Warum die Zugspitze und andere Bergstationen für Temperaturvergleiche wenig brauchbar sind

Wir werden in dieser Arbeit zeigen, dass solche Kritik durchweg falsch ist, denn die Zugspitze, aber auch andere Ausflugsberge, sind geradezu typisch, weil die vom Menschen erzeugte Zusatzwärme von den Thermometern einfach mit gemessen wird und an diesen kalten Orten die Temperaturen besonders stark erhöht werden (Strahlungsgesetzte nach PLANCK). Solche Stationen sind für Vergleichsbetrachtungen zu früheren Temperaturwerten ungeeignet.

Vor allem nach dem Einheitsjahr 1990 hat Deutschlands höchster Berg einen ständig steigenden Ansturm von Tagestouristen erlebt. Im Jahre 2015 wird die Anzahl bereits auf 5 Millionen geschätzt, mit Folgen für die Thermometer der Messstation. In einem kürzlichen Beitrag von Arte „Touristenrummel Alpen“  wurde gesagt, dass jährlich ca.100 Millionen Touristen die Alpen besuchen mit gravierenden Folgen und Veränderungen für den einst naturbelassenen Lebensraum.

Die folgende Bilderserie (rechts und unten) zeigt anschaulich, dass es sich bei der DWD-Station auf der Zugspitze um keine naturbelassene Messstation handelt. Im Gegenteil, sie befindet sich in einer vom Menschen stark beeinflussten und umbauten Umgebung. Quellen: www.panoramio.com/photo/21499625 und www.planet-wissen.de/laender_leute/berg_und_tal/zugspitze/erschliessung.jsp und www.top-wetter.de/themen/zugspitze.htm 

Doch mit den gezeigten menschengemachten Einflüssen (Veränderungen) nicht genug, auch natürliche Einflüsse machen die Station ungeeignet für Vergleichsmessungen. Wie der Name „Zugspitze" es bereits sagt, liegt die Station auf der Spitze eines Berges. Diese topographischen Orte sind jedoch immer Orte, die starken Einflüssen der Thermik ausgesetzt sind. Jeder weiß dies, der schon einmal Großvögel beobachtete, die die Thermik (sie ist nichts anderes als Energie) benutzen, um an Höhe zu gewinnen. Die Station liegt also an der Oberseite eines Kamins, an dem bei Sonnenscheindauer zusätzliche Energie nach oben fließt und die Station mehr beeinflusst, als Stationen ohne Thermik-Einflüsse. Kein „normaler" Mensch käme auf den Gedanken, die Umgebungstemperatur auf seinem Dach, unmittelbar neben dem Schornstein zu messen!

Grafik 1 zeigt die prozentuale Änderung der mittleren Sonnenscheindauer im Zeitraum von 1884 – 2007, bezogen auf den Mittelwert von 1961 – 1990. Die blaue Kurve zeigt die Jahreswerte, rot ist der dynamische Trend und grün der Anstieg über die gesamte Zeitdauer. Im Zeitraum lag der Tiefstwert der Sonnenscheindauer 1912 und der Höchstwert im Jahre 2003, der interessanterweise mit dem Maximum des Hauptsonnenzyklus, dem im Mittel 208-jährigen de Vries-Suess-Zyklus, zusammen fällt.

WI = Wärmeinsel

Thermik entsteht nur bei Sonnenscheindauer. Nun ist aber in den Alpen eine stetige Zunahme der Sonnenscheindauer zu verzeichnen, so dass die Station auf der Zugspitze, zu den menschengemachten Veränderungen, auch noch den Fehler beinhaltet, dass sie durch die Zunahme der Sonnenscheindauer vermehrt mit Energie beaufschlagt wird und diese Zusatzenergie (die Station befindet sich, wie gesagt, am Oberrand eines Kamins) als Fehler in ihre Vergleichsmessungen eingeht. Dies alles zeigt, dass die DWD-Station ungeeignet für Vergleichsmessungen und eine Station mit vergleichsweise hohem WI ist.

Im Folgenden haben wir uns die Frage gestellt, wie hoch der von den Menschen erzeugte, zusätzliche WI bei der Zugspitze im Vergleich zu anderen Stationen und im Vergleich zum DWD-Durchschnitt ist.

Die von R. Leistenschneider WI bereinigten Deutschlandtemperaturen des DWD über die letzten 125 Jahre sehen so aus:

Grafik 2: Hätte sich Deutschland in den letzten 125 Jahren überhaupt nicht verändert, dann wäre auch keine Zusatzwärme in die Landschaft eingetragen worden. Um die Temperaturen mit früher vergleichen zu können, braucht man einen WI-Korrekturfaktor, der diese Zusatzwärme wieder heraus rechnet. Das hat R. Leistenschneider dankenswerterweise gemacht.

Ideal wäre es, hätte wenigstens eine Region in Deutschland und damit eine Messstation, die über 125 Jahre im großen Umkreis keine Änderungen erfahren hätte. Eine solche Station kann es leider nicht geben (Stichwort: Die Zeit verändert den Raum). Wir haben aber mit Amtsberg im Erzgebirge und mit Schneifelforsthaus in der Eifel zwei Stationen gefunden, die über Jahrzehnte fast gleich geblieben sind und damit nur einen vergleichsweise geringen WI (Raumveränderung) erfahren haben. Im weiteren Artikel wollen wir nun diese beiden fast WI-freien Stationen mit der Zugspitze vergleichen. Betrachten wir zuerst die Stationen Frankfurt/Flughafen, Deutschlandmittel und die fast WI-freie Station Amtsberg über die letzten 34 Jahre, solange Daten dieser Station vorliegen.

Grafik 3: Trendlinienvergleich. Deutschland ist in den letzten 34 Jahren wärmer geworden. Auch die fast WI-freie Station Amtsberg zeigt einen Trendlinienanstieg. Wie aus Grafik 1 ersichtlich, lagen vor 1988 viele kalte Jahre. Und wie zu erwarten und von uns oft genannt, ist Frankfurt eine Station mit einem hohen Wärmeinseleffekt. Der Durchschnitt aller deutschen Stationen ergibt den Schnitt der DWD-werte.

Während die Fraktion der Treibhausgaserwärmung die Welt vereinfacht darstellt und alles nur auf CO2 zurückführt, gehen wir differenzierter vor und erkennen andere und mehrere Ursachen für die oben gezeigte Erwärmung. Ein wesentlicher Treiber der Temperaturen ist der menschengemachte WI. Ein anderer, die Erhöhung der solaren Aktivität seit dem Ende der 1970-Jahre.

Dabei sind die Temperaturen Deutschlands von 1950 bis 1975 rückläufig (Grafik1) Ausgerechnet in einem Zeitraum, in welchem Deutschland nach dem Kriege industrialisiert wurde und der Energiehunger und die Urbanisierung der Landschaft ins Unermessliche stieg, bezeichnet als Deutsches Wirtschaftswunder. Die Erwärmung nach etwa 1975 bis 1998, dem weltweit wärmsten Jahr, war dann der sehr hohen Sonnenaktivität (hohe sonnenfleckenzahlen in den SCHWABE- Zyklen 22 und 23) geschuldet.C02 kann nicht 25 Jahre abkühlend gewirkt haben, danach bis 1998 erwärmend und seitdem wieder leicht abkühlend.

