Erfreuliches Urteil für alle Natur- und Artenschützer. Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden,
dass Genehmigungen für Windkraftanlagen rechtswidrig sind, wenn die Artenschutzgutachten
mangelhaft sind.
Dies ist häufiger der Fall, als man denkt. Der Grundfehler liegt dabei in der Art und Weise der Erstellung zulassungserforderlicher Gutachten. Diese sind generell der Genehmigungsbehörde vom Investor vorzulegen, der die Gutachter bestellt, die Gutachten beauftragt und bezahlt.
In der Regel hinterfragen die Zulassungsbehörden die Gutachten der Investoren nicht, oder belegen sie mit Gegengutachten. Inwieweit hier die Neutralität gewahrt bleibt, mag sich jeder selber denken.
Der auch für viele andere identische Sachverhalte relevante Fall bedeute auch, dass eine wegen eines falschen Artenschutzgutachtens rechtswidrig erteilte Genehmigung keine Bestandskraft entfalten könne und der Betreiber damit rechnen müsse, dass die Betriebserlaubnis erlischt und die WEA auf seine Kosten zurückgebaut werden müssen.
Lesen Sie die Pressemeldung hierzu unter:
 
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