Des Kaisers neue Kleider oder das technologische Elend der deutschen Energiewende

Das Märchen erzählt von einem Kaiser, der in sich selbst und seine eigene Garderobe verliebt, von zwei sich als Weber ausgebenden Betrügern auf geradezu charmante Weise betrogen wird und in seiner grenzenlosen Arroganz, Dummheit und Dünkelhaftigkeit auf diesen Betrug hereinfällt. Die Betrüger behaupteten, die schönsten Kleider anfertigen zu können, die aber nur sehen könnte, wer nicht dumm und seines Amtes würdig sei. Auf diese ausgemachte Chuzpe fallen nicht nur der Kaiser, seine Minister und Hofschranzen, sondern schließlich auch das ganze Volk herein. Niemand sieht die Kleider, die die Betrüger vorgeben gewebt zuhaben, aber alle loben ihre Schönheit in den höchsten Tönen. Wer sollte wohl auch freiwillig zugeben wollen, nichts dergleichen zu sehen und sich deshalb dem Verdacht auszusetzen, dumm zu sein oder seines Amtes nicht würdig. Schlussendlich, anlässlich eines Auftrittes des Kaisers mit seinen neuen Kleidern in der Öffentlichkeit, macht ein kleines Kind dem Spuk dadurch ein Ende, dass es ausruft: „Aber er hat ja gar nichts an!“. Im Märchen kommen das Volk und schließlich auch der Kaiser und seine Umgebung zur Besinnung und das Ganze geht, wie fast immer im Märchen, glücklich aus.

Im realen Leben kann man sich darauf aber wohl nicht immer verlassen. Der Bezug der deutschen Energiewende zu H.C Andersens Märchen mag nun so manchem Zeitgenossen gar nicht so recht einleuchten aber besser als im Märchen kann man die Realität kaum darstellen. Ersetzen wir gedanklich die Kleider des Kaisers durch die Energiewende, den Kaiser durch unsere verehrte Frau Bundeskanzlerin, des Kaisers Minister durch unsere Regierung, die Hofschranzen durch all die Experten, ernannte wie selbsternannte, Gutachter, Gutachter von Gutachtern und sonstigen Schönrednern, die Betrüger durch die Profiteure der vorgeblichen Energiewende, allen voran die Hersteller und Betreiber nutzloser Windenergie- und Solaranlagen sowie die Energieversorger und Netzbetreiber, die wider besseren Wissens aus leicht nachvollziehbaren Gründen gute Miene zum bösen Spiel machen. Und nicht zuletzt des Kaisers Volk durch die Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Wir haben ein geradezu perfektes Pendant. Bleibt eigentlich nur noch zu klären, wer denn das kleine Kind oder den Hofnarren geben soll.

Da sich bisher niemand gemeldet hat, es aber allerhöchste Zeit ist, weiterer sinnloser Geldverschwendung zu Lasten der Bürger einen Riegel vorzuschieben, will ich diese Rolle des „Advocatus Diaboli“ notgedrungen übernehmen und laut und für jedermann verständlich rufen:

„Aber sie hat ja gar nichts an!“

Im Märchen hat man dem Kind, wenngleich zunächst zögerlich, schließlich geglaubt, wohl auch deshalb, weil das Volk den Mut wiederfand, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Das war dann sicherlich das Ende des Wirkens der Betrüger und Scharlatane. Der Kaiser selbst aber, obgleich ihm bewusst geworden war, dass er tatsächlich nackt daherspazierte, setzte seinen Weg fort und dachte bei sich: “Nun muss ich´s aushalten!“

Im wirklichen Leben genügt der Ruf allein wohl eher nicht, man muss schon begründen, warum man solches zu rufen für notwendig gehalten hat. Das soll nun erfolgen, soweit ich es zu begründen vermag.

Per Deklamation stützt sich die „Energiewende“ in Deutschland auf zwei Säulen:

  • den Ersatz atomar-fossiler Kraftwerke durch solche Kraftwerke, die sogenannte „erneuerbare Energie“ als Primärenergie nutzen,
  • die Steigerung der Energieeffizienz, gestützt auf Energiesparmaßnahmen und rationellen Umgang mit Energie.

Zu letzterem soll hier nur noch einmal angemerkt werden, dass sämtliche Energiesparmaßnahmen der Vergangenheit nicht dazu geführt haben, den Endenergieverbrauch der Bundesrepublik Deutschland auch nur um eine einzige Kilowattstunde zu senken. Alles in allem ein deprimierendes Ergebnis angesichts der verursachte Kosten!

Wie aber sieht es mit der ersten Säule aus, steht die auf sicherem technisch- technologischem Fundament? Wir werden sehen, dass sie auf gar keinem Fundament steht sondern vielmehr auf Sand gebaut wurde. Um das zu erkennen, müssen wir uns ein wenig mit der Physik, der Elektrotechnik und den Grundlagen der Energietechnik befassen, wenn es auch ein wenig beschwerlich und nicht jedermanns Sache sein wird.

Was sind eigentlich Kraftwerke? „Dumme Frage“, wird mancher sagen, „das weis doch jeder!“ Aber dumme Fragen gibt es ja nicht, nur dumme Antworten. Deshalb sehen wir mal bei denen nach, die es wohl wissen müssen: bei den Netzbetreibern. Diese vier deutschen Netzbetreiber haben mit dem „Transmission Code 2007“[1]ein Regelwerk geschaffen, in dem sie die Zugangsbedingungen zum deutschen Stromnetz festlegen. Dort finden wir:

„Ein Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen.[2]

Wahre Wunderwerke müssten dann Kraftwerke sein, denn bisher ist es wohl noch niemandem gelungen, Energie zu erzeugen und für die Zukunft sind die Aussichten dafür, dass es jemals gelingen würde, wohl eher trübe. Man kann Energie nur von einer Form in eine andere wandeln und das auch nicht unbegrenzt. So müsste es wohl richtiger heißen:

“Ein Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Energie in elektrische Energie zu wandeln.“

So genau dürfen wir es aber wohl auch nicht nehmen, denn alle Welt schwatzt ja auch von „Erneuerbarer Energie“, obwohl man Energie auch nicht erneuern kann und nachwachsen tut sie auch nicht, so sehr man sich das auch wünschen mag.

„Kraftwerk“ ist also ein Oberbegriff für alles was Energie in Elektroenergie wandelt, genau wie „Verkehrsmittel“ ein Oberbegriff ist für alles, was dem Menschen ermöglicht, am Verkehr teilzunehmen. So sind gleichermaßen ein Automobil wie eine Pferdedroschke ein Verkehrsmittel. Niemand würde aber ernsthaft auf die Idee kommen, im heutigen Straßenverkehr die Automobile vollständig durch Pferdedroschken ersetzen zu wollen.

Wie aber ist das mit den Kraftwerken? Sind alle Kraftwerke gleich und kann man sie beliebig untereinander austauschen oder die einen durch die anderen ersetzen? Wenn sie aber nicht gleich sind, was wohl auf der Hand liegt, worin liegt dann das Wesen ihres Unterschieds?

Wir schauen wieder in den „Transmission Code 2007“, denn dort muss sich ja dann ein bestehender Unterschied wiederfinden, benannt und spezifiziert sein. In der Tat ist es so und wir finden zunächst einen neuen Begriff: „Erzeugungseinheit für elektrische Energie“ und seine Definition:

“Eine Erzeugungseinheit für elektrische Energie ist eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Anlage eines Kraftwerkes. Es kann sich dabei u.a. um einen Kraftwerksblock, ein Sammelschienen- Kraftwerk, eine GuD- Anlage, eine Windenergieanlage, um den Maschinensatz eines Wasserkraftwerkes, um einen Brennstoffzellenstapel oder um ein Solarmodul handeln.“[3]

Also, unter anderem sind Teile von Kraftwerken, eventuell auch ganze Kraftwerke, Windenergieanlagen und Solarmodule Erzeugungseinheiten für elektrische Energie. Worin aber liegt das Wesen ihres Unterschiedes? Wir müssen schon ein wenig suchen, aber dann finden wir ihn in folgender Definition:

“Eine Erzeugungseinheiten vom Typ 1liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit dem Netz gekoppelt ist.
Eine Erzeugungseinheit vom Typ 2 liegt vor, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.[4]

Das ist nun eine ganz klare Aussage. Es gibt also nur zwei Typen von Erzeugungseinheiten für elektrische Energie, nämlich die vom Typ 1 mit direkt netzgekoppelten Synchrongeneratoren und die vom Typ 2, die irgendwie anders, keinesfalls jedoch direkt, mit dem Netz gekoppelt sind.

Und da scheidet sich nun bei genauerem Hinsehen die Spreu vom Weizen. Ausnahmslos alle atomar-fossilen Kraftwerke sind Erzeugungseinheiten für elektrische Energie vom Typ 1, während genauso ausnahmslos alle Windenergie- und Solaranlagen und mit wenigen Ausnahmen auch alle Biogasanlagen Erzeugungseinheiten für elektrische Energie vom Typ 2 sind.

Wozu dieses begriffliche Verwirrspiel eigentlich nützlich sein soll, erschließt sich einem unvoreingenommenen Betrachter allerdings nicht. Wenn Kohlekraftwerke, Gaskraftwerke, Atomkraftwerke u.a.m Kraftwerke in einem engeren Sinne sind, das Gegenteil wird sicher niemand behaupten wollen, dann sind es Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Biogasanlagen eben nicht. Sie sind etwas ganz anderes, sie sind keine Kraftwerke und wenn sie keine Kraftwerke sind, verfügen sie demzufolge auch über keine Kraftwerkseigenschaften.

Genau diese Kraftwerkseigenschaften sind aber unverzichtbare Voraussetzung, um lokale oder zentrale Netze oder gar länderübergreifende Verbundnetze überhaupt betreiben zu können. Will man nun vorhandene Kraftwerke in ihren jeweiligen Netzen ersetzen, weil beispielsweise die Reserven an den von ihnen benötigten Primärenergieträgern zur Neige gehen oder aber der Betrieb von Atomkraftwerken nicht mehr gewollt ist oder Klima und Umwelt geschützt werden müssen oder was immer man für Gründe noch erfinden mag, dann kann man diese Kraftwerke nur durch Kraftwerke ersetzen.