Doch kehren wir zur Frage zurück, wo die Temperaturdatenreihen der Zugspitze in der obigen Grafik einzuordnen wären? Eher bei fast WI-frei, wie viele der Kommentatoren immer wieder behaupten? Dann müsste die Zugspitzentrendlinie der von Amtsberg ähneln. Die folgenden Grafik 3b soll der Frage näherkommen:

Grafik 3b. Der Temperaturgang der Zugspitze gleicht keinesfalls der blauen fast WI-freien Station Amtsberg in Grafik 3. Wir haben gleiche Betrachtungszeiträume gewählt. Die Trendlinie (Steigung) gleicht der braunen Kennlinie, der Summe der vom DWD erhobenen deutschen Stationen.

Ergebnisse:

1) Seit 1982 wurde es deutlich wärmer auf der Zugspitze, der Hauptteil der Erwärmung stammt aber nicht von sog Treibhausgasen, wie CO2, sondern vom zunehmenden Wärmeinseleffekt.

2) Die Zuspitze ist keine WI-freie Station und deshalb für Temperaturvergleiche mit früheren Jahrzehnten genauso ungeeignet, wie die Summe der DWD-Stationen.

3) Das Thermometer der Wetterstation Zugspitze misst die schleichende Zusatzwärme, welche die Touristenströme auf den Berg und in die Umgebung eintragen, einschließlich der wärmenden Infrastrukturerweiterung im Tal, logischerweise mit.

Teil 2:

Die Zugspitze ist auch aus anderen Gründen für Vergleichsbetrachtungen ungeeignet.

Wir wollen unsere in Teil 1 gefundenen Ergebnisse einer kritischen (Selbst-)Betrachtung unterziehen, wie dies in der Wissenschaft üblich ist. Eine Maßnahme, die übrigens vom IPCC und seiner nahen Institute offensichtlich nicht vorgenommen wird, sonst müssten diese längst Zweifel an ihrer Theorie der treibhausbasierten Erwärmung, basierend auf sog. Treibhausgasen, erhalten haben.

Grafik 4: Überraschender Gleichklang der Temperaturtrends auf der WI- belasteten Zugspitze (blau) und dem WI- armen Schneifelforsthaus (grün).

Beim Vergleich beider Stationen (Schneifelforsthaus in der Westeifel ist WI- arm) erkennt man keine Unterschiede. Sind also die zu erwartenden WI- Effekte auf der Zugspitze damit widerlegt, oder wurden sie durch andere Einflüsse kompensiert?

Bei der Auswertung der Großwetterlagen- Häufigkeiten fiel uns eine starke Zunahme der Troglagen (Trog über Westeuropa- TRW und Trog über Mitteleuropa- TRM) seit 1982 ins Auge. Diese beiden Großwetterlagen zeichnen sich durch einen übernormal großen vertikalen Temperaturgradienten (Temperaturabnahme mit zunehmendfer Höhe) aus. Während es in bodennahen Luftschichten nur leicht unternormale (TRM) bis normale oder gar zu warme Temperaturen gibt (TRW) ist es auf sehr hohen Bergen bei diesen Lagen oft deutlich zukalt; was auch gut an einer verstärkten Konvektion, einhergehend mit Schauern und Gewittern, zu erkennen ist. Dieser Effekt bremste den Temperaturanstieg auf den hohen Gipfeln und egalisierte die Tourismus- bedingten WI- Effekte:

Grafik 5: Die Häufigkeit der höhenkalten Troglagen (blau, TRM plus TRW) nahm stark zu. Bei genauerer Betrachtung fällt außerdem eine Gegenläufigkeit auf: Jahre mit vielen Troglagen waren auf der Zugspitze meist kälter, als solche mit wenigen Troglagen.

Als nächstes wollen wir uns der Frage widmen, auf welchem Temperaturniveau wir nun im Jahre 2016 angelangt sind, also ab welchem Jahr haben wir eine ausgeglichenen Trendlinie und ab welchem Jahr eine fallende Trendlinie.

Dabei vergleichen wir jedesmal die erhobenenen DWD-Temperaturen und die fast WI-freien Daten von Amtsberg. Die Zugspitze verhält sich näherungsweise ähnlich wie die DWD-Trendlinie, der Schnitt aller deutschen Stationen.

Grafik 6: Vergleich der drei Stationen Frankfurt, DWD und Amtsberg

Erg: Die DWD-Jahrestemperturen sind seit 28 Jahren ausgeglichen. Ohne die menschliche Zusatzwärme aus den täglich wachsenden Wärmeinseln hätten wir seit 28 Jahren sogar eine Abkühlungstrendlinie. Diese Aussage läßt sich bei aller Vorsicht auch auf die Temperaturreihen der Zugpspitze übertragen, da DWD und Zugpsitze einen ähnlichen WI-effekt aufweisen.

Bei der Auswertung der Zugspitze stießen wir außerdem auf eine weitere Ungereimtheit, welche wir den EIKE- Lesern zur Diskussion erläutern möchten.

Zugspitze: eine Station- zwei unterschiedliche Temperaturtrends- wie kann das sein?

Von Deutschlands höchstem Berg, der Zugspitze, gibt es im Internet zwei Temperatur- Datensätze, die so recht nicht zueinander passen wollen. Der erste Datensatz findet sich unter HISTALP (Historical Instrumental Climatological Surface Time Series of the Greater Alpine Region) und ist seit 1901 verfügbar und lückenlos. Man kann ihn unter http://www.zamg.ac.at/histalp/dataset/station/csv.php herunterladen. Der zweite Datensatz stammt vom Deutschen Wetterdienst (DWD) und findet sich unter http://bildungsserver.hamburg.de/deutschland-dwd/2868708/sueddeutschland.html Achtung: Der Hamburger Bildungsserver ist manchmal außerhalb der üblichen Dienstzeiten nicht erreichbar.

Er weist im Jahr 1945 eine Datenlücke auf (Kriegsende!), was den kritischen Betrachter schon stutzig werden lässt- zwei Datensätze- nur einer lückig? Wegen der Datenlücke 1945 und dem Ende des DWD- Datensatzes im Jahr 2010 bietet sich ein Vergleich beider Datensätze hinsichtlich des Temperaturverlaufes von 1946 bis 2010 an; das Ergebnis sieht so aus:

Bis Mitte der 1970er Jahre waren die DWD- Daten (rot) wärmer als die von HISTALP (blau). Mitte der 1970er „springt“ der HISTALP- Datensatz plötzlich auf das Niveau des DWD- Datensatzes. Folglich zeigt HISTALP einen viel stärkeren Trend und damit als politisch gewünschtes Ergebnis eine stärkere Erwärmung. Um die Relation zu verdeutlichen, wurde die jährliche Differenz HISTALP minus DWD in Kelvin berechnet und ebenfalls grafisch dargestellt:

Nach Kriegsende bis in die 1970er bestand eine Differenz um die minus 0,5K; diese hatte es übrigens auch vor der „Datenlücke“ 1945 von 1901 bis 1944 gegeben. Doch simsalabim- 1975 verschwindet diese Differenz fast völlig; es gibt nunmehr nur noch marginale Differenzen, die im Höchstfall (2000) einmal plus 0,11K erreichen.

