Dokument des Grauens: Der Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes aus dem Hause Svenja Schulze (SPD)
In den Ministerien der Berliner Republik geistert zur Zeit der erste Entwurf des von der kleinsten Gro-Ko aller Zeiten angedrohte Klimaschutzgesetzes. Der Entwurf liegt uns vor. Er umfasst 15 Seiten A4 und 50 Seiten Anhang RefE Bundes-Klimaschutzgesetz. Die 15 Seiten wollen wir Ihnen nicht vorenthalten und bringen sie hier in voller Pracht. Wäre er nicht so unfassbar dumm, ideologisch verblendet, durchweg planwirtschaftlich, aber grausig perfekt gesetzgeberisch formuliert, würde man ihn als dummen und lächerlichen Schildbürgerstreich just zur Karnevalszeit abtun können. Doch gegen das, was sich seit Jahren unter Überschrift Klimaschutz zusammenbraut waren die Schildbürger harmlose fröhliche Praktiker, die nur gelegentlich mal daneben lagen.
Liest man den Entwurf, so hätte vor nicht mal zwanzig Jahren keiner glauben wollen, dass sich eine Regierung, die sie tragenden Parteien und deutlich über 80 % der Abgeordneten, so weit vom gesunden Menschenverstand entfernen könnten, wie es dieser Gesetzentwurf zeigt. Jeder der das prophezeit hätte, wäre zu recht als für nicht ganz dicht angesehen worden, seine Prophezeiungen hätten nicht mal in einem Esoterikblättchen Erwähnung gefunden. Für so abstrus hätte man sie gehalten. Aber jetzt ist es bald politische Wirklichkeit!
Ach ja, einen Vorschlag hätten wir noch: Das Gesetz sollte wenigstens „Gutes Weltklima – Gesetz“ heißen, vielleicht auch „Gutes-Klima-Greta-Gesetz“. Da lassen wir mit uns handeln.
Lesen Sie selbst.
(Anmerkung der Redaktion: Durch die Konvertierung ist vielfach das im Original verwendete § Zeichen in • umgewandelt worden. Es war uns zu aufwändig das jedesmal zu korrigieren)
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleareSicherheit
Artikel 1
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
vom …
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 Nationale Klimaschutzziele
§ 4 Jahresemissionsmengen
§ 5 Emissionsdaten
§ 6 Lastentragung
§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§ 8 Sofortprogramm
Abschnitt 3
Klimaschutzplanung
§ 9 Klimaschutzplan
§ 10 Maßnahmenprogramm
§ 11 Berichterstattung
Abschnitt 4 Sachverständigengremium für Klimafragen
§ 12 Unabhängiges Sachverständigengremium für Klimafragen
§ 13 Aufgaben des Sachverständigengremiums für Klimafragen
Abschnitt 5 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 14 Berücksichtigungspflicht
§ 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 16 Klimaneutrale Bundesverwaltung
§ 17 Kapitalanlagen des Bundes
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 – Sektoren
Anlage 2 – Jahresemissionsmengen nach § 4
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
- 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klima-
wandels die Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europä-
ischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage ist die Verpflichtung nach dem Über-
einkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen,
den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und mög-
lichst auf 1,5 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, um die Aus-
wirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten. Zur Vermei-
dung einer anthropogenen Störung des Klimasystems soll die Freisetzung von Treib-
hausgasen weitestgehend gemindert und bis zur Mitte des Jahrhunderts die Netto-Treib-
hausgasneutralität erreicht werden.
- 2 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6),
Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluo-
rierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) entsprechend Anhang V Teil 2 der Europäischen
Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
- Treibhausgasemissionen
Die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquiva-
lent; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge
eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmo-
sphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht. Das Potenzial richtet sich nach der De-
legierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über
die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berück-
sichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international verein-
barten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.06.2014, S. 26) oder einer aufgrund
von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung er-
lassenen Nachfolgeregelung;
- EuropäischeGovernance-Verordnung
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Kli-
maschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr.
