Wurde schon 1912 vor dem schlimmen Klima­wandel gewarnt? Ein Zeitungs­artikel, doch zwei Interpre­tationen

Schon 1912 warnte ein Zeitungsartikel vor den Folgen der Kohleverbrennung für die Atmosphäre

Das stand kürzlich in der Überschrift zu einem Leitkommentar der Tageszeitung des Autors. Das widerspricht dem, was der Autor bisher über Aussagen zum Klimawandel aus diesem Zeitraum kannte. Und so machte ersich auf, darüber die Wahrheit herauszufinden.
Er mailte dazu an den Redakteur und bat um Nennung der Quelle:
Leitkommentar „Corona und das Klima“
… In dem Artikel steht: „Schon 1912 wurde in Zeitungsartikeln vor den Folgen der Kohleverbrennung für die Atmosphäre gewarnt“
Mir ist solches nicht bekannt. Bekannt ist mir lediglich, dass Arrhenius (der Entdecker eines möglichen CO
2-Effektes auf das Strahlungsband) und ein Zeitgenosse damals auf den Segen eines solchen Einflusses und der Erwärmung hinwiesen und deshalb für eine Verstärkung der CO2-Emission eintraten, anbei meine Information darüber:

Bild 1 Zur Anfrage zugefügte Information zur Darstellung des Klimawandels Anfang des 18. Jahrhunderts (aus einem Foliensatz des Autors)


Deshalb die Nachfrage, in welchem Artikel und mit welchem Inhalt 1912 das Gegenteil publiziert wurde.
Eine freundliche Antwort kam (gekürzt):
… vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir freuen uns immer über Reaktionen auf unsere Berichterstattung, gerne auch kritische.
Über den von mir zitierten Zeitungsartikel von 1912 ist in den vergangenen Jahren schon immer mal wieder berichtet worden. Eine aus meiner Sicht ganz gute Zusammenfassung finden Sie unter folgendem Link auf das Online-Portal der Kollegen von Business Insider, übrigens ein bewusst wirtschaftsfreundliches Magazin:
https://www.businessinsider.de/wissenschaft/zeitungsartikel-von-1912-heute-wahr-2018-9/
……

Das wurde 1912 publiziert

Der direkte Link führt zu einer damaligen Zeitungsseite mit einer kurzen Meldung und als Kommentar dieser Homepage dazu einer Erklärung:
Busines Insider: Vor 106 Jahren wurde in einem Zeitungsartikel eine erschreckende Vorhersage gemacht, die sich längst bewahrheitet hat
… Am 14. August 1912 druckte eine Zeitung namens „The Rodney and Otamatea Times, Waitemata and Kaipara Gazette“ einen weitblickenden Artikel in der Rubrik „Wissenschaft“.
Die kurze Meldung warnte davor,
dass sich aufgrund der steigenden Nutzung fossiler Brennstoffe durch die Industrienationen die Erdatmosphäre verändern werde. „Kohleverbrauch verändert Klima“, lautete die kleine Zeile.
Als Beleg findet sich die besagte Zeitungsinfo aus dem Jahr 1912:

Bild 2 Zeitungsinformation aus dem Jahr 1912 bei „Business Insider“ Mit der folgenden Übersetzung:


Die Brennöfen der Welt verbrennen heute im Schnitt 2.000.000.000 Tonnen Kohle pro Jahr. Wenn sie bei der Verbrennung mit Sauerstoff reagiert, entstehen etwa 7.000.000.000 Tonnen Kohlenstoffdioxid, die jährlich in die Atmosphäre entweichen. So wird die Luft zu einer effektiveren Decke für die Erde und erwärmt sie. Die Auswirkungen könnten in einigen Jahrhunderten immens sein.“
Es fällt auf, dass dieser kurze Artikel keinerlei Hintergrund benennt und seine kurze Aussage einfach so im Raum stehen lässt. Er auch gar nicht sagt, dass der Einfluss negativ gesehen wird (wie es die Homepage interpretiert).
Das kann nur bedeuten, dass davon ausgegangen wird, die Leser kennen den Hintergrund.
Und welchen die Leser damals kannten, erfährt man über einen weiteren Link.
Ein Artikel der Zeitschrift „Popular Mechanics Magazine“ (PMM) vom März 1912 Link beschreibt es:

Bild 3 Titel des PPM-Artikels von 1912

Was steht im Artikel des „Popular Mechanics Magazine“ von 1912

Die Einleitung ist eine lange Darstellung schlimmer Wetterereignisse – absolut vergleichbar den derzeitigen.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 3 Schlimme Wetter-Extremereignisse geschehen
Anmerkung: Damals gab es extreme Wetterkapriolen, wie verschiedene Hinterlegungen zeigen:
WIKIPEDIA 1912 United States cold wave
The 1912 United States cold wave was one of the coldest periods since 1870 in the northern United States, according to the U.S. National Weather Service. The cold wave started in November 1911 and finally ended in March 1912, with periodic interruptions by milder temperatures.
In the contiguous U.S., the average daily maximum temperature for 1912 was 61.97 °F (16.65 °C), which is the lowest ever recorded from 1895 through 2017. The year’s average daily temperature for the contiguous U.S. was 50.23°F (10.13°C), which is the second-lowest ever recorded during those years and slightly milder than 1917’s 50.06°F (10.03°C).
kaltesonne: … Tatsache ist aber, dass es sich bei dem Jahr 1911 tatsächlich um ein extrem heißes trockenes Jahr gehandelt hat. Eine Wetterstatistik bezeichnet es als das wärmste Jahr ab 1874 bis 1946. Schon im März wurden 25° C gemessen Im Juli waren es in Berlin schon 34 ° C und in Jena 39 °C. In Zürich wurden 42 Tage mit über 30 °C registriert. Am 28. Juni wurde in Berlin die Sitzung des preußischen Landtages wegen der Hitze abgesagt. Auch weite Teile der USA waren von dieser Hitzewelle betroffen. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft waren erheblich, aber  nicht so schlimm wie die im folgenden Jahr, dem s. g. Flutjahr. In 1912 regnete es vom 1. August bis Ende September fast täglich. Flüsse traten über die Ufer und die Ernte verdarb auf den Feldern, so dass auch jetzt noch Hunger und Teuerung herrschte …

Bild 3 Extremereignisse zur damaligen Zeit. Quelle: Internet-Vademecum und 3. 1. 9 Klima Berichte / Climate Reports



PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 4 So wurde das Wettergeschehen damals eingeordnet. „Es gibt keine klaren Hinweise, dass ein Trend zu wärmerem Klima vorliegen würde … Die mittlere Temperatur von 1911 ist gleich wie die von 1878 … “.
Damals war es kalt und die Extremwetter wurden der herrschenden Kälte als Ursache zugeordnet.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 5 Der Artikel erinnert daran, dass die Wetterereignisse im Klimavergleich nicht außergewöhnlich sind.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 6 Erklärung zu den Wetter-Extremereignissen und was daraus für die Zukunft abgeleitet werden kann: Wenn, dann eine ganz langsame Veränderung über tausende von Jahren.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 7 Hinweis, dass die Spitze der aktuellen Warmzeit wahrscheinlich noch nicht erreicht ist und es ganz langsam noch wärmer werden wird, allerdings erst über den Zeitraum mehrerer Tausend Jahre – unterbrochen durch kleine Schwankungen –, ergänzt mit dem Hinweis, dass danach eine neue Eiszeit kommt.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 8 Information über die Entdeckung von Arrhenius zum möglichen Einfluss von atmosphärischem CO2 (sofern der Anteil „zwei- bis drei Mal dem aktuellen entspricht) auf die globale Wärme.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 9 Fragestellung, ob der bisherige, anthropogene CO2-Eintrag einen Einfluss auf die Globaltemperatur hat, zum Schluss mit der ergänzenden Fragestellung, ob es nicht vielleicht wesentliche (natürliche) Vorgänge gibt, welche den (begrüßten, da wärmenden) CO2-Eintrag (unglücklicherweise) aus der Atmosphäre entfernen könnten.

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 10 Der Hinweis, dass die aktuelle CO2-Emission so groß ist, dass sie eine Klimaauswirkung hat

PPM-Artikel von 1912, Ausschnitt 11 Am Schluss beglückwünscht der Artikel die Kohleminenarbeiter, dass sie durch ihre Kohleexploration mithelfen, den CO2-Eintrag so zu erhöhen, dass spätere Generationen ein milderes und sonnigeres Klima haben werden.

Das war der Text. Und was wollte uns dieser sagen?

Abschließend könnte man wohl davon ausgehen, dass dieser Artikel damals die Möglichkeit, durch anthropogene CO2-Emission die herrschende Kälte für kommende Generationen erwärmen zu können, begrüßt hat und auf keinen Fall für die Argumentation taugt: „Schon 1912 wurde in Zeitungsartikeln vor den Folgen der Kohleverbrennung für die Atmosphäre gewarnt“
Über diese „Befundung“ wurde der Redakteur informiert. Und es kam eine Antwort:
Der kurze Zeitungsartikel von 1912 stellt erst einmal fest, dass die Verbrennung von Kohle Folgen für die Erdatmosphäre hat, die immens sein können. Dass damit allerdings positive Folgen gemeint sind, ist allein Ihre Interpretation. Auf Basis dieser Ihrer eigenen Interpretation zu behaupten, alle heutigen Medien würden die damalige Aussage ins Gegenteil verdrehen, ist, verzeihen Sie, zumindest mutig und zeugt von einem vitalen Selbstbewusstsein

(Klima-)Theologie

Und damit liegt der Fall wie man ihn typisch von der Theologie kennt. Der Laie interpretiert die Texte linear, der Theologe macht eine Exegese. Die Ergebnisse könnten nicht unterschiedlicher sein.
Um den Versuch zu starten, es wenigstens in diesem Fall zu klären, anbei die Aufforderung an Leser mit guten Englischkenntnissen und etwas Engagement, den Artikel zu lesen und im Blog (möglichst kommentiert) zu hinterlegen, ob der Artikel die mögliche Erwärmung durch anthropogenes CO2 wie vom Autor angenommen begrüßt, oder ob er doch ein Beleg für eine schon 1912 publizierte Warnung vor der durch vom Menschen verursachten CO2-Emission ist.
Quellen
[1] Zeitungsartikel: PPM-Artikel, Remarkable Weather of 1912