Wir bitten um fachlich fundierte Aufklärung beziehungsweise um nachvollziehbare Hinweise, wie dieser beachtliche Datensprung zustande kam.

Gesamtergebnis:

1) Die Zuspitze ist für Temperaturbetrachtungen über 20 Jahre hinaus genauso unbrauchbar wie die vom DWD erhobenen Deutschlanddaten. Ein direkter Vergleich von Jahren ist nur möglich, wenn man die Daten einer Wärmeinselbereinigung unterzieht.

2) Der Erwärmungstrend, der 1975 nach dem kleinen „Kälteloch“ wieder einsetzte, setzt sich in der Gegenwart keinesfalls fort.

3) Der Erwärmungstrend ist seit 1988 gebrochen, WI-bereinigt haben wir seit 1988 sogar eine fallende Trendlinie.

4) Es existieren mindestens zwei Messreihen von der Zugspitze (eine basierend auf dem DWD- Datensatz, eine weitere vom HISTALP- Programm), welche gravierende Unterschiede vor dem Jahre 1975 aufweisen, was noch einer Erklärung bedarf.

Raimund Leistenschneider EIKE

Josef Kowatsch, unabhängiger Natur- und Klimaforscher

Stefan Kämpfe, Diplom- Agraringenieur, unabhängiger Natur- und Klimaforscher




(Teil 2) Das EEG verstößt gegen das Grundgesetz und EU-Recht – Neue rechtswissenschaftliche Analyse

Marktfähigkeit

Bei der Marktfähigkeitsklausel verhält es sich ähnlich. Eine Förderung darf dann nicht mehr erfolgen, wenn die Erzeugung längst marktfähig möglich ist. Marktfähigkeit bedeutet, dass der Betreiber beispielsweise eines Windparks nicht mehr auf eine finanzielle Förderung durch das EEG angewiesen ist, weil er den von ihm erzeugten Strom zu auskömmlichen Marktpreisen entweder über die Börse (EEX) oder over-the-counter (OTC) vermarkten kann. Die finanzielle Förderung einer marktfähigen Erzeugungsart verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil eine solche Förderung nicht mehr erforderlich ist. Werden marktfähige Anlagen dennoch gefördert, so läge hierin eine unzulässige Beihilfe (Artt. 107, 108 AEUV) und ein Verstoß gegen das Prinzip des freien, unverfälschten Wettbewerbs vor (Artt. 119, 120 AEUV). Ein nationales Gesetz wie das EEG muss folglich eine s.g. Marktfähigkeitsklausel enthalten. Ausführliche Ausführungen dazu findet man in dem Gutachten2).

Aus diesen juristischen Zusammenhängen lässt sich sicher ableiten, wie mit den Altanlagen umzugehen ist, falls das EEG vom Gesetzgeber aufgehoben oder vom BVerfGG kassiert werden würde. 

Das EEG-Fördersystem müsste außerdem dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen. Diesen Anforderungen genügt das EEG 2014 nicht. Während der Geltungsbereich des EEG (§ 4) die Anlagen, die grünen Strom erzeugen, umfasst, also Deutschland mit der 200-Meilen-Zone , soll sich die EEG-Umlage auch auf Strom beziehen, der außerhalb des Geltungsbereichs des EEG (z.B. in Österreich, Tschechien, Frankreich oder Niederlande) erzeugt worden ist, nach Deutschland exportiert und hier verbraucht wird.

EEG-Fördersystem – keine Preisregulierung sondern eine Steuer

Aus Europarechtlicher Perspektive kommen noch einige Aspekte hinzu. Auch nach Auffassung der EU-Kommission ist das EEG-Fördersystem eine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln. Der Staat verwaltet die EEG-Umlage, kontrolliert und steuert sie. Er interveniert sowohl auf der Ebene des Vorteils (Einspeisevergütung) als auch auf der Ebene der Finanzierung (Mechanismus der EEG-Umlage). Dies bedeutet, dass es sich beim EEG-Fördersystem nicht um eine Preis- und Mengenregulierung handelt, sondern um staatliche Mittel, die flächendeckend von allen letztverbrauchenden Stromkunden erhoben werden – also finanztechnisch um eine Steuer. Das deckt sich mit der Sicht von Schwintkowski, steht aber mit der in Deutschland durch BGH-Urteil  durchgesetzten Praxis, die EEG-Umlage sei keine Steuer sondern eine gesetzliche Preisregelung und sei deshalb von den Letztverbrauchern zu bezahlen, im Widerspruch. 

Verbotene Diskriminierung für importierten Grünstrom

Importierter Grün-Strom  wird in Deutschland verdeckt diskriminiert, da er  mit der EEG-Umlage belastet wird aber keine finanzielle Förderung erhält. Auch nach Meinung der Kommission ist das ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV. Das ist gleichzeitig ein Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 34 AEUV), wie der EuGH schon 2001 im Fall PreussenElektra entschieden hat.

Video der Pressekonferenz mit Prof. Schwintowski und Care Energy; Martin Kristek, Inhaber und CEO der Care-Energy Gruppe

EEG-Fördersystem versus CO2-Emissionshandel

Im Hauptbericht2)  wird von Schwintowski unter Abschnitt V. 5. auch das Thema „EEG-Fördersystem  versus Emissionshandelssystem (ETS) “ ausführlich behandelt. So stellt er fest, dass durch das EEG-Fördersystem die definierten Einsparziele für die CO2-Reduktion nicht nur für Deutschland, sondern auch für Europa übererfüllt werden. Die Folge davon sind sinkende Preise für CO2-Zertifikate, da die CO2 verursachende Industrie keinerlei Anlass mehr hat, CO2  einzusparen. Die Einsparungen sind bereits durch den EEG-Fördermechanismus  erfolgt. Das Zusammenspiel EEG-Fördersystem und dem ETS bewirkt, dass sich beide Systeme gegenseitig tendenziell aufheben. Auch die Monopolkommision ist der Auffassung, dass in Bezug auf den europäischen Zertifikatehandel das deutsche Ziel zur Einsparung von Treibhausgasen redundant ist. Statt der Klimaschutzwirkung werden durch das EEG 2014 hohe Kosten für die Volkswirtschaft verursacht, während gleichzeitig Länder der EU, die keine vergleichbare Förderung haben, indirekt durch die deutsche Förderpolitik entlastet werden.

Das ausführliche  44-seitige Gutachten geht unter Würdigung hunderter Literaturstellen sehr detailliert auf alle verfassungs- und europarechtlichen  Aspekte ein, die bei der Auslegung und Wirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu berücksichtigen sind. In der folgenden Presseinformation3) „Mängel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Bezug auf Verfassungs- und Europarecht“  hat Schwintowski  das Gutachten zusammengefasst.