Das hat auch Konsequenzen für die Realisierung eines alternativen Energiekonzeptes auf der Grundlage dezentraler Strukturen. Auch und insbesondere für dezentrale Ver-sorgungslösungen benötigt man Erzeugungseinheiten für elektrische Energie vom Typ 1, echte Kraftwerke eben. Das gilt auch für völlig netzunabhängige Versorgungslösungen. Die Vielzahl kleiner Kraftwerke, die hierbei zum Einsatz kommt, muss über die gleichen Eigenschaften bzw. Fähigkeiten verfügen, wie sie die großen Kraftwerke besitzen.

Sie alle müssen fähig sein,

  • einen Beitrag zur Frequenzhaltung zu leisten,
  • sich an der Spannungskonstanthaltung zu beteiligen,
  • bedarfsgerecht Blindleistung liefern zu können,
  • im Fehlerfall die Netzführung zu unterstützen und
  • schwarzstart- und inselbetriebsfähig sein.

Keine einzige Windenergieanlage, keine einzige Photovoltaikanlage und nur sehr wenige Biogasanlagen weltweit verfügen auch nur über eine einzige dieser Kraftwerkseigenschaften und wenn doch, dann nur rudimentär. Vielmehr hängen sie wie Parasiten am Netz, wie die Misteln am Baum. Sie benutzen lediglich das Netz, Für seine Funktion, die Stabilität seiner Parameter, seine Sicherheit u.a.m tun sie absolut nichts und ohne dieses Netz sind sie vollkommen funktionsuntüchtig. Sie können sich im Falle eines Netzausfalles nicht einmal selbst versorgen.

Mit derart zutiefst nutzloser Technologie behaupten nun Betrüger und Scharlatane eine Energiewende vollziehen zu wollen oder gar schon vollzogen zu haben. Mit dem heutigen weltweit verfügbaren Stand der Technik ist das absolut unmöglich. Das soll aber nicht heißen, dass es nicht möglich wäre, dafür geeignete Kraftwerke zu entwickeln und herzustellen. Nur leider haben die Hersteller es in mehr als drei Jahrzehnten nicht vermocht, Kraftwerke zu liefern, die Sonne oder Wind als Primärenergie verwenden. Warum sollten sie auch, ihr Schrott wurde ihnen ja reißend abgenommen und mehr als fürstlich bezahlt!

Für die Realisierung solcher Kraftwerke gibt es beim gegenwärtigen Stand der Technik nur einen einzigen Weg und der ist nicht einmal erst neu zu erfinden. Wie alle anderen Kraftwerke auch müssen sie, unabhängig von ihrer Größe, über direkt mit dem Netz bzw. den Verbrauchern gekoppelte Induktions- Synchrongeneratoren verfügen. Weder Asynchrongeneratoren, noch permanentmagneterregte Synchrongeneratoren noch Frequenzumrichter, Wechselrichter noch sonst irgendwas sind brauchbar. Ausschließlich der gute alte, bereits 1867 von Werner v. Siemens mit dem dynamoelektrischen Prinzip erfundene, Induktions- Synchrongenerator erfüllt alle Bedingungen, natürlich heute in modernem maschinenbaulichem Gewand. Der Induktions- Synchrongenerator ist in Kraftwerken sicher nicht alles, aber ohne ihn ist alles andere nichts. An ihm vorbei führt kein Weg zu einer erfolgreichen Energiewende.

Die einzige Schwierigkeit am Induktions- Synchrongenerator stellt die Notwendigkeit seines Antriebes mit konstanter Drehzahl dar. Das ist für Windkraftwerke komplizierter als beispielsweise für Biogas- Kraftwerke oder Solarkraftwerke. Technisch lösbar ist es aber in jedem Falle, man muss es nur wollen.

Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass sich fehlende Kraftwerkseigenschaften nicht etwa dadurch ersetzen lassen, dass man die Übertragungs- und Verteilungsnetze intelligent macht. Ein solcherart „Smart- Grid“ ist in diesem Kontext nichts anderes als eine besonders smarte Geldverschwendung zugunsten neuer Betrüger und Scharlatane. Wenn es zukünftig notwendig werden sollte, an den bestehenden Netzstrukturen etwas ändern zu müssen, wird man angesichts einer zunehmend zu erwartenden Dezentralisierung zu zellulären Strukturen auf Grundlage notversorgungsfähiger Energiezellen übergehen müssen. Das aber wird noch ein weiter, schwieriger Weg sein, wobei auch eine zelluläre Struktur nicht ohne echte Kraftwerke auskommen wird.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den dargelegten technischen Zusammenhängen nun konkret für die deutsche Energiewende und wie wirken sich die genannten Unzulänglichkeiten in der Versorgung von Industrie und Bevölkerung mit Elektroenergie aus?

Man muss nicht gerade ein Hellseher sein, um zu erkennen, das die Energiewende gescheitert ist und auch kein Prophet um zu verkünden, dass sie auch zukünftig so nicht funktionieren kann und wird. Ihr fehlt ganz einfach eine solide technologische Grundlage. Ihre beiden Säulen sind auf nichts als Sand gebaut.

Die parasitär an den Netzen hängenden Windenergie- und Solaranlagen belasten die Netze und wenn es ihrer zu viele werden oder wenn die von ihnen eingebrachten Leistungen zu groß werden, laufen die Netze Gefahr zu kollabieren. Ein Blackout wäre dann unvermeidbar die Folge. Die Ursache dafür besteht darin, dass die parasitären Windenergie- und Solaranlagen nicht etwa adäquat Kraftwerkskapazitäten in den Netzen vollwertig ersetzen können, sie sind ja selbst keine Kraftwerke, sondern diese Kraftwerkskapazitäten und mit ihnen ihre Kraftwerkseigenschaften aus den Netzen verdrängen, mit fatalen Folgen für die Netzführung und die Stabilität der Netzparameter bis hin zur Gefährdung der Versorgungssicherheit. Die Netzbetreiber wirken dem entgegen, indem sie in der Regel die Störenfriede einfach abschalten. Das ficht deren Betreiber nicht sonderlich an, denn über die Netzentgelte werden einem Teil der Stromkunden die Kosten für den gesamten  „Geisterstrom“ einfach aufs Auge gedrückt. Die Bürger zahlen eine Zeche für etwas, was sie weder bestellt noch gebraucht haben noch nutzen konnten. Die Anlagenbetreiber erhalten eine Vergütung für Strom, den sie gar nicht geliefert haben, den sie aber hätten liefern können, wenn sie denn gedurft hätten, wie sie behaupten.

Völlig verdrängt wird dabei, dass nicht etwa irgendwelche fehlenden Netzkapazitäten oder aber zu viel Strom aus Windenergie- und Solaranlagen, der nicht verbraucht werden konnte oder ein willkürlich nicht befolgter Einspeisevorrang die Ursache für die Abschaltung der Anlagen war, sondern einzig und allein deren eigene Untauglichkeit. Bisher waren noch zu keinem Zeitpunkt die von Windenergie- und Solaranlagen gelieferten Energiemengen größer, höchsten ein einziges und erstes Mal um die Jahreswende 2017/2018 gleich dem zu deckenden Bedarf. So lässt man sich seine eigene Unfähigkeit mit staatlicher Duldung teuer bezahlen.

Warum aber werden dann die anderen Kraftwerke nicht abgeschaltet wenn doch Windenergie- und Solaranlagen die vollständige Versorgung sicherstellen könnten und stattdessen an einigen Tagen des Jahres riesige Mengen Elektroenergie über den Bedarf hinaus gewonnen, und im Ausland zu extrem negativen Preisen verhökert? Hat etwa Prof. Claudia Kemfert doch Recht mit ihrer gebetsmühlenhaft wiederholten Forderung, endlich die Kohlekraftwerke abzuschalten, damit sie für Wind- und Solarstrom nicht die Netze verstopfen? Mitnichten, Frau Kemfert und ihr Gefolge scheinen von der Energieversorgung eines Industrielandes wie der Bundesrepublik Deutschland genau so viel Ahnung zu haben, wie eine Kuh vom Eiskunstlauf.

Das mag ja gerade noch so hingenommen und unter „Freiheit der Wissenschaft“, auch jener im lebensfremden, abgeschlossenen Elfenbeinturm, unter Ulk abgebucht werden können. Warum aber Leute, die es wissen müssen, warum also beispielsweise der BWE als Lobbyverein der Windbranche, nicht warnend den Finger erhebt und bekennt, das es so nicht geht, so nicht gehen kann, weil man nicht einmal ansatzweise über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, dürfte schon kriminell und strafrechtlich relevant sein. Gleiches gilt ausnahmslos auch für alle anderen Lobbyvereine der „Erneuerbaren“. Schließlich wird man ja irgendwann auch einmal fragen müssen, wer denn für den angerichteten materiellen und finanziellen Schaden aufzukommen gedenkt.

Zunächst aber sollte man wissen, dass die negativen Strompreise an der Leipziger Zockerbude EEX willkürlich künstlich gemacht werden. Eine solche Einrichtung wie die EEX, an der die vier mit Abstand größten Hauptakteure nach eigenem Ermessen und Gutdünken das Verhältnis von Angebot und Nachfrage selbst bestimmen und in ihrem ureigensten Interesse gestalten, als Börse zu bezeichnen, ist schon recht dreist und frech. Damit aber nicht genug. An einigen wenigen Tagen des Jahres werden diese besagten negativen Strompreise künstlich erzeugt, weil sie schließlich die Höhe der EEG- Umlage entscheidend bestimmen, die die Bürger Stromkunden dann nicht etwa nur auf den Anteil von Wind- und Solarstrom zu berappen haben, sondern auf jede einzelne Kilowattstunde ihres Verbrauches, egal woher sie stammt. So werden die zunächst als milliardenschwere Verluste anmutenden negativen Strompreise in milliardenschwere Gewinne zugunsten der Energieversorger und zulasten der Stromverbraucher umgewandelt. Ein geradezu geniales Geschäftsmodell für die Nutznießer!

An allen anderen Tagen des Jahres werden unerwünschte Stromüberschüsse einfach dadurch vermieden, dass man die überflüssigen Windenergie- und Solaranlagen einfach abschaltet. Zahlen müssen das aber auch die Verbraucher, siehe „Geisterstrom“. Warum macht man das dann nicht auch an diesen Tagen? Warum treibt man dann die Preise so tief wie möglich in den negativen Keller und fährt dazu sogar noch die Pumpspeicherwerke leer?

Des Weiteren sollte man wissen, das eine Abschaltung der Kohlekraftwerke zum sofortigen Kollaps der Energieversorgung des Industrielandes Deutschland führen würde. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich bei den Energieversorgern und Netzbetreibern angesichts der ständigen und massiven Boykotthetze bestimmter Wissenschaftler, Politiker und Lobbyisten gerade gegen die Kohlekraftwerke niemand entschließt, sie eben einfach einmal abzuschalten und so zu demonstrieren, was dann passiert.