Oberleitungen für Autobahnen: Auf dem E-Highway ist nichts los

Die elektrifizierten Streckenabschnitte sollten Aushängeschilder der elektromobilen Zukunft des Lastenverkehrs sein. Eine der beiden eHighway-Strecken auf der A5 bei Darmstadt wurde vor knapp einem Jahr Anfang Mai 2019 in Betrieb genommen, die andere auf der A 1 bei Lübeck Ende Januar dieses Jahres. Eine dritte auf einer Bundesstraße in Baden-Württemberg sollte schon in Betrieb sein, dort ist noch nichts geschehen. Alle Sektoren sollten Vorbild für den Lkw-Verkehr von morgen sein.
Doch auf den Strecken tut sich nichts. Lkws mit Stromabnehmern für Oberleitungen sind praktisch nicht zu sehen. Kunststück: Auf der A5 bei Darmstadt gibt es bisher insgesamt nur zwei E-Lkws. Ein Lottogewinn dürfte wahrscheinlicher sein als der Anblick von einem der beiden.
Rechts und links der zwei Autobahnabschnitte auf der A1 in Schleswig-Holstein und auf der A5 in Hessen bei Darmstadt wurde ein dichtes Netz von Masten errichtet, die zwei Oberleitungen für 750 Volt Gleichspannung tragen. Die Elektronik im Lastwagen erkennt mit Hilfe des GPS-Signals die genaue Position unter dem Beginn der Oberleitung, kann den Stromabnehmer hochfahren lassen und die elektrische Antriebsenergie wie eine Eisenbahnlokomotive von oben beziehen.
Außerhalb der Oberleitungsstrecken geht es nicht ohne den kräftigen Dieselantrieb und den kolossalen Energievorrat des Dieselkraftstoffes. Dort fahren sie mit Dieselhybridantrieb mit einem 130 kW starkem Elektromotor und einem normalen 450 PS Dieselmotor. Oder dann, wenn beispielsweise für eine Baustelle unter der Oberleitungsstrecke der Strom aus Sicherheitsgründen abgeschaltet wird.
Die Bundesregierung hatte in einem »Aktionsprogramm Klimaschutz 2020« unter anderem beschlossen, »einen Feldversuch zur Erprobung elektrischer Antriebe bei schweren Nutzfahrzeugen durchzuführen.«
»Im Rahmen der Projekte ENUBA und ENUBA2 wurde als eine Lösungsmöglichkeit zur Elektrifizierung schwerer Lkw ein Oberleitungsbetrieb von elektrischen Hybrid-Lkw mit speziellen Stromabnehmern technologisch entwickelt und auf einer nicht-öffentlichen Teststrecke erprobt. Dabei wurde die notwendige technologische Reife erreicht, um das so genannte eHighway-System und seine Praxistauglichkeit im Rahmen eines Feldversuchs auf öffentlichen Straßen zu erproben.«Bahn frei also für ein paar Kilometer Pilotstrecke auf der A 5 und der A 1. Verantwortlich im Norden das Ministerium mit dem aufwändigen Namen »Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND)«.

»Ziel des Projektes „LiVePLuS“ ist die Konzipierung und Erprobung eines modularen Baukastens, welcher durch die Nutzung einer batterieelektrischen Antriebstechnologie in Kombination mit einem Pantographen-Oberleitungssystem die Fahrzeugemissionen sowie die Lebenszykluskosten im Schwerlastgüterverkehr reduzieren soll«, heißt es in der Ministeriumslyrik.
»Dabei werden die Teilziele der Konzeptionierung eines TCO-gerechten, pantographenbasierten elektrischen Antriebsstrangs sowie eines modularen und produktionsorientierten Baukastens zur effizienten Umrüstung von Bestandsfahrzeugen für Sattelzugmaschinen der N3-Klasse adressiert. Abschließend erfolgt die Validierung des entwickelten Baukastenkonzeptes durch zwei Prototypenfahrzeuge (Primotyp und Prototyp) mit vollelektrischem Antriebsstrang und einem Pantographen-Oberleitungssystem als Range Extender.«
Ein nicht nur sprachlich aufwändiges Unterfangen: Ein ziemliches Kabelgestrüpp mit Abspannleitungen, die für die notwendige Zugspannung der Drähte sorgen, hängt mittlerweile über der Autobahn – Albtraum eines jeden Rettungshubschrauber-Piloten.
Ziel des Projekts ist es laut Planern in den Ministerien, »einen sicheren Betrieb der zehn Kilometer langen Pilotstrecke für den Oberleitungsbetrieb von schweren Nutzfahrzeugen durchzuführen. Dies umfasst insbesondere die operative Betriebsführung und Sicherstellung des Anlagenbetriebs sowie Untersuchungen zur Funktionalität und Zuverlässigkeit des neuen Infrastruktursystems.«»BOLD« heißt die ebenfalls millionenschwere »Begleitforschung Oberleitungs-Lkw-Forschung in Deutschland«.  Die einschlägig bekannten grünen Institute »Fraunhofer ISI – Institut für System- und Innovationsforschung«, »ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH« und  schließlich das »Öko-Institut e.V.« werden mit Millionen bedacht und werden für die passenden wissenschaftlichen Erfolgsberichte sorgen.
Geplant sind auch weitere Strecken auf Bundesstraßen in Baden-Württemberg. Vor drei Jahren präsentierte die damalige Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) bereits das Projekt »eWayBW« im badischen Kuppenheim. Dort soll der dritte deutsche E-Highway auf einem Teilstück der Bundesstraße 462 entstehen.
Vor genau zwei Jahren kam dem grünen Verkehrsminister von Baden-Württemberg, Winfried Hermann, die Idee zu einem weiteren PR-Termin in Kuppenheim. Unter freundlichem Applaus stellte er das Pilotprojekt »eWayBW« mit einer Teststrecke für Oberleitung Lkw zwischen Gernsbach und Kuppenheim vor. Er lobte, dass »das Projekt ziemlich gut durchdacht« sei, und das »ziemlich viel Wissen herangezogen« werde.
Professor Arnd Stephan von der TU Dresden schwärmte von dem Draht- und Eisengeflecht gar: »Oberleitungen sind High Tech«.
Außer vielen Seiten beschriebenen Papiers ist im Badischen noch nicht viel geschehen. Im Augenblick wehren sich die betroffenen Murgtalgemeinden gegen die Planung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die befürchten ein komplettes Verkehrschaos, denn die Planer nehmen gegenüber früheren Planungen eine fast verdoppelte Bauzeit von acht Monaten in Anspruch. Außerdem werde das Projekt in der Bevölkerung sehr kritisch gesehen, sagen die Bürgermeister von Gaggenau, Guggenheim und Bischweier.
Die sechs Kilometer lange Strecke soll mit 16,8 Millionen Euro vom Bundesumweltministerium gefördert werden. Das Vergabeverfahren ist ungewöhnlich: Auf die reguläre Ausschreibung vor einem Jahr für den elektrischen Ausbau der Strecke meldete sich kein Anbieter.Die einzige Firma, die bisher die beiden Strecken auf den Autobahnen mit Oberleitungen versehen hat, ist Siemens.
Eine erste Zwischenauswertung der Fahrten auf der A5 in Südhessen im vergangenen Jahr ergab übrigens eine Diesel-Ersparnis von lediglich zehn Prozent. Keine eindrucksvolle Bilanz angesichts horrender Kosten.
Was haben die Experten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in das Konzept »Förderprogramm Erneuerbar Mobil« hineingeschrieben? »Förderbare Projekte müssen einen hohen Innovationsgrad aufweisen und erhebliche Erkenntnisgewinne versprechen.« Vielleicht auch auf die bisher ungeklärte Frage, was beispielsweise nach einem Stau passiert, wenn sich einige 100 Lkw gleichzeitig in Bewegung setzen und ordentlich Leistung aus der Oberleitung ziehen wollen, und was nach einem veritablen Unfall mit mehreren Fahrzeugen mit Bruch der Masten geschieht, wenn sich ein dichtes Gestrüpp an Kabeln und Masten über die Unfallfahrzeuge legt.
Auf der A5 bei Darmstadt wurde übrigens im Januar bei einem Unfall ein Mast beschädigt und der Strom auf der einen Seite aus Sicherheitsgründen abgeschaltet.
Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier




Erst Corona, dann Klima?

Von den Lesern wurde anschließend mehrfach die Frage gestellt, ob derartige Einschränkungen von Grundrechten, wie wir sie zur Zeit bei Corona erleben, anschließend auch zur Durchsetzung von Klimazielen wegen eines angeblichen Klimanotstandes erfolgen könnten. Diese Frage soll hier methodengerecht beantwortet werden. Der Text ist etwas länger und leuchtet einzelne juristische Probleme genauer aus. Das Ergebnis ist zweigeteilt. Es gibt eine gute und eine schlechte Nachricht.
 