I. Verfassungsrechtliche Perspektive

1.     Die EEG-Umlage belastet alle privaten und gewerblichen Letztverbraucher. Der Kreis der Stromverbraucher ist völlig konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf.

2.     Funktional handelt es sich bei der EEG-Umlage um eine Gemeinlast, die alle Stromverbraucher und damit praktisch alle Bürger/innen betrifft.

3.     Im Gegensatz zur Auffassung des BGH handelt es sich bei der EEG-Umlage nicht um eine gesetzliche Preisregelung. Die EEG-Umlage reguliert nicht den Preis auf irgendeinem der Energiemärkte. Sie ist vielmehr der Jahresdurchschnitt der zusätzlichen Kosten, die für die Bereitstellung Erneuerbarer Energien pro kWh anfallen.

4.     Wäre die EEG-Umlage tatsächlich eine Preisfestsetzung für Strom, ganz gleich ob es sich dabei um einen Höchst- oder eine Mindestpreis handeln würde, so wäre diese Preisfestsetzung europarechtswidrig und folglich nichtig, denn seit der Marktöffnung im Jahre 1998 ist der Wettbewerb um den Strompreis in Europa ausdrücklich frei (Artt. 119, 120 AEUV)4).

5.     Die EEG-Umlage, die jährlich einmal durch die Bundesnetzagentur festgelegt wird, ist nur ein Rechnungsposten des Gesamtstrompreises, der das Produkt (Strom) belastet, aber nicht den Endpreis reguliert. Anders als bei einer typischen Preis- und Mengenregulierung schafft die EEG-Umlage überhaupt erst Angebot und Nachfrage, die es ohne den gesetzgeberischen Eingriff nicht gäbe. Der Gesetzgeber gibt also die Art der Produkte (Grün-Strom) und die darauf bezogene Nachfragepflicht gesetzlich vor. Das aber ist keine Preisregelung sondern staatlich initiierter Mittelfluss, der den Markt für Grünstromanlagen entstehen lässt und ihn zugleich auf den Schultern aller Letztverbraucher, d.h. der Allgemeinheit, gegenfinanziert.

6.     Das einzig zulässige Finanzierungsinstrument für einen solchen staatlich gelenkten Mittelfluss ist, wie das Bundesverfassungsgericht vor über 20 Jahren bereits im Kohlepfennigbeschluss festgestellt hat, die Steuer.

7.     Trifft diese Analyse zu, so wäre das derzeitige EEG-System verfassungswidrig und müsste in ein steuerfinanziertes System überführt werden.

8.     Dabei müsste eine Amortisationsklausel eingeführt werden, um zu vermeiden, dass EEG-Anlagen auch dann noch finanziell gefördert werden, wenn sie längst amortisiert sind (PV-Anlagen sollen in den Jahren 2009 bis 2011 eine Eigenkapitalrendite von 30% und sogar teilweise von 50% erzielt haben: Andor/ Frondel/ Sendler in ZEnergieWirtsch (2015), 39: 253, 259).

9.     Außerdem darf eine Förderung nicht mehr erfolgen, wenn die Erzeugung längst marktfähig möglich ist. Marktfähig ist ein System dann, wenn der erzeugte Strom zu auskömmlichen Marktpreisen verkauft werden kann. Die finanzielle Weiterförderung einer marktfähigen Erzeugungsart verstößt gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil eine solche Förderung nicht mehr erforderlich ist. Wird eine Anlage trotz Marktfähigkeit gefördert, so läge hierin zugleich eine unzulässige Beihilfe (Artt. 107, 108 AEUV) und ein Verstoß gegen das Prinzip des freien, unverfälschten Wettbewerbs (Artt. 119, 120 AEUV).

10.  Das Fördersystem müsste außerdem dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen, also für alle Beteiligten und Betroffenen klar, bestimmt und vorhersehbar sein. Diesen Anforderungen genügt das EEG 2014 nicht. Während der Geltungsbereich des EEG (§ 4) Anlagen, die grünen Strom erzeugen, umfasst, soll sich die EEG-Umlage auch auf Strom beziehen, der außerhalb des Geltungsbereichs des EEG (z.B. in Österreich, Tschechien, Frankreich oder Niederlande) erzeugt worden ist. Außerdem enthält das EEG 2014 keine Verpflichtung der Letztverbraucher die EEG-Umlage zu bezahlen. Es ist also in zwei grundlegenden Fragen unklar und widersprüchlich. 

11.  FAZIT: Das Bundesverfassungsgericht sollte das gesamte EEG-System und Teile daraus mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nichtig erklären (§§ 31 Abs. 2, 78, 95 Abs. 3 BVerfGG).

II. Europarechtliche Perspektive

1.     Auch nach Auffassung der Kommission ist das EEG-Fördersystem eine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln. Der Staat verwaltet die EEG-Umlage, kontrolliert und steuert sie. Er interveniert sowohl auf der Ebene des Vorteils (Einspeisevergütung) als auch auf der Ebene der Finanzierung (Mechanismus der EEG-Umlage). Dies bedeutet, dass es sich beim EEG-Fördersystem nicht um eine Preis- und Mengenregulierung handelt, sondern um staatliche Mittel, die flächendeckend von allen letztverbrauchenden Stromkunden erhoben werden – also finanztechnisch um eine Steuer.

2.     Importierter Grün-Strom (z.B. aus Österreich oder Schweden) wird im deutschen EEG-System versteckt diskriminiert, da der ausländische Grün-Strom mit der EEG-Umlage belastet wird, aber an der finanziellen Förderung nicht teilnimmt. Das verstößt, auch nach Meinung der Kommission, gegen Art. 110 AEUV.

3.     Grün-Strom aus anderen Mitgliedstaaten wird mit der EEG-Umlage belastet, nimmt aber an der Förderung des EEG nicht teil. Darin liegt ein Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 34 AEUV). Das hat der EuGH bereits im Jahre 2001 im Fall PreussenElektra entschieden. Allerdings kann ein nationales Fördersystem für Erneuerbare Energien ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es verhältnismäßig, also geeignet und erforderlich ist sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht, also so klar und so bestimmt formuliert ist, dass die Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar ist (EuGH Ålands).

4.     Die Tatsache, dass die Förderung Erneuerbarer Energien europaweit noch nicht harmonisiert ist, rechtfertigt Verstöße gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) nicht.

5.     Eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die Mitgliedstaaten benötigten nationale Förderregelungen, um die Wirkungen und Kosten des Fördersystems kontrollieren und das Vertrauen der Investoren erhalten zu können. Beide Argumente spielen nach Art. 36 AEUV keine Rolle.

6.     Internationale Umweltverpflichtungen der Union sind keine Rechtfertigungsgründe für die Verletzung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 36 AEUV). Das gleiche gilt für die faire und angemessene Aufteilung (Burden-Sharing) zur Erfüllung dieser Verpflichtungen der Union.

7.     Deutschland hat sich gegenüber der EU verpflichtet bis 2020 18% der Bruttoendenergie aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Dieser Zielwert wurde bereits im Jahre 2015 deutlich überschritten und liegt heute bei etwa 34%. Konsequenz: Da Deutschland ausländischen Grünstrom nicht fördert, liegt in dieser Überschreitung des Zielwertes eine im Rahmen von Art. 34 AEUV nicht mehr rechtfertigungsfähige Diskriminierung ausländischer Grünstrom-Erzeuger.