Sollte ein solches Abschalten geschehen, was alle verfügbaren Götter dieser und anderer Welten verhindern mögen, werden nicht etwa die Windenergie- und Solaranlagen dann das fehlende Leistungsdefizit bereitstellen, in die entstandene Lücke springen und nun in die nicht verstopften Netze mit wahrer Begeisterung einspeisen, sondern vielmehr schalten sie sich wenige Sekunden nach der Abschaltung der Kohlekraftwerke ebenfalls vom Netz. Ihre Schutzeinrichtungen erkennen sofort infolge der unvermeidbaren extremen Abweichungen von Spannung und Frequenz einen Netzfehler, den sie in Ermangelung eigener Kraftwerkseigenschaften keinesfalls selbst kompensieren können und schalten die Anlagen ab. Ein landesweiter Blackout wäre die unvermeidliche Folge solch sinn- und verantwortungslosen Handelns mit katastrophalen Auswirkungen auf alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens.

Wer letztlich immer noch nicht von der völligen Nutzlosigkeit sämtlicher Windenergieanlagen dieses Landes und darüber hinaus der ganzen Welt für eine Energiewende überzeugt werden konnte, der kann ja vielleicht einmal anlässlich des jährlich zelebrierten „Tages der erneuerbaren Energien“ einen Windpark besuchen und nach Anhörung all der gesungenen Lobeshymnen darum bitten, kurzzeitig einmal das Netz abzuschalten, weil er doch gerne sehen möchte, wie sich die Windenergieanlagen bei dann fehlendem Netz wenigstens selbst mit Strom versorgen können. Das Ergebnis sollte ihn dann eigentlich nicht mehr allzu sehr überraschen. Er könnte Gleiches natürlich auch bei einer Solaranlage versuchen.

Es ist angesichts der ungeheuren sinnlosen Geldverschwendung zulasten der Bürger dieses Landes endlich an der Zeit, dass Narrativ der Energiewende zu beenden, durch etwas Sinnvolles, beruhend auf einer soliden Technologie und Anlagentechnik zu ersetzen oder, wenn das nicht mit vertretbaren Mitteln zu realisieren ist, es ganz zu lassen. Dieses ohne wenn und aber auch dann, wenn mancher Zeitgenosse noch ebenso wie der Kaiser im Märchen meinen mag: “Nun muss ich´s aushalten!“

[1]         „Transmission Code 2007“ Verband der Netzbetreiber – VDN, Version 1.1, August 2007

[2]         „Transmission Code 2007“ Abschnitt 9.2 Definitionen, Seite 79

[3]        „Transmission Code 2007“, Abschnitt 9.2 Definitionen, Seite 76

[4]         „Transmission Code 2007“, 3.3.13.5 (3) Verhalten bei Netzstörungen, Seite 36

Über den Autor Peter Meuser Dipl. Ing.

Zu meiner Person als Autor:

–        Jahrgang 1944, abgeschlossenes Fernstudium in Dresden zum Dipl.-Ing. für Datenverarbeitung, Spezialisierung Systeme (also der technische Teil , heute vermutlich Wirtschaftsinformatik o.ä), seit 2000  Entwicklung und Errichtung echter Solarkraftwerke und Entwicklung und Bau echter Windkraftwerke auf der Grundlage eines hydrostatischen Hauptantriebs, erfolgreicher proof of concept für 150 kW und 500 kW

 




Dokument des Grauens: Der Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes aus dem Hause Svenja Schulze (SPD)

In den Ministerien der Berliner Republik geistert zur Zeit der erste Entwurf des von der kleinsten Gro-Ko aller Zeiten angedrohte Klimaschutzgesetzes. Der Entwurf liegt uns vor. Er umfasst 15 Seiten A4 und 50 Seiten Anhang RefE Bundes-Klimaschutzgesetz. Die 15 Seiten wollen wir Ihnen nicht vorenthalten und bringen sie hier in voller Pracht.  Wäre er nicht so unfassbar dumm, ideologisch verblendet, durchweg planwirtschaftlich, aber grausig perfekt gesetzgeberisch formuliert, würde man ihn als dummen und lächerlichen Schildbürgerstreich just zur Karnevalszeit abtun können. Doch gegen das, was sich seit Jahren unter Überschrift Klimaschutz zusammenbraut waren die Schildbürger harmlose fröhliche Praktiker, die nur gelegentlich mal daneben lagen.

Liest man den Entwurf, so hätte vor nicht mal zwanzig Jahren keiner glauben wollen, dass sich eine Regierung, die sie tragenden Parteien und deutlich über 80 % der Abgeordneten, so weit vom gesunden Menschenverstand entfernen könnten, wie es dieser Gesetzentwurf zeigt. Jeder der das prophezeit hätte, wäre zu recht als für nicht ganz dicht angesehen worden, seine Prophezeiungen hätten nicht mal in einem Esoterikblättchen Erwähnung gefunden. Für so abstrus hätte man sie gehalten. Aber jetzt ist es bald politische Wirklichkeit!

Ach ja, einen Vorschlag hätten wir noch: Das Gesetz sollte wenigstens „Gutes Weltklima – Gesetz“ heißen, vielleicht auch „Gutes-Klima-Greta-Gesetz“. Da lassen wir mit uns handeln.

Lesen Sie selbst.

(Anmerkung der Redaktion: Durch die Konvertierung ist vielfach das im Original verwendete § Zeichen in • umgewandelt worden. Es war uns zu aufwändig das jedesmal zu korrigieren)

Referentenentwurf des   Bundesministeriums   für   Umwelt,   

Naturschutz   und   nukleareSicherheit

Artikel  1

Bundes-Klimaschutzgesetz   (KSG)

 

vom  

Der  Deutsche  Bundestag  hat  das  folgende  Gesetz  beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

§ 1. Zweck  des  Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt  2

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

§ 3 Nationale  Klimaschutzziele

 

§ 4 Jahresemissionsmengen

 

§ 5 Emissionsdaten

§ 6 Lastentragung

§ 7 Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

§ 8 Sofortprogramm

Abschnitt  3

Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzplan

§ 10 Maßnahmenprogramm

§ 11 Berichterstattung

 

Abschnitt  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

Abschnitt  5  Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

§ 14 Berücksichtigungspflicht

§ 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

§ 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

Abschnitt  6

Schlussvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten

 

Anlage  1  –  Sektoren

 

Anlage  2  –  Jahresemissionsmengen  nach  §  4

 

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

 

  • Zweck  des  Gesetzes

 

Zweck  dieses  Gesetzes  ist  es,  zum  Schutz  vor  den  Auswirkungen  des  weltweiten  Klima-

wandels  die  Erfüllung  der  deutschen  Klimaschutzziele  sowie  die  Einhaltung  der  europä-

ischen  Zielvorgaben  zu  gewährleisten.  Grundlage  ist  die  Verpflichtung  nach  dem  Über-

einkommen  von  Paris  aufgrund  der  Klimarahmenkonvention  der  Vereinten  Nationen,

den  Anstieg  der  globalen  Durchschnittstemperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  mög-

lichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem  vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  um  die  Aus-

wirkungen  des  weltweiten  Klimawandels  so  gering  wie  möglich  zu  halten.  Zur  Vermei-

dung  einer  anthropogenen  Störung  des  Klimasystems  soll  die  Freisetzung  von  Treib-

hausgasen  weitestgehend  gemindert  und  bis  zur  Mitte  des  Jahrhunderts  die  Netto-Treib-

hausgasneutralität  erreicht  werden.

 

  • Begriffsbestimmungen

Für  dieses  Gesetz  gelten  die  folgenden  Begriffsbestimmungen:

  1. Treibhausgase

Kohlendioxid  (CO2),  Methan  (CH4),  Distickstoffoxid  (N2O),  Schwefelhexafluorid  (SF6),

Stickstofftrifluorid  (NF3)  sowie  teilfluorierte  Kohlenwasserstoffe  (HFKW)  und  perfluo-

rierte  Kohlenwasserstoffe  (PFKW)  entsprechend  Anhang  V  Teil  2  der  Europäischen

Governance-Verordnung  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. Treibhausgasemissionen

Die  anthropogene  Freisetzung  von  Treibhausgasen  in  Tonnen  Kohlendioxidäquiva-

lent;  eine  Tonne  Kohlendioxidäquivalent  ist  eine  Tonne  Kohlendioxid  oder  die  Menge

eines  anderen  Treibhausgases,  die  in  ihrem  Potenzial  zur  Erwärmung  der  Atmo-

sphäre  einer  Tonne  Kohlendioxid  entspricht.  Das  Potenzial  richtet  sich  nach  der  De-

legierten  Verordnung  (EU)  Nr.  666/2014  der  Kommission  vom  12.  März  2014  über

die  grundlegenden  Anforderungen  an  ein  Inventarsystem  der  Union  und  zur  Berück-

sichtigung  von  Veränderungen  der  Treibhauspotenziale  und  der  international  verein-

barten  Inventarleitlinien  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäischen

Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  179  vom  19.06.2014,  S.  26)  oder  einer  aufgrund

von  Artikel  26  Absatz  6  Buchstabe  b  der  Europäischen  Governance-Verordnung  er-

lassenen  Nachfolgeregelung;

  1. EuropäischeGovernance-Verordnung

Verordnung  (EU)  2018/1999  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  11.

Dezember  2018  über  das  Governance-System  für  die  Energieunion  und  für  den  Kli-

maschutz,  zur  Änderung  der  Verordnungen  (EG)  Nr.  663/2009  und  (EG)  Nr.

715/2009  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  94/22/EG,

98/70/EG,  2009/31/EG,  2009/73/EG,  2010/31/EU,  2012/27/EU  und  2013/30/EU  des

Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  2009/119/EG  und  (EU)

2015/652  des  Rates  und  zur  Aufhebung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Eu-

ropäischen  Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  328  vom  21.12.2018,  S.  1)  in  der  je-

weils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaschutzverordnung

Verordnung  (EU)  Nr.  2018/842  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom

  1. Mai2018  zur  Festlegung  verbindlicher  nationaler  Jahresziele  für  die  Reduzierung

der  Treibhausgasemissionen  im  Zeitraum  2021  bis  2030  als  Beitrag  zu  Klimaschutz-

maßnahmen  zwecks  Erfüllung  der  Verpflichtungen  aus  dem  Übereinkommen  von

Paris  sowie  zur  Änderung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  (ABl.  L  156  vom

19.06.2018,  S.  26)  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaberichterstattungsverordnung

Durchführungsverordnung  (EU)  Nr.  749/2014  der  Kommission  vom  30.  Juni  2014

über  die  Struktur,  das  Format,  die  Verfahren  der  Vorlage  und  die  Überprüfung  der

von  den  Mitgliedstaaten  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäi-

schen  Parlaments  und  des  Rates  gemeldeten  Informationen  (ABl.  L  203  vom

11.7.2014,  S.  23);

  1. Klimaschutzplan

Die  deutsche  Langfriststrategie  nach  dem  Übereinkommen  von  Paris  vom  12.  Sep-

tember  2015  und  nach  Artikel  15  der  Europäischen  Governance-Verordnung.

  1. Landnutzung,Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft

Der  in  Anlage  1  Ziffer  7  definierte  Sektor  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und

Forstwirtschaft;  für  diesen  Sektor  finden  die  §§  3  Absatz  1,  4,  7,  8  keine  Anwendung.

 

Abschnitt  2

 

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

 

  • Nationale  Klimaschutzziele

 

(1)  Die  Treibhausgasemissionen  werden  im  Vergleich  zum  Jahr  1990  schrittweise  ge-

mindert:

 

  1. ummindestens  40  Prozent  bis  zum  Jahr  2020,

 

  1. ummindestens  55  Prozent  bis  zum  Jahr  2030,

 

  1. ummindestens  70  Prozent  bis  zum  Jahr  2040,

 

  1. ummindestens  95  Prozent  bis  zum  Jahr  2050.

 

(2)  Darüber  hinaus  soll  bis  zum  Jahr  2050  ein  Gleichgewicht  zwischen  verbleibenden

Treibhausgasemissionen  und  dem  Abbau  von  Treibhausgasen  aus  der  Atmosphäre

(Netto-Treibhausgasneutralität)  erreicht  werden.

 

(3)  Die  teilweise  Zielerreichung  im  Rahmen  von  staatenübergreifenden  Mechanismen

zur  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  bleibt  unberührt.

 

(4)  Sollten  zur  Erfüllung  europäischer  oder  internationaler  Ziele  höhere  nationale  Klima-

schutzziele  erforderlich  werden,  so  leitet  die  Bundesregierung  die  zur  Erhöhung  der  Ziel-

werte  nach  Absatz  1  notwendigen  Schritte  ein.  Klimaschutzziele  können  erhöht,  aber

nicht  abgesenkt  werden.

 

  • Jahresemissionsmengen

 

(1)  Zur  Erreichung  der  Ziele  nach  §  3  Absatz  1  werden  für  die  nachfolgenden  Sektoren

absinkende  Emissionsmengen  festgelegt:

  1. Energiewirtschaft,
  2. Industrie,
  3. Verkehr,
  4. Gebäude,
  5. Landwirtschaft,
  6. Abfallwirtschaft  und  Sonstiges.

 

Die  Abgrenzung  der  Sektoren  richtet  sich  nach  Anlage  1.  Die  Bundesregierung  wird  er-

mächtigt  durch  Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

die  Zuordnung  von  Emissionsquellen  in  Anlage  1  zu  ändern,  soweit  dies  zur  Sicherstel-

lung  der  einheitlichen  internationalen  Berichterstattung  über  Treibhausgasemissionen

erforderlich  ist  und  unionsrechtliche  Vorgaben  nicht  entgegenstehen.

 

(2)  Die  Emissionsmengen  sinken  für  den  Zeitraum  bis  zum  Jahr  2030  in  den  Sektoren

nach  Absatz  1  Ziffer  2  bis  6  jährlich  linear  und  im  Sektor  Energiewirtschaft  möglichst

stetig;  sie  richten  sich  nach  Anlage  2.  Für  nachfolgende  Zeiträume  werden  sie  gemäß

Absatz  5  durch  Rechtsverordnung  fortgeschrieben.

 

(3)  Sofern  die  Treibhausgasemissionen  in  einem  Sektor  die  für  den  Zeitraum  von  einem

Jahr  zur  Verfügung  stehende  Emissionsmenge  über-  oder  unterschreiten,  wird  die  Dif-

ferenzmenge  auf  die  verbleibenden  Jahresemissionsmengen  des  Sektors  bis  zum  Errei-

chen  des  nächsten  in  §  3  Absatz  1  genannten  Zieljahres  gleichmäßig  angerechnet.  Die

Vorgaben  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  bleiben  unberührt.

 

(4)  Das  aufgrund  seines  Geschäftsbereichs  für  einen  Sektor  überwiegend  zuständige

Bundesministerium  ist  für  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmengen  verantwortlich.  Es

hat  die  Aufgabe,  die  dafür  erforderlichen  nationalen  Maßnahmen  zu  veranlassen,  insbe-

sondere  die  Maßnahmen  nach  §  8  und  §  10  vorzulegen  und  umzusetzen.  Die  Zustän-

digkeitsverteilung  innerhalb  der  Bundesregierung  bleibt  unberührt.  Die  Bundesregierung

kann  bei  Überschneidungen  zwischen  den  Zuständigkeiten  einzelner  Bundesministerien

nach  Satz  1,  insbesondere  in  Ansehung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10,  die  Ver-

antwortlichkeit  nach  Satz  1  zuweisen.

 

(5)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  insbesondere  nach  der  Fortschreibung  des

Klimaschutzplans  nach  §  9,  durch  Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesra-

tes  die  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  in  Anlage  2  mit  Wirkung  zum  Beginn  des

nächsten  Kalenderjahres  zu  ändern  und  für  weitere  Zeiträume  nach  dem  Jahr  2030  jähr-

lich  absinkende  Emissionsmengen  festzulegen,  sofern  diese  Veränderungen  im  Ein-

klang  mit  der  Erreichung  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  Absatz  1  und  mit  den  unions-

rechtlichen  Anforderungen  stehen.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zu-

stimmung  des  Deutschen  Bundestages.  Der  Deutsche  Bundestag  kann  diese  Zustim-

mung  davon  abhängig  machen,  ob  Änderungswünsche  übernommen  werden.  Über-

nimmt  die  Bundesregierung  die  Änderungen,  ist  eine  erneute  Beschlussfassung  durch

den  Deutschen  Bundestag  nicht  erforderlich.  Hat  sich  der  Deutsche  Bundestag  nach

Ablauf  von  sechs  Sitzungswochen  seit  Eingang  der  Rechtsverordnung  nicht  mit  ihr  be-

fasst,  gilt  seine  Zustimmung  zu  der  unveränderten  Rechtsverordnung  als  erteilt.

 

  • Emissionsdaten

 

(1)  Das  Umweltbundesamt  veröffentlicht  die  Daten  der  Treibhausgasemissionen  in  den

Sektoren  nach  Anlage  1  für  das  zurückliegende  Kalenderjahr  (Berichtsjahr)  bis  zum  15.

März  des  Folgejahres,  beginnend  mit  dem  Berichtsjahr  2020  auf  Grundlage  der  metho-

dischen  Vorgaben  der  Europäischen  Klimaberichterstattungsverordnung  oder  einer

nach  Artikel  26  der  Europäischen  Governance-Verordnung  erlassenen  Nachfolgerege-

lung.  Mit  den  Emissionsdaten  werden  ab  dem  Berichtsjahr  2021  auch  die  Einhaltung,

Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  nach  Anlage

2  sowie  die  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  der  Folgejahre  nach  Anrechnung  von

Über-  oder  Unterschreitungen  gemäß  §  4  Absatz  3  dargestellt.  Die  Emissionsdaten  nach

Satz  1  umfassen  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  auch

Quellen  und  Senken  von  Treibhausgasen.  Als  Anhang  werden  die  an  die  Europäische

Kommission  übermittelten  Emissionsdaten  der  Vorjahre  ab  dem  Berichtsjahr  2020  bei-

gefügt  und  die  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  unterliegenden  Emissionsan-

teile  der  Sektoren  ausgewiesen.

 

(2)  Das  Umweltbundesamt  darf  die  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  nach  diesem  Gesetz  er-

forderlichen  Daten  nach  Maßgabe  der  Rechtsverordnung  aufgrund  von  Satz  3  von  Drit-

ten  erheben.  Die  Erhebung  der  Daten  von  natürlichen  und  juristischen  Personen  des

privaten  und  öffentlichen  Rechts  sowie  von  Personenvereinigungen  ist  ausgeschlossen,

soweit  diese  Daten  bereits  auf  der  Grundlage  sonstiger  Rechtsvorschriften  gegenüber

Behörden  des  Bundes  oder  der  Länder  mitgeteilt  wurden.  Dem  Umweltbundesamt  wird

Zugang  zu  diesen  Daten  eingeräumt,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  gemäß

Absatz  1  erforderlich  ist.  Die  Zweckbestimmung  der  ersten  Datenerhebung  ist  für  die

Datenweitergabe  unbeachtlich.  Die  Bundesregierung  kann  durch  Rechtsverordnung,  die

nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

1. die  Verantwortlichkeit  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,

2. bestimmen,  welche  Daten  ermittelt  und  mitgeteilt  werden  müssen,

3. bestimmen,  dass  Einzelangaben  nur  in  einer  Form  erhoben  werden  dürfen,

die  sicherstellt,  dass  Daten  von  natürlichen  oder  juristischen  Personen  des

privaten  Rechts  oder  von  Personenvereinigungen  nicht  oder  nur  durch  unver-

hältnismäßig  großen  Aufwand  an  Zeit,  Kosten  und  Arbeitskraft  zugeordnet

werden  können,

4. Anforderungen  an  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,  sowie

5. das  Verfahren  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  regeln.

 

  • Überschreitung  der  Jahresemissionsmengen

 

Im  Falle  der  Überschreitung  der  nach  §  4  Absatz  2  vorgegebenen  Jahresemissionsmen-

gen  trägt  der  Bund  die  Ausgaben,  die  der  Bundesrepublik  Deutschland  auf  Grund  der

Nichteinhaltung  jährlicher  Minderungsziele  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung

entstehen.  Diese  Ausgaben  werden  im  Bundeshaushalt  anteilig  nach  dem  Grad  der

Nichteinhaltung  der  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  in  den  Einzelplänen  der  nach

  • 4Absatz  4  verantwortlichen  Bundesministerien  veranschlagt.  Soweit  zusätzliche  Aus-

gaben  für  den  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  aufgrund  der  Ausgleichsregelung  des

Artikels  9  Absatz  2  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  anfallen,  gilt  Satz  2  ent-

sprechend  für  das  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderungen  und  Forstwirtschaft  zu-

ständige  Bundesministerium.

 

 

  • 7  Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

 

(1)  Der  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  zur  Erfüllung  der  Pflichten  nach  der  Euro-

päischen  Klimaschutzverordnung  wird  zentral  durch  das  für  diese  zuständige  Bundes-

ministerium  in  Abstimmung  mit  dem  für  Finanzen  zuständigen  Bundesministerium  durch-

geführt.  Dabei  ist  darauf  zu  achten  es,  dass  der  europäische  Verkäuferstaat  zusichert,

die  erzielten  Einnahmen  für  die  Bekämpfung  des  Klimawandels  zu  verwenden.

 

(2)  Die  Bundesregierung  legt  dem  Deutschen  Bundestag  und  dem  Bundesrat  zusammen

mit  dem  Entwurf  des  Bundeshaushaltsplans  eine  zahlenmäßige  Übersicht  vor,  die  ins-

besondere  gegliedert  ist  in

 

  1. dieEinhaltung,  Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der

Sektoren  nach  Anlage  2  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst

seit  2021,

 

  1. dienach  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  zur  Verfügung  stehenden

Emissionszuweisungen  im  Haushaltsjahr,  und

 

  1. dieAnzahl  der  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst  seit  2021

erworbenen  Emissionszuweisungen.

 

Zusätzlich  wird  eine  Übersicht  der  aufgewendeten  Haushaltsmittel  beigefügt.

 

  • Sofortprogramm

(1)  Weisen  die  Emissionsdaten  nach  §  5  Absatz  1  eine  Überschreitung  der  Jahresemis-

sionsmenge  eines  Sektors  im  Berichtsjahr  aus,  beschließt  die  Bundesregierung  inner-

halb  von  sechs  Monaten  nach  Veröffentlichung  der  Emissionsdaten  ein  Sofortprogramm,

das  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmenge  des  Sektors  für  die  folgenden  Jahre  si-

cherstellt.  Für  die  Sektoren,  die  teilweise  dem  Europäischen  Emissionshandel  unterlie-

gen,  kann  die  Frist  nach  Satz  1  um  drei  Monate  verlängert  werden,  um  die  dem  Europä-

ischen  Emissionshandel  unterliegenden  Emissionsanteile  dieser  Sektoren  zu  berück-

sichtigen.

 

(2)  Die  Bundesregierung  unterrichtet  den  Deutschen  Bundestag  über  das  beschlossene

Sofortprogramm.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  legt  der  Bundesregie-

rung  und  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  drei  Monaten  eine  Bewertung  des

Sofortprogramms  nach  Absatz  1  vor.

 

(3)  Die  Maßnahmen  des  Sofortprogramms  sollen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach

dem  Beschluss  des  Sofortprogramms  umgesetzt  werden.  Ist  für  die  Umsetzung  ein  Ge-

setz  erforderlich,  bringt  die  Bundesregierung  innerhalb  der  Frist  nach  Satz  1  einen  Ge-

setzentwurf  in  den  Deutschen  Bundestag  ein.

 

(4)  Für  den  Sektor  Energiewirtschaft  finden  die  Absätze  1  bis  3  beginnend  mit  der  Über-

prüfung  im  Jahr  2023  im  Turnus  von  drei  Jahren  entsprechend  Anwendung.

 

 

Abschnitt  3

 

Klimaschutzplanung

  • Klimaschutzplan

 

(1)  Die  Bundesregierung  schreibt  den  Klimaschutzplan  in  den  im  Übereinkommen  von

Paris  festgelegten  Überprüfungszeiträumen  fort.  Dabei  achtet  sie  insbesondere  auch  da-

rauf,  dass  bei  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  die  Bindung

von  Treibhausgasen  die  Treibhausgasemissionen  aus  diesem  Sektor  übersteigt,  sodass

dieser  eine  Netto-Senke  bleibt.  Der  Klimaschutzplan  ist  maßgeblich  für  die  integrierten

nationalen  Energie-  und  Klimapläne  nach  Artikel  3  der  Europäischen  Governance-Ver-

ordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirtschaft  und  Energie  im  Einvernehmen

mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

(2)  Vor  jeder  Fortschreibung  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen  Konsul-

tationsverfahren  Länder,  Kommunen,  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche  Verbände

sowie  Bürgerinnen  und  Bürger  ein.  Die  Bundesregierung  dokumentiert  öffentlich,  welche

Ergebnisse  des  Konsultationsverfahrens  bei  der  Fortschreibung  der  Langfriststrategie

berücksichtigt  wurden.

 

  • 10 Maßnahmenprogramme

 

(1)  Die  Bundesregierung  beschließt  erstmals  im  Jahr  2019  und  danach  jeweils  mindes-

tens  nach  jeder  Fortschreibung  des  Klimaschutzplans  ein  Maßnahmenprogramm.  In  je-

dem  Maßnahmenprogramm  legt  die  Bundesregierung  auf  Basis  des  Klimaschutz-Pro-

jektionsberichts  nach  §  11  Absatz  2  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zur  Erreichung  der  Kli-

maschutzziele  in  den  einzelnen  Sektoren  ergreifen  wird.  Maßgeblich  für  die  Maßnahmen

nach  Satz  2  ist  die  Einhaltung  der  in  §  4  festgelegten  Jahresemissionsmengen.  Zudem

legt  die  Bundesregierung  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zum  Erhalt  der  Netto-Senke  bei

Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  ergreifen  wird.  Empfehlungen

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  §  13  sind  bei  der  Erstellung  des

Maßnahmenprogramms  zu  berücksichtigen.

 

(2)  Das  Maßnahmenprogramm  wird  spätestens  in  dem  Kalenderjahr  nach  der  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  beschlossen.  Die  nach  §  4  Absatz  4  für  die  Sektoren

verantwortlichen  Bundesministerien  schlagen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  Maßnahmen  vor,  die  geeignet  sind,  die  in  den  jeweili-

gen  Sektoren  erforderlichen  zusätzlichen  Treibhausgasminderungen  zu  erzielen.  Die

Maßnahmenvorschläge  enthalten  neben  wissenschaftlichen  Abschätzungen  zu  den  vo-

raussichtlichen  Treibhausgasminderungswirkungen  auch  wissenschaftliche  Abschät-

zungen  zu  möglichen  ökonomischen,  sozialen  und  weiteren  ökologischen  Folgen.  Diese

Abschätzungen  schließen  soweit  möglich  auch  Auswirkungen  auf  den  effizienten  Ein-

satz  von  natürlichen  Ressourcen  ein.  Das  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz

und  nukleare  Sicherheit  ermittelt  die  voraussichtliche  Gesamtminderungswirkung  der

vorgeschlagenen  Maßnahmen.

 

(3)  Für  jedes  Maßnahmenprogramm  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen

Konsultationsverfahren  Länder,  Kommunen  sowie  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche

Verbände  ein.

 

  • 11 Berichterstattung

 

(1)  Die  Bundesregierung  erstellt  jährlich  einen  Klimaschutzbericht,  der  die  aktuellen

Trends  der  Emissionsentwicklung  in  den  verschiedenen  Sektoren,  den  Stand  der  Um-

setzung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10  und  der  Sofortprogramme  nach  §  8  und

eine  Prognose  der  zu  erwartenden  Minderungswirkungen  enthält.  Die  Bundesregierung

leitet  den  Klimaschutzbericht  für  das  Vorjahr  bis  zum  30.  Juni  dem  Deutschen  Bundestag

zu.

 

(2)  Die  Bundesregierung  erstellt  ab  2021  alle  zwei  Jahre  einen  Klimaschutz-Projektions-

bericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  der  die  Projektionen

von  Treibhausgasemissionen,  einschließlich  der  Quellen  und  Senken  des  Sektors  Land-

nutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft,  und  die  nationalen  Politiken  und

Maßnahmen  zu  deren  Minderung  enthält.  Bei  der  Erstellung  des  Klimaschutz-Projekti-

onsberichtes  sind  Stellungnahmen  und  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums

für  Klimafragen  gemäß  §  13  zu  berücksichtigen.  Die  Bundesregierung  leitet  den  Klima-

schutz-Projektionsbericht  bis  zum  31.  März  des  jeweiligen  Jahres  dem  Deutschen  Bun-

destag  zu.

 

(3)  Der  Klimaschutz-Projektionsbericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-

Verordnung  ist  maßgeblich  für  die  integrierten  nationalen  Fortschrittsberichte  gemäß  Art

17  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirt-

schaft  und  Energie  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Natur-

schutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

Abschnitt  4

 

Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

  • 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

(1)  Es  wird  ein  interdisziplinäres  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  eingerichtet,

das  aus  sieben  sachverständigen  Personen  besteht.  Der  Deutsche  Bundestag  ernennt

für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  sieben  Mitglieder,  davon  je  eines  auf  Vorschlag  des  Sach-

verständigenrates  für  Umweltfragen,  des  Wissenschaftlichen  Beirats  Globale  Umwelt-

veränderungen,  des  Rates  für  nachhaltige  Entwicklung,  des  Sachverständigenrates  für

Verbraucherfragen  und  des  Sachverständigenrates  zur  Begutachtung  der  gesamtwirt-

schaftlichen  Entwicklung.  Hierbei  ist  eine  gleichberechtigte  Vertretung  von  Frauen  und

Männern  sicherzustellen.  Eine  einmalige  Wiederernennung  ist  möglich.

 

(2)  Aus  seiner  Mitte  wählt  das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  in  geheimer

Wahl  eine  vorsitzende  und  eine  stellvertretend  vorsitzende  Person.  Das  Sachverständi-

gengremium  für  Klimafragen  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung,  die  der  Genehmigung

durch  den  Deutschen  Bundestag  bedarf.

 

(3)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  ist  nur  an  den  durch  dieses  Gesetz

begründeten  Auftrag  gebunden  und  in  seiner  Tätigkeit  unabhängig.  Der  Bund  trägt  die

Kosten  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  Maßgabe  des  Bundes-

haushaltes.

 

(4)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  wird  bei  der  Durchführung  seiner  Ar-

beit  von  einer  Geschäftsstelle  unterstützt.  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  durch

Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesrates  Regelungen  zum  Sitz,  zur  Ge-

schäftsstelle,  zur  pauschalen  Entschädigung  der  Mitglieder,  zur  Reisekostenerstattung,

zur  Verschwiegenheit  sowie  zu  sonstigen  organisatorischen  Angelegenheiten  zu  bestim-

men.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zustimmung  des  Deutschen  Bun-

destages.  §  4  Absatz  5  Satz  2  bis  5  gilt  entsprechend.

 

  • 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

(1)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  prüft  die  bestehenden  und  geplanten

Klimaschutzmaßnahmen  auf  ihre  Wirksamkeit  zur  Erreichung  der  nationalen  und  euro-

päischen  Klimaschutzziele  und  der  entsprechenden  Zielsetzungen  des  Übereinkom-

mens  von  Paris.  Es  legt  dem  Deutschen  Bundestag  bis  zum  15.  Dezember  jeden  Jahres

ein  Hauptgutachten  vor,  in  dem  es  den  Klimaschutzbericht  nach  §  11  unter  Berücksich-

tigung  der  Emissionsdaten  nach  §  5  sowie  weiterer  veröffentlichter  Dokumente  bewertet

und  Empfehlungen  ausspricht.  In  dem  Hauptgutachten  soll  das  Sachverständigengre-

mium  für  Klimafragen  insbesondere  dazu  Stellung  nehmen,

 

  1. obdie  tatsächliche  und  voraussichtliche  Entwicklung  der  Treibhausgasemis-

sionen  bei  wissenschaftlicher  Folgenabschätzung  der  bestehenden  und  ge-

planten  Klimaschutzmaßnahmen  erwarten  lässt,  dass  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  und  die  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  eingehalten  werden;

 

  1. obdie  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  geeignet  sind,  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  zu  erreichen;

 

  1. welchezusätzlichen  Maßnahmen  und  Instrumente  erforderlich  sind,  um  unter

Berücksichtigung  der  ökologischen,  sozialen  und  gesamtwirtschaftlichen  Be-

lange  die  Klimaschutzziele  nach  §  3  zu  erreichen.

 

Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  sich  auf  eigene  Initiative,  auf  An-

frage  einer  Fraktion  des  Deutschen  Bundestags  oder  auf  Anfrage  der  Bundesregierung

mit  besonderen  Themen  der  Klimaschutzpolitik  befassen.

 

(2)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  leitet  seine  Stellungnahmen  an  den

Deutschen  Bundestag  sowie  die  Bundesregierung  weiter  und  veröffentlicht  sie  auf  seiner

Internetseite.  Die  Bundesregierung  nimmt  gegenüber  dem  Deutschen  Bundestag  zu  den

Bewertungen  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  innerhalb  von  drei  Mona-

ten  Stellung  und  berücksichtigt  die  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums  für

Klimafragen  bei  der  Fortschreibung  ihrer  Klimaschutzplanung.

 

(3)  Zusätzlich  zu  den  Bewertungen  nach  Absatz  1  holt  die  Bundesregierung  eine  Stel-

lungnahme  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  ein,  bevor  sie  folgende

Maßnahmen  veranlasst:

 

  1. Änderungender  Klimaschutzziele  nach  §  3;

 

  1. Änderungender  Jahresemissionsmengen  durch  Verordnung  nach  §  4  Ab-

satz  5;

 

  1. Fortschreibungdes  Klimaschutzplans  nach  §  9;

 

  1. Beschlussvon  Maßnahmenprogrammen  nach  §  10.

 

(4)  Alle  öffentlichen  Stellen  des  Bundes  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1  des  Bundesdaten-

schutzgesetzes  gewähren  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Einsicht  in

die  zur  Wahrnehmung  seiner  Aufgaben  benötigten  Daten  und  stellen  diese  zur  Verfü-

gung.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  stellt  sicher,  dass  der  Schutz  von

Betriebs-  und  Geschäftsgeheimnissen  Dritter  sowie  der  Schutz  personenbezogener  Da-

ten  gewährleistet  ist.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  zu  klima-

schutzbezogenen  Themen  Behörden,  sowie  Sachverständige,  insbesondere  Vertreter

und  Vertreterinnen  von  Organisationen  der  Wirtschaft  und  der  Umweltverbände  anhören

und  befragen.

 

(5)  Der  Deutsche  Bundestag,  ein  Ausschuss  oder  eine  Fraktion  des  Deutschen  Bundes-

tages  kann  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Gesetzentwürfe  zur  Ein-

schätzung  der  Folgen  für  den  Klimaschutz  zuleiten.  In  diesem  Fall  soll  die  Einschätzung

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  in  die  Nachhaltigkeitsprüfung  des  Ge-

setzentwurfs  aufgenommen  werden.

 

Abschnitt  6

 

Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

 

  • 14 Berücksichtigungspflicht

 

(1)  Die  Träger  öffentlicher  Aufgaben  berücksichtigen  bei  ihren  Planungen  und  Entschei-

dungen  den  Zweck  dieses  Gesetzes  und  die  zu  seiner  Erfüllung  festgelegten  Ziele.  Die

Kompetenzen  der  Länder  und  Gemeinden,  die  Berücksichtigungspflicht  innerhalb  ihrer

jeweiligen  Verantwortungsbereiche  auszugestalten,  bleiben  unberührt.

 

(2)  Der  Bund  prüft  bei  der  Planung,  Auswahl  und  Durchführung  von  Investitionen  und

bei  der  Beschaffung,  wie  damit  zum  Erreichen  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  dieses  Ge-

setzes  beigetragen  werden  kann.  Unter  mehreren  Varianten  ist  solchen  der  Vorzug  zu

geben,  mit  denen  das  Ziel  der  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  über  die  ge-

samte  Nutzungsdauer  zu  den  geringsten  Kosten  erreicht  werden  kann.  Mehraufwendun-

gen  sollen  nicht  außer  Verhältnis  zu  ihrem  Beitrag  zur  Treibhausgasminderung  stehen.

Bei  der  Wirtschaftlichkeitsberechnung  sind  auch  die  zu  erwartenden  finanziellen  Folge-

wirkungen  in  späteren  Jahren  bei  sinkenden  Jahresemissionsmengen  sowie  erforderli-

chenfalls  zu  leistende  Kompensationen  gemäß  §  16  Absatz  2  Satz  2  zu  berücksichtigen.

 

  • 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

 

(1)  Unbeschadet  der  Vereinbarkeit  mit  Bundesrecht  können  die  Länder  eigene  Klima-

schutzgesetze  erlassen.

 

(2)  Der  Bund  und  die  Länder  arbeiten  in  geeigneter  Form  zusammen,  um  die  Ziele  dieses

Gesetzes  zu  erreichen.

 

  • 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

 

(1)  Der  Bund  setzt  sich  zum  Ziel,  die  Bundesverwaltung  bis  zum  Jahr  2030  klimaneutral

zu  organisieren.  Zur  Verwirklichung  dieses  Zieles  verabschiedet  die  Bundesregierung

spätestens  im  Jahr  2020  Maßnahmen,  die  die  Behörden  des  Bundes  und  sonstige  Bun-

deseinrichtungen  ohne  eigene  Rechtspersönlichkeit  verpflichten,  soweit  sie  der  unmit-

telbaren  Organisationsgewalt  des  Bundes  unterliegen.  Soweit  zur  Verwirklichung  des  in

Satz  1  genannten  Zieles  gesetzliche  Regelungen  erforderlich  sind,  legt  die  Bundesre-

gierung  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  18  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  einen  Entwurf  vor.

 

(2)  Die  Klimaneutralität  der  Bundesverwaltung  soll  insbesondere  durch  die  Einsparung

von  Energie,  die  effiziente  Bereitstellung,  Umwandlung,  Nutzung  und  Speicherung  von

Energie  sowie  die  effiziente  Nutzung  erneuerbarer  Energien  und  die  Wahl  möglichst  kli-

maschonender  Verkehrsmittel  erreicht  werden;  dabei  ist  auf  die  effiziente  Nutzung  na-

türlicher  Ressourcen  zu  achten.  Nicht  vermiedene  Treibhausgasemissionen  sollen  kom-

pensiert  werden.

 

(3)  Der  Bund  wirkt  in  den  unter  seiner  Aufsicht  stehenden  selbständigen  öffentlich-recht-

lichen  Einrichtungen  (Körperschaften,  Anstalten  und  Stiftungen),  seinen  Sondervermö-

gen  sowie  den  sich  ausschließlich  oder  zum  Teil  in  seinem  Eigentum  befindenden  juris-

tischen  Personen  des  Privatrechts  darauf  hin,  dass  auch  diese  ihre  Verwaltungstätigkeit

klimaneutral  organisieren.

 

(4)  Die  Bundesregierung  soll  mit  den  Ländern  einen  Erfahrungsaustausch  durchführen,

um  die  Länder  bei  der  Prüfung  vergleichbarer  Regelungen  für  ihren  Verantwortungsbe-

reich  zu  unterstützen.

 

  • 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

(1)  Der  Bund  und  seine  Einrichtungen,  Agenturen,  Körperschaften  und  Sozialversiche-

rungsträger  mit  Selbstverwaltung  sowie  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechts,  die  dem

Bund  zugeordnet  sind  und  die  berufsständischen  Kammern,  soweit  ihre  Angelegenhei-

ten  durch  Bundesrecht  geregelt  sind,  haben,  soweit  sie  am  Kapitalmarkt  Kapitalanlagen

tätigen,  darzulegen  und  zu  veröffentlichen,

 

  1. wiesie  die  Ziele  des  Übereinkommens  von  Paris,  die  globale  Durchschnitts-

temperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  möglichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem

vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  und  die  Ziele  der  2030-Agenda  für  nach-

haltige  Entwicklung  in  ihrer  Anlagepolitik  und  -strategie  berücksichtigen;

 

  1. welchenKlimarisiken  das  auf  dem  Kapitalmarkt  angelegte  Vermögen  ausge-

setzt  ist  und  welche  Treibhausgasemissionen  damit  verbunden  sind.

 

Sie  legen  dar,  welche  Kriterien  sie  für  die  Berücksichtigung  der  in  Satz  1  genannten

Belange  heranziehen,  wie  sie  diese  Kriterien  anwenden  und  welche  selbst  gesetzten

Zielgrößen  erreicht  wurden  und  zukünftig  erreicht  werden  sollen.  Sie  geben  an,  wie  sie

die  Stimmrechte  aus  den  Aktien  mit  Rücksicht  auf  die  in  Satz  1  genannten  Belange  aus-

üben.

 

(2)  Soweit  von  der  Berichterstattung  nach  Absatz  1  abgesehen  wird,  ist  zu  erklären,  in

welchem  Umfang  und  aus  welchen  Gründen  keine  Angaben  gemacht  werden.

