das erinnert leider fatal an Diktaturen, die wir in Deutschland schon hatten, als beispielsweise während des Zweiten Weltkrieges die Menschen gläubig die Wehrmachtsberichte von den Geschehnissen an der Front hören oder während der Zeit des Arbeiter- und Bauernstaates die Erfolge der sozialistischen Wirtschaft in den Fünfjahresplänen zur Kenntnis nehmen durften. Beide Diktaturen waren nicht sehr menschenfreundlich und auf Dauer nicht erfolgreich. Sie dürften daher kaum als Vorbild für die Bewältigung der heutigen Aufgaben in der Bundesrepublik dienen.
Brockmann und andere „Experten“, zu denen anscheinend auch mancher Ministerpräsident gehört, mögen zwar viel über Corona und die Ausbreitung von Infektionen wissen. Von unserer Rechts- und Werteordnung nach dem Grundgesetz, zu der auch die Abwägung von Belangen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehören, haben sie aber offenbar keine Ahnung. Oder, was ebenso schlimm wäre, sie ignorieren sie, um die eigene Macht und das eigene Prestige zu bewahren.
Der Autor ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt hier unter Pseudonym.
Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier