1. Das Bundespräsidialamt ist zuletzt mit einem Schreiben, das jederzeit auf diesem BLOG angefordert werden kann, über den Inhalt der verfassungsrechtlichen Argumentation von Professor Dr. Dietrich. Muerswiek informiert worden. Es kennt die Anstrengen, mit denen unermüdlich versucht worden ist, eine öffentliche Debatte über die Verfassungsfrage aus Artikel 20 a GG im Lichte dieser Argumentation herbeizuführen. (vgl. Insoweit www.Gegenwind-Greven.de).Die Prüfer wissen also, dass sie rechtliche Argumente suchen müssen, die geeignet sind, überzeugend zu begründen, dass es dem Staat erlaubt ist, soviel Anlagen zu bauen, wie benötigt werden, um Strom nur noch aus „erneuerbaren Energien“ herstellen zu können.Bislang ist es noch niemandem in Deutschland gelungen, die Feststellung von Prof. Murswiek zu widerlegen, dass mit dem Bau von immer mehr Windenergieanlagen (WEA) gegen das Schutzgebot in Artikel 20 a GG verstossen wird!Das liegt nicht daran, dass die Verbotswirkung von Artikel 20a GG für Juristen nicht erkennbar ist. Es ist allgemein anerkannt, dass Artikel 20 a GG ein Verschlechterungsverbot beinhaltet und die immensen Schadwirkungen, die WEA schon bis heute in Natur und Landschaft und in der Tierwelt verursacht haben, sind unübersehbar!
    Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bundespräsident seinen prüfungspflichtigen Mitarbeitern schon deshalb intensive Anstrengungen abverlangen wird, weil ihm bekannt ist, dass sich die Exekutive einer Debatte über die Verfassungsfrage stets entzogen hat. Ihm ist bekannt, dass alle Anfragen an die Politik unbeantwortet geblieben sind.
    Zu dem häufig geäusserte bekannten Bekenntnis des Bundespräsidenten für die Wichtigkeit einer politischen Debattenkultur würde es gut passen, wenn jetzt seine Behörde mit Argumenten aus der Sicht der WEA – Befürworter die dringend notwendige Debatte eröffnen würde.
    Seine Glaubwürdigkeit stünde auf dem Spiel, wenn auch diese Behörde argumentationslos bleibt.
  2. Die Aufgabe der Prüfer im Bundespräsidialamt ist mit der Kontrollaufgabe der Richter am Bundesverfassungsgericht im Falle einer Normenkontrollklage gem. Artikel 92 GG vergleichbar:
    Es empfiehlt sich deshalb folgende Formulierung für die Prüffrage:„Beruht die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von WEA auf einer Norm, die mit dem Schutzgebot in Artikel 20 a unvereinbar ist?“Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden muss, hat eine Normenkontrollklage Erfolg. Natürlich verbietet sich dann auch für den Bundespräsidenten; diese Erkenntnis zu ignorieren und ein Gesetz auszufertigen, das seinen Zweck nur mit dem Bau von immer mehr WEA erreichen kann.
  3. Vorhaben der Windindustrie werden bauplanunsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB beurteilt. Diese Vorschrift ist erst mit Inkraftsetzung durch die BauGB Novelle vom 30. 07. 1996 formell geltendes Recht geworden, materielle Wirksamkeit hat die Änderungsbestimmung nie erlangen können!Das ergibt sich eindeutig aus deren Entstehungsgeschichte:Vor dem 30.07.1996 hätte die Beurteilung nach Absatz 2 von Paragraf 35 BauGB erfolgen müssen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 1994 rechtskräftig festgestellt, dass Windenergieanlagen nicht zu den nach Absatz 1 privilegierten Anlagen gehören, sondern als „sonstige Vorhaben“ nach Absatz 2 diese Vorschrift behandelt werden müssen. Das bedeutet: ihre Zulassung ist grundsätzlich nicht möglich!