 

(3)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  nach  Anhörung  der  beteiligten  Kreise  durch

Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,  nähere  Bestim-

mungen  über  Inhalte,  Umfang  und  Darstellung  der  Informationen  nach  Absatz  1  zu  er-

lassen.

Abschnitt  7

 

Schlussvorschriften

 

  • 18 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig  handelt,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einer  Rechtsverordnung

nach  §  5  Absatz  2  Nummer  2  und  4  oder  einer  vollziehbaren  Anordnung  auf  Grund  einer

solchen  Rechtsverordnung  zuwiderhandelt,  soweit  die  Rechtsverordnung  für  einen  be-

stimmten  Tatbestand  auf  diese  Bußgeldvorschrift  verweist.

 

(2)  Die  Ordnungswidrigkeit  kann  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzigtausend  Euro  geahn-

det  werden.

 

 

14

 

 

 

 

 

  • 19Inkrafttreten

 

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tag  nach  seiner  Verkündung  in  Kraft.

 

 

 




Die bevor­stehende Energie­sicherheits-Krise der NATO

Russlands Politik bzgl. Energiesicherheit

Der Westen hat sich dazu entschlossen, warnende Anzeichen nicht zu beachten, welche vor dem Vorfall in der Kerch Strait auftauchten. Eine grundlegende Warnung erfolgte im Frühjahr 2018, als Russland Teile der Ostsee für eine Feuerprobe der Navy gesperrt hatte. Dies beeinträchtigte den Luft- und Schiffsverkehr im Gebiet der Ostsee. Noch wichtiger aber war, dass die Übung absichtlich auf der geplanten Route von Nord Stream 2 stattfinden sollte. Diese Pipeline, so sie je vollendet wird, würde zu einem Eckpfeiler der Energie-Infrastruktur werden. Hinsichtlich Kapazität würde sie die Nord Stream 1-Pipeline ergänzen. Das Volumen beider Pipelines zusammen würde es Russland ermöglichen, insgesamt 110 Milliarden Kubikmeter Gas unter der Ostsee direkt in das Zentrum des deutschen Gasmarktes zu pumpen. Noch wichtiger ist, dass Nord Stream 2 es Russland gestatten würde, Gaslieferungen für andere europäische Verbraucher umzuleiten, wohin es heute noch durch Pipelines via der Ukraine strömt. Dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft der Ukraine. Transit-Gebühren und Abgaben Russlands für die Durchleitung durch das Staatsgebiet der Ukraine verschafften Kiew Einnahmen in Höhe von etwa 3 Milliarden Dollar pro Jahr. Nur zum Vergleich: Die Ausgaben für das Militär in der Ukraine beliefen sich auf insgesamt 3,6 Milliarden Dollar.

Nord Stream 2 würde es Russland auch gestatten, seinen Griff auf den europäischen Gasmarkt neu zu beleben. Zeit ist der Schlüssel in diesem Spiel, durchläuft doch der globale Gasmarkt derzeit strukturelle Änderungen. Dank der Schiefergas-Revolution haben die USA Russland bereits als den weltgrößten Gas-Erzeuger überflügelt. Gas ist ein immer stärker gehandeltes Gut dank der rapiden Entwicklung von Flüssiggas-Terminals (LNG). Im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht hat das Jahr 2018 gezeigt, dass amerikanisches Flüssiggas durchaus wettbewerbsmäßig gegen russisches Gas nach Europa bestehen kann. Tatsächlich hat Polen im vorigen Jahr drei langfristige Verträge für die Lieferung amerikanischen Flüssiggases abgeschlossen.

Russland muss seinen Kampf gegen neue Versorger und Infrastruktur-Projekte verstärken, welche dessen Stellung unterminieren könnten. Um dieses Ziel zu erreichen und seine außenpolitische Agenda voranzutreiben, stützt sich Moskau auf drei grundlegende Pfeiler.

Erstens, man muss gegen Propaganda und Falschinformationen vorgehen. Die jüngsten mitteleuropäischen Bemühungen zur Diversifizierung riefen heftige Kritik in Medienportalen und sozialen Medien-Kanälen hervor, welche von Moskau gesponsert werden. Und das, obwohl diese Diversifizierung voll mit den Zielen der Energie-Union der EU vereinbar ist. Man versuchte zu kolportieren, dass LNG-Lieferungen nach Europa sich nicht rechnen würden. Derartige Behauptungen wurden von Vielen verworfen, darunter Piotr Woźniak, Direktor der Polish Oil and Gas Company. In vielen Verlautbarungen unterstrich er, dass Preis-Vereinbarungen von LNG aus den USA dieses Gas um 20 bis 30 Prozent billiger machen als russisches Gas, das via Weißrussland nach Polen strömt.

Zweitens, die Anwendung des „Opera Pricing“-Verfahrens – je näher man sich befindet, desto mehr zahlt man. Tatsächlich ist es so, dass Länder, die traditionell gute politische Beziehungen zu Russland pflegen, relativ niedrige Preise für ihre Gasimporte zahlen, während jene mit anderen politischen Präferenzen höhere Preise zahlen müssen. Heute steht hierbei die Ukraine im Mittelpunkt. Während der Amtszeit von Präsident Janukowitsch, stellte Gazprom 268,5 US-Dollar pro 1000 Kubikmeter in Rechnung, heute zahlt die Ukraine 485 US-Dollar für die gleiche Menge, das ist eine Steigerung um über 80%.

Und schließlich ist da noch die Einbeziehung der Energiepolitik in Russlands breiter gefasste Hybrid-Kriegführung. Bzgl. Gas verlässt sich Russland darauf, Länder einzuschüchtern, welche übermäßig abhängig sind von russischen Lieferungen, hauptsächlich durch Kürzung der Lieferungen. Russlands Aktivitäten im Energiesektor sind gekennzeichnet durch Cyber-Angriffe. Seit dem Jahr 2014 hat Russland die Ukraine zu einem Testfeld gemacht für offensive Cyber-Aktivitäten. Grundlegende Energie-Infrastrukturen wurden zur primären Zielscheibe. Die Kontrolle über Stromsysteme und Kernkraftwerke erlaubt es Hackern, die Stromversorgung der Ukraine zu kappen. Die in der Ukraine ausprobierten Verfahren werden später auf Einrichtungen der Alliierten übertragen. Anfang 2018 warfen die USA Russland vor, eine Reihe von Cyber-Attacken auf Kraftwerke und Netze auf dem Territorium der Alliierten in Europa und den USA vorgenommen zu haben.

Was kann die internationale Gemeinschaft tun?

Russlands aggressive Energiepolitik stellt ebenso wie die Bereitschaft zum Einsatz militärischer Mittel zum Schutz kritischer Infrastrukturen eine ernste Bedrohung der NATO, deren Alliierten und Partnern dar. Die NATO ist keine Energie-Organisation – und wird es auch nie sein. Aber dennoch können Entwicklungen im Bereich Energie bedeutende politische und Sicherheits-Implikationen aufweisen. Daher sollte man sich bei der NATO und deren engsten Alliierten drei Elemente überlegen.

Erstens und am Wichtigsten, man muss der Energiesicherheit bei politischen Konsultationen bei der NATO viel mehr Aufmerksamkeit widmen. Jene Diskussionen sollten dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf Russlands Gebrauch von Energie als ein Druckmittel in dessen Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen, vor allem an dessen östlicher [westlicher?] und südlicher Flanke. Die Diskussionen sollten auch helfen, Russlands Mythen und Propaganda bzgl. Energiesicherheit zu widerlegen. Eine Visite des Nordatlantischen Rates bei einem LNG-Terminal im Gebiet der Ostsee könnte hilfreich für das Erreichen beider Ziele sein. Außerdem sollte die NATO regelmäßig die Ukraine konsultieren, wenn es um Energiesicherheit geht. Dieses Thema sollte Eingang finden in die Arbeit der NATO-Ukraine-Plattform, um gegen die Hybrid-Kriegführung wirksam vorzugehen.

Julian Wieczorkiewicz is an expert in energy security. He currently works at the Permanent Delegation of the Republic of Poland to NATO. Prior to joining the Ministry of Foreign Affairs, he worked at the Centre for European Policy Studies, a leading Brussels-based think-thank, where he covered energy-related issues.

Dieser Beitrag stammt aus einem Rundbrief der GWPF. Der ganze Beitrag steht hier.

Übersetzt von Chris Frey EIKE




Greta Thunberg wundert sich im EU-Parlament über „russische“ Verschwörungstheorie und bezeichnet EU- Politiker als „Schurken“

Nun, eine unglückliche Übersetzung war es sicher nicht, als Merkel auf der Münchener Sicherheitskonferenz meinte, Russland würde „hybride Kriegführung“ im Internetz anwenden und die von Thunberg ausgelöste Schulschwänz-Aktion Fridays for future als Beispiel anführte.

Ganz anders wurde der Ton allerdings, als sich die kleine Schwedin umringt von ihren europäischen Mit-Aktivisten allgemein über die Verantwortlichen äußerte. Sie würden im Falle von klimapolitischer Untätigkeit „als größte Schurken aller Zeiten in Erinnerung bleiben“. Die Welt sprach sogar vom „unerbittliche[n], teils sarkastische[n], ja sogar herablassende[n] Ton“ Gretas. Da war auch EU-Chef Jean-Claude Juncker nicht mehr amüsiert und stichelte, er habe sich in seiner Jugend außerhalb der Unterrichtszeit engagiert. Frißt die Revolution ihre Kinder? Oder ihre Eltern?




Was die amerikanische Linke anstellt, um kanadisches Öl zu behindern

Die Ölsandregion in Alberta enthält möglicherweise mehr Erdöl als Saudi-Arabien und ist seit mehr als einem Jahrzehnt Ziel von Umweltgruppen in Kanada und den USA. Die Schauspielerin und Greenpeace Aktivistin Jane Fonda reiste im Jahr 2017 nach Fort McMurray, Alberta und protestierte dort gegen den Abbau der (natürlichen) Öl-Sande was nicht nur den Klimaschutz behindert, sondern auch das Land der First Nations [Ureinwohner] missachtet.