A) Die gute Nachricht

Zunächst muss man den Begriff des angeblichen Klima-Notstands erörtern. Dazu ist festzustellen, dass das Grundgesetz den Begriff des „Klima-Notstandes“ nicht kennt!
Der Begriff kommt an keiner Stelle im Grundgesetz vor. Es handelt sich um keinen juristischen Begriff, sondern um einen rein politischen, der der Klima-Hysterie entsprungen ist, die seit einigen Jahren in großen Teilen der Politik und der Medien in Deutschland herrscht.
Das Grundgesetz kennt nur zwei Arten von Notständen, die es gesondert in einem eigenen Artikel (bzw. mehreren Artikeln) geregelt hat, nämlich den Spannungsfall (Art. 80a GG) und den Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG).
Ein Eingriff in Grundrechte durch Klimahysteriker unter dem Vorwand, es liege im Falle des sogenannten Klima-Notstandes ein Spannungsfall oder ein Verteidigungsfall vor, scheitert schon aus rein formalen Gründen. Denn diese Zustände liegen im Rechtssinne nur vor, wenn sie von dem dafür zuständigen Gremium festgestellt wurden, nämlich für den Spannungsfall durch den Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 80a Abs. 1 GG) und für den Verteidigungsfall durch den Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung des Bundesrates oder durch den Gemeinsamen Ausschuss (vgl. Art. 115a Abs. 1 und Abs. 2 GG).
Ein solcher Versuch, im Falle des angeblichen Klima-Notstands unter dem Vorwand eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles in Grundrechte einzugreifen, würde auch inhaltlich scheitern. Denn der Verteidigungsfall ist im Grundgesetz selbst definiert. Er liegt nur dann vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Legaldefinition in Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG). Ähnlich liegt es mit dem Spannungsfall. Der Spannungsfall ist eine Vorstufe des Verteidigungsfalls. Der Spannungsfall liegt vor, wenn ein bewaffneter Angriff von außen auf das Bundesgebiet droht, ohne dass ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 14. Auflage 2016, Art. 80a Rn. 1 m.w.N.).
Beides (Spannungs- oder Verteidigungsfall) ist beim Klima ganz offensichtlich nicht gegeben. Ein Eingriff in Grundrechte unter dem Vorwand, es liege ein Spannungs- oder Verteidigungsfall vor, ist daher zum Scheitern verurteilt.
Es gibt darüber hinaus weitere Notstandsfälle, die den Gesetzgeber zu einem Eingriff in Grundrechte berechtigen. Allerdings sind diese Fälle nicht in einem eigenen Notstands-Artikel geregelt, sondern bei dem jeweiligen Grundrecht.
Es würde ein ganzes Buch füllen und den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen, wenn man an dieser Stelle jedes Grundrecht für jede Notlage juristisch analysieren wollte. Es sollen daher nur zwei Grundrechte genauer beleuchtet werden, die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeschränkt wurden und vor deren Beschränkung im Falle eines sogenannten Klima-Notstandes anscheinend auch die meisten Leser Angst haben, nämlich das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Gleichwohl wird am Ende des ersten Teils (Gute Nachricht) auch noch eine abschließende Gesamteinschätzung abgegeben, ob sich die Verhältnisse, wie sie in der Corona-Krise herrschen, auch bei einem angeblichen Klima-Notstand wiederholen können.
 

I. Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG)

1. In dieses Grundrecht darf gemäß Art. 11 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden und auch nur dann, wenn eine der folgenden Notlagen gegeben ist:
– eine Gefahr für den Bestand oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
– die Bekämpfung einer Seuchengefahr
– Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücksfälle.
Da nur aufgrund eines Gesetzes und auch dann nur unter den im Grundgesetz genannten bestimmten Umständen in das Grundrecht eingegriffen werden darf, sprechen die Juristen hier von einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (im Gegensatz zu einem einfachen Gesetzesvorbehalt, bei dem durch jedes beliebige allgemeine Gesetz in ein Grundrecht eingegriffen werden darf).
(Anmerkung: Die außerdem in Art. 11 Abs. 2 GG geregelten Notstände, nämlich „Fälle, in denen keine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden“ oder „zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung“ oder „um strafbaren Handlungen vorzubeugen“ bleiben hier außer Betracht, weil sie bei Corona keine Rolle spielten und beim Klima ebenfalls erkennbar keine Rolle spielen werden).
Für die meisten genannten Umstände, nämlich die Gefahr für den Bestand oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die Bekämpfung einer Seuchengefahr oder ein besonders schwere Unglücksfall, ergibt sich bereits aus ihrem Inhalt, dass sie mit dem Vorwand eines angeblichen Klima-Notstandes nicht den Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen können. Was sollte das Klima mit dem Bestand des Bundes oder eines Landes zu tun haben? Bund und Länder existieren weiter, egal ob „gutes“ oder „schlechtes“ Klima herrscht. Gleiches gilt auch für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die besteht weiter, auch wenn die Durchschnittstemperatur um 4 Grad Celsius steigt. Ebenso liegt auf der Hand, dass das Thema Klima nichts mit der Bekämpfung einer Seuchengefahr oder einem besonders schweren Unglücksfall zu tun hat.
Ein denkbares Einfallstor für Klimahysteriker, die zur Abwendung des angeblichen Klima-Notstandes in die Grundrechte der Bürger eingreifen wollten, könnte in diesem Zusammenhang aber der Begriff der „Naturkatastrophe“ sein, der daher hier erörtert werden soll.
Die Klimahysteriker könnten ja argumentieren, dass der Klimanotstand und die Erwärmung der Erde eine Naturkatastrophe wären. Eine solche Argumentation wäre aber juristisch falsch und mit Erfolg angreifbar. Der Begriff der Naturkatastrophe im Sinne des Grundgesetzes ist nämlich nur erfüllt, wenn drei Bedingungen erfüllt werden:
1.1. Es muss sich um eine Katastrophe handeln, also um ein Schadensereignis von katastrophalen Dimensionen, um eine ungewöhnliche Ausnahmesituation (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 35 Rn. 7 m.w.N.). Für den Nichtjuristen muss hier weiter erläutert werden, dass ein Schaden im Rechtssinne nur dann vorliegt, wenn die Verschlechterung eines Zustands kurzfristig eintritt. Ansonsten würde man juristisch nicht von einem Schaden sprechen, sondern von Verschleiß oder Abnutzung. Die Tatsache, dass alle Gegenstände, die der Mensch erschaffen hat (z.B. Häuser, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge) im Laufe vieler Jahre und Jahrzehnte schlechter werden, ist ein normaler Verschleiß bzw. eine normale Abnutzung, aber kein Schaden im Rechtssinne.
Bereits der Begriff der Katastrophe im Sinne des Grundgesetzes ist beim Thema Klima nicht erfüllt. Es fehlt schon an einem konkreten Schadensereignis, nämlich an einer kurzfristigen Verschlechterung des Zustands.
Das Klima wird durch die World Meteorological Organization (WMO) definiert als Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet charakterisieren, wobei die statistischen Gesamteigenschaften (Mittelwerte, Extremwerte, Häufigkeiten, Andauerwerte u.ä.) über einen genügend langen Zeitraum von 30 Jahren zugrunde gelegt werden.
Da sich das Klima somit schon definitionsgemäß nur in Zeiträumen von mindestens 30 Jahren ändern kann, scheidet die juristische Beurteilung als Schadensereignis mit einer kurzfristigen Verschlechterung des Zustands schon aus Gründen der Logik aus. Von einem kurzfristigen Geschehen kann keine Rede sein.
Darüber hinaus suggeriert der Begriff des Klima-Notstands, dass es angeblich ein „normales“, feststehendes Klima gäbe, welches nunmehr drohe, sich zu „verschlechtern“. Ein solches Bild ist aber naturwissenschaftlich falsch. Das Klima hat sich im Laufe der letzten Millionen Jahre immer wieder verändert, abgekühlt oder erwärmt. Es gibt kein feststehendes, immer gleiches Klima auf der Erde, welches sich jetzt erstmalig ändern würde. Klima ist kein statisches Geschehen, sondern ein dynamisches. Eine solche dynamische Veränderung der jeweiligen Durchschnittstemperaturen hat es – und das ist eine erwiesene Tatsache – auch schon gegeben, bevor der Mensch anfing, in nennenswertem Maße CO2 auszustoßen. Das kann niemand, der ernst genommen werden möchte, bestreiten. Hierzu ein Beispiel: Ganz Skandinavien und die gesamte Ostsee waren während der letzten Eiszeit, also bis vor etwa 11.700 Jahren, mit einem großen, viele Meter hohen Gletscher überzogen. Dieser Gletscher ist geschmolzen (denn er ist heute nicht mehr da) und hat beispielsweise in Schleswig-Holstein drei Arten von Landschaft hinterlassen, die man noch heute sehen kann, nämlich die Marsch, die Geest und das östliche Hügelland (Reihenfolge von West nach Ost). Das ist eine geologische Tatsache. Gletscher können bei gleichbleibender Kälte nicht schmelzen. Also muss eine ganz erhebliche Erderwärmung stattgefunden haben (nämlich mit dem Beginn des sogenannten Holozän vor etwa 11.700 Jahren). Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die aktuelle Erhöhung der durchschnittlichen Temperaturen, dass die jetzige Erderwärmung etwas Einmaliges und Erstmaliges in der Erdgeschichte wäre, eine „ungewöhnliche Ausnahmesituation“ oder ein „Schadensereignis von katastrophalen Dimensionen“.
Zwar behaupten die Klimahysteriker, dass die jetzige Erwärmung wegen des menschgemachten CO2 besonders drastisch und besonders schnell ausfalle. Das ist aber nur eine Behauptung, keine bewiesene Tatsache. Zum einen bestehen an dieser These schon nach gesundem Menschenverstand erhebliche Zweifel. Denn diejenige Erwärmung, die die riesigen Gletscher über Skandinavien und über der Ostsee zum Schmelzen brachte, muss auch sehr deutlich ausgeprägt gewesen sein. Zum anderen gibt es eine ganze Reihe von ernst zu nehmenden Wissenschaftlern, die die These vom menschgemachten CO2 als Hauptursache der jetzigen Erderwärmung bestreiten. Bei der These der Klimahysteriker handelt es sich also lediglich um eine weit verbreitete Meinung, aber noch lange nicht um eine sichere Erkenntnis, an der kein vernünftiger Zweifel mehr bestünde. Dann aber fehlt es juristisch bereits an der Darlegung einer Naturkatastrophe im Sinne des Grundgesetzes. Nur zur Erläuterung für Nichtjuristen: Naturkatastrophen in diesem Sinne waren beispielsweise die Sturmflut 1962, bei der viele Menschen in Hamburg ertranken, oder das Oder-Hochwasser von 1997, bei der ebenfalls Menschen ums Leben kamen. Bei beiden Ereignissen kam es sehr kurzfristig zu einer Verschlechterung des Zustands.
 
1.2. Die zweite Bedingung dafür, dass man von einer Naturkatastrophe im Rechtssinne sprechen kann, besteht darin, dass die Katastrophe tatsächlich bereits eingetreten sein muss (also nicht nur in irgendwelchen Modellen vorhergesagt wird) oder dass sie unmittelbar bevorstehen muss (also innerhalb kürzester Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt, nicht erst in vielen Jahren oder am St.-Nimmerleins-Tag, vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 115, 118 (145); 132, 1 (Rn. 47); 133, 241 (Rn 65 ff.)). Davon kann im Falle des angeblichen Klima-Notstandes keine Rede sein. Es liegt keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, geschweige denn ein Beweis, dafür vor, dass innerhalb kürzester Zeit eine solche Apokalypse eintreten wird, wie sie von den Klimahysterikern immer behauptet wird.
 
1.3. Die dritte Bedingung, die erfüllt sein muss, um von einer Naturkatastrophe im Rechtssinne zu sprechen, besteht darin, dass die Katastrophe im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland eintreten oder unmittelbar bevorstehen muss. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut. Denn der Wortlaut des Begriffes „Naturkatastrophe“ würde auch eine Naturkatastrophe im Ausland umfassen. Das ergibt sich aber – und zwar eindeutig – aus einer systematischen Auslegung, die an drei Punkten dargestellt werden soll.
a) In Art. 11 Abs. 2 GG nennt der Verfassungsgeber „im gleichen Atemzug“ mit der Naturkatastrophe Folgendes: eine Gefahr für den Bestand oder für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, die Bekämpfung einer Seuchengefahr, Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle.
Der Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des „Bundes“ oder „eines Landes“ betreffen schon nach ihrem Wortlaut nur die Bundesrepublik Deutschland, also nur das Inland. Auch die „Bekämpfung einer Seuchengefahr“ betrifft nur eine Seuchengefahr im Inland. Es versteht sich von selbst, dass die Bekämpfung einer Seuche im Ausland, beispielsweise in Nigeria, nicht die Einschränkung von Grundrechten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen kann. In einem solchen Fall könnte man vielleicht über die Aufstockung der Entwicklungshilfe nachdenken, aber nicht über die Einschränkung von Grundrechten in Deutschland.
Gleiches gilt auch für den Begriff des „besonders schweren Unglücksfalles“. Es versteht sich von selbst, dass man einen schweren Unglücksfall in Australien nicht dadurch bekämpfen oder beheben kann, dass man in Deutschland Grundrechte für Bürger einschränkt.
Da das Grundgesetz in Art. 11 Abs. 2 die genannte Umstände, die sich alle auf das Inland beziehen, zusammen mit der „Naturkatastrophe“ im selben Satz erwähnt, spricht die systematische Auslegung hier zweifelsfrei dafür, dass auch die Naturkatastrophe nur dann eine Einschränkung von Grundrechten rechtfertigen kann, wenn sie im Inland stattfindet.
b) In Art. 35 Abs. 3 GG heißt es: „Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes …“. Da das Grundgesetz an sämtlichen Stellen, in denen es von einem „Land“ spricht, ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland meint (z.B. Art. 30 GG, Art. 28 Abs. 1 GG), ergibt sich aus dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut, dass die Naturkatastrophe zumindest in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sein muss oder unmittelbar bevorstehen muss.
c) In Art. 104b Abs. 1 S. 2 GG regelt die Verfassung, dass der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, den Ländern auch ohne Gesetzgebungsbefugnis Finanzhilfen gewähren kann. Auch diese Vorschrift macht natürlich nur Sinn, wenn die Naturkatastrophe bzw. die außergewöhnliche Notsituation zumindest in einem Bundesland eingetreten ist und deshalb die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt. Es ist offensichtlich, dass die Vorschrift den Bund nicht dazu ermächtigen soll, den Ländern außerplanmäßige Finanzhilfen zu gewähren, für die er noch nicht einmal eine Gesetzgebungsbefugnis hat (!), wenn irgendwo in Südamerika eine Naturkatastrophe geschieht.
Im Ergebnis ist daher zusammenzufassen:
Der angebliche Klimanotstand ist schon keine Katastrophe im Rechtssinne, die angebliche Katastrophe ist bislang nicht eingetreten bzw. steht auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor und es ist auch nicht erkennbar, dass die angebliche Katastrophe im Inland eingetreten wäre oder ihr Eintritt im Inland unmittelbar bevorstünde. (Dann nämlich müssten Auswirkungen katastrophalen Ausmaßes auch im Bundesgebiet erkennbar sein, was offensichtlich nicht der Fall ist.)
Somit erfüllt der politische Begriff des angeblichen Klima-Notstandes in keiner Weise den verfassungsrechtlichen Begriff der Naturkatastrophe. Einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) kann man damit nicht rechtfertigen.
2. In das Grundrecht auf Freizügigkeit kann über den qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG hinaus (wo also die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, unter welchen Umständen durch Gesetz in das Grundrecht eingegriffen werden darf) grundsätzlich auch aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingegriffen werden (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 11 Rn. 19 m.w.N.).
Hierzu muss man dem Nichtjuristen erläutern, dass – mit Ausnahme der Menschenwürde nach Art. 1 GG, die unantastbar ist – in jedes Grundrecht eingegriffen werden darf, wenn anderes Verfassungsrecht damit kollidiert. Auch wenn also ein Grundrecht nach seinem Wortlaut völlig unbeschränkt ist und keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, kann entgegenstehendes Verfassungsrecht einen Eingriff rechtfertigen, wenn das entgegenstehende Verfassungsrecht überwiegt.
Um hier ein Beispiel zu nennen: In das Recht auf freie Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 GG darf durch Gesetz eingegriffen werden, obwohl dieses Grundrecht nach seinem Wortlaut schrankenlos ist und überhaupt keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass kollidierendes Verfassungsrecht auch den Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung rechtfertigen kann, vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 44, 59 (67), 52, 223 (246f.), 93, 1 (21). So erklärt es sich, dass der Gesetzgeber berechtigt war, trotz der – an sich unbeschränkten – Religionsfreiheit das religiös motivierte Schächten von Tieren oder das religiös motivierte Beschneiden der Vorhaut bei kleinen Jungen gesetzlich zu regeln oder während der Corona-Pandemie die Durchführung von öffentlichen Gottesdiensten zu verbieten. Es standen nämlich in allen Fällen andere überwiegende Verfassungsgüter entgegen.
Zurück zur Freizügigkeit nach Art. 11 GG. Neben dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 2 GG könnte also auch kollidierendes Verfassungsrecht u.U. einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen. Hier könnten die Klimahysteriker Art. 20a GG ins Feld führen. Diese Vorschrift wurde 1994 in das Grundgesetz eingefügt. Sie lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.
Die Klimahysteriker könnten argumentieren, dass die Abwendung des Klima-Notstandes zur Erhaltung der „natürlichen Lebensgrundlagen“ erforderlich sei und den gesetzlichen Eingriff in die Freizügigkeit nach Art. 11 GG rechtfertige.
Dagegen kann man mehreres vorbringen. Art. 20a GG enthält lediglich die Beschreibung eines allgemeinen Staatsziels, eines Prinzips (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20a Rn. 1). Es enthält aber kein Grundrecht, keine spezielle Regelung für ein Grundrecht und ist auch nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes mit dem Titel „Grundrechte“ (Art. 1-19 GG) geregelt, sondern im zweiten Abschnitt (Art. 20-37 GG) mit dem Titel „Der Bund und die Länder“. Der Gesetzgeber darf daher nur mit äußerster Zurückhaltung von Art. 20a GG Gebrauch machen, um ein Grundrecht einzuschränken. Denn anderenfalls wäre das Gesetz unverhältnismäßig
Weiterhin spielt eine Rolle, dass Artikel 11 Abs. 2 GG nicht nur einen einfachen Gesetzesvorbehalt, sondern einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt aufweist (das Grundgesetz beschreibt an dieser Stelle selbst, welche Anforderungen das eingreifende Gesetz erfüllen muss). Es wäre daher widersinnig, wenn der Gesetzgeber lediglich mit einem allgemeinen Staatsziel als Rechtfertigung in noch in weiterem Ausmaß in dieses Grundrecht eingreifen dürfte. Denn dann wäre die besondere Einschränkung durch den qualifizierten Gesetzesvorhalt – dass der Gesetzgeber also nur unter den in Art. 11 Abs. 2 GG beschriebenen engen Voraussetzungen in das Grundrecht eingreifen darf – praktisch ausgehebelt und der Gesetzgeber könnte das Grundrecht völlig beliebig einschränken, wie er möchte. Passende Staatsziele findet man immer. Bei diesem Punkt liegt auch ein gravierender Unterschied zu den Eingriffen bei der Corona-Krise vor. Denn während der Corona-Krise standen die höchsten Rechtsgüter des Staates, nämlich Leben und Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), auf dem Spiel. Beim Umweltschutz in Art. 20a GG handelt es sich hingegen nur um ein Staatsziel, um ein bloßes Prinzip. Um einen Punkt aus Art. 20a GG besonders aufzugreifen: Das Leben eines Menschen ist nach unserer Rechtsordnung noch immer wichtiger und bedeutsamer als das Leben eines Tieres.
Eine solche untergeordnete Staatsziel-Bestimmung, wie sie in Art. 20a GG geregelt ist, kann den konkreten Eingriff in ein Grundrecht, welches einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegt, daher nicht rechtfertigen. Wenn der Verfassungsgeber etwas Derartiges gewollt hätte, hätte er eben den qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG selbst ändern müssen. Das hat er aber nicht getan. Ein gesetzlicher Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nur aufgrund eines allgemeinen Staatsziels gemäß Art. 20a GG unter Außerachtlassung des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes wäre daher unverhältnismäßig.
Darüber hinaus kann Art. 20a GG auch sonst nicht die Politik der Klimahysteriker in jedem Punkt inhaltlich rechtfertigen. Denn beispielsweise gehört es auch zu den Lebensgrundlagen einer Bevölkerung, dass sie ein Mindestmaß an unverbauter Natur vorfindet, was durch eine flächendeckende Ausbreitung von Windparkanlagen nach und nach vereitelt wird. Außerdem werden durch Windkrafträder jährlich Tausende von Vögeln getötet, obwohl doch auch der Schutz der Tiere ausdrücklich in Art. 20a GG geregelt ist.
Mithin kann man im Ergebnis einen schrankenlosen Ausbau von Windkraftanlagen nicht mit Art. 20a GG rechtfertigen und auch nicht den Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG. Denn dieses Grundrecht unterliegt schon einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, der nicht erfüllt ist, und das bloße allgemeine Staatsziel des Umweltschutzes rechtfertigt keinen weiteren Eingriff in das Grundrecht. Somit steht fest: Ein Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG unter dem Vorwand des Klimaschutzes und zur Abwendung eines angeblichen Klima-Notstandes wäre verfassungswidrig.
 

II. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Durch die Corona-Maßnahmen wurde die Versammlungsfreiheit aufgehoben, und zwar nicht nur für Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 Abs. 2 GG), sondern auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 Abs. 1 GG).
Obwohl Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungen in geschlossenen Räumen) nach seinem Wortlaut ein unbeschränktes Grundrecht ist, kann auch in dieses Grundrecht aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingegriffen werden (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG NVwZ 99, 992; ebenso Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 8 Rn. 21). Im Falle der Corona-Maßnahmen bestand das kollidierende Verfassungsrecht in dem Recht der Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und der damit korrespondierenden Pflicht des Staates, das Leben und die Gesundheit seiner Bürger zu schützen.
Zurück zur Ausgangsfrage. Kann also in Zukunft unter dem Vorwand des Klimaschutzes und zur Abwendung einer angeblichen Klimakatastrophe das Versammlungsrecht eingeschränkt werden? Da das Grundgesetz zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Versammlungen unter freiem Himmel unterscheidet, muss auch die Antwort entsprechend geteilt werden.
1. Das Recht auf Versammlung in geschlossenen Räumen nach Art. 8 Abs. 1 GG ist ein sehr starkes Grundrecht. Nach seinem Wortlaut ist es schrankenlos und kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Wie wir gesehen haben, kann aber jedes Grundrecht durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Kann also das Recht auf Versammlungen in geschlossenen Räumen mit dem Hinweis auf den Umweltschutz als Staatsziel gemäß Art. 20a GG eingeschränkt werden?
Dagegen spricht, dass ein an sich unbeschränktes Grundrecht nur im äußersten Notfall und sehr zurückhaltend eingeschränkt werden darf, wofür ein allgemeines Staatsziel wie der Umweltschutz in Art. 20a GG – im Gegensatz zum konkreten Rechtsgut Leben und Gesundheit der Menschen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), welches im Fall von Corona bedroht war – nicht ausreicht.
Außerdem wäre ein solches Gesetz völlig unverhältnismäßig. Wofür sollte es geeignet oder erforderlich sein? Die Menschen stoßen gleich viel CO2 aus, einerlei, ob sie alleine zu Hause sitzen oder in einer Versammlung in einem geschlossenen Raum.
Auch wenn die Menschen zu den Versammlungen typischerweise mit einem Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und dadurch mehr CO2 ausstoßen sollten als beim zu-Hause-bleiben, wäre die Einschränkung der Versammlungsfreiheit mit dieser Begründung völlig unverhältnismäßig. Denn Kraftfahrzeugverkehr oder öffentlichen Personennahverkehr gibt es auch sonst, wenn Menschen nicht gerade zu einer Versammlung in einem geschlossenen Raum anreisen, sondern beispielsweise zu einer Freizeitaktivität. Ein solch allgemeines Geschehen wie der Verkehr zum Anreisen zu Versammlungen kann daher nicht den Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen. Das wäre ein völliges Übermaß.
Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verfassungsrang hat und jedes Gesetz diesem Grundsatz entsprechen muss (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Nachweise bei Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 112 ff.), wäre ein solches Gesetz verfassungswidrig.
Als Ergebnis bleibt also festzuhalten: Eine Einschränkung des Rechts auf Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Art. 8 Abs. 1 GG wegen Klimaschutzes wäre verfassungswidrig.
2. Das Recht auf Versammlung unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ist nach seinem Wortlaut ein eher schwaches Grundrecht. Es unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Durch jedes beliebige Gesetz dürfte also der Gesetzgeber in dieses Grundrecht eingreifen.
Würden also die Klimahysteriker ins Feld führen, dass Versammlungen unter freiem Himmel zum Schutze der Umwelt (Art. 20a GG) durch Gesetz eingeschränkt werden müssten, wäre das vordergründig zulässig. Ein solches Gesetz wäre aber unverhältnismäßig.
Zum einen wäre auch hier das sachliche Gegenargument anzubringen, dass die Menschen bei Versammlungen unter freiem Himmel nicht mehr CO2 ausstoßen als bei sich zu Hause. Der Gesetzgeber müsste also die Frage beantworten, zur Erreichung welchen Ziels ein solches Gesetz geeignet und erforderlich sein sollte. Das könnte er nicht.
Zum anderen ist das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „konstituierend“ für eine freiheitliche demokratische Grundordnung (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 128, 226 (250); weitere Nachweise bei Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 8 Rn. 1). Es wäre daher völlig unverhältnismäßig, dieses für die Demokratie elementare Grundrecht nur zum Zwecke des Umweltschutzes als Staatsziel nach Art. 20a GG einzuschränken. Auch hier ist also das Ergebnis: Eine Einschränkung des Rechts auf Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG wegen Klimaschutzes wäre verfassungswidrig.
 

III. Allgemeines

Zwischen der Corona-Pandemie und dem angeblichen Klima-Notstand besteht in juristischer Hinsicht noch ein weiterer Unterschied. Bei der Corona-Pandemie mussten Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten schnell handeln, weil kurzfristig die exponentielle Ausbreitung des Virus und ein exponentielles Wachstum der Zahlen von Erkrankten und Toten zu befürchten war. In einer solchen Zeitnot hatten die Regierenden daher einen sehr weiten Beurteilungsspielraum, der erheblich weiter ausgedehnt war als zu gewöhnlichen Zeiten. Insbesondere war es während der Corona-Krise aufgrund des Zeitdrucks zulässig, im Wesentlichen nur die Meinung des Robert-Koch-Instituts einzuholen und sich in der Not nach dessen Empfehlungen zu richten.
Das sieht beim angeblichen Klima-Notstand ganz anders aus. Niemand, auch kein Klima-Aktivist, kann ernsthaft behaupten, dass beim sogenannten Klima-Notstand ein sofortiges Handeln im Rechtssinne erforderlich wäre, um Gefahren von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Dieser Unsinn wird zwar von „Greta“ und den Friday-for-future Leuten behauptet. Das ist aber erkennbar nur eine politische Forderung. Rechtlich betrachtet ist offensichtlich, dass kein sofortiges Handeln zum Schutz von Verfassungsrechten erforderlich ist zumal, wie wir oben schon gesehen haben, sich das Klima nur in sehr langfristigen Zyklen von 30 Jahren entwickelt.
Daher ist der Beurteilungsspielraum der Regierenden im Falle des angeblichen Klima-Notstandes deutlich enger als bei der Corona-Pandemie. Beim angeblichen Klima-Notstand kann man juristisch sehr wohl von der Bundesregierung und den Landesregierungen verlangen, dass sie eine sorgfältige und umfassende Analyse der Lage vornehmen, auch wenn das einige Zeit kostet, bevor sie handeln. Es ist beim Klima keineswegs damit getan, einfach das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) zu befragen und dessen Empfehlungen sofort in Gesetze, Verordnungen und Erlasse umzusetzen. Vielmehr ist bei der Frage des angeblichen Klima-Notstandes eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes rechtlich geboten, für die auch andere Wissenschaftler außer dem PIK zu befragen sind, ehe daran anknüpfend neue Vorschriften erlassen werden. Wenn das nicht geschieht, wären solche Maßnahmen in weitaus größerem Maße gerichtlich überprüfbar und somit auch angreifbar, als das bei den Corona-Maßnahmen der Fall war.
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der umfassende Eingriff in Grundrechte, wie wir ihn in einem noch nie dagewesenen Ausmaß aufgrund der Corona-Maßnahmen erleben, durch den sogenannten Klima-Notstand verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Ein solcher umfassender Eingriff wegen eines angeblichen Klima-Notstandes wäre verfassungswidrig! Es würde insoweit bereits zum Teil an der Rechtsgrundlage für einen solchen umfassenden Eingriff fehlen. Darüber hinaus wäre eine solche umfassende und tiefgreifende Beschränkung der Grundrechte, wie wir sie während der Corona-Pandemie erleben, auch auf der Rechtsfolgenseite völlig unverhältnismäßig. Insgesamt kann man daher in dieser Hinsicht Entwarnung geben. Eine solche Friedhofsruhe, wie wir sie aufgrund der Corona-Maßnahmen erleben, steht im Falle des angeblichen Klima-Notstandes juristisch nicht zu befürchten. Sie wäre, sofern die Politik es dennoch versuchen sollte, juristisch erfolgreich angreifbar.
 
 