Der EuGH hat im Fall PreussenElektra und im Fall Ålands bestätigt, dass die Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels erforderlich ist. Schon Generalanwalt Jacobs hat im Jahre 2000 gefragt, „warum in anderen Mitgliedstaaten erzeugter Grün-Strom nicht im gleichen Maße zur Verringerung des Abgasausstoßes beiträgt“ wie Grün-Strom aus Deutschland.

8.     Die Beschränkung des freien Warenverkehrs ist aber auch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Erzeugungsanlagen bereits amortisiert sind.

9.     Das gleiche gilt, wenn die Erzeugung grünen Stroms marktfähig ist, also keiner Förderung mehr bedarf.

10.  Das nationale EEG-Fördersystem verstößt außerdem gegen das europäische Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sich das EEG-Fördersystem mit dem Emissionshandelssystem gegenseitig aufhebt. Darauf hat die Monopolkommission schon 2013 hingewiesen. Die Klima- und Umweltschutzziele, die das EEG verfolgt, laufen leer. Statt einer Klimaschutzwirkung werden durch das EEG 2014 „hohe Kosten für die deutsche Volkswirtschaft verursacht, während gleichzeitig Länder innerhalb der EU, die keine vergleichbare Förderung haben, indirekt durch die deutsche Förderpolitik entlastet werden“. Rechtlich bedeutet dies, dass die Förderung durch das EEG aus der Perspektive des europäischen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht erforderlich ist. 

11.  FAZIT: Die Erzeuger grünen Stroms aus anderen Mitgliedstaaten haben Anspruch auf die EEG-Umlage ebenso wie inländische Erzeuger. Dies ist eine unmittelbare Folge aus der Anwendung des Art. 34 AEUV, auf die sich jeder Grünstrom-Erzeuger des europäischen Auslandes vor nationalen Gerichten berufen und die Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) verlangen kann. Zugleich bedeutet dies, dass die beihilferechtliche Freistellung, die die Kommission dem EEG 2014 gewährt hat, sich auch auf Erzeuger grünen Stroms in anderen europäischen Mitgliedstaaten erstreckt.

Literatur

1) Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät; Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht; Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V. (EWeRK)

2) http://www.presseportal.de/pm/80959/3254032, demnächst Veröffentlicht in EWeRK-Feft 2/2016

3) http://www.presseportal.de/pm/80959/3254032

4) AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der EU 

Das Gutachten und den Kurzbericht können Sie im Original als pdf im Anhang herunterladen.

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Lagarde will neuen Grünen Internationalen Geldfond

Bild rechts: Das ermutigte China spielt die 100 Mrd. Dollar Trumpfkarte

Lesen Sie hier: Climate Deal with China Backfires [Fehlzündung von Obamas Klima-Deal mit China]

In Lagarde‘s Augen sind IWF Subventionen einfache Dinge zur Bekämpfung des Klimawandels

Das Drehen des Laufs der Dinge auf die globale Erwärmung soll durch große und kleine Schritte in Angriff genommen werden, die von Beschneiden von Subventionen bis zum Radfahren reichen, sagte IWF Geschäftsführerin Christine Lagarde am Freitag.
"Die Streichung von Subventionen für fossile Brennstoffe wären ein langer Weg, um den Verbrauch zu senken", sagte Lagarde auf eine Frage am Massachusetts Institute of Technology, wie der Klimawandel angegangen werden kann.

Sie hielt eine Rede darüber, wie das Wachstum angesichts einer alternden Bevölkerung zu fördern sei und sagte, dass „Game Changes" mit Wettbewerb zwischen den Versicherern und Anhebung des Rentenalters helfen könnte, einen langen Weg zu gehen.
In einer Rede, Monate nach dem Ende des wärmsten Jahr der Aufzeichnung, sagte Lagarde: "Wenn Subventionen gestrichen werden und die Kohlenstoffpreise jetzt richtig besetzt und besteuert werden, würde das den langen Weg zur Bewältigung des Klimawandels einleiten, mit dem die Welt konfrontiert ist."

Lesen Sie mehr: http://www.reuters.com/article/us-imf-lagarde-idUSKCN0W62OI

Diese Richtungsänderung wurde durch eine Änderung des IWF-Mandats erleichtert, das im Jahr 2012 stattfand, kurz nachdem Lagarde als Geschäftsführerin ernannt wurde.
Von der Webseite des IWF:

Der IWF, als Währungsfond bekannt, wurde bei einer UN-Konferenz in Bretton Woods, New Hampshire, USA, im Juli 1944 gegründet. Die 44 Länder auf dieser Konferenz versuchten einen Rahmen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu konzipieren, um eine Wiederholung des Abwertungswettbewerbs zu vermeiden, die mit zur Großen Depression der 1930er Jahre beigetragen hat.

Die IWF-Aufgaben: Die Hauptaufgabe des IWF ist es, die Stabilität des internationalen Währungssystems – das System der Wechselkurse und internationale Zahlungen zu gewährleisten, dass es Ländern (und ihren Bürgern) ermöglicht, miteinander Geschäfte zu tätigen. Das Mandat des Fonds wurde im Jahr 2012 aktualisiert, um alle makroökonomischen Themen und den Finanzsektor einzuschließen, die die globale Stabilität tragen.

Lesen Sie mehr: http://www.imf.org/external/about.htm

Da Europa jedes zweite Jahr eine große Bankenkrise zu erleiden scheint, ist der Euro in Gefahr eines bevorstehendes Kollapses. China könnte dabei sein, die größte Kredit-Blase in der Geschichte hochzupoppen, die russische Wirtschaft bröckelt, der Nahe Osten ist in der Krise, und die USA, die ein feuchtes Auge mit 19 Billionen Dollar Staatsschulden tragen und mit China am Rande einer Marine-Konfrontation sein könnte – daher, könnten Sie denken, dass die globale Finanzstabilität vielleicht die ungeteilte Aufmerksamkeit von mindestens eine multinationalen Agentur bekommen sollte.

Erschienen auf WUWT am 05. März 2016

Übersetzt durch Andreas Demmig

http://wattsupwiththat.com/2016/03/05/lagarde-the-new-green-international-monetary-fund/




Obamas Klimawandel-Vermächtnis hängt vom nächsten Präsidenten ab

Der CPP ist die jüngste Vorschriftenflut der EPA, und das Magazin Atlantic schreibt dazu: „Er verankert die Klimawandel-Politik der Obama-Administration. Er hat zum Ziel, lokale Versorger von der auf Kohle basierenden Stromerzeugung abzubringen und sich erneuerbarer Energie und Erdgas zuzuwenden“ – mit dem Ziel, die CO2-Emissionen von bestehenden Kraftwerken bis zum Jahr 2035 um 32% zu reduzieren, verglichen mit dem Niveau des Jahres 2005. Die Staaten werden angewiesen, bis zum 6. September Pläne vorzulegen, wie man diese Vorschriften umzusetzen gedenkt, wobei die Emissions-Reduktionen am 1. Januar 2022 beginnen sollen.