Alberta Energy, Öl Sand

Ironischerweise ist es die First Nations-Dachgruppe in Alberta, die den Kauf der Trans Mountain-Pipeline erwägt, die nach der Verstaatlichung des Projekts durch den kanadischen Premierminister Justin Trudeau von Kinder Morgan aus Texas gekauft wurde. Der Bau wird eingestellt, weil ein kanadisches Gericht entschieden hat, dass die Konsultation der Bundesregierung mit den betroffenen Einheimischen unzureichend war. (Zum Thema: Trudeau Regierung verstaatlicht Kinder Morgan Pipeline für 4,5 Mrd. USD)

Wie der Calgary Herald berichtete, war Frau Vivian Krause am 13. Januar 2019 in Calgary , sprach mit dem Indigenous Energy Summit und erklärte der überwiegend indigenen des Indian Resource Council (IRC), warum es so viel Widerstand gegen die Ölsande und Pipelines von Umweltgruppen gibt, scheinbar immer mit Geldströmen einhergehend. Diese Kampagnen gegen Erdöl und Ölsand werden von amerikanischen progressiven Gruppen unterstützt, die ihrerseits vom Rockefeller Brothers Fund finanziert werden.

screenshot Vivian Krause

Frau Krause machte in ihrem Vortrag keinen Hehl daraus, dass die gefundenen finanziellen Beziehungen bizarr erscheinen: „Ehrlich gesagt, wenn ich Ihnen nur aufzähle, wer wen bezahlt hat und wie viel, ist es schwer zu glauben. Es kommt mir wie eine Alptraum-Verschwörungstheorie vor. „Aber“, sagt sie, „die Beweise stecken in den Steuerdaten der Stiftung, und das Ergebnis war, dass der Ölsand in Alberta jetzt ‚das Aushängeschild für schmutzigen Treibstoff‘ wäre. Und ich weiß, dass ist nicht die Wahrheit.“

Sie warnte die (IRC) Bevölkerung, dass sie, falls sie die Pipeline von der Trudeau-Regierung kaufen würden, “ zusammen mit der Pipeline eine Schmutzkampagne mit ausländischer Finanzierung bekommen“ werden, d.h. amerikanische Umweltaktive stehen in direkten Widerstand gegen Ölfeldarbeiter und First Nations-Bands […~ den Ureinwohnern].

Kraus entdeckte die komplizierten Finanzierungsmodelle, als sie der Opposition gegen die kanadischen Lachsfarmen nachforschte. Sie entdeckte, dass und wie er Rockefeller Brothers Fund Millionen an die US-amerikanische Unternehmensgruppe Corporate Ethics und bis 2012 den New Venture Fund aus Washington, DC, spendete. (VERBINDUNG: Millionen von Tides Foundation, um Konservative zu besiegen)

Vivian Krause-Vortrag screenshot

Corporate Ethics nennt sich selbst „strategische Berater für Umweltkampagnen“ und erläutert auf seiner Website, wie sie „die Gruppen rekrutieren, die Strategie entwickeln, eine koordinierte Kampagne erstellen und als Wiedergutmachungsagentur für die nordamerikanische Ölsand-Kampagne fungiert. ”

Cor. Ethics Geschäftsführer Michael Marx sagt wörtlich: „Die Kampagnenstrategie bestand von Anfang an darin, die Teersande so zu blockieren, dass ihr Rohöl nicht den internationalen Markt erreichen konnte, auf dem es einen hohen Preis pro Barrel hätte erzielen können. …Diese Strategie ist bis heute erfolgreich. Alle vorgeschlagenen Pipelines in Kanada wurden effektiv blockiert. “

[Weiterer Inhalt der Seite des Calgary Herald]

Laut Krause haben die Rockefeller Brothers Ende 2012  angegeben, dass ihr Geld dazu verwendet werden sollte, „um die Ölförderung aus Alberta zu begrenzen.“

Klingt bekannt?

Ihre Ministerpräsidentin hat den [Abbau von] Ölsand mit einer Obergrenze versehen „, erinnerte Krause die aufmerksame Menge. Genau deshalb hat der Rockefeller Fund die Aktivisten finanziert, damit diese die Regierung unter Druck setzten, diese Obergrenze zu setzen.“

Krause sagte, sie sei tatsächlich optimistisch, dass die Ölsand Kampage die Sache beenden lassen könnte, nachdem sie alle diese Forderungen erreicht haben, aber nein, der Druck geht weiter. Die Ministerpräsidentin von Alberta, Rachel Notley, Demokratische Partei,  schuf daraufhin das weltweit größte boreale Waldreservat , was die US-Stiftungen durch Gruppen wie Tides forciert haben, da es schwieriger ist, Ressourcen in geschützten Gebieten zu erschließen.

„Frau Notley hat alles getan, wonach sie gefragt haben, hat die Obergrenze gesetzt, einen Windpark angelegt, die Kohlendioxidsteuer erhöht. War dies nicht der Zweck des Aktivismus? Warum wird diese Kampagne also immer noch finanziert?“, Fragt Krause, und wies auf die jüngste große Spende für Corporate Ethics im Mai 2018 hin.

Das ist eine gute Frage. Könnte es sein, dass sich der Rockefeller Fund weniger um die Umwelt kümmert als vielmehr darum, sicherzustellen, dass die USA weiterhin preisgünstiges Öl aus Alberta kaufen können? Wenn sich diese Gruppen wirklich für die CO2-Emissionen interessieren, könnten sie Kanada nicht dabei helfen, verflüssigtes Erdgas von der Westküste British Columbias nach China zu transportieren, um den enormen Einsatz von Kohle dort auszugleichen – Kohle ist 60 Prozent kohlenstoffintensiver als Erdgas?

… Kein anderes Ölproduktionsland steht vor der gleichen Prüfung, die Albertas Öl mit dieser betrügerischen „gefälschten Graswurzel“ -Kampagne erlebt. Kanadische Umweltaktivisten haben die geschäftlichen Interessen der US-Milliardäre mitgeprägt, indem sie zu ihren nützlichen Idioten wurden.

Krause beendete ihr Gespräch mit dieser Frage: „Wir müssen uns fragen, was würde Texas tun, wenn eine Gruppe gemeinnütziger Stiftungen aus Kanada eine Multimillionen-Dollar-Kampagne gegen das texanische Rohöl finanzieren würde? Würden sie es 10 Jahre lang laufen lassen? Ich glaube nicht Vielleicht brauchen wir das auch. Wir müssen wie Texas denken.“

Gefunden auf The Daily Caller News Foundation vom 18.01.2019

Übersetzt durch Andreas Demmig

https://dailycaller.com/2019/01/18/progressives-spend-stop-canadian-oil/

 

***

Nachtrag des Übersetzers:

Mein o.g. Freund aus Alberta schrieb mir zu obigen Thema folgende Zeilen:

Hallo Andy, … Wir haben in Kanada einige Ökospinner, die ein ähnliches Manifest vorbereitet haben und es ist absurd das umzusetzen. Es sind Dinge im Gange, um die Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Pariser Abkommen zu reduzieren.

Trudeau hat dem Land eine CO2-Steuer von 20 USD pro Tonne auferlegt. Er versucht auch, ein neues Gesetz durch das Parlament zu drängen, um alle wichtigen Projekte wie Pipelines, Minen, Ölsandprojekte nochmal zu überprüfen, ihre vor- und nachgelagerte Umweltauswirkungen zu bewerten sowie angemessene Konsultationen mit indigenen Volksgruppen zu prüfen und was die Gleichstellung der Geschlechter fördert. Es handelt sich hierbei um ein fehlerhaftes Gesetz und sollte gestoppt oder ernsthaft geändert werden. Es ist absurd, spiegelt jedoch das neue Jahrtausend und das idealistische Denken der Generation Z wider.

Was die anderen Sachen angeht, gibt es heute eine Vielzahl von Umwelt- und indigenen Völkern, die sich mit dem Bau von Pipelines und Projekten auseinandersetzen. Viele von ihnen erhalten Finanzmittel von US-Organisationen. Es schadet unserer Fähigkeit, jede Weiterentwicklung durchzuführen. Unternehmen geben Milliarden Dollar aus, um Genehmigungen zu erhalten. Die Ökospinner fesseln alles mit gerichtlichen Anklagen. Es ist eine Travestie. Unsere Entwicklung von Öl Sand und Energie gehört zu den umweltfreundlichsten und saubersten der Welt. Saudi-Arabien und die Länder des Nahen Ostens geben einen „Sch…“  auf die Umwelt, die Menschenrechte oder der Gleichstellung der Geschlechter.

Doch dort passiert nichts. Aber wir importieren immer noch jedes Jahr Millionen Barrel Öl in den Osten Kanadas. Es ist sehr frustrierend für einen alten Dinosaurier wie mich, sich in diesen Tagen mit der Politik auseinanderzusetzen. Wir müssen die Dinge verantwortungsbewusst tun, aber was diese Blödmänner unserer Wirtschaft und den Steuerzahlern vorschlagen und kosten, ist absolut kriminell.

Ist das jetzt schon eine Hasstirade? Ha,ha ..

… Ich hoffe, bei Euch ist alles in Ordnung. Wir erleben einen kälteren Februar als seit Jahren. Auch haben wir viel Schnee.

***

 

Alberta Energy schreibt:

Die verantwortungsbewusste Erschließung von Öl Sanden ist ein wichtiger Motor für Albertas und Kanadas Wirtschaft. Es schafft Arbeitsplätze und Steuereinnahmen für die Regierung, die die Sozialprogramme und Kapitalinfrastrukturprojekte unterstützen, auf die wir uns verlassen.

Alberta Energy

  • Albertas Ölsand besitzt nach Venezuela und Saudi-Arabien die drittgrößten Ölreserven der Welt.
  • Der Ölsand von Alberta hat nachgewiesene Reserven in Höhe von 165,4 Milliarden Barrels (bbl).

 

Grist – eine Umweltbesorgte Webseite schreibt

Die kanadischen Ölsande sind eine der weltweit größten Quellen für Klimaverschmutzung und Amerikas größte Quelle für importiertes Öl. Und sie könnten kurz vor dem Ausscheiden stehen.

Kanadas Ölsande, auch Teersande genannt, sind die viertgrößte Erdölreserve der Welt. Wenn sie abgebaut werden, werden riesige Mengen Kohlendioxid in die Atmosphäre freigesetzt, wodurch die Erderwärmung über 2 Grad Celsius (3,6 Grad Fahrenheit) strömen kann – Werte, die im Pariser Klimaabkommen als „gefährlich“ eingestuft werden.

The Guardian haut in die gleiche Kerbe:

Teersande wurden als das größte – und zerstörerischste – Industrieprojekt der Menschheitsgeschichte bezeichnet. Und Kanada steht an der Spitze ihrer Ausbeutung