B) Die schlechte Nachricht

Zur ganzen Wahrheit gehört leider, dass für die zukünftige Bevormundung und Gängelung der Bürger und für die schrittweise Beseitigung des Wohlstands in Deutschland im Namen des sogenannten Klimaschutzes gar keine neuen Eingriffe in die Grundrechte erforderlich sind. Vielmehr reicht es aus, wie wir es auch schon vor Corona erlebt haben, einfach neue Gesetze zu erlassen, die die Freizügigkeit (Art. 11 GG) oder das Versammlungsrecht (Art. 8 GG) oder andere Grundrechte nicht tangieren. Außerdem können bereits bestehende Gesetze einfach weiter ausgelegt und in ihrer Anwendungsbreite weiter ausgedehnt werden, wogegen jede Gegenwehr rechtlich ebenfalls schwierig ist. Dabei wird sich Art. 20a GG vermutlich als Mittel zur Durchsetzung grüner Klima-Politik herausstellen. Bei der Prüfung nämlich, ob eine neue gesetzliche Regelung verhältnismäßig ist, können die Klimahysteriker in Zukunft immer wieder in die Waagschale werfen, dass das neue Gesetz ja die „natürlichen Lebensgrundlagen“ schütze.
Hier sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Beispiele genannt werden, in denen die Politiker durch einfaches Gesetz die Freiheit der Bürger weiter beschränken könnten oder sogar schon beschränkt haben.
Verfassungsrechtlich zulässig wäre es beispielsweise, jedem Hauseigentümer vorzuschreiben, dass das Haus mit Styropor oder einem anderen Mittel gedämmt werden muss gegen den Verlust von Energie und dass, mit einer gewissen Übergangsfrist, Ölheizungen und Kohleheizungen nicht mehr betrieben werden dürfen, sondern verboten sind. Im Bereich von Kaminöfen hat der Gesetzgeber bereits solche Verbote geregelt. In der 2. Bundesimmissionsschutzverordnung wurde bereits bestimmt, dass sämtliche Kaminöfen, die bis zum 21.03.2010 in Betrieb genommen wurden, ab 31.12.2024 nicht mehr betrieben werden dürfen (das ist in weniger als fünf Jahren), wenn sie die neuen strengeren Immissionsschutzwerte nicht einhalten. Rein tatsächlich erfüllt so gut wie kein alter Kamin ohne Filter die neuen, strengeren Grenzwerte. Die Nachrüstung mit Filtern ist oftmals schwierig oder sogar unmöglich. Die Folge davon ist also rein tatsächlich, dass solche alten Kamine ab 01.01.2025 nicht mehr betrieben werden dürfen. Deren Betrieb ist von da an illegal.
Ebenso ist es denkbar, dass sämtliche Hauseigentümer – mit einer gewissen Übergangsfrist – verpflichtet werden, eine Wärmepumpe anzuschaffen und zu betreiben oder ein kleines Windrad in ihrem Garten aufzustellen oder ihr Dach mit einer Solaranlage zu überziehen. All das wären gesetzliche Bestimmungen, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise das Eigentum neu definieren würden (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), ohne dass man dagegen rechtlich mit Aussicht auf Erfolg vorgehen könnte (es sei denn, das Gericht hielte die gesetzliche Regelung im Einzelfall für unverhältnismäßig).
In einem Bereich der häuslichen Energieversorgung hat der Gesetzgeber bereits angefangen, die Bürger in dieser Weise zu gängeln. Aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (vom 29.08.2016, BGBl. I, 2034 ff.) erlassen, wonach in Zukunft auch private Hauseigentümer verpflichtet werden, sogenannte intelligente Messstellen (auch Smart Meter genannt) installieren zu lassen und zu betreiben.
Beliebt bei den Grünen und verfassungsrechtlich zulässig wäre auch die Einführung eines sogenannten „Veggie-Day“. Der Gesetzgeber dürfte durchaus den Kantinen von Krankenhäusern, Bundeswehr und Polizei, den Mensen in den Universitäten und anderen öffentlichen Kantinen vorschreiben, dass sie einmal pro Woche nur vegetarische Essen anbieten dürfen.
Schließlich ist auch klar, dass der Gesetzgeber rein verfassungsrechtlich – mit einer längeren Übergangsfrist von beispielsweise 15 Jahren, damit ja alles verhältnismäßig bleibt – den Betrieb von Verbrennungsmotoren verbieten dürfte. Wir reden hier nicht nur vom Verbot von Dieselfahrzeugen, sondern von Verbrennungsmotoren insgesamt. Verfassungsrechtlich wäre einem solchen Verbot kaum beizukommen, denn es gibt kein Grundrecht auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit Verbrennungsmotor. Ein grüner Bundeskanzler Habeck wäre von einem solchen Verbot sicherlich ganz begeistert. Die Tatsache, dass man damit auch gleichzeitig Millionen von Arbeitsplätzen zerstören würde, wäre verfassungsrechtlich ohne Belang.
Einen Vorgeschmack davon haben wir bereits bei den Diesel-Fahrzeugen erlebt. Bei den Diesel-Fahrzeugen wurde zwar keine einzige Bauart-Zulassung im Sinne von § 20 StVZO und keine Zulassung eines einzelnen Pkw zurückgenommen. Alle Diesel-Pkw sind noch immer in Deutschland zugelassen. Aber rein praktisch können viele Besitzer von Dieselfahrzeugen nicht mehr legal in ihrer Stadt mit ihrem Pkw fahren. Viele deutsche Städte und Kommunen haben Fahrverbote erlassen, die mit § 40 BImSchG begründet wurden. Diese Fahrverbote wurden vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannt. In dem sogenannten Diesel-Urteil hat das Bundesverwaltungsgerichts auch ausdrücklich entschieden, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz durch örtlich begrenzte Fahrverbote, sofern das jeweilige Fahrverbot „im Übrigen verhältnismäßig ist“, durch den Auto-Eigentümer entschädigungslos zu dulden ist. Das sei eine zulässige Einschränkung des Eigentums (Urteil vom 27.02.2018, Az. 7 C 26/16 und 7 C 30/17).
Wenn also vermehrt die Städte und Gemeinden zum Zweck des Klimaschutzes solche Fahrverbote verhängen, wird die legale Nutzung von Diesel-Fahrzeuges spürbar und erheblich eingeschränkt werden. Rechtlich kann man dagegen kaum etwas machen.
Die Liste von denkbaren Verboten und Einschränkungen könnte man noch endlos fortsetzen. Der Gesetzgeber kann beispielsweise auch mit einfachem Gesetz die Mineralölsteuer drastisch erhöhen, wogegen der Einzelne rechtlich überhaupt nicht vorgehen könnte.
Auf einem anderen Gebiet der grünen Klimapolitik wurden bereits Tatsachen geschaffen. Die Merkel-Regierung und das Parlament haben durch Gesetz und entsprechende Verträge die Vernichtung der deutschen Energiewirtschaft in Gang gesetzt, indem der totale Ausstieg aus der Atomkraft und zusätzlich der totale Ausstieg aus der Kohlekraft beschlossen wurde, obwohl ein realistischer und adäquater Ersatz nicht in Sicht ist. Die sogenannten erneuerbaren Energien werden nicht in der Lage sein, die entsprechenden Lücken mit der verlässlichen und sicheren Lieferung von Strom zu schließen, wie zahlreiche Wissenschaftler, u.a. Herr Prof. Dr. Lüdecke, überzeugend nachgewiesen haben.
Der Einzelne hat juristisch nur wenig Chancen, gegen solche Gesetze vorzugehen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze gibt es nicht. Die Steuergesetze, mit denen der Staat Steuern einnimmt, und die Haushaltsgesetze, in denen geregelt wird, wie der Staat das durch Steuern erlangte Geld wieder ausgibt und verteilt, sind für den Einzelnen juristisch überhaupt nicht angreifbar.
Dem Einzelnen, der gegen solche Verbote und Gängelungen vorgehen möchte, bleiben also als Mittel der Gegenwehr nur die Durchführung von Demonstrationen, die Gründung von Bürgerbewegungen, die Klage beim Gericht, sofern es im Einzelfall erfolgversprechend sein sollte, und die richtige Entscheidung bei den Wahlen. Zum Thema Wahlen:
Wenn Sie die Verbote und Gängelungen für richtig halten, wenn Sie auch unbedingt das Klima schützen und einen angeblichen Klima-Notstand verhindern wollen und wenn Sie deswegen auch bereit sind, Millionen von Arbeitsplätzen und den Wohlstand in Deutschland zu vernichten, dann sollten Sie bei der nächsten Wahl Ihr Kreuz bei den Grünen, bei der SPD oder bei der Merkel-CDU machen. Denn alle diese Parteien finden das – mehr oder weniger – genau richtig.
Wenn Sie solche Verbote und Gängelungen aber für falsch halten, wenn Sie die deutsche Industrie mit Millionen von Arbeitsplätzen am Leben erhalten wollen und wenn Sie der Meinung sind, dass Deutschland auch in Zukunft eine eigene und sichere Energieversorgung mit Kohlekraft und Atomkraft braucht, dann sollten Sie besser eine andere Partei wählen.
Auch hier ist der Einzelne natürlich machtlos, wenn die Volksmasse – nach jahrelanger Beeinflussung durch rote und grüne Medien – einem Irrglauben anhängt und auf sachliche Argumente überhaupt nicht mehr reagiert. Im Augenblick ist gerade die angeblich durch menschliches CO2 verursachte Erderwärmung und die angeblich bevorstehende Klimakatastrophe das gültige Glaubensbekenntnis. Als Hüter des heiligen Grals fungieren das PIK und das IPCC. Einen solchen blinden Glauben der Massen, der einmal angenommen, anschließend nie mehr hinterfragt wird, hatten wir schon einmal in der deutschen Geschichte. Ganz nebenbei bemerkt ist eine solche Ignoranz, nämlich die völlige Ausgrenzung von Zweiflern, die als „Klimaleugner“ verleumdet werden (die sprachliche Nähe zum Wort Holocaustleugner ist kein Zufall) auch das Ende einer funktionierenden Demokratie. Wenn kein echter Diskurs mehr stattfindet und Andersdenkende, seien es auch Wissenschaftler wie beispielsweise 425 Forscher einschließlich 62 Nobelpreisträger beim Heidelberger Appell 1992, dem sich später Tausende von weiteren Wissenschaftlern angeschlossen haben, gar nicht mehr angehört werden, bleibt von einer Demokratie nur noch wenig übrig.
 
Es gilt noch immer der alte Spruch von Joseph Marie des Maistre aus dem Jahr 1811:
Jedes Volk hat die Regierung, die es verdient.
 




Der europäische Kohlenstoff-Markt kollabiert

Das ist ein perfekter Sturm für den europäischen Kohlenstoff-Markt und könnte sehr gut zu einigen bohrenden Fragen Anlass geben über dessen Rolle in der Dekarbonisierungs-Strategie von Europa, wenn die COVID-19-Krise erst einmal vorüber ist“, sagte die Direktorin von IHS Markit Coralie Laurencin.

Das Emissions-Handelssystem der EU (ETS) ist eines der Hauptinstrumente Europas, um Energie-intensive Industrien sowie den Energiesektor davon zu überzeugen, zu einer weniger verschmutzenden Erzeugung überzugehen. Ein Preisanstieg im vorigen Jahr beispielsweise hat zur Schließung mehrerer Kohlekraftwerke auf dem gesamten Kontinent geführt sowie Anreize zum Übergang auf erneuerbare Energiequellen geschaffen.

Die Treiber hinter dem Preiskollaps sind der Analysten-Agentur zufolge eine reduzierte ökonomische Aktivität und geringere Energie-Nachfrage, ebenso wie weniger Luftverkehr, und das wird in diesem Jahr 2020 zu niedrigeren Emissionen in ganz Europa führen.

Der ganze Beitrag steht hier.
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Auf Wiedersehen Erneuerbare! Guten Tag billiges Öl!

The Daily Telegraph
Die derzeitige Doppel-Krise bzgl. Öl und COVID-19 haben die Zukunft von Erneuerbaren verdüstert.
Jubelt, ihr Klima-Aktivisten! Auf der ganzen Welt sinken die Treibhausgas-Emissionen!