Unmittelbar nach Veröffentlichung dieses Vorschriften-Paketes reichte eine Koalition von 24 US-Staaten und ein Kohlebergbau-Unternehmen unter Führung des Generalstaatsanwaltes von West Virginia Patrick Morrisey (Republikaner) Klage ein, um den CPP zu stoppen. Morrissey sprach davon als „absolut illegal und einen der aggressivsten Akte der Exekutive seit langer Zeit, um Macht über die Energiebranche zu erlangen“.

Das Magazin Hill berichtet: „Sie fordern das Berufungsgericht des District of Columbia Circuit auf, die Vorschrift aufzuheben. Außerdem wollen sie, dass das Gericht deren Implementierung sofort stoppt, während die Klage den Weg durch die Instanzen geht“. Der [US-]Bundesgerichtshof lehnte es ab, einen solchen Stopp des CPP während des Prozesses zu verhängen. Allerdings stimmte es zu, den Fall in einer mündlichen Verhandlung zu behandeln, die am 2. Juni beginnen soll.

Tage später, am 26. Januar, wandten sich die Kläger sowie eine große Gruppe von Versorgungsunternehmen und Handelsgruppen der Energie-Industrie an den Obersten Gerichtshof (SCOTUS). Sie waren inzwischen auf 29 gewachsen sind (Nevada ist der jüngste Staat gegen den CPP, um „die für Nevada überaus wichtige Tourismus-Industrie zu schützen“. Am 24. Februar reichte Generalanwalt Laxalt einen Brief ein, um herauszustellen, wie sehr die Regierungsagentur über das Ziel hinausgeschossen ist, und um die Überflüssigkeit des CPP-Gesetzes zu betonen. Morrissey räumte ein: „Obwohl wir wissen, dass ein Aufschub-Antrag an den Obersten Gerichtshof nicht typisch ist für dieses Stadium des Prozesses, müssen wir diese Option weiter verfolgen, um weitere Schäden durch diese Vorschrift abzuschwächen“. In dem Wissen, dass SCOTUS sich niemals in einen Fall eingeschaltet hatte, bevor irgendein Bezirksgericht noch nicht einmal die grundlegenden Argumente gehört hatte, fühlten sich die Unterstützer des CPP, wie die Chefin der Abteilung Klima des Sierra Clubs Joanne Spalding sicher. Sie nannten die Eingabe „eine weitere ,Hail Mary‘-Infragestellung des CPP“.

Unter Verweis auf das SCOTUS-Urteil aus dem Jahr 2015, bei dem die Vorschrift Mercury Air Toxics Standards (MATS) für nichtig erklärt wurde, argumentierten die Kläger, dass der Schaden durch MATS schon zum Zeitpunkt der Entscheidung angerichtet worden war. In einem Client Alert hat die internationale Anwaltsfirma Milbank – die im Bereich Energie arbeitet – gesagt: „Die EPA selbst hat eingeräumt, dass die Vorschrift praktisch keine Auswirkung gehabt habe, waren die Staaten doch schon großenteils den Vorschriften gefolgt bis zu der Zeit, an dem der Gerichtshof sein Urteil fällte“.

Trotz der historischen Natur der Eingabe hat SCOTUS am 9. Februar mit einer Mehrheit von 5 zu 4 den Status eines Notfalls bzgl. CPP gewährt. Milbank stallt fest: „Der angeordnete Aufschub signalisierte, dass fünf der Richter am Obersten Gerichtshof erhebliche Zweifel gegenüber dem Versuch der EPA hegten, die Emissionen von Kraftwerken in der Art und Weise zu regulieren, wie es der CPP gegenwärtig vorsieht. Um den Aufschub zu gewähren, muss der Oberste Gerichtshof zu der Überzeugung gekommen sein, dass es ,gute Aussichten‘ gibt, dass die Mehrheit des Gerichtshofes dafür stimmen würde, ein Urteil aufzuheben, falls das Gericht in D. C. den CPP bestätigen würde“. Morrissey stimmt dem zu: „Die Entscheidung beflügelt das Vertrauen in die Herausforderung in größerem Rahmen, da der Oberste Gerichtshof die Argumente der Koalition als stichhaltig genug einstufte, um die EPA aufzuhalten, noch bevor das Verfahren abgeschlossen ist“. Dieser Sieg bedeutet, dass es der EPA verboten ist, den CPP zu implementieren oder in Kraft zu setzen, bis das Bezirksgericht von D. C. eine Entscheidung hierzu getroffen hat – was nicht vor dem kommenden Herbst zu erwarten ist. FuelFix berichtet: „das konventionelle Wissen ist, dass die aus drei Mitgliedern bestehende Gerichtsinstanz im Sinne des Weißen Hauses urteilen werde“.

Da 18 Staaten gegen den Antrag für den Aufschub opponierten, welches Urteil das untergeordnete Gericht auch immer fällen wird, sehen die meisten Experten, dass sich SCOTUS wahrscheinlich des Falles annehmen wird – wahrscheinlich 2017.

Gegner des CPP sahen den Aufschub als ein Anzeichen, dass SCOTUS die Regel kippen könnte. Seth Jaffe, ehemals Präsident des American College of Environmental Lawyers, sieht es Atlantic zufolge als „ein bedrohliches Zeichen für das Gesetz“. Jaffe sagte: „Man muss zu der Folgerung kommen, dass fünf Richter entschieden haben, dass das Gesetz weg muss“.

Das Vertrauen verringerte sich jedoch durch den Tod der Richterin Antonia Scalia – nur vier Tage nach dem beispiellosen Urteil des Gerichts für den Aufschub. Als konservative Stimme am Hof konnte Scalia eine Historie vorweisen, Gesetzen der Regierung Grenzen gesetzt zu haben. Sie war eine beißende Kritikerin der EPA-Vorschriften bzgl. Treibhausgas-Emissionen. Abhängig davon, wer wann den vakanten Sitz einnimmt, kann das Urteil des Gerichts so oder so ausfallen.

Unabhängig davon schreitet die EPA voran und ermuntert Staaten, freiwillige Schritte zu unternehmen, die Vorschriften zu befolgen oder jene zu unterstützen, die das tun.

Die Staaten haben auf den Aufschub unterschiedlich reagiert. Viele Staaten wie etwa Massachusetts, Arizona und Virginia treiben ihre Pläne voran. Einige sind bereits weit vorangekommen, dem CPP zu folgen, wobei erwartet wird, dass Kalifornien das Ziel des Planes früher als geplant erreicht. Der Kommissar von Ohio Public Utility Asim Haque berichtet, dass sie „nahe der Vollendung“ seien, aber die Kommission ist dem Aufschub vorerst gefolgt.

