Michael E. Mann, Verlierer
Zunächst: Obwohl Mann sich immer als Opfer geriert, ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass er in diesem Falle wie auch in dem Meinen der Kläger ist: Es war seine Entscheidung zu klagen – und ohne diesen bewussten Entschluss hätte es kein Verfahren gegeben. Wenn also Mann sagt, dass „es kein Ergebnis gegeben habe, wonach die Vorwürfe von Ball gerechtfertigt waren“, hat Ball gar nichts vorgeworfen: Das ist ein legaler Terminus, und die einzige Klage vor Gericht war die von Mann, und zwar in seiner Behauptung gegen Ball. Jene Mann’schen Klagen wurden verworfen – also hat Mann, laienhaft ausgedrückt, verloren und Ball gewonnen.
und
Das heißt, es ist vorbei, und Mann hat verloren. Wie auch immer er es dreht und wendet – das Urteil ist bindend für ihn, ebenso wie für alle anderen Aspekte seiner Klage: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Manns unentschuldbares Verhalten den Beklagten geschädigt hat, weshalb die Klage abgewiesen worden war. Juristisch ist das eine grundlegende Abweisung: worum es Mann auch immer in seiner Klage gegen Ball gegangen war, es ist aus und vorbei, für immer. Tim Ball darf erklären – jeden Tag der Woche während der nächsten 30 Jahre –, dass Mann in das Staatsgefängnis* gehöre – weil jene grundlegende juristische Frage entschieden worden ist und Mann es vermasselt hat. Ich bin nicht überrascht darüber, dass keiner seiner Anwälte, kommen sie nun aus Kanada oder den USA, ihren Namen unter dem Scherbenhaufen von Mann sehen wollen – weil man sich gewaltig blamiert, wenn man so geisteskrank wie hier vor einem Richter argumentiert.
[*Unübersetzbares Wortspiel. State Pen steht für State state penitentiary = Staatsgefängnis. Penn State dagegen steht für University of Pennsylvania, wo Mann arbeitet. Anm. d. Übers.]
…
Trotz seines ein Jahrzehnt langen Kampfes und dank seiner Ausdauer – Tim Ball blieb standhaft – und gewann! Ich könnte es nicht besser.
Der ganze Beitrag steht hier.
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Update (EW) – The court judgment makes interesting reading (h/t Dr. Willie Soon)
Aktualisierung: Auszüge aus der Urteilsbegründung:
IN THE SUPREME COURT OF BRITISH COLUMBIA
Citation:
Mann v. Ball,2019 BCSC 1580
Date: 20190822
Docket: S111913
Registry: Vancouver
Between:
Michael Mann
Plaintiff [Kläger]
And:
Timothy (“Tim”) Ball
Defendants [Beklagter]
Before: The Honourable Mr. Justice Giaschi
Oral Reasons for Judgment [mündliche Urteilsbegründung]
In Chambers
Counsel for the Plaintiff: [Anwalt des Klägers]
R. McConchie
Counsel for the Defendant, Timothy (“Tim”) Ball: [Anwälte des Beklagten]
M. Scherr
D. Juteau
Place and Date of Hearing:
Vancouver, B.C.
May 27 and August 22, 2019
Place and Date of Judgment:
Vancouver, B.C.
August 22, 2019
1) Der Richter: Ich möchte meine Gründe für die Abweisung der Klage darlegen. Ich behalte mir das Recht vor, diese Gründe der Klarheit und der Grammatik wegen zu überarbeiten, aber das Ergebnis wird sich dadurch nicht ändern.
2) Der Beklagte beantragt, die Angelegenheit wegen Verzögerung abzuschließen.
3) Der Kläger, Dr. Mann, und der Beklagte, Dr. Ball, haben dramatisch unterschiedliche Ansichten bzgl. Klimawandel. Ich habe nicht die Absicht, auf jene Ansichten einzugehen. Es ist ausreichend, dass einer glaubt, der Klimawandel sei vom Menschen verursacht, der andere glaubt das nicht. Als Folge dieser unterschiedlichen Meinungen befanden sich beide seit vielen Jahren im ständigen Streit.
4) In dem Verfahren geht es zunächst um eine Aussage des Klägers in einem Interview vom 9. Februar 2011. Sie lautete: „Michael Mann an Penn State sollte im State Pen, nicht bei Penn State sein“. Diese Aussage war auf einer Website veröffentlicht worden und stellt vermeintlich eine Beleidigung des Klägers dar. In diesem Zivilrechts-Prozess geht es auch um viele andere, vermeintlich beleidigende Aussagen, welche von Tim Ball veröffentlicht worden waren. Es ist nicht notwendig, diese Aussagen hier im Einzelnen anzusprechen.
5) 0690860 Manitoba Ltd. v. Country West Construction, 2009 BCCA 535, Paragraphen 27 und 28, legen die vier Elemente fest, welche für eine Zurückweisung beachtet werden müssen. Das sind:
a) Gab es eine unzulässige Verzögerung bei der Behandlung des Falles?
b) Falls es eine unzulässige Verzögerung gegeben hat, ist diese unter diesen Umständen entschuldbar?
c) Hat die Verzögerung das Urteil ernsthaft beeinflusst, und falls ja, besteht dann ein substantielles Risiko, dass eine faire Verhandlung nicht mehr möglich ist?
d) Erfordert die Justiz der Gleichbehandlung halber eine Abweisung des Falles?
6) Zunächst zu der Frage, ob es zu einer unzulässigen Verzögerung gekommen war. Der zeitliche Ablauf ist wie folgt:
…
[Es folgt die zeitliche Auflistung, die jedoch auch in den folgenden Ausführungen angesprochen wird. Daher werden die Punkte a) bis i) hier nicht übersetzt. Anm. d. Übers.]
7) Es gab mindestens zwei extensive Perioden der Verzögerung. Beginnend etwa im Juni 2013 gab es eine Verzögerung von etwa 15 Monaten, in welchen nichts geschah, was den Fall voran brachte. Eine zweite extensive Periode der Verzögerung war vom 20. Juli 2017 bis zur Einreichung des Antrags auf Abweisung am 21. März, also über 20 Monate. Auch während dieses Zeitraumes wurde nichts getan, um den Fall voranzubringen. Die Gesamtzeit von der Einreichung der Zivilklage bis zum Antrag auf Abweisung betrug acht Jahre. Es werden fast 10 Jahre bis zum Urteil in der Sache vergangen sein. Es gab also zwei Perioden über zusammen etwa 35 Monate, in denen nichts geschah. Meiner Ansicht nach ist das eine unzulässige Verzögerung.
8) Nun zu der Frage, ob die Verzögerung entschuldbar ist. Meiner Ansicht nach ist das nicht der Fall. Es gibt keine Belege seitens des Klägers, welche die Verzögerung erklären. Dr. Mann reichte eine eidesstaatliche Erklärung ein, legte aber keinerlei Belege irgendeiner Art vor bzgl. der Verzögerung. Bedeutend hierbei: er legte keinerlei Belege vor, die sagen, dass die Verzögerung seinen Anwälten geschuldet war, und auch keine dafür, dass er seine Anwälte angewiesen hatte, den Fall sorgfältig voranzubringen. Er ist einfach in überhaupt keiner Weise auf die Verzögerung eingegangen.
9) Der Anwalt von Dr. Mann macht geltend, dass die Verzögerung seiner Beschäftigung mit anderen Angelegenheiten geschuldet war, aber die eidesstaatliche Versicherung bleibt weit hinter einem Beleg, der dieses etabliert. Die eidesstaatliche Erklärung von Jocelyn Molnar, eingereicht am 10. April 2019, spricht einfach nur an, in welche Angelegenheiten der Anwalt des Klägers zu verschiedenen Zeiten involviert war. In der Erklärung gibt es keine Verbindung dieser anderen Angelegenheiten mit der Verzögerung hier. Sie erklärt nicht die lange Verzögerung während der Jahre 2013 und 2014 und erklärt auch nicht in angemessener Weise die Verzögerung ab Juli 2017. Die Beweise bleiben weit hinter einer Rechtfertigung der Verzögerung zurück.
10) Selbst wenn ich akzeptieren würde, dass die Belege zur Ursache der Verzögerung allein dem Anwalt des Klägers wegen seiner anderen Arbeiten geschuldet waren, was ich nicht tue, stimme ich nicht zu, dass dies eine angemessene Entschuldigung ist. Der Anwalt des Klägers war nicht in der Lage, irgendeinen Beleg vorzulegen, aus dem einwandfrei hervorgeht, dass der übervolle Arbeitsplan des Anwalts eine valide Entschuldigung der Verzögerung ist. Im Gegensatz dazu verweist der Beklagte an Hughes v. Simpson Sears, [1988] 52 D.L.R. (4th) 553, wo Richter Twaddle im Namen des Manitoba Court of Appeal auf Seite 13 schreibt:
… Freedman, J.A. sagte, dass das über allem stehende Prinzip in Fällen dieser Art „essentielle Gerechtigkeit“ ist. Daran kann kein Zweifel bestehen, aber es muss die Gerechtigkeit für beide Seiten sein, nicht nur für eine. … Das fundamentale Prinzip lautet, dass einem Kläger nicht das Recht entzogen werden sollte, über seinen Fall nach seinen Meriten zu entscheiden, solange er nicht verantwortlich ist für unangemessene Verzögerungen, welche die andere Seite benachteiligt haben. Ein Kläger ist verantwortlich für von seinen Anwälten veranlasste Verzögerungen.
Ich habe bereits ausgeführt, dass das Verhalten der Anwälte fahrlässig war. Ist erst einmal festgestellt, dass die Verzögerung unangemessen ist hinsichtlich des Gegenstands des Verfahrens, der Komplexität der Themen sowie der Erklärung dafür, dann muss in Betracht gezogen werden, ob es nachteilig für den Beklagten ist. Es liegt in der Aufgabe des Ausgleichs zwischen dem Recht des Klägers fortzufahren und dem Recht des Beklagten, nicht benachteiligt zu werden mittels einer ungerechtfertigten Verzögerung, Gerechtigkeit walten zu lassen.
11) Darüber hinaus scheinen sich der Kläger und sein Anwalt anderen Angelegenheiten gewidmet zu haben, wie aus den eingereichten Belegen hervorgeht, und zwar sowohl juristische als auch professionelle Angelegenheiten im Falle des Klägers, anstatt dem hier vorliegenden Gegenstand der Verhandlung irgendeine Priorität einzuräumen. Der Kläger scheint damit zufrieden gewesen zu sein, diese Angelegenheit einfach im Sande verlaufen zu lassen.
12) Dementsprechend stelle ich fest, dass die Verzögerung unentschuldbar ist.
13) In Bezug auf Vorurteile wird ein solches Vorurteil vermutet, es sei denn, das Vorurteil wird widerlegt. In der Tat wird die Vermutung von Vorurteilen in Fällen der Verleumdung noch verstärkt: Samson gegen Scaletta, 2016 BCSC 2598, Randnrn. 40-43. Der Kläger hat keine Beweise eingereicht, die die Vermutung von Vorurteilen widerlegen.
[Hier wurde ganz ausnahmsweise der Google-Übersetzer bemüht. Die eigene Übersetzung wäre vermutlich wegen mangelnder Sachkenntnis noch unzureichender gewesen. Anm. d. Übers.]