Die Nachfrage nach Energie, bis vor Kurzem der Eckpfeiler der Globalisierung und von ökonomischem Wachstum, ist eingebrochen, haben doch fast alle Länder scharfe Restriktionen verordnet bzgl. des gesellschaftlichen Lebens, um der COVID-19-Krise zu begegnen.

Der Ölpreis ist praktisch zusammen gebrochen, hat er doch inzwischen ein seit Jahrzehnten nicht mehr erlebtes Niveau erreicht. Ursache sind die weltweiten Lockdowns. Sogar noch bevor das Öl von der jüngsten Krise erfasst worden ist, stand es bereits vor einer existenziellen Bedrohung durch neue Arten erneuerbarer Energie.

Der Verbrauch fossiler Treibstoffe erreichte im vorigen Jahr in UK einen neuen Tiefststand, weil das Land zunehmend nach sauberer Energie sucht, um sich selbst von der Abhängigkeit von Öl, Gas und Kohle zu befreien.

Energie aus Wasserkraftwerken oder Wind- und Solarparks war niemals billiger und üppiger verfügbar. Wer jetzt aber glaubt, dass dieser jüngste Zusammenbruch der letzte Nagel im Sarg für Öl ist, dem sei vergeben. So schnell geht das nicht, sagen Experten.

„Niedrige Öl- und Gaspreise werden Druck auf die Ökonomie von erneuerbaren Energiequellen ausüben, und ohne politische Unterstützung werden einige Erneuerbare, die jüngst eine stürmische Entwicklung hingelegt haben, darauf warten müssen, dass sich die Märkte erholen. Das bahnt den Weg für billige Kohlenwasserstoffe und fossile Treibstoffe“, sagt Reed Blakemore, stellvertretender Direktor des Global Energy Center beim Atlantischen Rat.

Der Doppelschlag von Covid-19 auf die Ökonomien der Welt und auf die öffentlichen Budgets wird wahrscheinlich auch die Aussichten für erneuerbare Energie sich eintrüben lassen.

Der ganze Beitrag steht hier.

Link: https://www.thegwpf.com/goodbye-renewable-energy-hello-cheap-oil/
Übersetzt von Chris Frey EIKE




Antwort – Teil 2 –  auf den Artikel von Justus Lex „Dürfen die das ?“

Die Begründung zusammengefasst: Frau Bahner konnte nicht direkt vors Bundesverfassungsgericht ziehen und die Länderebene überspringen, um „die Corona-Regeln in allen Bundesländern bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug“ setzen zu lassen. Sie habe auch nicht begründet, wieso sie nicht auf der Ebene der Länder klagt, die die Corona-Regeln jeweils erlassen haben. Ein Antrag gegen die bayrischen Maßnahmen wurde von Karlsruhe ebenfalls abgewiesen: Wie zu erwarten haben die Richter den Antrag auf einstweilige Anordnung zum sofortigen Stopp der Freiheitsbeschränkungen abgelehnt. Sie stellten fest, dass „eine Rücknahme der bayerischen Maßnahmen zur Überlastung des Gesundheitswesens und zum Tod von Menschen führen könne“. Der Kläger müsse deshalb die Freiheitseinschränkung zunächst hinnehmen, selbst wenn er am Ende mit seiner Klage Erfolg haben könnte.
Wären die Anträge nicht formal abzulehnen gewesen, hätte das BVerfG auch ohne Begründung ablehnen können, um die Regierung nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Dies wäre aber politisch in diesen aufgeregten Zeiten m.E.n. nicht opportun gewesen. Im anderen Fall hätte das Gericht gar nichts entscheiden können, denn ohne Experten können auch die Bundesrichter nicht entscheiden, ob die Behörden befugt waren, unsere Grundrechte und unsere Freiheit auszuhebeln. Woher weiß ich das? Ich bin ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und kenne die gerichtlichen Gepflogenheiten. Um diesen Aspekt kurz zu halten: Die Richter verstehen nichts von einem Virus, von einem Corona-Virus und der Epidemiologie schon gar nichts, sie brauchen in diesem Fall mehrere Experten dazu, denn eine Entscheidung muss  fachlich kompetent und erst danach juristisch begründet sein. Auf der Basis der Experten-Gutachten wird dann die Entscheidung gefällt. Dies hat leider zu Folge, dass es lange dauert und Urteile falsch sein können, wenn der Experte Unfug erzählt, was aber die Richter gar nicht überblicken können. Da liegt der „Hase im Pfeffer“. In solchen Verfahren gewinnt teils nach mehreren Instanzen immer der, der den/die besseren Experten hat, um die Richter von seiner Argumentation zu überzeugen. Dann wird „Recht gesprochen“. Ob es gerecht oder richtig ist, steht nicht zur Debatte.

Doch nun zu den Zahlen

Meine These: Hier werden wir zur Zeit mit einem Trommelfeuer an Falschnachrichten versorgt.  Die Meinung der Regierung und deren Experten wird berichtet, abweichende Meinung werden nicht zugelassen und deren Vertreter werden medial aufs Schafott gelegt oder am besten einfach tot geschwiegen: Herr Wodarg, Herr Bhakdi, Frau Moelling, Scheller, und wie sie alle heißen, alles anerkannte Experten. Gegen Meinungs-Abweichler wird brachial vorgegangen; die Webseite von Frau Bahner und der Link zu Ihrem Eilantrag waren zeitweise verschwunden, Demonstrationen werden aufgelöst, Teilnehmer zumindest zeitweise verhaftet, Bußgelder werden verhängt. Das nennt sich dann freiheitliche, demokratische Grundordnung, siehe Art. 1 – 20 im GG.
Ich gebe zu, dass es inzwischen mehr als schwierig ist, hier den Überblick zu behalten. In der BRD an den „gesunden Menschenverstand“ zu appellieren, kann man bei der jüngeren Generation weitgehend vergessen, denn die sind durch die links-grüne schulische und die mediale Gehirnwäsche gelaufen, von Ausnahmen natürlich immer abgesehen.  Für die, die sich den gesunden Menschenverstand bewahrt haben, ist es dagegen rel. einfach zu verstehen: Fangen wir an:
Meldung: John Hopkins Universität (JHU) 11.4.15:50 Germany, gemeint ist die BRD:

Infiziert: 122.530        Tote 2.736      Gesunde: 53.913

Wie sind diese Zahlen zu interpretieren? Keiner weiß das, weil eine Reihe von Angaben für diese Zahlen fehlen: Wie  viele Tests wurden gemacht? Wie hoch ist die Durchseuchung insgesamt? Um Eindruck zu schinden, werden Zahlen kumuliert angegeben, also aufaddiert, das gibt eindrucksvollere Zahlen:
Infiziert sind kumuliert insgesamt 122.530. Wenn aber auch angegeben wird, dass 53.913 „wieder“ gesund sind, dann bedeutet das doch, dass man die Gesundeten von den Infizierten abziehen muss: 122.530 – 53.913 = 68.617  sind also noch infiziert. Ist das viel oder wenig ?  Prozentrechnung verdeutlicht so etwas: 68.617 von 83.000.000 = 0,083 %. Infiziert heißt aber nicht krank. Also gibt es noch viel weniger Corona-Kranke. Die medien verwechseln immer noch krank und infiziert. Wie wird das festgestellt? mit einem Test (von Herrn Drosten et al.) wenn er positiv gezeigt. 2.736 Tote werden von der JHU dem CoV-2  zugeschrieben: In Prozent sind das  0,0033 % bezogen auf die Bewohner der BRD. Schon aufgefallen? Hier kommen wir in den Zahlenbereich der Klimakatastrophe !
Bei Lanz hat Herr Prof. Streeck bei seinen ersten Ergebnissen darauf  hingewiesen, dass bis heute die sog. Dunkelziffer unbekannt ist. Das beschreibt die Situation: Es herrscht Dunkelheit, wir wissen nicht genaues, aber wir werden schon mal in Angst und Schrecken versetzt. Die Frage nach „cui bono“ will ich hier mal nicht stellen, sondern späteren Bewertungen überlassen, die sicher kommen werden. Außerdem werden in den nächsten Wochen noch einige Kranke und Alte sterben; wir sind noch nicht am Ende der Grippesaison.
Bei den Influenza-Epidemien, die schon gar nicht mehr als Pandemie ausgelobt werden, nimmt man klaglos und ohne Medienrummel und ohne jegliche Einschränkungen bei uns 25.000 Tote in einer Saison hin. Weltweit bis zu 600.000. Das ist dann halt so. Sterben werden nur die Alten und Kranken. Und unsere Erfahrung zeigt, gegen eine virale Grippe können wir eh nichts machen.
 
Zur Statistik Robert-Koch-Institut (RKI):

Fallzahlen in Deutschland

Stand: 11.4.2020, 00:00 Uhr (online aktualisiert um 10:10 Uhr)

Anzahl Differenz Fälle/ 100.000 Todesfälle
zum Vortag
Gesamt 117.658 4.133 142 2.544
z. Vortag +4.133 + 171
 