    Tatsächlich haben die Genehmigungsbehörden aber von Anfang an WEA als privilegierte Außenbereichsvorhaben behandelt. Nachdem der Gesetzgeber seinen Rechtsirrtum erkannt hatte, hat er mit der BauGB – Novelle vom 30. 07. 1996 die Gesetzeslage seiner politischen Zielsetzung angepasst.
    Das geschah, ohne zu fragen, wie dieser Federstrich des Änderungsgesetzgebers sich auf das geltende normative Schutzsystem auswirken wird.
    Welche Verschlechterung mit diesem Wechsel von Absatz 2 nach Absatz 1 Nr. 5 in Paragraf 35 Bau BG für die Schutzgüter i.S von Artkel 20 a bewirkt worden ist, wird klar, wenn man folgendes bedenkt:
  4. Die Regelungen für das Bauen im Aussenbereich sind von grundlegender Bedeutung für den Erhalt von von Natur und Landschaft, Der ökologische Nutzen des Schonungsgebots wird durch eine Zulassung von Bauvorhaben beeinträchtigt, Absatz 1 beschränkt deshalb die Bautätigkeit im Aussenbereich auf solche Vorhaben, die wegen Ihrer Ortsgebundenheit mit dem Privileg eine Bebaubarkeit nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgestattet sein müssen. Für alle Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wirkt sich Absatz 1 als generelles Bauverbot aus! Sie können nur noch verwirklicht werden, wenn die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung eigens ein Baurecht für sie normiert. Wirksames Baurecht kann aber mit einem Bebauungsplan nur dann begründet werden, wenn die Planer eine sachgerechte Abwägung vorgenommen haben. Der Ökologische Belang muss dabei, verstärkt durch Artikel 20a GG als besonders gewichtig bewertet werden.Man kann erkennen: das generell geltende Bauverbot und das planerische Abwägungsgebot sind die Säulen eines gesetzlichen Schutzsystems, das in seiner Wirkung nicht verschlechtert werden darf!
  5. Die BauGB Novelle hat dieses System auf den Kopf gestellt. Aus dem Bauverbot hat sie für Anlagen der Windenergie eine Bau-Zulassungsnorm gemacht!Die Novelle macht den Weg frei für massenhafte Ansprüche auf Genehmigungserteilung., Antragsteller erhalten in unbegrenzter Zahl Rechtsansprüche, denen der Staat – von besonderen Fällen abgesehen – stattgeben muss. Soweit in besonderen Fällen Gründe des öffentlichen Interesses eine hemmende Wirkung haben können, versteht die Rechtsprechung die Privilegieungentscheidung des Gesetzgebers als Ausdruck seines Willens, wonach möglichst viel Vorhaben verwirklicht werden sollen.Dass eine derartige Verschlechterung des optimalen gesetzlichen Schutzsystems vor Artikel 20 a GG nicht gerechtfertigt sein kann, ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Argumentation offenkundig. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle vom 30. 07.1996 ein als Hindernis empfundenes Schutzsystem beseitigt, ohne zu ermitteln, was für Folgen diese Entscheidung haben wird. Die Preisgabe eines funktionierenden Schutzsystems war für den an Artikel 20 a gebundenen Gesetzgeber unverantwortlich.
  6. Die BauGB – Novelle markiert mittlerweile verfassungswidriges Staatshandeln über den Zeitraum von 24 Jahren. Der in diese Zeit entstandene ökologische Schaden ist immens, die Klimaschutzwirkung ist „gleich Null“!Die Prüfung im Bundespräsidialamt muss mit der Feststellung schließen, dass die BauGB Novelle die im Jahre 1996 geltende schutzwirksam geregelte Rechtslage nicht wirksam hat verändern können.Das Kohleausstiegsgesetz, das seinen Zweck nur erreichen kann, wenn immer weiter verfassungswidrige WEA genehmigt werden, darf nicht ausgefertigt werden.
  7. Politisch soll bemerkt werden, dass im Deutschen Bundestag offenbar nicht bemerkt worden ist, dass dem Parlament ein kastrierter Entwurf für das Ausstiegsgesetz vorgelegt worden ist, ein Entwurf, der in dieser Verstümmelung bedeutungslos (sinnlos) bleiben wird weil er für die Rechtsanwendung läßt offen, wie künftig der Anlagenbau bewerkstelligt werden soll!In seiner ursprünglichen Konzeption waren noch Regelungen konzipiert, mit denen erreicht werden sollte, dass der wegfallende Kohlestrom tatsächlich auch durch Windstrom substituiert werden kann. Eine Rechtsgrundlage, die durchsetzbare Ansprüche auf Zubau von Windkraftanlage zur Sicherstellung des Anlagenbaus für die Produktion von Windstrom schuf, war für jeden Einsichtigen unverzichtbarDie Regierung der Groko hat vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs des WEA Ausbaus immer wieder betont, dass ein forcierter Anlagenbau für den Erfolg der Energiewende unerlässlich ist. Es wurde beklagt, das Widerstand in der Bevölkerung die Ursache für den desaströsen Rückgang des Anlagenbaus sei, Widerstand, den man mit einer Politik der Akzeptanz Gewinnung überwinden werde. Als deutlich wurde, wie zeitraubend und schwierig das Werben für Akzeptanz in der Bürgerschaft wurde, ist der Kastrationsschritt erfolgt. Irgend wann – so macht insbesondere Wirtschaftsminister Altmaier hoffen – werde mit einer Kompromisslösung Akzeptanz erreicht werden können.Diese Einschätzung verkennt, dass es in der bürgerschaftlichen Opposition. („im GEGENWIND“) eine verfassungsrechtlich argumentierende Gruppierung gibt, die vornehmlich aus rechtsstaatlichen Gründen agiert und nie und nimmerverfassungswidriges Staatshandeln akzeptiere wird.
  8. Wie sollte sich der Bundespräsident in einer solchen Situation verhalten?Dem Bundespräsidenten ist zu Sondierungen zu raten:
    macht es wirklich Sinn, das Konstrukt, dass der Bundestag in dieser sinnlos verstümmelten Form verabschiedet hat, als Gesetz zu behandeln? Spricht nicht alles dafür, dass das legislative Vorhaben, das schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zieluntauglich und nutzlos für die Rechtsanwendung ist aufzugeben?Die Rolle des Bundespräsidenten verlangt von dem Amtsinhaber, mit allen Verfassungsorganen zum Wohl der Republik zusammenzuarbeiten. Es fehlt ihm also nicht an der Möglichkeit, eine Konferenz einzuberufen.In einer Demokratie darf daraus allerdings keine Geheimkonferenz werden. Die Bevölkerung kann Aufklärung erwarten:
    Die Politik – inzwischen der Bundespräsident – muss den Bürgerinnen und Bürgern sagen, wie es um das Projekt Kohleausstieg steht!
  9. Freilich: Bürger müssen auch selber Fragen stellen. Medien müssen Fragen Gehör verschaffen! Abgeordnete haben ein gesetzlich verankertes parlamentarisches Fragerecht! Ministerien haben Infomationspflichten!

Wenn niemandem zu denken gibt, dass überall die Verfassungsfrage aus Artikel 20a GG verdrängt wird, muss der Bundespräsident seine Aufgabe wahrnehmen: als „Schirmherr“ einer rechtsstaatlich geboten Debatte!
Der Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Autors hier

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