715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU)
2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung;
- EuropäischeKlimaschutzverordnung
Verordnung (EU) Nr. 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung
der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutz-
maßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von
Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom
19.06.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung;
- EuropäischeKlimaberichterstattungsverordnung
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014
über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der
von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom
11.7.2014, S. 23);
- Klimaschutzplan
Die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris vom 12. Sep-
tember 2015 und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung.
- Landnutzung,Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Der in Anlage 1 Ziffer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft; für diesen Sektor finden die §§ 3 Absatz 1, 4, 7, 8 keine Anwendung.
Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
- 3 Nationale Klimaschutzziele
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise ge-
mindert:
- ummindestens 40 Prozent bis zum Jahr 2020,
- ummindestens 55 Prozent bis zum Jahr 2030,
- ummindestens 70 Prozent bis zum Jahr 2040,
- ummindestens 95 Prozent bis zum Jahr 2050.
(2) Darüber hinaus soll bis zum Jahr 2050 ein Gleichgewicht zwischen verbleibenden
Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre
(Netto-Treibhausgasneutralität) erreicht werden.
(3) Die teilweise Zielerreichung im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen
zur Minderung von Treibhausgasemissionen bleibt unberührt.
(4) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Ziele höhere nationale Klima-
schutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Ziel-
werte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber
nicht abgesenkt werden.
- 4 Jahresemissionsmengen
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 werden für die nachfolgenden Sektoren
absinkende Emissionsmengen festgelegt:
- Energiewirtschaft,
- Industrie,
- Verkehr,
- Gebäude,
- Landwirtschaft,
- Abfallwirtschaft und Sonstiges.
Die Abgrenzung der Sektoren richtet sich nach Anlage 1. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Zuordnung von Emissionsquellen in Anlage 1 zu ändern, soweit dies zur Sicherstel-
lung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen
erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
(2) Die Emissionsmengen sinken für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 in den Sektoren
nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 6 jährlich linear und im Sektor Energiewirtschaft möglichst
stetig; sie richten sich nach Anlage 2. Für nachfolgende Zeiträume werden sie gemäß
Absatz 5 durch Rechtsverordnung fortgeschrieben.
(3) Sofern die Treibhausgasemissionen in einem Sektor die für den Zeitraum von einem
Jahr zur Verfügung stehende Emissionsmenge über- oder unterschreiten, wird die Dif-
ferenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum Errei-
chen des nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahres gleichmäßig angerechnet. Die
Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
(4) Das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige
Bundesministerium ist für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen verantwortlich. Es
hat die Aufgabe, die dafür erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veranlassen, insbe-
sondere die Maßnahmen nach § 8 und § 10 vorzulegen und umzusetzen. Die Zustän-
digkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt. Die Bundesregierung
kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien
nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Maßnahmenprogramme nach § 10, die Ver-
antwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, insbesondere nach der Fortschreibung des
Klimaschutzplans nach § 9, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des
nächsten Kalenderjahres zu ändern und für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jähr-
lich absinkende Emissionsmengen festzulegen, sofern diese Veränderungen im Ein-
klang mit der Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 und mit den unions-
rechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zu-
stimmung des Deutschen Bundestages. Der Deutsche Bundestag kann diese Zustim-
mung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. Über-
nimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch
den Deutschen Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Deutsche Bundestag nach
Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
- 5 Emissionsdaten
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Daten der Treibhausgasemissionen in den
Sektoren nach Anlage 1 für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr) bis zum 15.
März des Folgejahres, beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf Grundlage der metho-
dischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder einer
nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgerege-
lung. Mit den Emissionsdaten werden ab dem Berichtsjahr 2021 auch die Einhaltung,
Über- oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren nach Anlage
2 sowie die jeweiligen Jahresemissionsmengen der Folgejahre nach Anrechnung von
Über- oder Unterschreitungen gemäß § 4 Absatz 3 dargestellt. Die Emissionsdaten nach
Satz 1 umfassen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch
Quellen und Senken von Treibhausgasen. Als Anhang werden die an die Europäische
Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 bei-
gefügt und die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsan-
teile der Sektoren ausgewiesen.
(2) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz er-
forderlichen Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund von Satz 3 von Drit-
ten erheben. Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen,
soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber
Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden. Dem Umweltbundesamt wird
Zugang zu diesen Daten eingeräumt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß
Absatz 1 erforderlich ist. Die Zweckbestimmung der ersten Datenerhebung ist für die
Datenweitergabe unbeachtlich. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Mitteilung der Daten festlegen,
2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
3. bestimmen, dass Einzelangaben nur in einer Form erhoben werden dürfen,
die sicherstellt, dass Daten von natürlichen oder juristischen Personen des
privaten Rechts oder von Personenvereinigungen nicht oder nur durch unver-
hältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet
werden können,
4. Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung der Daten festlegen, sowie
5. das Verfahren für die Ermittlung und Mitteilung der Daten regeln.
- 6 Überschreitung der Jahresemissionsmengen
Im Falle der Überschreitung der nach § 4 Absatz 2 vorgegebenen Jahresemissionsmen-
gen trägt der Bund die Ausgaben, die der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der
Nichteinhaltung jährlicher Minderungsziele der Europäischen Klimaschutzverordnung
entstehen. Diese Ausgaben werden im Bundeshaushalt anteilig nach dem Grad der
Nichteinhaltung der jeweiligen Jahresemissionsmengen in den Einzelplänen der nach
- 4Absatz 4 verantwortlichen Bundesministerien veranschlagt. Soweit zusätzliche Aus-
gaben für den Ankauf von Emissionszuweisungen aufgrund der Ausgleichsregelung des
Artikels 9 Absatz 2 der Europäischen Klimaschutzverordnung anfallen, gilt Satz 2 ent-
sprechend für das für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu-
ständige Bundesministerium.
- 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Euro-
päischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für diese zuständige Bundes-
ministerium in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Bundesministerium durch-
geführt. Dabei ist darauf zu achten es, dass der europäische Verkäuferstaat zusichert,
die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen
mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die ins-
besondere gegliedert ist in
- dieEinhaltung, Über- oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmengen der
Sektoren nach Anlage 2 im zurückliegenden Kalenderjahr und zusammengefasst
seit 2021,
- dienach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden
Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr, und
- dieAnzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr und zusammengefasst seit 2021
erworbenen Emissionszuweisungen.
Zusätzlich wird eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel beigefügt.
- 8 Sofortprogramm
(1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 eine Überschreitung der Jahresemis-
sionsmenge eines Sektors im Berichtsjahr aus, beschließt die Bundesregierung inner-
halb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Emissionsdaten ein Sofortprogramm,
das die Einhaltung der Jahresemissionsmenge des Sektors für die folgenden Jahre si-
cherstellt. Für die Sektoren, die teilweise dem Europäischen Emissionshandel unterlie-
gen, kann die Frist nach Satz 1 um drei Monate verlängert werden, um die dem Europä-
ischen Emissionshandel unterliegenden Emissionsanteile dieser Sektoren zu berück-
sichtigen.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das beschlossene
Sofortprogramm. Das Sachverständigengremium für Klimafragen legt der Bundesregie-
rung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von drei Monaten eine Bewertung des
Sofortprogramms nach Absatz 1 vor.
(3) Die Maßnahmen des Sofortprogramms sollen innerhalb von sechs Monaten nach
dem Beschluss des Sofortprogramms umgesetzt werden. Ist für die Umsetzung ein Ge-
setz erforderlich, bringt die Bundesregierung innerhalb der Frist nach Satz 1 einen Ge-
setzentwurf in den Deutschen Bundestag ein.
(4) Für den Sektor Energiewirtschaft finden die Absätze 1 bis 3 beginnend mit der Über-
prüfung im Jahr 2023 im Turnus von drei Jahren entsprechend Anwendung.
Abschnitt 3
Klimaschutzplanung
- 9 Klimaschutzplan
(1) Die Bundesregierung schreibt den Klimaschutzplan in den im Übereinkommen von
Paris festgelegten Überprüfungszeiträumen fort. Dabei achtet sie insbesondere auch da-
rauf, dass bei Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft die Bindung
von Treibhausgasen die Treibhausgasemissionen aus diesem Sektor übersteigt, sodass
dieser eine Netto-Senke bleibt. Der Klimaschutzplan ist maßgeblich für die integrierten
nationalen Energie- und Klimapläne nach Artikel 3 der Europäischen Governance-Ver-
ordnung, welche das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt.
(2) Vor jeder Fortschreibung bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsul-
tationsverfahren Länder, Kommunen, wirtschafts- und zivilgesellschaftliche Verbände
sowie Bürgerinnen und Bürger ein. Die Bundesregierung dokumentiert öffentlich, welche
Ergebnisse des Konsultationsverfahrens bei der Fortschreibung der Langfriststrategie
berücksichtigt wurden.
- 10 Maßnahmenprogramme
(1) Die Bundesregierung beschließt erstmals im Jahr 2019 und danach jeweils mindes-
tens nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein Maßnahmenprogramm. In je-
dem Maßnahmenprogramm legt die Bundesregierung auf Basis des Klimaschutz-Pro-
jektionsberichts nach § 11 Absatz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Kli-
maschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen
nach Satz 2 ist die Einhaltung der in § 4 festgelegten Jahresemissionsmengen. Zudem
legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird. Empfehlungen
des Sachverständigengremiums für Klimafragen nach § 13 sind bei der Erstellung des
Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen.
(2) Das Maßnahmenprogramm wird spätestens in dem Kalenderjahr nach der Fort-
schreibung des Klimaschutzplans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sektoren
verantwortlichen Bundesministerien schlagen innerhalb von sechs Monaten nach Fort-
schreibung des Klimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind, die in den jeweili-
gen Sektoren erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die
Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den vo-
raussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschät-
zungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese
Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf den effizienten Ein-
satz von natürlichen Ressourcen ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit ermittelt die voraussichtliche Gesamtminderungswirkung der
vorgeschlagenen Maßnahmen.
(3) Für jedes Maßnahmenprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen
Konsultationsverfahren Länder, Kommunen sowie wirtschafts- und zivilgesellschaftliche
Verbände ein.
- 11 Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die aktuellen
Trends der Emissionsentwicklung in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Um-
setzung der Maßnahmenprogramme nach § 10 und der Sofortprogramme nach § 8 und
eine Prognose der zu erwartenden Minderungswirkungen enthält. Die Bundesregierung
leitet den Klimaschutzbericht für das Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag
zu.
(2) Die Bundesregierung erstellt ab 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektions-
bericht nach Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung, der die Projektionen
von Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen und Senken des Sektors Land-
nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Politiken und
Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Bei der Erstellung des Klimaschutz-Projekti-
onsberichtes sind Stellungnahmen und Empfehlungen des Sachverständigengremiums
für Klimafragen gemäß § 13 zu berücksichtigen. Die Bundesregierung leitet den Klima-
schutz-Projektionsbericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Deutschen Bun-
destag zu.
(3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht nach Artikel 18 der Europäischen Governance-
Verordnung ist maßgeblich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte gemäß Art
17 der Europäischen Governance-Verordnung, welche das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit erstellt.
Abschnitt 4
Sachverständigengremium für Klimafragen
- 12 Unabhängiges Sachverständigengremium für Klimafragen
(1) Es wird ein interdisziplinäres Sachverständigengremium für Klimafragen eingerichtet,
das aus sieben sachverständigen Personen besteht. Der Deutsche Bundestag ernennt
für die Dauer von fünf Jahren sieben Mitglieder, davon je eines auf Vorschlag des Sach-
verständigenrates für Umweltfragen, des Wissenschaftlichen Beirats Globale Umwelt-
veränderungen, des Rates für nachhaltige Entwicklung, des Sachverständigenrates für
Verbraucherfragen und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirt-
schaftlichen Entwicklung. Hierbei ist eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen und
Männern sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.
(2) Aus seiner Mitte wählt das Sachverständigengremium für Klimafragen in geheimer
Wahl eine vorsitzende und eine stellvertretend vorsitzende Person. Das Sachverständi-
gengremium für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
durch den Deutschen Bundestag bedarf.
(3) Das Sachverständigengremium für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz
begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die
Kosten des Sachverständigengremiums für Klimafragen nach Maßgabe des Bundes-
haushaltes.
(4) Das Sachverständigengremium für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Ar-
beit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Ge-
schäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung,
zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestim-
men. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Deutschen Bun-
destages. § 4 Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
- 13 Aufgaben des Sachverständigengremiums für Klimafragen
(1) Das Sachverständigengremium für Klimafragen prüft die bestehenden und geplanten
Klimaschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung der nationalen und euro-
päischen Klimaschutzziele und der entsprechenden Zielsetzungen des Übereinkom-
mens von Paris. Es legt dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Dezember jeden Jahres
ein Hauptgutachten vor, in dem es den Klimaschutzbericht nach § 11 unter Berücksich-
tigung der Emissionsdaten nach § 5 sowie weiterer veröffentlichter Dokumente bewertet
und Empfehlungen ausspricht. In dem Hauptgutachten soll das Sachverständigengre-
mium für Klimafragen insbesondere dazu Stellung nehmen,
- obdie tatsächliche und voraussichtliche Entwicklung der Treibhausgasemis-
sionen bei wissenschaftlicher Folgenabschätzung der bestehenden und ge-
planten Klimaschutzmaßnahmen erwarten lässt, dass die Klimaschutzziele
nach § 3 und die Jahresemissionsmengen nach § 4 eingehalten werden;
- obdie Jahresemissionsmengen nach § 4 geeignet sind, die Klimaschutzziele
nach § 3 zu erreichen;
- welchezusätzlichen Maßnahmen und Instrumente erforderlich sind, um unter
Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und gesamtwirtschaftlichen Be-
lange die Klimaschutzziele nach § 3 zu erreichen.
Das Sachverständigengremium für Klimafragen kann sich auf eigene Initiative, auf An-
frage einer Fraktion des Deutschen Bundestags oder auf Anfrage der Bundesregierung
mit besonderen Themen der Klimaschutzpolitik befassen.
(2) Das Sachverständigengremium für Klimafragen leitet seine Stellungnahmen an den
Deutschen Bundestag sowie die Bundesregierung weiter und veröffentlicht sie auf seiner
Internetseite. Die Bundesregierung nimmt gegenüber dem Deutschen Bundestag zu den
Bewertungen des Sachverständigengremiums für Klimafragen innerhalb von drei Mona-
ten Stellung und berücksichtigt die Empfehlungen des Sachverständigengremiums für
Klimafragen bei der Fortschreibung ihrer Klimaschutzplanung.
(3) Zusätzlich zu den Bewertungen nach Absatz 1 holt die Bundesregierung eine Stel-
lungnahme des Sachverständigengremiums für Klimafragen ein, bevor sie folgende
Maßnahmen veranlasst:
- Änderungender Klimaschutzziele nach § 3;
- Änderungender Jahresemissionsmengen durch Verordnung nach § 4 Ab-
satz 5;
- Fortschreibungdes Klimaschutzplans nach § 9;
- Beschlussvon Maßnahmenprogrammen nach § 10.
(4) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes gewähren dem Sachverständigengremium für Klimafragen Einsicht in
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfü-
gung. Das Sachverständigengremium für Klimafragen stellt sicher, dass der Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie der Schutz personenbezogener Da-
ten gewährleistet ist. Das Sachverständigengremium für Klimafragen kann zu klima-
schutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter
und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände anhören
und befragen.