In der BRD sterben durchschnittlich täglich ca. 2.500 Menschen. Davon sind 171 also 6,84 %, die an diesem Tag dem Corona-Virus zugewiesen werden. Auffällig für mich ist, dass Obduktionen vom RKI offiziell unerwünscht sind. Ich bin jetzt mal skeptisch und behaupte, die wollen alle positiv getesteten als Corona-Tote „brandmarken“. Dies gefällt aber auch anderen nicht, weil z.B. in Hamburg behördlich angeordnet die Toten obduziert werden, was als sinnvolle Forschung angesehen wird. Ich finde das auch sinnvoll, denn wir wollen doch wissen, was dieses vermeintlich so gefährliche Virus hier wirklich anrichtet. RKI weiß das nicht und will es offiziell auch nicht wissen. Sonst müsste man ggf. die kumulierten Zahlen reduzieren und alles relativieren. Nirgends ist da was Genaues zu finden, denn RKI ist die Regierung und die wollen es ausdrücklich nicht wissen.  Warum? Unbekannt.
Gehen wir in die Sendung von Herrn Lanz am 9.4.20: Was sagte der Pathologe Herr Prof. Püschel dazu?: Am Ende des Jahres werden wir nichts Besonderes merken. Hatte das nicht auch schon Herr Wodarg gesagt? (https://www.wodarg.com/) .
Alte und kranke Menschen sterben nun mal, zumal wenn sie erkrankt sind, so traurig das im Einzelfall sein mag. Herr Lanz stellt dann selbst unzulässige Folgerungen auf: Wir würden nur aufgrund des Lock-downs am Ende des Jahres nichts Auffälliges feststellen. Muss oder will Herr Lanz die Verordnungen rechtfertigen?  Ihm sei gesagt, dass der Lockdown nur eines bewirkt: Die Ausbreitungsgeschwindigkeit wird etwas gesenkt und damit sollen die Intensivstationen der Krankenhäuser vor einem zu hohen Ansturm verschont werden.  An der Anzahl der Toten aufs Jahr betrachtet ändert das garnichts, da die Infektionen weiter gehen, bis die sog. Herdenimmunität erreicht wird. Erst wenn die Mehrzahl der Menschen immun geworden ist, hat das Virus keine Chance mehr.
Wer zwischenzeitlich Gelegenheit hatte, das Video von PRERADOVIC mit Prof. Dr. Knut Wittkowski (https://www.youtube.com/watch?v=GRiO8myyyDc&feature=youtu.be) zu sehen, der sollte nun endgültig Bescheid wissen: Die Infektion mit dem Virus oder den Viren wird sich so und so verbreiten, das können wir gar nicht verhindern. Klare Aussage von Prof. Wittkowski zu New York, welches die Medien uns als Schreckensszenario offerieren zur Pflege der Panik:
In engen Räumen kommt es zur schnellen Verbreitung, in der Natur deutlich weniger bis gar nicht. Also muss die Mortalität in New York schneller ansteigen als anderswo. Dies bedeutet, dass das Ende der Krankheitswelle auch schneller erreicht wird. Wenn man sich die Zahlen von Bayern und Baden-Württemberg ansieht, wird es dort schneller gehen als in anderen Bundesländern. Warum: Weil dort die Gesamtinfektionen am höchsten sind, wodurch die Herdenimmunität schneller erreicht wird.
Bekannt ist, dass auch in New York vorzugsweise Alte + Kranke + Arme sterben. Ansonsten bewegt sich diese CoV-2 Epidemie im üblichen Rahmen. Die Versorgung der Kranken in Zelten ist laut Wittkowski in den USA so geplant und also normal und keiner Aufregung wert.
Was ist mit Italien? Auch hier ist alles bekannt: Durchschnittsalter um die 80 Jahre, in der BRD 75 – 80, nahezu alle mit  1 – 3 Vorerkrankungen. In Italien gibt es dann noch das im Vergleich überdimensionale Problem der multi resistenten Keime (MRSA), die man sich gerade in Italiens Krankenhäuser leicht einfangen kann, leider. Dies erhöht zusätzlich die Sterbezahlen. Dazu ist die hohe Luftverschmutzung der Lombardei bekannt, was zu Vorerkrankungen führt.
Kommen wir zu dem Test von Herrn Drosten et al.
7 Forscherteams haben in Windeseile den Test entwickelt: ( https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6988269/). Der Test ist nicht offiziell validiert, sondern nur von der WHO genehmigt. Eine Chinesische Forscher-gruppeberichtet, dass ein untersuchter Corona-Test rel. ungenau istund mit ca. 50 %  und mehr falsch positiven Ergebnisse zu rechnen ist. Das entspricht dem Niveau des Münze-Werfens.(https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32133832/?from_single_result=coronavirus+covid-19+test+potential+false+positive) Dies ist auch der Grund, weshalb man unsere Kanzlerin auch min. 3 x testete, weil der Test eben nicht so glaubwürdig ist. Doch wie häufig wird das gemacht? Bei den Toten, die nachträglich getestet wurden, um sie in die Corona-Schublade zu schieben, sicher nicht. Wie viele falsch positive Ergebnisse liegen dort vor? Niemand weiß das.
Der Test ist ein PCR-Test. Hier wird mit einem genetischen Verfahren ein RNA-Abschnitt eines Virus vervielfältigt. Wozu muss ich bei einer Virus-Attacke, bei der mich unzählige Viren angreifen einen Test anwenden, der auf geringste Spuren anspricht? Das ist doch unlogisch. Genau sind nur die Antikörper-Tests, die man gerade entwickelt. Im Übrigen hielt der Erfinder der PCR-Tests sein Verfahren für den Virus-Nachweis eher für ungeeignet. Aber dazu müsste man sehr tief in die Molekularbiologie eintauchen.
Auffällig ist für den Kenner der Szene, dass Herr Drosten schon mehrmals durch Tests an angeblichen Pandemien beteiligt war: In der Arte-Doku „Profiteure der Angst“ ist schon Herr Drosten zu sehen; ebenso Herr Wodarg, der schon damals die Angst und Panikmache relativierte. Erschüttert war ich allerdings zusätzlich von der Aussage von Herrn Drosten, dass in der BRD vergleichsweise wenige Tote gezählt werden, weil wir in der BRD so gut diagnostizieren. Wie wenn eine Diagnose schon jemals die Heilung gebracht hätte.
Mit der Heilung von SARS-CoV-2 hat sich Dr. Klinghard , ein deutscher Neurologe, der in den USA praktiziert, ausführlich beschäftigt. Für die Medizin-Interessierten kann ich seinen youtube-Beitrag nur wärmstens empfehlen, denn dort sind zahlreiche medizinische Aspekte mit behandelt: https://www.youtube.com/watch?v=fgj-VT5iVh0&t=577s
 

Welche Ergebnisse haben wir:

  1. Die Corona-Tests sind fehlerhaft und zeigen bis zu ca. 50 % und mehr falsch positive Ergebnisse. Den Infizierten-Zahlen ist also nicht zu trauen.
  2. Die Tests sind nicht validiert bzw. ausdrücklich nur für Forschungszwecke gedacht, nicht zur Diagnose freigegeben (Italien)
  3. Die Epidemiologen (mit Ausnahme des RKI), die Fachleute für die Ausbreitung von Epidemien, finden die ganze Hysterie unangemessen und die Entwicklung über die ganze Welt hin völlig normal: Eine Grippe eben, bei einigen mit Lungen-Problemen, diesmal vermutlich nicht von einem Influenza-Virus ausgelöst, sondern von einem Corona-Virus (CoV).
  4. Doch selbst das weiß man nicht genau, weil man ja auf andere Viren nicht untersucht. Wir haben einen neuen Test für Corona. Corona-Viren sind aber schon immer mit 5 – 15 % an einer Grippe beteiligt. Dies hat Wodarg sehr gut dargestellt. Welcher Virus es wirklich ist, der uns attackiert bzw. krank macht, ist nicht geklärt.
  5. Medizinisch glauben wir, dass Viren Infektionen auslösen. Wann und unter welchen Umständen daraus eine Lungenentzündung wird, ist nicht geklärt.

Wir können bakterielle Keime mit Antibiotika bekämpfen nicht aber Viren. Wie man aber die Zytokin-Stürme (die Reaktion des Immunsystems) bei solchen Infektionen, die die Lunge schädigen, sicher verhindert, wurde bisher nicht geklärt. Man, d.h. die Pharma-Industrie fängt jetzt mal an. (Das alte Malariamittel Chloroquin ist vermutlich zu billig.)
Ausblick: Wie bei dieser Datenlage die Politiker sich von dem RKI und der Charité zu solch weitreichenden Einschränkungen überreden lassen konnten, ist auf den ersten Blick m.E. wieder nur mit Angst zu erklären, man könnte ggf. verantwortlich gemacht werden für dieses Desaster. Nun werden wir bald sehen, dass das Desaster nicht vom Corona-Virus verursacht wurde, sondern von  einseitig beratenen Politikern, die völlig unverhältnismäßig und Grundgesetz-widrig reagierten. Dies erinnert mich in fataler Weise auf die Reaktion nach Fukushima, mit der unsere Kanzlerin die Kernkraftwerke in einsamer Entscheidung abschalten ließ, obwohl die Tsunami-Gefahr in der BRD allgemein als sehr gering eingestuft wird.
Warum holt man nicht alle Kompetenzen an den Tisch und wägt ab und wahrt die Verhältnismäßigkeit? Zeit gab es genug.

2012/2013 gab es diesen Bericht:

Im 2. Teil überschrieben mit:

Pandemie durch Virus „Modi-SARS“

Schon dieser Titel erstaunt. Da hätte man 7 Jahre Zeit gehabt, um Lager mit Masken, Schutzausrüstungen für Ärzte, Schwestern und Pflegern einzulagern. Nichts hat man gemacht. Und jetzt inszeniert man eine Panikmache ohne Beispiel. Zerstört die Wirtschaft und die Existenzen vieler Leute. Keiner kann heute abschätzen, wie diese politische (Über-)Reaktion ausgehen wird. Der finanzielle Status  der BRD wird geschwächt durch die zu erwartende Rezession. Und das alles, weil man sich einseitig hat beraten lassen. Was wird jetzt passieren? Nun es zeichnet sich schon ab: Die Leute, die die Regierung kritisieren, werden mundtot gemacht, damit niemand auf die Idee kommt, die Regierung, den Bundestag, das RKI usw. zur Verantwortung zu ziehen. Eins ist für mich aber klar: Letztlich werden mal wieder wir alle das bezahlen müssen, denn die Regierung kann nur das Geld ausgeben, das sie sich von uns geholt hat.
Wer noch tiefer in die Thematik eintauchen will, dem kann ich noch folgenden Beitrag zur Vogelgrippe empfehlen: H5N1 antwortet nicht:  https://www.youtube.com/watch?v=Q9-ha2timl4
 

Über den Autor:

Dr. Uwe Erfurth schrieb  1974 und 1976 seine Diplomarbeit und seine Doktorarbeit an dem Vorläuferinstitut des heutigen Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung in Stöckheim/Braunschweig  im Bereich Molekularbiologie. Damals hieß das erst GMBF Gesellschaft für Molekular-biologische Forschung  danach GBF Gesellschaft für biotechnologische Forschung..
Anfang März d.J. suchte er zum Institut Kontakt und hat etwas andere Infos erhalten, als Prof. Wieler sie verbreitet. Von der Ausbildung her ist er Biochemiker und Molekularbiologe, auch wenn er dann beruflich anderes gemacht hat.