14) Außerdem hat der Beklagte tatsächliche Beweise für eine tatsächliche Benachteiligung vorgelegt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass der Beklagte drei Zeugen benennen wollte, welche faire Kommentare und den Vorsatz hätten belegen können. Diese Zeugen sind inzwischen verstorben. Ein vierter Zeuge ist nicht mehr reisefähig. Folglich komme ich zu dem Ergebnis, zumal die Vermutung einer Benachteiligung nicht widerlegt worden ist, dass es eine wirkliche Benachteiligung des Klägers gegeben hatte als Folge der Verzögerung.
15) Nun zum finalen Faktor. Ich komme ohne groß zu zögern zu dem Ergebnis, dass es die Gerechtigkeit alles in allem erfordert, die Klage abzuweisen. Beide Parteien sind über achtzig Jahre alt, und Dr. Ball ist nicht gesund. Sein Fall hing acht Jahre über ihm wie ein Damokles-Schwert, und er muss bis zum Januar 2021 warten, bevor die Angelegenheit vor ein Gericht kommt. Das ist eine Verzögerung um zehn Jahre seit der ursprünglichen Beleidigungs-Aussage. Andere Zeugen sind ebenfalls schon sehr alt oder nicht mehr gesund. Die Erinnerung aller Parteien und Zeugen wird bis zum Zeitpunkt der Verhandlung immer mehr verblassen.
16) Wegen der Verzögerung komme ich zu dem Ergebnis, dass es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist, dem Beklagten ein faires Verfahren zukommen zu lassen. Es handelt sich hier um eine einfache Beleidigungsklage, die schon lange hätte abgeschlossen sein müssen. Dass dies nicht der Fall war liegt daran, dass der Kläger dem Fall nicht die Priorität eingeräumt hat, die er hätte einräumen müssen. Unter diesen Umständen ist es zwangsläufig, die Klage abzuweisen, und folglich weise ich die Klage hiermit ab wegen Verzögerung.
17) Bevor ich schließe, möchte ich noch anmerken, dass die eingereichten Materialien zu diesem Fall erheblich exzessiv sind im Verhältnis zu dem hier verhandelten Gegenstand. Es sind vier dicke Ordner seitens des Klägers und einer vom Beklagten. Die Ordner enthalten viele, teils eidesstaatliche Erklärungen, von denen viele vollkommen irrelevante Belege enthalten. Meiner Ansicht nach hätten eine oder zwei eidesstaatliche Erklärungen ausgereicht, um die Verzögerung zu umreißen nebst den Gründen für dieselbe sowie die Benachteiligung.
[Die folgenden Punkte 18 bis 30 möchte ich lieber unübersetzt lassen. Sie sind mir teilweise inhaltlich völlig unverständlich. Anm. d. Übrs.]:
18) Those are my reasons, counsel. Costs?
19) MR. SCHERR: I would, of course, ask for costs for the defendant, given the dismissal of the action.
20) MR. MCCONCHIE: Costs follow the event. I have no quarrel with that.
21) THE COURT: All right. I agree. The costs will follow the event, so the defendant will have his costs of the application and also the costs of the action, since the action is dismissed.
22) The outstanding application, I gather there is no reason to proceed with it now.
23) MR. MCCONCHIE: It is academic, in light of –
24) THE COURT: It is academic.
25) MR. MCCONCHIE: – Your Lordship’s ruling today.
26) THE COURT: Right. Thank you, gentlemen. Anything else?
27) MR. SCHERR: No, Your Honour.
28) THE COURT: All right.
29) MR. SCHERR: No, My Lord.
30) THE COURT: Then, we are concluded and you shall have your materials back, which are these binders. Thank you, gentlemen.
“Giaschi J.”
Quelle: https://www.bccourts.ca/jdb-txt/sc/19/15/2019BCSC1580.htm
Video: Dr Tim Ball – deutsch – Ein Sieg gegen den Klimawandel/-schwindel
Link: https://wattsupwiththat.com/2019/09/20/michael-e-mann-loser/
Übersetzt von Chris Frey EIKE