Texas, dessen Generalstaatsanwalt Ken Paxton (Republikaner) sich mit Morrissey die Führung zum Aufschubs-Antrag teilte, befindet sich in einer Wartestellung. Toby Baker, ein Kommissar der Texas Commission on Environmental Quality, sagte FuelFix zufolge: „Ich habe beobachtet, wie Staaten in voraus eilendem Gehorsam den gesetzlichen Regelungen gefolgt sind, und dass nach Inkrafttreten der Regelungen diese nicht passen. Ich habe den starken Eindruck, dass der CPP sich gegenüber dem, was er jetzt ist, noch erheblich ändern wird“.

Nach dem SCOTUS-Urteil zum Aufschub des CPP bis nach Abschluss des Verfahrens hat der Gouverneur von Wisconsin (Republikaner) gesetzlich angeordnet, dass staatliche Agenturen jedwede Vorbereitung auf die Umsetzung des CPP sofort einzustellen haben, bis der Aufschub ausläuft. Unter Verweis auf „unangebrachte Belastungen“ für Hausbesitzer und Firmen argumentierte er, dass die Vorschrift „verheerende Auswirkungen“ haben könnte.

Infolge des von SCOTUS angeordneten Aufschubs der Umsetzung des CPP bis zum Abschluss des Verfahrens und wegen der Verzögerungen der Ultimaten der EPA, haben Morrissey und Paxton in einem Brief an die National Association of Regulatory Utility Commissioners und die National Association of Clean Air Agencies sie ermutigt, „ihre Bleistifte niederzulegen“. Sie weisen darauf hin, dass Staaten „keine rechtliche Verpflichtung haben, Steuergelder auszugeben für einen suspendierten und wahrscheinlich ungesetzlichen Power Plan … jedwede Dollars von Steuerzahlern, die während des Gerichtsverfahrens ausgegeben werden, sind unnötig und wahrscheinlich vollständig verschwendet“.

Der Generaldirektor der Pennsylvania Coal Alliance John Pippy, ein führender Vertreter der Kohleindustrie in seinem Staat, argumentiert, dass es „ernste Bedenken hinsichtlich der Ressourcen gibt, die in dem Versuch verschwendet werden, einen Plan zur Befolgung zu entwickeln auf Kosten der Steuerzahler – für ein Gesetz, dass noch signifikant verändert oder durch den Obersten Gerichtshof vollständig verworfen werden könnte“.

Vor dem in wenigen Monaten erwarteten Urteil haben 34 Senatoren und 171 Abgeordnete unter Leitung des Mehrheitsführers im Senat Mitch McConnell (Republikaner) und des Vorsitzenden des EPW-Komitees James Inhofe (Republikaner) eine Sachverständigen-Kurzinformation [an amicus brief] an das Bezirksgericht gesandt, mit der dieser gedrängt werden soll, „die Versuche der EPA zu blockieren, den Stromsektor der Nation zu transformieren“. Der Presseerklärung zufolge glauben die Gesetzgeber, dass die Vorschriften „weit über die Statuten [der EPA] hinausgehen“. Es heißt darin: „Staaten werden vor beispiellosen neuen regulatorischen Belastungen stehen; Stromkosten zahlende Hausbesitzer werden mit Milliarden Dollar Folgekosten belastet, und die Arbeiter in Amerika nebst deren Familien werden die Härten von Arbeitsplatzverlusten infolge Schließungen von Kraftwerken erdulden sowie höhere Strompreise, und außerdem wird es alles in allem eine Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit der Nation in der globalen Ökonomie geben“.

Der Kongressabgeordnete Kevin Cramer (Republikaner) sagt, dass er seinen Kollegen an die Seite gesprungen ist, weil „die Maßnahmen der EPA eindeutig illegal sind und die ausdrückliche Absicht des Kongresses verletzen“. Er sieht seinen Staat [North Dakota] übergangen. Die ursprünglich ins Spiel gebrachte Vorlage verlangte von South Dakota eine Reduktion von Emissionen um 11 Prozent, aber das schließlich beschlossene Gesetz verlangte „schädliche 45 Prozent“. Cramer folgert daraus: „Die Stromerzeuger in North Dakota bieten mit den preiswertesten Strom an und sorgen für mit die sauberste Luft, aber wenn man den Schwerpunkt auf die Implementierung einer radikalen Umwelt-Agenda legt, bedroht dies unsere wirtschaftliche Zukunft“.

Inzwischen warten wir darauf, dass der CPP den Weg durch die Instanzen macht – als Erstes durch das Bezirksgericht von D. C. Und dann im Jahre 2017 den Obersten Gerichtshof. Aber da der CPP mindestens bis 2017 ausgesetzt ist, wird dessen Zukunft in Wirklichkeit vom nächsten Präsidenten festgelegt. Milbank sagt: „die nächste Administration könnte danach trachten, Bemühungen zur Implementierung des CPP zu verändern, abzuschwächen oder damit fortzufahren. Sollte ein Republikaner ins Oval Office einziehen, könnte dies einen permanenten Stopp des CPP insgesamt zur Folge haben, oder zumindest bedeutende Abweichungen vom gegenwärtigen Ziel der Emissionsreduktionen. Sollte jedoch ein Demokrat gewählt werden, könnte die neue Administration den CPP weiter voranbringen“.

So wie es derzeit steht, wird natürlich der nächste Präsident einen Ersatzrichter für Richterin Scalia ernennen. Atlantic schreibt: „Falls ein Republikaner das Weiße Haus erobert, würde deren Nominierung fast mit Sicherheit dem konservativen Flügel des Obersten Gerichtshofes beitreten. Dann ist es unwahrscheinlich, dass man zugunsten des CPP urteilt – aber es würde auch keine Rolle spielen, weil kein noch verbliebener Republikaner hinter Obamas Klimapolitik steht, so dass der CPP wahrscheinlich administrativ aufgehoben wird“.

Mit einem Republikaner als Präsident wird es weitere Änderungen geben, die sich auf den CPP auswirken. Die EPA – so sie nicht aufgelöst wird – wird einen neuen Administrator bekommen. Gina McCarthy wird nicht länger den Vorsitz führen und nicht mehr die Politik beeinflussen. Falls der CPP wirklich vor Gericht landet, wäre dies unter den Augen der neuen Führung der Fall, und alles könnte sehr anders werden.

Da der CPP nicht vor dem nächsten Jahr vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt wird, ist er tatsächlich am 8. November 2016 der Gewinner, wo über die juristische Schlacht des CPP entschieden wird – was Obamas Klimapolitik und das Pariser Abkommen entweder fördern oder ausradieren wird. Angesichts des Umstandes, dass der CPP Morrissey zufolge „sogar noch weitere unzählige Arbeitsplätze zerstören, in den Himmel schießende Strompreise bringen und die Schwächung des nationalen Stromnetzes bewirken wird“, könnte der Einsatz höher nicht sein.