(5) Der Deutsche Bundestag, ein Ausschuss oder eine Fraktion des Deutschen Bundes-
tages kann dem Sachverständigengremium für Klimafragen Gesetzentwürfe zur Ein-
schätzung der Folgen für den Klimaschutz zuleiten. In diesem Fall soll die Einschätzung
des Sachverständigengremiums für Klimafragen in die Nachhaltigkeitsprüfung des Ge-
setzentwurfs aufgenommen werden.
Abschnitt 6
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
- 14 Berücksichtigungspflicht
(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben berücksichtigen bei ihren Planungen und Entschei-
dungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele. Die
Kompetenzen der Länder und Gemeinden, die Berücksichtigungspflicht innerhalb ihrer
jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und
bei der Beschaffung, wie damit zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 dieses Ge-
setzes beigetragen werden kann. Unter mehreren Varianten ist solchen der Vorzug zu
geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die ge-
samte Nutzungsdauer zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendun-
gen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen.
Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch die zu erwartenden finanziellen Folge-
wirkungen in späteren Jahren bei sinkenden Jahresemissionsmengen sowie erforderli-
chenfalls zu leistende Kompensationen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
- 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit
(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klima-
schutzgesetze erlassen.
(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses
Gesetzes zu erreichen.
- 16 Klimaneutrale Bundesverwaltung
(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral
zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung
spätestens im Jahr 2020 Maßnahmen, die die Behörden des Bundes und sonstige Bun-
deseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit verpflichten, soweit sie der unmit-
telbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen. Soweit zur Verwirklichung des in
Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich sind, legt die Bundesre-
gierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einen Entwurf vor.
(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung
von Energie, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von
Energie sowie die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst kli-
maschonender Verkehrsmittel erreicht werden; dabei ist auf die effiziente Nutzung na-
türlicher Ressourcen zu achten. Nicht vermiedene Treibhausgasemissionen sollen kom-
pensiert werden.
(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden selbständigen öffentlich-recht-
lichen Einrichtungen (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen), seinen Sondervermö-
gen sowie den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juris-
tischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit
klimaneutral organisieren.
(4) Die Bundesregierung soll mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durchführen,
um die Länder bei der Prüfung vergleichbarer Regelungen für ihren Verantwortungsbe-
reich zu unterstützen.
- 17 Kapitalanlagen des Bundes
(1) Der Bund und seine Einrichtungen, Agenturen, Körperschaften und Sozialversiche-
rungsträger mit Selbstverwaltung sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dem
Bund zugeordnet sind und die berufsständischen Kammern, soweit ihre Angelegenhei-
ten durch Bundesrecht geregelt sind, haben, soweit sie am Kapitalmarkt Kapitalanlagen
tätigen, darzulegen und zu veröffentlichen,
- wiesie die Ziele des Übereinkommens von Paris, die globale Durchschnitts-
temperatur auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad gegenüber dem
vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Ziele der 2030-Agenda für nach-
haltige Entwicklung in ihrer Anlagepolitik und -strategie berücksichtigen;
- welchenKlimarisiken das auf dem Kapitalmarkt angelegte Vermögen ausge-
setzt ist und welche Treibhausgasemissionen damit verbunden sind.
Sie legen dar, welche Kriterien sie für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten
Belange heranziehen, wie sie diese Kriterien anwenden und welche selbst gesetzten
Zielgrößen erreicht wurden und zukünftig erreicht werden sollen. Sie geben an, wie sie
die Stimmrechte aus den Aktien mit Rücksicht auf die in Satz 1 genannten Belange aus-
üben.
(2) Soweit von der Berichterstattung nach Absatz 1 abgesehen wird, ist zu erklären, in
welchem Umfang und aus welchen Gründen keine Angaben gemacht werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über Inhalte, Umfang und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 zu er-
lassen.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
- 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
det werden.
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- 19Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.