Link: http://oilpro.com/post/22756/obamas-climate-change-legacy-to-determined-next-president

Übersetzt von Chris Frey EIKE




(Teil 1) Das EEG verstößt gegen das Grundgesetz und EU-Recht – Neue rechtswissenschaftliche Analyse

Rechtliche Möglichkeiten

Für Letztverbraucher

Viele, die sich kritisch mit der Klima- und Energiepolitik der deutschen Regierung  auseinander setzen, aber auch viele Mitbürger, die sich in der Jurisprudenz nicht so gut auskennen, sind seit Inkrafttreten des EEG auch schon mehr oder weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit verschiedener Bestimmungen des EEG gekommen. So besteht des Längeren die Forderung, die

Video der Pressekonferenz mit Prof. Schwintowski und Care Energy; Martin Kristek, Inhaber und CEO der Care-Energy Gruppe

EEG-(Zwangs-)Umlage durch eine Steuer zu ersetzen. Schwintowski weist nun nach, dass „das einzig zulässige Finanzierungsinstrument für einen solchen staatlich gelenkten Mittelfluss“ die Steuer ist und weiter, „Trifft diese Analyse zu, so wäre das derzeitige EEG-System verfassungswidrig und müsste in ein steuerfinanziertes System überführt werden. Damit bestätigt er in weiten Teilen die Analyse der Kanzlei Trutz Graf von Kerssenbrock vom August 2014 (Details dazu hier), gibt aber zusätzlich praktische Handlungsempfehlungen wie auch Normalbürger oder juristische Personen, die sich durch das EEG geschädigt fühlen wieder Rechtssicherheit herstellen können.  

Denn der Autor macht klar, dass das EEG direkt keinerlei Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für die  Stromkunden enthält. Wie diese – unabhängig ob natürliche oder juristische Person –  sich gegen diese unzulässige Sonderabgabe zur Wehr setzen könnten, skizziert Schwintowski wie folgt:

(Zitat Schwintowski aus einem Schreiben, das uns vorliegt)

„Der Weg zum Bundesverfassungsgericht könnte über einen deutschen Letztverbraucher eröffnet werden, indem dieser sich weigert die EEG-Umlage, die ihm beispielsweise sein Stadtwerk in Rech­nung stellt, zu bezahlen. Daraufhin wird das Stadtwerk auf Zahlung der EEG-Umlage klagen. In die­sem Prozess wird der Letztverbraucher die Verfassungswidrigkeit des EEG 2014/16 einwenden und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) beantragen. Beim Bundesverfassungsge­richt würde dann zu klären sein, ob man eine These, wonach es sich bei der EEG-Systematik um eine Steuer handelt, zutrifft mit der Folge, dass das gesamte EEG-System aufzuheben und zu reformieren wäre. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht zu diesem Schritt nicht entschließen würde man beim Bundesverfassungsgericht die Vorlage an den EuGH beantragen (auch hier Art. 267 AEUV) und beim Europäischen Gerichtshof zunächst einmal vortragen, dass es sich beim deutschen System um eine staatliche Leistung handelt, die nach dem europäischen Beihilferecht nicht rechtfertigungsfähig ist.

Darüber hinaus würde man beim Bundesverfassungsgericht vortragen, dass das deutsche EEG eine Marktfähigkeitsklausel und eine Amortisationsklausel haben müsste und darüber hinaus das Prinzip der Rechtssicherheit gewahrt sein müsste, also klar und verständlich Rechte und Pflichten derjenigen bestimmen müsste, die von dem Gesetz betroffen sind. Das ist derzeit nicht der Fall, denn das Ge­setz beschränkt den Geltungsbereich auf Anlagen in Deutschland, erhebt dann aber doch die EEG­-Umlage auf Strom aus dem Ausland und: die Verpflichtung, dass der Letztverbraucher die EEG­-Umlage zahlen muss, findet sich an keiner Stelle im EEG (das hat erst der BGH aus der Natur der Sa­che hinzugefügt).“

…Hilfestellung für die EU-Kommission, herangetragen durch EU-Parlamentarier 

Daneben regt Schwintowski an, dass Europaparlamentarier die EU-Kommission mit den von ihm genannten Argumenten beim Anfechten der von der Bundesrepublik gegen die Kommission erhobene Nichtigkeitsklage beim EuGH zur Verteidigung des EEG 2012 unterstützen  könnte, da diese die Kommission die jetzt vorgebrachten Argumente noch nicht berücksichtig habe.

Zitat Schwintowski:

„Man könnte aber mit der Kommission gemeinsam darüber nachdenken, ob die Argumentation, die die Kommission bisher vorträgt, in sich hinreichend und stimmig ist. In meinen Überlegungen habe ich mindestens drei Argumente hinzugefügt, die es bisher in der öffentlichen Diskussion nicht gab (Amortisationsklausel/ Marktfähigkeitsklausel/ Redundanz durch ETS). Neu ist auch mein Argument, wonach eine Rechtfertigung der Verletzung von Art. 34 AEUV oberhalb der Grenzwerte, die für grünen Strom mit der EU im Rahmen des burden­sharing vereinbart wurden, verhältnismäßig wäre. Es wäre also wahrscheinlich nicht schlecht, wenn man der Europäischen Kommission einmal meine Überlegungen näher bringen würde.“ 

…Klagen von ausländischen „Grünstromunternehmen“

Weiterhin zeigt Schwintowski die Möglichkeit für ein ausländisches „Grünstromunternehmen“ auf, dass durch das EEG diskriminiert wird.

Zitat Schwintowski:

„So könnte beispielsweise ein österreichischer/ niederlän­discher Grünstrom-Erzeuger, der Strom in das deutsche Netz eingespeist hat oder einspeisen will, eine Feststellungklage vor einem deutschen Gericht erheben mit dem Ziel, die garantierten Leistun­gen des EEG zu bekommen. Der Übertragungsnetzbetreiber wird dies ablehnen (müssen). Gegen diese Ablehnung würde der Erzeuger gerichtlich vorgehen und im Rahmen dieses Verfahrens die Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) beantragen.“ 

Ob sich ein derartiges Unternehmen fände ist zumindest zweifelhaft, sind doch bisher keinerlei Anstrengungen ausländischer Unternehmen diesbezüglich bekannt geworden.

Zusätzlich kann aus dem Gutachten wird auch die Antwort auf die schon früher diskutierte Frage indirekt abgeleitet werden, wie mit den Betreibern der vorhandenen EE-Anlagen  nach dem Wegfall der Vorrangeinspeisung und der für 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung verfahren werden sollte. Die Antwort von Schwintowski darauf:

„Als anreizorientiertem Gesetz  fehlt dem EEG als Strukturbaustein eine  Amortisationsklausel, die besagt, dass im EEG eine Deckelung fehlt, die verhindert, dass  finanzielle Förderung über das Ziel hinausschießt und bei den Betreibern von EE-Anlagen  nach der Amortisation  zu windfall-profits bzw. Überförderung führt. So treten bei Investoren von PV-Anlagen teilweise Eigenkapitalrenditen von 30 bis 50%  jährlich auf, während diese in den Wettbewerbsmärkten zwischen 12 bis 15% schwanken. Dieses strukturelle Defizit ist auch rückwirkend zu beseitigen, da das Rechtstaatsprinzip und das mit ihm eng verbundene Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) für keinen Investor ein Vertrauen auf eine Überförderung zulässt. Ein solches Vertrauen wäre nicht schutzwürdig.“

Fortsetzung folgt am 10.3.16

Das Gutachten und den Kurzbericht können Sie im Original als pdf im Anhang herunterladen.

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